Entscheidung über einen nicht gestellten Antrag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adr, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach LL. M., Rechtsanwalt, 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Z. vom , Zl. nnnnnn, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die Berufungsvorentscheidung wird dahingehend abgeändert, als damit der Bescheid vom über die Abweisung der Aussetzung der Vollziehung aufgehoben wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Zollamt Wien für den Beschwerdeführer (Bf) eine Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt € 133.930,76 fest.
Der Bf erhob dagegen mit Eingabe vom Berufung.
Mit Bescheid vom , Zahl xxxxxx, wies das Zollamt einen Antrag vom betreffend Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 212a BAO ab.
Die dagegen erhobene Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom wurde dagegen der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass der Sachverhalt auf dessen Grundlage gegenüber dem Bf der Bescheid vom erlassen worden sei, bestritten werde. Auch sei in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren anhängig, welches noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Es sei somit die rechtskräftige Entscheidung dieses Strafverfahrens abzuwarten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Bf erhob mit Eingabe vom gegen den Bescheid vom , zugestellt am , betreffend die Vorschreibung von Eingangsabgaben gemäß Art. 202 ZK Berufung mit folgenden Anträgen:
"Der Einschreiter stellt daher den Antrag,1. dass der gegenständliche Bescheid aufgehoben werde;2. in eventu das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens vor dem Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu unterbrechen"
Das Zollamt wertete den Eventualantrag als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK und wies diesen mit Bescheid vom ab.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei aus dem vorgelegten Eingangsabgabenakt des Zollamtes
Rechtliche Erwägungen:
Mit seinem Eventualantrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Landesgerichtes im Strafverfahren hat der Bf keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK gestellt. Der Bf wollte mit seinen Anträgen erkennbar die Aufhebung des bekämpften Bescheides oder zumindest die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Landesgerichtes im Strafverfahren erreichen. Dem Begriff "unterbrechen" kann im gegebenen Zusammenhang keine andere Bedeutung beigemessen werden, als die im § 281 Abs. 1 BAO normierte Aussetzung des Verfahrens, wenn bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, anhängig ist.
Da das Zollamt mit dem angefochtenen Bescheid vom einen nicht gestellten Antrag erledigte, belastete es die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.
Im gegenständlichen Fall ist außerdem zu beachten, dass die "Unterbrechung" des Verfahrens als Eventualantrag formuliert wurde. Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung ebenfalls mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Daraus folgt wiederum, dass eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über einen Eventualantrag so lange nicht entsteht, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at