Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) bei Übermittlung eines berichtigten Lohnzettels
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/2228-W/09 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze | |
---|---|
Stammrechtssätze | |
RV/1995-W/09-RS1 | Erging der Erstbescheid unter Zugrundelegung unrichtiger Lohnzetteldaten, so stellt die spätere Übermittlung eines berichtigten Lohnzettels einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar, weil die Behörde nunmehr erst Kenntnis von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Angaben erlangt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 sowie über die Berufung vom gegen den Bescheid ("Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO") vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
1.) Die Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2.) Der Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Einkommensteuer (Berufungsvorentscheidung) 2007 wird stattgegeben:
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In Entsprechung der von der Berufungswerberin (Bw.) am abgegebenen Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2007 setzte das Finanzamt aufgrund der in dem vom Dienstgeber der Bw. übermittelten Lohnzettel ausgewiesenen Daten mit Bescheid vom eine Einkommensteuergutschrift in Höhe von 688,03 € fest.
Nachdem vom Dienstgeber der Bw. ein berichtigter Lohnzettel übermittelt worden war, nahm das Finanzamt das Verfahren gemäß § 303 Abs.4 BAO betreffend Einkommensteuer 2007 mit Bescheid vom wieder auf und reduzierte im neu erlassenen Einkommensteuerbescheid die Gutschrift auf 1,80 €, weshalb sich im Vergleich zu dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid eine Nachforderung in Höhe von 688,03 € ergab.
In der gegen den Wiederaufnahmebescheid fristgerecht eingebrachten Berufung wandte die Bw. ein, sie habe nur einen Arbeitgeber und beziehe ein monatlich fixes Gehalt von 1.250,00 € brutto.
Mit Bescheid ("Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO") vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 als unbegründet ab, und verwies in der Bescheidbegründung darauf, dass nach Überprüfung des Lohnzettels und des ursprünglichen Steuerbescheides sowie nach Rücksprache mit dem ehemaligen Arbeitgeber der Bw. der neue Einkommensteuerbescheid seine Richtigkeit habe. Im Erstbescheid sei aufgrund eines Fehlers des Dienstgebers der Bruttobetrag der Einkünfte falsch gewesen und habe berichtigt werden müssen.
In dem gegen den Bescheid vom fristgerecht eingebrachten Anbringen brachte die Bw. vor, dass sie zu keiner Pflichtveranlagung verpflichtet sei und daher ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückziehe. Diesbezüglich fügte sie hinzu, sie könne als Arbeitnehmerin nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Dienstgeber die Lohnsteuer nicht richtig abführe. Dafür müsse sie nicht haften. Da sie während ihrer gesamten Beschäftigungszeit stets das gleiche Monatsgehalt bezogen habe, könne sie die Begründung nicht nachvollziehen, warum sich nun nachträglich Änderungen bei der Lohnsteuer ergäben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der am vom Dienstgeber der Bw. dem Finanzamt übermittelte Lohnzettel weist Bruttobezüge in Höhe von 14.051,68 € und nach Abzug von steuerfreien Bezügen von 2.560 € und Sozialversicherungsbeiträgen von 2.764,80 € steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 8.826,88 € sowie einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 668,32 € aus. Bei der am durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung ergab sich eine Einkommensteuergutschrift von 688,03 €, die an die Bw. auch ausbezahlt wurde.
Am wurde vom Dienstgeber ein berichtigter Lohnzettel übermittelt, in dem nunmehr die Bruttobezüge der Bw. in ihrer richtigen Höhe von 17.920 € und nach Abzug der oben genannten Beträge steuerpflichtige Bezüge von 12.595,20 € bei in gleicher Höhe einbehaltener Lohnsteuer ausgewiesen werden.
Nach Kenntnisnahme dieses berichtigten Lohnzettels durch das Finanzamt wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 am gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. Der gleichzeitig neu erlassene Einkommensteuerbescheid 2007 enthält nunmehr lediglich ein Gutschrift von 1,80 €, weshalb es zu einer Rückforderung der auf Grund des Erstbescheides zu hoch ausbezahlten Gutschrift kommt.
Die Berufungswerberin wandte sich in Ihrer Berufung vom ausschließlich gegen den Wiederaufnahmebescheid. Das Finanzamt sprach jedoch mit Bescheid vom über eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 ab. Gegen diesen Bescheid wendet sich das von der Bw. am eingebrachte Rechtsmittel.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Abgabeniformationssystem des Bundes gespeicherten Daten und den im Finanzamtsakt aufliegenden Eingaben der Bw. sowie folgender Beweiswürdigung:
Dass die nunmehr bekannt gegebene Höhe der Bezüge der Bw. unrichtig wäre, wird von dieser nicht behauptet. Sie selbst gibt an, monatlich Bruttobezüge in Höhe von 1.250,00 € erhalten zu haben, was einem Jahresbetrag von 17.500,00 € entsprechen würde. Der im berichtigten Lohnzettel ausgewiesene Betrag weicht davon um 420 € im Jahr ab, was einer monatlichen Differenz von 30,00 € entspricht, während die im ursprünglich übermittelten Lohnszettel ausgewiesenen Bruttobezüge lediglich monatliche Bezüge von 1.003,69 € beinhalten würden. Da auch die im Lohnzettel ausgewiesene einbehaltene Lohnsteuer der Höhe der nunmehr bekannt gegebenen Bezüge angemessen ist, und deren Höhe nur unmaßgeblich von den diesbezüglichen Angaben der Bw. abweicht, wird davon ausgegangen, dass die im berichtigten Lohnzettel ausgewiesenen Beträge die Bezüge der Bw. in ihrer tatsächlichen Höhe wiedergeben.
Der festgestellte Sachverhalt ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:
1.) Betreffend Berufung vom gegen den Wiederaufnahmebescheid vom :
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist gemäß § 303 Abs. 4 BAO u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (vgl. Ritz, BAO3, § 303 Tz 10 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung, ob neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel vorliegen, auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) im jeweiligen Veranlagungsjahr an (vgl. beispielsweise ).
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten (vgl. Ritz, BAO3, § 303 Tz 7 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Dazu gehört auch die Höhe der im Rahmen einer nichtselbständigen Arbeit zugeflossenen Bezüge.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. Ritz, BAO3, § 303 Tz 10 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Im gegenständlichen Fall war dem Finanzamt anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung am die später vom Dienstgeber der Bw. bekannt gegebene tatsächliche Höhe der Bezüge der Bw. nicht bekannt. Der Umstand, dass die Bw. im Jahr 2007 tatsächlich höhere Bezüge als jene in dem am übermittelten Lohnzettel ausgewiesenen bezogen hat, wurde erst anlässlich der Übermittlung eines berichtigten Lohnzettels bekannt. Damit wurden dem Finanzamt erst nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom Umstände bekannt, die im Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten und - wie aus dem neu erlassenen Einkommensteuerbescheid ersichtlich - zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätten.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 ist daher zulässig. Sie steht im Ermessen der Abgabenbehörde. Hinsichtlich der Ermessensübung wurde vom Finanzamt dargelegt, dass die Wiederaufnahme unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen deshalb verfügt worden sei, weil im gegenständlichen Fall das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse der Bw. auf Rechtsbeständigkeit überwiege und die Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden können.
Diese Argumentation ist zutreffend, da in der Rückforderung einer zu Unrecht zur Auszahlung gelangten Gutschrift jedenfalls dann keine Unbilligkeit gesehen werden kann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Bw. hätte erkennen können bzw. müssen, dass die Höhe der ausgewiesenen Bezüge nicht mit den ihr bekannten Bruttobezügen übereinstimmten. Aus diesem Grunde kann kein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit des Erstbescheides ersehen werden. Die Auswirkungen der Wiederaufnahme sind weder absolut noch relativ als geringfügig zu bezeichnen, kommt es doch bei einem festzusetzenden Einkommensteuerbetrag von 666,52 € zu einer Abgabennachforderung von 686,03 €.
Dem Einwand der Bw., sie könne als Arbeitnehmerin nicht für den Fall, dass der Dienstgeber die Lohnsteuer nicht richtig abgeführt habe, zur Haftung herangezogen werden, kommt insofern keine Berechtigung zu, als ihr Dienstgeber die Lohnsteuer ohnehin richtig berechnet und einbehalten hat, weshalb im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens lediglich der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wurde, was dazu führt, dass die an sie auf Grund des unrichtigen Lohnzettels zu Unrecht ausbezahlte Lohnsteuer nunmehr wieder zurückgefordert wird. Sie wird demnach nicht zur Haftung für eine unrichtig berechnete Lohnsteuer herangezogen, sondern lediglich dazu verpflichtet jenen Betrag, den sie im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung erhalten hat bis auf 1,80 € wieder zurückzuzahlen.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2007 war daher als unbegründet abzuweisen.
Bezüglich des Einwandes der Bw., da in ihrem Fall kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliege, sei sie berechtigt, den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückzuziehen, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung nur im Rahmen einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid möglich gewesen wäre, dies aber im gegenständlichen Fall lediglich dazu geführt hätte, dass es zu einer Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gekommen, und damit ebenfalls die gesamte Einkommensteuergutschrift zurückzuzahlen gewesen wäre, was im Ergebnis zu einer geringfügig (nämlich um 1,80 €) höheren Abgabennachforderung geführt hätte.
2. ) Betreffend Berufung gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom
Gemäß § 276 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Diese Befugnis kann die Abgabenbehörde erster Instanz jedoch nur dann in Anspruch nehmen, wenn gegen einen Bescheid tatsächlich auch eine Berufung eingebracht wurde.
Da sich im gegenständlichen Fall die von der Bw. eingebrachte Berufung nur gegen den Wiederaufnahmebescheid und nicht auch gegen den neu erlassenen Einkommensteuerbescheid richtet, durfte die Abgabenbehörde nicht über eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid mit Berufungsvorentscheidung absprechen.
Die bekämpfte Berufungsvorentscheidung hätte daher nicht ergehen dürfen, weshalb sie ersatzlos aufzuheben war.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | Ritz, BAO3, § 303, Tz 10 Ritz, BAO3, § 303, Tz 7 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at