Zwangsstrafe, NoVA - Verwenden eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland - Verspätungszuschlag
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Miterledigte GZ: |
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RV/3434-W/12 |
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0067 eingebracht. Zurückweisung mit Beschluss v. .
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Gabriele Krafft und die weiteren Mitglieder HR Mag. Aloisia Bergauer, Mag. Michael Schiller und Friedrich Hagl im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier über die Berufungen des Bw., geb. 1987, 1230 Wien, X., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe und vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und eines Verspätungszuschlages für den Zeitraum Mai 2011 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei einer am durchgeführten Polizeikontrolle gab der Bw., ein österreichischer Staatsbürger, betreffend des von ihm verwendeten Personenkraftwagens (Audi A6, Kennzeichen XY, Baujahr 2005) an, dass dieser seiner in Bratislava wohnhaften Tante gehöre, diese ihm das Fahrzeug vor einiger Zeit überlassen habe und es nur von ihm in Österreich benützt werde. Da er über kein Auto verfüge, habe ihm seine Tante das Fahrzeug überlassen solange er es brauche. Er könne nicht genau sagen, wie lange das nun her sei bzw. wie lange er das Fahrzeug noch benötigen werde. Ergänzend teilte die Bundespolizeidirektion Wien dem Finanzamt Wien 1/23 mit, dass der Bw. seit seinen ständigen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet habe. Eine Nachfrage bei der Magistratsabteilung 67 habe ergeben, dass für das gegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY 47 Vormerkungen wegen nicht bezahlter Parkdelikte vorliegen. Die erste Vormerkung wäre vom und die bis dato letzte vom . Aufgrund der Aussagen des Bw. und des Umstandes, dass dieser seinen Lebensmittelpunkt (Wohnung mit Hauptwohnsitz, sowie Arbeitsstelle) in Österreich habe und er alleine das Fahrzeug benutze, müsse angenommen werden, dass er der eigentliche Besitzer dieses Fahrzeuges sei und dieses lediglich zum Schein in Bratislava auf seine Tante angemeldet worden wäre.
Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bw. nach Darstellung der kraftfahrzeugrechtlichen Bestimmungen (§ 82 Abs. 8 und § 37 KFG) auf, innerhalb eines Monates folgende Unterlagen nachzureichen: "Zulassungsschein, Rechnung, Kaufvertrag oder Leasingvertrag, Typenschein, Fahrtenbuch, Serviceheft, Eurotax-Bewertung (ÖAMTC oder ARBÖ), vollständig ausgefülltes Nova 2 Formular, Auszug aus der Genehmigungsdatenbank."
Mit Schreiben vom teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass das gegenständliche Fahrzeug sich nicht in seinem Eigentum befinde und er es sich leihweise auf Grund einer Vereinbarung nur für kurze Zeit ausgeborgt habe. Mangels Eigentümerschaft wäre er nicht legitimiert und berechtigt, eine "Kfz-Ummeldung" zu veranlassen oder eine Steuererklärung abzugeben. Die geforderten Dokumente könne er nicht vorlegen, da er diese gar nicht habe. Er habe das Fahrzeug von seiner in Bratislava wohnenden Tante zur Durchführung einer einmaligen Überstellungsfahrt übernommen. Das Fahrzeug wäre von ihm bereits zurückgestellt worden. Diesbezüglich werde die Einvernahme seiner Tante als Zeugin beantragt.
Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, Abgabenschuldner der Normverbrauchsabgabe der Zulassungsbesitzer und derjenige sei, der das Fahrzeug verwende (Gesamtschuldner gemäß § 6 Abs. 1 BAO). Das Finanzamt verlängerte die Frist zur Vorlage der mit Schreiben vom abverlangten Unterlagen bis zum und teilte dem Bw. mit, dass falls er diesem Ersuchen nicht Folge leiste, eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von € 500 festgesetzt werde.
Mit Schreiben vom teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass er weder Eigentümer des Fahrzeuges, noch Zulassungsbesitzer noch sonst berechtigt wäre, über das Fahrzeug Erklärungen abzugeben. Er sei auch nicht Verwender des Fahrzeuges iSd § 6 Abs. 1 BAO. Die Androhung einer Zwangsstrafe sei rechtswidrig, weil der Bw. auf Grund der mitgeteilten Sachverhalte keine sonstigen steuerlichen Mitwirkungs- oder Aufklärungspflichten zu erfüllen habe.
Mit Schreiben vom lud das Finanzamt die in Bratislava wohnhafte Tante des Bw. als Auskunftsperson vor. Betreffend des PKW Audi A6 seien entsprechende Unterlagen (Typenschein, Zulassungsschein, Kaufvertrag, Rechnung) vorzulegen.
Mit Schreiben vom teilte diese dem Finanzamt mit, dass sie ohne Bezahlung ihrer Fahrtspesen in Höhe von € 300 ("Hin- und Rückfahrt mit dem Taxi") nicht bereit wäre, nach Wien zu kommen. Dieses Schreiben wurde am in Wien 1050 Wien zur Post gegeben.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der betreffend Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug Audi A6 angeforderten Unterlagen gemäß § 111 BAO mit € 500 fest. Gleichzeitig forderte das Finanzamt den Bw. auf, die bisher unterlassene Handlung bis zum nachzuholen. Falls der Bw. dieser Aufforderung nicht Folge leiste, werde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 1.500 festgesetzt.
Mit Schreiben vom erhob der Bw. fristgerecht Berufung gegen den Bescheid vom . Die vom Finanzamt geforderte Vorlage von Urkunden wäre rechtswidrig, da der Bw. weder über den Typenschein noch über sonstige Dokumente in diesem Zusammenhang verfüge.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung vom als unbegründet ab. Gemäß § 111 BAO seien Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Vom Bw. seien weder die erforderlichen Unterlagen vorgelegt noch die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe vorgenommen worden. Der vorgebrachte Einwand, dass es sich beim Bw. nicht um den Eigentümer des Fahrzeuges gehandelt habe, hätte im gegenständlichen Fall keine Relevanz. Gemäß § 4 Z 1 NoVAG wären Abgabenschuldner im Falle des § 1 Z 3 der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug im Inland verwende, als Gesamtschuldner. Die Inanspruchnahme der Gesamtschuldner liege im Ermessen der Abgabenbehörde.
Mit Schreiben vom stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 05/2011 vom wurde die Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt wie folgt festgesetzt: Bemessungsgrundlage € 14.480,09, Steuersatz 13%, Bonus/Malus gemäß § 6a NoVAG € 877,92, Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG € 552,07, Normverbrauchsabgabe € 3.312,40. Gemäß § 135 BAO wurde ein Verspätungszuschlag in Höhe von € 331,24 (10%) festgesetzt. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, gemäß § 82 (8) KFG bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung wäre gemäß § 37 KFG nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Gemäß § 4 Z 1 NoVAG wäre der Abgabenschuldner im Falle des § 1 Z 3 der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwende, als Gesamtschuldner. Die Inanspruchnahme der Gesamtschuldner liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Festsetzung sei erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben wäre.
Da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 135 BAO vorliegen würden, könne die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag bis zur Höhe von 10% der festgesetzten bzw. selbstberechneten Abgabe festsetzen. Wie hoch ein Verspätungszuschlag innerhalb der gesetzlichen Grenzen festgesetzt werde, liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Da der Bw. trotz mehrmaliger Aufforderung und Verhängung einer Zwangsstrafe die Abgabe der Abgabenerklärung unterlassen und sich dadurch auch einen finanziellen Vorteil verschafft habe, wäre der Verspätungszuschlag in der vollen Höhe festgesetzt worden.
Mit Schreiben vom erhob der Bw. fristgerecht Berufung gegen den Bescheid vom und wiederholte seine bisherigen Vorbringen. Ergänzend führte der Bw. aus, dass er Kenntnis davon habe, dass seine in Bratislava wohnende Tante das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nach Österreich verkauft habe. Eine Kopie des Kaufvertrages werde vorgelegt. Dieser Verkauf sei über seine Vermittlertätigkeit zustande gekommen. Der Käufer habe das Fahrzeug im Rahmen der Einfuhr nach Österreich der Normverbrauchsabgabe unterzogen. Die mittels Bescheid vorgeschriebene Abgabe wäre vom Käufer auch bezahlt worden. Dieser rechtskräftige Bescheid über die Normverbrauchsabgabe zu Lasten des Käufers stehe einer neuerlichen Besteuerung "hinderlich im Weg". Es werde daher die Einholung geeigneter Auskünfte über diesen Bescheid und die Zeugeneinvernahme des Käufers beantragt.
Die Höhe der festgesetzten Normverbrauchsabgabe werde ebenfalls bestritten. Der Wert bzw. Kaufpreis habe € 12.000 betragen. Die Bemessungsgrundlage von € 14.480,09 wäre daher verfehlt und reine Spekulation. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid vom ersatzlos aufzuheben. Hilfsweise wäre der Bescheid abzuändern und die Normverbrauchsabgabe auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages sei rechtswidrig und unbegründet. Es habe keine Säumigkeit gegeben. Die Vorschreibung wäre auch unangemessen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung vom als unbegründet ab und führte begründend aus, dass es aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom Kenntnis über die inländische Verwendung des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges durch den Bw. erlangt habe. Zulassungsbesitzerin wäre zwar die in Bratislava wohnhafte Tante des Bw., als Verwender des Fahrzeuges sei jedoch der Bw. in Erscheinung getreten. Aufgrund der vorliegenden Vormerkungen nicht bezahlter Parkdelikte sei eine Verwendung im Bundesgebiet zumindest für den Zeitraum bis nachgewiesen. Sämtliche Aufforderungen der Finanzbehörde zur Vorlage von Unterlagen betreffend der Feststellung der Normverbrauchsabgabepflicht seien vom Bw. mit der Begründung negiert worden, dass er nicht der Eigentümer des Fahrzeuges wäre. Der im § 82 (8) KFG geregelte Gegenbeweis wäre bis zum heutigen Tage nicht erbracht worden. Die Tatsache, dass der Bw. vermeine, die Finanzbehörde solle sich an die Zulassungsbesitzerin wenden, wäre - abgesehen davon, dass versucht worden sei die Unterlagen von der Zulassungsbesitzerin zu erhalten - für die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe aus folgenden Gründen nicht relevant: Gemäß § 4 Z 1 NoVAG wäre der Abgabenschuldner im Falle des § 1 Z 3 NoVAG der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwende, als Gesamtschuldner. Die Inanspruchnahme der Gesamtschuldner liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Der Abgabepflichtige habe, in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht gemäß § 138 BAO, zur Beseitigung von Zweifel den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie deren Richtigkeit unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen. Handle es sich hierbei um Sachverhalte, die ihre Wurzel im Ausland haben, so erhöhe sich die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen nach Maßgabe seiner Möglichkeiten in dem Maß, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen Fehlens der ihr zu Gebote stehenden Mittel abnehme. Der Abgabepflichtige habe stets ausgeführt, keinen Zugriff auf die verlangten Dokumente zu haben, was der Finanzbehörde aufgrund folgender Tatsachen nicht glaubhaft erscheine: Bei der Zulassungsbesitzerin handle es sich um die Tante des Bw., wodurch aufgrund des Naheverhältnisses anzunehmen sei, dass die entsprechenden Dokumente zur Verfügung gestellt hätten werden können. Bei Verwendung des Fahrzeuges im Inland sei der Zulassungsschein mitzuführen. Dieser müsse sich daher zumindest zeitweise in der Verfügungsgewalt des Bw. befunden haben. Im Rahmen der Berufung sei der Kaufvertrag über den Verkauf des Fahrzeuges in Österreich vom Bw. vorgelegt worden. Offensichtlich habe es für den Bw. kein Problem dargestellt, diesen von der ehemaligen Zulassungsbesitzerin zu erhalten. Zum Einwand in der Berufung, dass das betreffende Fahrzeug bereits im Inland verkauft und vom Käufer die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden wäre, sei festzustellen, dass die Entstehung der Steuerschuld bereits im Jahr 2011 eingetreten sei. Als Schuldner der Normverbrauchsabgabe würden - wie bereits ausgeführt - nur der Zulassungsbesitzer und der Verwender des Fahrzeuges in Betracht kommen. Die Tatsache, dass ein Dritter für das Fahrzeug - aus Sicht des Finanzamtes in Unkenntnis der Sachlage - Normverbrauchsabgabe entrichtet habe, sei daher für die verfahrensgegenständliche Beurteilung obsolet.
Die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe wäre durch den Kaufpreis von € 12.000 bestätigt worden. Wie im Kaufvertrag angeführt, müssten am Fahrzeug noch Reparaturen vorgenommen werden, weshalb die Bemessungsgrundlage entsprechend zu erhöhen wäre. Die Normverbrauchsabgabepflicht wäre bereits im Jahr 2011 eingetreten, wodurch "altersbedingt eine weitere Wertsteigerung" eingerechnet werden müsse.
Mit Schreiben vom stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte der Bw. aus, dass die gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren nach dem Wiener Parkometergesetz zwischenzeitig von der Magistratsabteilung 67 eingestellt worden wären. Er sei nicht der Täter der angelasteten Verwaltungsübertretungen gewesen. Bislang habe das Finanzamt unbegründet und spekulativ angenommen, dass er der Fahrzeugeigentümer, Besitzer oder Verwender gewesen sei, was aber nicht richtig wäre.
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde die Tante des Bw. als ehemalige Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges aufgefordert, schriftlich bekannt zu geben, in welchen konkreten Zeiträumen sie dieses Fahrzeug ihrem Neffen, dem Bw., zur Nutzung überlassen habe und in welchen konkreten Zeiträumen sich dieses Fahrzeug in Österreich befunden habe. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend ausgeführt, dass die Wiedergabe seiner Aussagen im Polizeiprotokoll unzutreffend wäre. Das Auto gehöre nicht ihm, er sei daher nicht Normverbrauchsabgabepflichtig. Die (ehemalige) Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges wohne in Bratislava und sei aufgrund familiärer Beziehungen regelmäßig - etwa wöchentlich - in Wien.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Zwangsstrafe
Gemäß § 111 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000 nicht übersteigen.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörden bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vlg. Ritz, BAO4, § 111 Tz 1 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören auch die fristgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen (vgl. ; , 2007/17/0063 und , 2006/15/0366) sowie die fristgerechte Vorlage von Unterlagen (vgl. ; , 97/17/0333).
Wie aus der chronologischen Darstellung im Sachverhaltsteil dieser Berufungsentscheidung ersichtlich ist, forderte das Finanzamt den Bw. zunächst ohne, später mit Androhung einer Zwangsstrafe, sowie unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf, die Abgabenerklärung betreffend die Normverbrauchsabgabe sowie die für die Beurteilung der Normverbrauchsabgabepflicht relevanten Unterlagen bis zum vorzulegen. Auf Grund der vom Finanzamt gewährten Fristen war die Erbringung der verlangten Leistungen, die Einreichung der Abgabenerklärung sowie der für die Normverbrauchsabgabepflicht relevanten Unterlagen, weder als unmöglich noch als unzumutbar zu beurteilen.
Dem wiederholt vorgebrachten Einwand des Bw., dass er weder Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, noch Zulassungsbesitzer noch sonst berechtigt gewesen wäre, über das Fahrzeug Erklärungen abzugeben, ist entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtspflicht zur Vorlage von Unterlagen bzw. zur Einreichung von Abgabenerklärungen auch dann besteht, wenn der Steuerpflichtige der Meinung ist, nicht steuerpflichtig zu sein (vgl. ). Die Verhängung von Zwangsstrafen verfolgt nämlich allein den Zweck, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten.
Dem Einwand des Bw., dass er über die vom Finanzamt geforderten Unterlagen gar nicht verfügt habe, weil sich diese bei seiner Tante in Bratislava befunden hätten, ist entgegenzuhalten, dass laut dem vom Bw. vorgelegten Kaufvertrag das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am von der Zulassungsbesitzerin verkauft wurde. Der Verkauf erfolgte laut vorliegendem Vertrag in Wien. Der Einwand des Bw. steht auch eindeutig im Widerspruch zu seinem Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass sich seine in Bratislava wohnenden Tante aufgrund familiärer Beziehungen regelmäßig - etwa wöchentlich - in Wien aufgehalten habe. Eine Vorlage der vom Finanzamt geforderten Unterlagen wäre daher für den Bw. innerhalb der gewährten Frist () offensichtlich möglich gewesen.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grund und der Höhe nach im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde (vgl. ). Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit, also unter dem Aspekt der Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei sowie nach Zweckmäßigkeit, also unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben zu treffen. Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. ; , 95/13/0069; , 2001/14/0187). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (vgl. ; , 94/13/0099; , 99/13/0024; , 97/14/0011). Den Aufträgen zur Vorlage der Abgabenerklärung sowie den für die Normverbrauchsabgabepflicht relevanten Unterlagen kam der Bw. nicht nach. Damit waren die Voraussetzungen für die Verhängung der angefochtenen Zwangsstrafe dem Grund nach gegeben. Hinsichtlich der Höhe einer Zwangsstrafe ist bei der Ermessungsübung u.a. die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen bei einer Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärung zu berücksichtigen. Die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe beträgt € 500 bei einem gesetzlichen Höchstmaß von € 5.000. Bei der Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe ergab sich laut Bescheid vom eine Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 3.312,40. Zusammenfassend hat das Finanzamt vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Die Festsetzung der berufungsgegenständlichen Zwangsstrafe in Höhe von € 500 durch das Finanzamt Wien 1/23 erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
2. Normverbrauchsabgabe
Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) 1991, in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/1999, unterliegt seit auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) im Inland zuzulassen wäre. Durch die Einführung dieses Auffangtatbestandes sollten alle jene Fälle, in denen nur zum Zweck der Vermeidung der Normverbrauchsabgabe dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge im Ausland zugelassen werden, der Normverbrauchsabgabe unterworfen werden (vgl. den Bericht und Antrag des Finanzausschusses 1859 Blg NR XX. GP, ).
Das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften gemäß § 79 KFG nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften u.a. des § 82 KFG eingehalten werden.
§ 82 Abs. 8 KFG lautet: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. ..."
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn es nach dem KFG zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird. Die Verwendung des Fahrzeuges ohne Zulassung im Inland ist folglich nur in einem Zeitraum von einem Monat ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig, außer dem Bw. gelingt der Gegenbeweis, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht im Inland, sondern in der Slowakei gelegen war. Hierfür sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie Art und Weise der Verwendung notwendig, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem Ort im Ausland zugeordnet werden muss oder nicht. Besteht der Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der Gegenbeweis nicht, muss die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder Ausland verfügt. Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist das nach § 82 Abs. 8 KFG zu beurteilen (vgl. ). § 1 Z 3 NoVAG bestimmt im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, auch denjenigen, der das Fahrzeug verwendet, als Abgabenschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Bei der Entstehung der Normverbrauchsabgabenschuld kommt es ausschließlich auf die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges im Bundesgebiet über die in § 82 Abs. 8 KFG vorgesehene Frist hinaus an. Ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland solcherart verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt, ist für die Entstehung der Steuerschuld und die Bestimmung des Steuerschuldners unerheblich.
Im Berufungsfall ist unstrittig, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen vom Bw. im Inland auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet wurde und dass der Bw. seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte. Damit lag es am Bw. den Beweis dafür zu erbringen, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich lag. Im gegenständlichen Fall hat der Bw. nicht nur keinen Beweis für einen ausländischen Standort des Fahrzeuges erbracht, sondern nicht einmal jenen Ort genannt, der als dauernder Standort des Fahrzeuges anzusehen wäre. Der Bw. hatte seinen Hauptwohnsitz in Wien und somit an jenem Ort, an dem das Kraftfahrzeug anlässlich der Fahrzeugkontrolle angetroffen wurde. Dass das in Rede stehende Fahrzeug einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden müsste, es insbesondere regelmäßig dorthin zurückgebracht worden wäre, hat der Bw. nicht dargelegt, wiewohl er im Verfahren ausreichend Gelegenheit und Veranlassung hatte, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Da der Bw. entgegen der ihn treffenden Beweislast augenscheinlich bestrebt war, die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges im Dunkeln zu lassen, kann es insgesamt nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass das Finanzamt aus den zu Tage getretenen Indizien auf eine länger dauernde Verwendung des Fahrzeuges im Inland geschlossen hat. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug insgesamt 47 Vormerkungen wegen nicht bezahlter Parkdelikte für den Zeitraum bis vorlagen. Zwar wurden diese Verfahren nach Auskunft der Magistratsabteilung 67 eingestellt. Grund dafür war jedoch lediglich der Umstand, dass aufgrund des ausländischen Kennzeichens der Täter nicht festgestellt werden konnte. Die Abstellungen haben aber unbestritten stattgefunden. Im Kontext mit der am durchgeführten Polizeikontrolle ist daher davon auszugehen, dass der Bw. zweifellos Verwender des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges war. Damit trat aber die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG ein, dass das Fahrzeug als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen war. Bei den lapidaren und widersprüchlichen Angaben des Bw. (er habe sich das Fahrzeug auf Grund einer - nicht vorgelegten - Vereinbarung nur für kurze Zeit ausgeborgt bzw. er habe das Fahrzeug lediglich zur Durchführung einer einmaligen Überstellungfahrt übernommen) durfte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass der Bw. den ihm in § 82 Abs. 8 KFG eingeräumten Gegenbeweis nicht erbracht hat. Darüberhinaus ist davon auszugehen, dass die Angaben des Bw. anlässlich der durchgeführten Polizeikontrolle den höheren Wahrheitsgehalt für sich haben und es sich bei den späteren (damit in Widerspruch stehenden) Angaben des Bw. um bloße - im Lichte steuerlicher Erwägungen - getroffene Schutzbehauptungen handelt. Zu dem im Übrigen nicht näher begründeten Vorbringen des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass die Wiedergabe seiner Aussagen im Polizeiprotokoll unzutreffend wären, ist festzuhalten, dass für den Unabhängigen Finanzsenat keine Gründe für die behauptete unrichtige Protokollierung im Zuge der polizeilichen Amtshandlung ersichtlich sind. Nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG obliegt es dem Abgabepflichtigen zur Vermeidung der Zulassungspflicht in Österreich, einen Standort des Fahrzeuges im Ausland nachzuweisen. Diesen Gegenbeweis hat der Bw. trotz Ergänzungsauftrages des Finanzamtes und erhöhter Mitwirkungspflicht der Partei bei Auslandssachverhalten nicht erbracht.
Abgabenschuldner ist nach § 4 Z 2 NoVAG derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird bzw. zuzulassen wäre. Im gegenständlichen Fall war der Bw. wie ausführlich dargestellt Abgabenschuldner der Normverbrauchsabgabe. Die Steuerschuld entsteht nach § 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG mit dem Tag der Zulassung bzw. bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, das nach dem KFG zuzulassen wäre, mit dem Tag an dem die Zulassung hätte erfolgen sollen. Aufgrund der vorliegenden Indizien und insbesondere den Vormerkungen der Magistratsabteilung 67 konnte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass die Steuerschuld des. Bw. im Mai 2011 entstanden ist. Gegenteilige Nachweise wurden vom Bw. nicht beigebracht. An der im Mai 2011 entstandenen Steuerschuld kann die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe durch den Käufer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges im August 2012 wie vom Finanzamt zu Recht ausgeführt, nichts ändern. Der in der Berufung gestellte Antrag auf Einvernahme des Käufers wird gemäß § 183 Abs. 3 BAO abgelehnt, da er sich auf eine bei der Abgabenbehörde offenkundige Tatsache bezieht. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Bw. zum Zeitpunkt des Verkaufes des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges die rechtlichen Grundlagen für seine Verpflichtung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe wiederholt vom Finanzamt mitgeteilt wurden. Es wäre daher an ihm gelegen seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe nachzukommen.
Zur Ermittlung des gemeinen Wertes für Gebrauchtfahrzeuge werden nach der Verwaltungspraxis die inländischen Eurotax-Notierungen herangezogen. Als gemeiner Wert gilt dabei der Mittelwert zwischen dem Händler- Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis. Dieser Mittelwert entspricht in der Regel jenem Preis, der bei einer Veräußerung des Fahrzeuges an einen privaten inländischen Abnehmer zu erzielen ist. Vom Bw. wurden keine Nachweise für das Vorliegen eines geringeren gemeinen Wertes als jenes auf Grundlage der Eurotaxwerte ermittelten Wertes beigebracht. Dem Vorbringen des Bw. in der Berufung vom , wonach der Kaufpreis im August 2012 lediglich € 12.000 betragen habe, wurde vom Finanzamt zu Recht entgegengehalten, dass der gemeine Wert für Mai 2011 zu ermitteln war und laut Kaufvertrag vom August 2012 vom Verkäufer am Fahrzeug noch Reparaturen vorgenommen werden müssten. Dass diese Schäden bereits im Mai 2011 bestanden hätten, wurde vom Bw. nicht eingewendet. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vom Käufer des Fahrzeuges auch noch die (von ihm nicht geschuldete) Normverbrauchsabgabe zu entrichten war, bestehen gegen den vom Finanzamt als Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe berechneten Eurotax-Mittelwert keine Bedenken.
Das Finanzamt Wien 1/23 hat daher zu Recht dem Bw. als Verwender des o.a. Kraftfahrzeuges die Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 3.312,40 zur Entrichtung vorgeschrieben.
3. Verspätungszuschlag
Gemäß § 135 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Feststellung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag.
Der Bw. wendet ein, dass die Vorschreibung des Verspätungszuschlages rechtswidrig und unbegründet wäre, da keine Säumigkeit bestanden habe. Darüberhinaus wäre die Vorschreibung auch unangemessen. Bezüglich des Vorliegens der Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Wie aus der Darstellung im Sachverhaltsteil dieser Berufungsentscheidung ersichtlich ist, war der Bw. trotz mehrmaliger Darlegung der rechtlichen Grundlagen durch das Finanzamt augenscheinlich bestrebt, die Verpflichtung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe bzw. zur Einreichung der erforderlichen Abgabenerklärung zu umgehen. Die Festsetzung des Verspätungszuschlages durch das Finanzamt Wien 1/23 ist daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.
Die Berufungen waren daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at