Berufung des Masseverwalters gegen Bescheide, die an die Gemeinschuldnerin z.H. des Masseverwalters ergangen sind
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Miterledigte GZ: |
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RV/1239-W/05 |
RV/2127-W/06 |
RV/2128-W/06 |
Entscheidungstext
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat
über die Berufung des RA als Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin., RA-Adresse, vom gegen den undatierten Haftungs- und Abgabenbescheid (betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum bis ) des Finanzamtes X sowie gegen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide vom für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000,
sowie über die Anträge des RA als Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin., RA-Adresse,
- vom auf Entscheidung über die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 sowie gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997, 1999 und 2000 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
- vom auf Entscheidung über die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
- und vom auf Entscheidung über die Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 1994 bis 2000 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen, und die Anträge auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz werden gemäß § 276 Abs 4 in Verbindung mit § 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw) ist der mit Beschluss des Landesgerichtes Z vom zum Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin., GemeinschuldnerinAdresse, FN C, bestellte Rechtsanwalt.
Nach einer Buch- und Betriebsprüfung in Sachen Gemeinschuldnerin., worüber ein mit datierter Bericht (KSt-Akt Bl 18ff/2000) verfasst worden war, wollte das Finanzamt X folgende Bescheide in Sachen Gemeinschuldnerin. erlassen:
Mit datierte Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 (sowie - hier nicht gegenständliche - Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1997), die jeweils die Steuernummer Y trugen und jeweils ergangen sind an:GEMEINSCHULDNERz.H.MV.RADie als Bescheide intendierten Erledigungen für die Jahre 1994 bis 1999 wurden jeweils jahresweise zu einem grundsätzlich zulässigen, sogenannten kombinierten Bescheid (Sammelbescheid; vgl Ritz, BAO3, § 93 Tz 31) zusammengefasst - bzw war dies intendiert, denn genaugenommen wären dermaßen zusammengefasste "Nichtbescheide" als "kombinierte Nichtbescheide" oder "Sammelnichtbescheide" zu bezeichnen. Jedenfalls war das vorgenannte Adressfeld als Spruchbestandteil aller in einer Ausfertigung kombinierten Bescheide intendiert. Für 2000 ist keine kombinierte Erledigung ergangen, sondern der beabsichtigte Umsatzsteuerbescheid und der beabsichtigte Körperschaftsteuerbescheid sind als getrennte Schriftstücke ergangen, für die ebenfalls gilt, dass das vorgenannte Adressfeld als Spruchbestandteil jedes der Bescheide intendiert war.Als materieller Bescheidadressat (als Partei) intendiert war daher jeweils die Gemeinschuldnerin., FN C.Diese als Bescheide intendierten, mit datierten Erledigungen sind jedoch im Sinne der (nunmehr) ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht als Bescheide rechtlich wirksam geworden (s unten).
(Haftungs- und Abgaben-)Bescheid, undatiert, betreffend Kapitalertragsteuer über den Prüfungszeitraum bis (KSt-Akt Bl 63/2000). Diese Erledigung trägt die Steuernummer B, welche die alte Steuernummer der Gemeinschuldnerin. ist. Diese Erledigung ist ergangen an:gemeinschuldnerZ.H.MV.RAAls materieller Bescheidadressat (als Partei) intendiert war daher die Gemeinschuldnerin., FN C.Diese als Bescheid intendierte, undatierte Erledigung ist jedoch im Sinne der (nunmehr) ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht als Bescheid rechtlich wirksam geworden (s unten).
Der Bw als Masseverwalter erhob mit Schriftsatz vom (Eingangsstempel des Finanzamtes X: ; KSt-Akt Bl 64f/2000) Berufung gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2000 und gegen den undatierten Haftungsbescheid. Mit Schriftsatz vom (KSt-Akt Bl 71ff/2000) reichte er eine Begründung nach.
Das Finanzamt X wollte hierzu - hinsichtlich Körperschaftsteuer 1998 (teilweise?) stattgebend, ansonsten abweisend - Berufungsvorentscheidungen erlassen. Die diesbezüglichen, mit datierten Erledigungen des Finanzamtes X betreffend Umsatzsteuer 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 sowie betreffend Körperschaftsteuer 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 sind jeweils ergangen an: GEMEINSCHULDNERz.H.MV.RA. Die diesbezügliche Erledigung vom betreffend Kapitalertragsteuer 1994 - 2000 erging an: Fa.Gemeinschuldnerini.K.z.H.Dr.RAalsMVund sollte über die Berufung von Gemeinschuldnerin.i.K.,vertreten durch Dr.RAalsMVabsprechen. Als materieller Bescheidadressat (als Partei) angegeben war daher jeweils die Gemeinschuldnerin., FN C. Alle diese, als Berufungsvorentscheidungen intendierten, mit datierten Erledigungen sind jedoch im Sinne der (nunmehr) ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht als Bescheide wirksam geworden (s unten).
Mit Schriftsatz vom stellte der Bw als Masseverwalter mit Bezug auf die Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 2000 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1997, 1999 und 2000 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (KSt-Akt Bl 91/2000).
Mit Schriftsatz vom stellte der Bw als Masseverwalter hinsichtlich Körperschaftsteuer 1998, wobei die Berufungsvorentscheidung der Berufung nicht vollinhaltlich Rechnung getragen habe, den Antrag auf Entscheidung im nicht stattgebenden Teil durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz; weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt (KSt-Akt Bl 93/2000).
Mit Schriftsatz vom stellte der Bw als Masseverwalter den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 1994 bis 2000 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz; weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt (KSt-Akt Bl 95/2000).
Die Berufungsbehörde (UFS) hielt mit Schreiben vom dem Bw und der Amtspartei vor, dass aufgrund der - unten dargestellten - (nunmehr) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsmittel zurückzuweisen wären und hierbei gemäß § 284 Abs 3 BAO von der beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen wäre. Hiergegen sind der Berufungsbehörde keine Einwände bekanntgegeben worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom , Zl. 2006/15/0087, die Beschwerde (eines Masseverwalters) gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0300-G/05, welche an den Gemeinschuldner z.H. des Masseverwalters gerichtet worden war, zurückgewiesen. Begründend führte der VwGH aus, dass durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehöre oder das er während des Konkurses erlange (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen werde. Der Masseverwalter sei für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt seien - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (mit Verweis auf Erk , 95/14/0099 und Erk , 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren trete nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Pasivbestandteile der Konkursmasse handle. Die Abgaben seien daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiere, festzusetzen (mit Verweis auf Beschlüsse , 2003/15/0061 und , 97/13/0023). Die angefochtene Erledigung hätte daher gegenüber dem Gemeinschuldner nicht wirksam erlassen werden können. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen. Eine an Herrn (Gemeinschuldner) z.H. Herrn (Masseverwalter)adressierte Erledigung sei nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter sei sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde habe sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermocht.
Der entspricht angesichts der in seiner Begründung zitierten früheren Beschlüsse sowie des Beschlusses , 90/13/0298 (zumindest nunmehr) einer ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Nach dieser ständigen Rechtsprechung sind die gegenständlichen Rechtsmittel, die der Bw sämtliche als Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin. erhoben hat, gegen nicht rechtswirksam erlassene Bescheide erhoben worden bzw beziehen sie sich auf nicht rechtswirksam erlassene Berufungsvorentscheidungen.
Indem die angefochtenen Erledigungen des Finanzamtes während des aufrechten Konkurses an die - während dieses Zeitraumes laut (nunmehr) ständiger Rechtsprechung des VwGH - als (materielle) Adressatin für Abgabenbescheide ungeeignete Gemeinschuldnerin gerichtet und dem Bw als Masseverwalter (als Empfänger iSd ZustG) lediglich zugestellt worden sind, sind diese angefochtenen, als Bescheide (bzw Berufungsvorentscheidungen) intendierten Erledigungen ins Leere gegangen und stellen keine Bescheide (bzw Berufungsvorentscheidungen) dar.
Gemäß § 243 BAO sind Berufungen (nur) gegen Bescheide zulässig - nicht aber gegen Schriftstücke, die trotz ihrer Bezeichnung als solche keine rechtswirksamen Bescheide sind. Die gegenständliche Berufung vom wird daher mangels rechtlicher Existenz der darin angefochtenen Bescheide gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Die gegenständlichen Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beziehen sich auf eine unzulässige Berufung und es existieren rechtlich keine diesbezüglichen Berufungsvorentscheidungen. Die Vorlageanträge werden daher gemäß § 273 Abs 1 lit a iVm § 276 Abs 4 BAO zurückgewiesen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wird gemäß § 284 Abs 3 und 5 BAO abgesehen, weil nur Zurückweisungen erfolgen und hierfür keine zusätzlichen Informationen nötig sind.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 |
Schlagworte | Zustellempfänger Partei |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAD-04279