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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 06.05.2010, FSRV/0012-L/09

Umsatzverkürzungen eines Trafikanten wegen angeblicher Waren- bzw. Gelddiebstähle

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen GS, geb. 19XX, whft. in A, vertreten durch die Wölflingseder & Partner GesmbH & Co KG, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, in 4040 Linz, J.-W.-Kleinstraße 18, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried W. Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2008/00000-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 052-2008/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im genannten Amtsbereich als Abgabepflichtiger vorsätzlich durch die Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen in den Jahren 2003 bis 2006 (richtig: 2005 bis 2008), nämlich durch die Nichtbekanntgabe von Umsätzen aus dem Verkauf von Rauchwaren, Zeitungen und Zeitschriften, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuern für 2003 bis 2006 iHv. insgesamt 34.850,00 € (2003: Umsatzsteuer 1.600,00 €; Einkommensteuer 600,00 €; 2004: Umsatzsteuer 1.380,00 €; 2005: Umsatzsteuer 800,00 €; Einkommensteuer 5.200,00 €; 2006: Umsatzsteuer 6.620,00 €; Einkommensteuer 18.650,00 €) bewirkt habe und dadurch (jeweils) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ergebnisse einer zuvor im Unternehmen des Bf. (Einzelhandel mit Tabakwaren, StNr. 12) für den Zeitraum 2003 bis 2006 unter der ABNr. 34 durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung verwiesen, denenzufolge eine umfangreiche Nachkalkulation ergeben hatte, dass die im entsprechenden Prüfbericht vom , Tz 1 und 2, genannten Umsätze betreffend die dort angeführten Warengruppen nicht der Abgabenbehörde bekannt gegeben worden waren, woraus die sich aus einer Neuberechnung der entsprechenden Bemessungsgrundlagen ergebenden, zum Gegenstand des Strafverfahrens gemachten Abgabennachforderungen resultierten. Der Verdacht eines dem Bf. anzulastenden entsprechenden Tatvorsatzes ergebe sich dabei aus der Tat selbst.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Unbestritten seien die festgestellten Kalkulationsdifferenzen, denen im Abgabenverfahren lediglich infolge eines Beweisnotstandes zugestimmt worden sei, doch sei es auszuschließen, dass die entsprechenden Fehlbeträge tatsächlich dem Bf. zugeflossen seien bzw. sich dieser einen entsprechenden Vermögensvorteil daraus verschafft habe. So seien auch bereits bei den bisher im Betrieb des Bf. durchgeführten (Vor-)Betriebsprüfungen erhebliche Kalkulationsdifferenzen festgestellt worden, wobei aber vom Abgabepflichtigen stets darauf hingewiesen worden sei, dass die entsprechenden Umsatzdifferenzen trotz gegenteiliger Bestrebungen seinerseits nicht verhindert bzw. aufgeklärt, sondern, im Vergleich zu den Vorjahren, allenfalls verringert werden konnten. Entsprechende Kalkulationsdifferenzen seien nicht nur von der Betriebsprüfung, sondern auch (vom Bf.) im Zuge interner Kontrollen festgestellt worden, seien aber letztlich nicht zu vermeiden gewesen. Ab dem Jahr 2001 seien rund 19.000,00 € in ein neues, derartige (ungeklärte) Abgänge bzw. Fehlbeträge vermeidendes Kassenkontrollsystem investiert worden, was zur Folge gehabt habe, dass sich die Abgänge in den anschließenden Jahren stark vermindert hätten.

Wenn dem Bf. nun der Vorwurf gemacht werde, er habe die festgestellten Differenzen durch eine Verkürzung der Umsätze zu seinem eigenen Vermögensvorteil durchgeführt, so sei dem entgegenzuhalten, dass es dazu wohl keines Kassenkontrollsystems bedurft hätte. Mit dem genannten System könnten keine Geldbeträge mehr aus der Kassa entnommen werden, ohne dass ein entsprechender Fehlbetrag aufgezeigt würde. Dies führe somit zur Erkenntnis, dass Losungsverkürzungen gar nicht mehr möglich seien bzw. weitere Abgänge nur in Warendiebstählen begründet sein könnten.

Es sei auch auszuschließen, dass der durch eine schwere Erkrankung an der Führung des Betriebes bzw. auch an entsprechenden Kontrollen gehinderte Bf. selbst diese Warenentnahmen getätigt habe.

Im Übrigen lägen nicht nur Kalkulationsdifferenzen vor, sondern sei auch ein Abgang an Lotto- und Totoscheinen festzustellen, der zwar, indem die gutgeschriebenen Provisionen zur Gänze erfasst worden seien, sich steuerlich nicht auswirke, aber dennoch einen, ebenfalls gegen eine Losungsverkürzung sprechenden realen Geldabgang beim Bf. nach sich gezogen habe.

Es bleibe somit einzig und allein der Schluss, dass die festgestellten Abgänge bzw. Fehlbeträge auf Warendiebstähle von Dritten und die Differenz bei Lotto-Toto auf Diebstähle von Lottoscheinen zurückzuführen seien. Der Bf. habe daher nicht nur den steuerlichen Nachteil zu tragen, dass er (nunmehr) einen fiktiven, ihm nicht zugeflossenen Vermögensvorteil versteuern müsse, sondern erleide auch einen, sich steuerlich nicht auswirkenden Gelddiebstahl. Eine ursächliche Aufklärung der Abgänge liege daher primär im Interesse des Beschuldigten.

Da daher ein für ein Finanzstrafverfahren notwendiger Nachweis einer Abgabenverkürzung nicht feststellbar sei, werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß §§ 80 f zukommenden Verständigungen oder Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gleiches gilt, wenn sie aus eigenen Wahrnehmungen vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.

Abs. 3 leg.cit. zufolge haben, wenn die Prüfungen entsprechende Verdachtsgründe ergeben, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, die in Abs. 1 genannten Behörden das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens ist nur dann abzusehen, wenn einer der in den lit. a bis e (taxativ) angeführten Gründen, so zB wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat (lit. c 1. Alt.), vorliegt.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in Bescheidform (vgl. dazu § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hat.

Ob die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist dabei aus der Summe der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf die Begehung eines Finanzvergehens (durch den Verdächtigen) geschlossen werden kann. Es müssen daher hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschuldigte als Täter eines konkreten Finanzvergehens im Frage kommt, und es - im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit - nicht sicher ist, dass einer der vorgenannten Gründe einer Maßnahme gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG entgegensteht bzw. entgegenstehen wird.

In dem, regelmäßig in der Darstellung solcher Lebenssachverhalte, die geeignet sind, einen entsprechenden Tatverdacht nach dem FinStrG zu begründen, bestehenden Einleitungsbescheid, ist im Spruch das maßgebliche Täterverhalten lediglich in groben Umrissen bzw. nur summarisch festzustellen. Dessen (vorläufiger) Rechtscharakter - in der Regel wird damit ein förmliches Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten iSd. §§ 115 ff FinStrG erst in Gang gesetzt - macht weder eine genaue Konkretisierung des Tatverhaltens, noch einen entsprechenden Tatnachweis (vgl. dazu § 98 Abs. 3 FinStrG) erforderlich. In der sich sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Tatseite beziehenden Bescheidbegründung ist lediglich der entsprechend konkretisierte Sachverhalt, auf den sich der betreffende Verdacht stützt, anzuführen.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich ua. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [vgl. dazu zB § 119 Bundesabgabenordnung (BAO)] eine Abgabenverkürzung bewirkt.

§ 33 Abs. 3 lit. a leg.cit. zufolge ist eine Abgabenverkürzung iSd. Abs. 1 ua. dann bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt werden.

Vorsätzlich handelt derjenige, der sowohl die abgabenrechtliche(n) Pflichtverletzung(en) als auch die dadurch eingetretene Abgabenverkürzung (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a leg.cit.) zumindest ernstlich für möglich hält, und sich damit abfindet (vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG), wobei sich, abgesehen vom vollen Tateingeständnis, die geforderte subjektive Tätereinstellung regelmäßig aus dem äußeren Gesamterscheinungsbild der Tat(en) ergibt.

Nach den Ergebnissen des auch für Zwecke des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens entsprechend zu würdigenden Abgabenverfahrens zur oa. StNr. (vgl. zB ) wurden bei einer vom 8. Oktober bis zum (Datum der Schlussbesprechung) zur ABNr. 34 im Betrieb des Bf. durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO, ua. betreffend die Umsatz- und Einkommensteuern für die Jahre 2003 bis 2006, im Zuge einer dabei vom Prüforgan angestellten (umfangreichen) Nachkalkulation der in den eingereichten Jahreserklärungen ausgewiesenen Betriebsergebnisse erhebliche Kalkulationsdifferenzen bei den Warengruppen Rauchwaren, Nebenartikel (USt-Satz jeweils 20 %), Zeitungen und Zeitschriften (USt-Satz 10/20 %) und Fahrscheine (USt-Satz 0 %) festgestellt. Die größeren, um einen anlassfallspezifischen Schwund zwischen 0,5 % (für Rauchwaren, Fahrscheine und Nebenartikel) und 2,00 % (für Zeitungen/Zeitschriften) verminderten Fehlbeträge (= korrigierte Kalkulationsdifferenz) ergaben sich dabei bei den Warengruppen Rauchwaren und Zeitungen/Zeitschriften und hier insbesondere für das Jahr 2006. Für einzelne (wenige) Warengruppen (Vignetten, Lotto/Toto) ergab die Nachkalkulation auch durchgehend für den gesamten Prüfzeitraum negative Werte (vgl. dazu den vorstehend angeführten Prüfbericht, Tz 1 und 2 bzw. die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ).

Die Summen der korrigierten (positiven) Kalkulationsdifferenzen wurden im Zuge der anschließend durchgeführten, auf § 184 Abs. 3 BAO gestützten, abgabenbehördlichen Schätzung der Bemessungsgrundlagen den jeweils mit der Einreichung der Jahressteuererklärungen am (2003), (2004), (2005) und (2006) erklärten Umsätzen bzw. Gewinnen hinzugerechnet (Gewinnerhöhung für 2003: 1.200,00 €; für 2005: 10.400,00 € und für 2006: 37.300,00 €) und den Festsetzungen in den jeweils gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Abgabenverfahren vom zu Grunde gelegt und ergaben sich dabei die im nunmehr angefochtenen Einleitungsbescheid als Verkürzungsbeträge genannten Steuernachforderungen.

Davor waren nach der Aktenlage zur genannten StNr. im Zuge abgabenbehördlicher Prüfungen bereits in den Jahren 2002 (ABNr. 56, betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000) und 2004 (ABNr. 78, betreffend den Veranlagungszeitraum 2001 und 2002) ebenfalls erhebliche Kalkulationsdifferenzen zu den gegenüber dem Finanzamt erklärten Umsätzen/Erlösen bei den vorstehend genannten Warengruppen festgestellt worden. So waren insbesondere im Zuge der zuletzt genannten Prüfung nach der Gegenüberstellung der erklärten Betriebs- und der Kalkulationsergebnisse zu den einzelnen Waren- bzw. Umsatzgruppen (ebenfalls zum Teil negative Kalkulationsdifferenzen für die Umsatzgruppen 0 % und 10 %), unter Ansatz eines die betriebsspezifischen Umstände angemessen berücksichtigenden, über den branchenüblichen Sätzen liegenden Schwundes analog zu den oa. Abschlägen zu ABNr. 34, im Zuge der anschließenden abgabenbehördlichen Schätzungen den korrigierten Kalkulationsdifferenzen entsprechende Umsatz- bzw. Gewinnerhöhungen iHv. 697.949,79 S (2001) und 13.842,95 € (2002) zugerechnet worden (vgl. Tz 2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ). Laut den (damaligen) Angaben des nach wie vor ebenfalls im Unternehmen beschäftigten, zumindest im Prüfzeitraum 2001 und 2002 täglich im Betrieb anwesenden und dort ua. für die Buchhaltung zuständigen Sohnes des Bf. seien die festgestellten Umsatz- bzw. Erlösdifferenzen auf nicht näher spezifizierte bzw. angezeigte Waren- oder Gelddiebstähle [so zB negative Kalkulationsdifferenzen Lotto/Toto: 55.000,00 S (2001) bzw. 2.000,00 € (2002)] zurückzuführen (vgl. dazu auch die nach Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO jeweils ergangenen Jahresbescheide für Umsatz- und Einkommensteuer 2001 und 2002 vom ).

Gegen die zuletzt angeführten Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 wurde vom Abgabepflichtigen am das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 243 BAO erhoben, wobei insbesondere geltend gemacht wurde, dass die auch vom Berufungswerber laufend festgestellten Kalkulations- bzw. Losungsdifferenzen und die daraus resultierenden Fehlbeträge letztlich allesamt auf Waren- oder Gelddiebstähle oä. zurückzuführen wären und, da die betreffenden Beträge daher nicht dem Abgabepflichtigen zugeflossen seien, nicht in Form von steuerwirksamen Gewinnerhöhungen berücksichtigt werden könnten. Trotz eingeleiteter Überwachungsmaßnahmen sei es dem Berufungswerber, der infolge einer schweren Erkrankung nicht bzw. kaum mehr im Betrieb anwesend sein könne, nicht gelungen, die Abgänge zu vermeiden bzw. ein Zufließen dieser Fehlgelder an ihn zu sichern.

Diese Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/910, als unbegründet abgewiesen (vgl. dazu auch ).

In den zu den angeführten Zeitpunkten eingereichten Abgabenerklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 hat der nunmehrige Bf. (wiederum) jeweils die von den laufenden Nachkalkulationen im Ausmaß der korrigierten Kalkulationsdifferenzen in den angeführten Bereichen abweichenden Betriebsergebnisse zum Ansatz gebracht und damit, ohne jedoch darauf gesondert hinzuweisen, offenbar weiterhin die Ansicht vertreten, dass die, von den Nachkalkulationen über das Ausmaß des behördlich festgestellten Schwundes hinaus abweichenden und damit im offenen Widerspruch zur bisherigen Behördenauffassung laut ABNr. 78 bzw. den Abgabenbescheiden vom stehenden, Betriebsergebnisse auf entsprechende (höhere) Waren- bzw. Gelddiebstähle im Betrieb zurückzuführen, die sich daraus ergebenden Fehlbeträge nicht zugeflossen und daher auch nicht gewinn- bzw. umsatzwirksam zu berücksichtigen seien.

Die Abgabenbehörde ihrerseits gelangte im Verfahren zur ABNr. 34 betreffend den Veranlagungszeitraum 2003 bis 2006 (wiederum) zu dem Schluss, dass auch für diesen Zeitraum zur Ermittlung der korrigierten Kalkulationsdifferenzen bzw. der daraus resultierenden Gewinn- bzw. Umsatzerhöhungen weiterhin von dem bereits zuvor für die Jahre 2001 und 2002 festgestellten Schwund, nämlich 0,5 % für Rauchwaren, Handywertkarten, Fahrscheine und Nebenartikel bzw. 2 % für Zeitungen/Zeitschriften auszugehen sei und Anhaltspunkte für darüberhinausgehende, in Form von entsprechenden (weiteren) Abschlägen bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigende, Vorgänge, wie zB weitere Diebstähle, nicht vorlägen bzw. vom Abgabepflichtigen nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Wenngleich sich in der betreffenden Niederschrift kein ausdrücklicher Hinweis darauf findet, kann wohl davon ausgegangen werden, dass der dem Prüfverfahren zugezogene Bf. bzw. dessen steuerlicher Vertreter, seinen Standpunkt, wonach Diebstähle über das behördlich festgestellte Ausmaß stattgefunden und das Betriebsergebnis entsprechend beeinflusst hätten, dargelegt hat.

Nun steht es zwar grundsätzlich jedem Abgabepflichtigen frei, in seinen behördlichen Anbringen bzw. Erklärungen einen von der Behördenauffassung abweichenden Rechtsstandpunkt zu vertreten, doch hat er jedenfalls im Rahmen seiner abgabenrechtlichen, sich ua. in der gesetzlichen Erklärungsabgabe manifestierenden Offenlegungs- und Wahrheitspflichten alle für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen Umstände soweit offen zu legen, dass die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, ohne weiteres eine, ihrer Auffassung nach zutreffende und dem Gesetz entsprechende Entscheidung treffen zu können (vgl. zB ).

Da weder das im Wesentlichen der Argumentationslinie im Rechtsmittelverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 folgende nunmehrige Beschwerdevorbringen noch die übrige Aktenlage konkrete Anhaltspunkte für Sachverhaltsänderungen, die ein Abgehen von der oa. abgabenrechtlichen Beurteilung rechtfertigen würden, erkennen lassen, ist auch für die über die Beschwerde zu treffende und somit lediglich über einen gegen den Bf. gerichteten entsprechenden Tatverdacht absprechende Sachentscheidung von einem objektiven Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG auszugehen. Denn weder das bereits ja 2002 und somit im Vorprüfungszeitraum in Kraft getretene und angeblich Losungsfehlbeträge überhaupt verhindernde Kassenkontrollsystem noch der ins Treffen geführte Mangel an, angesichts der betrieblichen Gegebenheiten ja nicht zwangsläufig erforderlichen Gelegenheiten des Bf. für nicht erfasste Warenentnahmen bzw. die ja ohnehin im Rahmen des Abgabenverfahrens entsprechend berücksichtigten negativen Kalkulationsdifferenzen in einzelnen Warenbereichen, namentlich für den Bereich Lotto/Toto, vermögen in Wahrheit die sich schon aus den, in einem ordnungsgemäßen Verfahren zur Ermittlung der tatsächlichen Bemessungsgrundlagen für 2002 bis 2006 getroffenen Feststellungen diesbezüglich ergebenden Anhaltspunkte für eine ausreichende Berücksichtigung von Diebstählen im Rahmen der Schwundquoten zu entkräften bzw. die sich damit ergebende Wahrscheinlichkeit von objektiven Pflichtverletzungen bzw. Abgabenverkürzungen iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG hinreichend in Zweifel zu ziehen.

Was nun die subjektive Verdachtsseite der dem Bf. angelastete(n) Abgabenhinterziehung(en) angeht, kann aufgrund der bisherigen Akten- bzw. Ermittlungssituation davon ausgegangen werden, dass dem nunmehr Beschuldigten, einem langjährig steuerlich erfassten Unternehmer und damit wohl grundsätzlich auch in Steuersachen hinreichend versierten Geschäftsmann, die Rechtsansicht der Abgabenbehörde, wonach die (insgesamt) im Zuge der Prüfung(en) festgestellten und hier auch gar nicht bestrittenen, die individuellen Gegebenheiten und die Einlassungen des Abgabepflichtigen (Diebstähle etc.) in Form eines angemessenen Schwundes, ohnehin höher als sonst branchenüblich, weitgehend berücksichtigenden Kalkulationsdifferenzen den bisher offen gelegten Betriebsergebnissen hinzuzurechnen bzw. die so ermittelten Werte einer Neufestsetzung der gegenständlichen Abgaben zu Grunde zu legen seien, jedenfalls zum (maßgeblichen) Zeitpunkt der Einreichungen der Jahreserklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 hinlänglich bekannt war. Daran vermag letztlich auch die gegen die Abgabenfestsetzung vom erhobene, in weiterer Folge im Übrigen abgewiesene, Berufung etwas zu ändern.

Desgleichen kann aufgrund der Aktenlage (vgl. Berufungsausführungen vom , Seite 1, letzter Satz) und des Beschwerdevorbringens, wonach die im Zuge der Prüfung ABNr. 34 ermittelten Fehlbeträge bzw. Kalkulationsdifferenzen auch für den Bf. "...im Zuge eines internen Kontrollsystems feststellbar waren ...", es als hinreichend erwiesen werden, dass dem Abgabepflichtigen, der infolge der behördlichen Feststellungen zu den Vorjahren wohl auch davon ausgehen musste, dass allein die (nachträgliche) Geltendmachung von (zusätzlichen) Waren- bzw. Gelddiebstählen ohne entsprechende Folgehandlungen, zB Erstattung von Anzeigen oä., für sich allein nicht ausreichen würde, um eine Änderung der bisherigen Rechtansicht zu bewirken, auch bewusst war, dass die Ermittlung der in die jeweiligen Jahressteuererklärungen für 2002 bis 2006 eingeflossenen Werte im eindeutigen Widerspruch zur Rechtsansicht der zuständigen Abgabenbehörde stand.

Im Lichte dieser Feststellungen bzw. in Würdigung des Umstandes, dass letztlich auch die übrigen bereits zur objektiven Tatseite vom Bf. angeführten angeblichen Entlastungsargumente per se nicht geeignet erscheinen, ein entsprechendes Wissen bzw. Wollen iSd. §§ 33 Abs. 1 und 8 Abs. 1 FinStrG auszuschließen, erweist sich, indem andererseits aus den bisher bekannt gewordenen Sachverhalten auf eine zumindest bedingte Inkaufnahme der ernsthaft für möglich gehaltenen abgabenrechtlichen Pflichtverletzung iSd. §§ 119 f BAO als auch der entsprechenden Abgabenverkürzungen iSd. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG beim Bf. geschlossen werden kann, der von der Erstinstanz ausgesprochene (vorläufige) Tatverdacht als rechtens.

Ob der somit zu bestätigende Verdacht zu der gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG für einen allfälligen späteren Schuldspruch erforderlichen Überzeugung, der Bf. habe die ihm bisher zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich auch begangen, führen wird, bleibt dem nach den Grundsätzen des FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf dem Beschuldigten hinreichend die Möglichkeit einzuräumen sein wird, seine Rechtsstandpunkte zu vertreten bzw., zB durch entsprechende ergänzende Beweisanbote, entsprechend zu untermauern, vorbehalten.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Installation eines Kassenkontrollsystems ab 2002 zu einer deutlichen Verminderung der Abgänge bzw. Fehlbeträge geführt habe, und zur Entwicklung der Kalkulationsdifferenzen für den Zeitraum von 2001 bis 2006 festgestellt, dass die nach den abgabenbehördlichen Feststellungen zu den einzelnen Jahren nicht erklärten Umsätze nach einem deutlichen Rückgang im Jahr 2002 - von annähernd 3,17 % (des erklärten Umsatzes) im Jahr 2001 auf ca. 0,78 % im Jahr 2002 bzw. 0,075 % für 2003 - ab 2005 (ca. 0,64 %) wiederum auf einen Prozentsatz von ca. 2,2 % im Jahr 2006 angestiegen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Vorsatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at