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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 28.08.2007, RV/0373-L/07

Anspruchszinsen bei rechtswidrigem Grundlagenbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Josef Schlager, Steuerberater, 4040 Linz, Freistädterstraße 307,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch HR Gottfried Buchroithner, vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom die Einkommensteuer für 2000 mit 4.155,94 € vorgeschrieben. Gleichzeitig wurden Anspruchszinsen in Höhe von 55,67 € festgesetzt.

Die gegenständliche Berufung vom richtet sich sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom als auch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 vom . Im Wesentlichen wurde die Richtigkeit der Einkommensteuerfestsetzung in Zweifel gezogen und daher die Abschreibung der Anspruchszinsen beantragt.

Die Berufung wurde am dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Anspruchszinsen wird auf das Berufungsverfahren zu RV/0305-L/03 bzw. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/14/0016 verwiesen. Die Berufung gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 2000 wurde mit Berufungsentscheidung vom , RV/0304-L/03 erledigt. Es erfolgte eine teilweise Stattgabe der Berufung durch Herabsetzung der Einkommensteuer für 2000 auf 4.054,56 €.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (§ 205 Abs. 3 BAO), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im § 205 Abs. 1 BAO genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des § 205 Abs. 2 dritter Satz BAO sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Gemäß § 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (§ 205 Abs. 3 BAO) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach § 205 Abs. 1 BAO gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff. entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid - voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig (vgl. zB ) . Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass grundsätzlich jede Nachforderung bzw. Gutschrift einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides - etwa infolge der Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr wäre einer allfälligen Abänderung des Einkommensteuerbescheides für 2000 aus der Sicht der Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung zu tragen, dass im Zuge der Entscheidung über die gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung von Amts wegen ein an den Spruch der Berufungsentscheidung gebundener (Gutschrifts)-Zinsenbescheid ergeht, sofern die Bagatellgrenze von 50,00 € gemäß § 205 Abs. 2 BAO überschritten wird. (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 205 Tz. 35).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anspruchszinsen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at