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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.07.2008, RV/0924-W/06

Sprachaufenthalt eines Familienangehörigen als Betriebsausgabe

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0193 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Gerold Müller WTHD GmbH, 1030 Wien, Invalidenstrasse 1/5,vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk, vertreten durch Hofrat Mag. Anton Pfneisl, vom betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2001 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec entschieden:

Die Berufung betreffend Einkommensteuer 1999 wird gem. § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 werden abgeändert.

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) betreibt ein Büro für technische Dienste in Wien.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1999-2001 traf die Prüferin in ihrem am erstellten Bericht folgende Feststellungen:

"Tz. 13: Sonstige Feststellungen:

Der Unternehmer erstattete bei Prüfungsbeginn Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG hinsichtlich doppelt verbuchter Aufwendungen (Tz. 15.1).

Auf den Konten Büroaufwand (7600) und Arbeitskleidung (6240) sowie am Konto GWG (0680) befinden sich nichtabzugsfähige Ausgaben gem. § 20 EStG (Tz. 24). Die Ausgaben für eine Digitalkamera sowie einen Fotoapparat werden aktiviert und auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren aufgeteilt, ein IFB gem. § 10 EStG in Höhe von 9 % wurde beantragt (Tz. 22).

Die Aufwendungen für den Sprachaufenthalt der Tochter des Abgabepflichtigen, in der Zeit von Sept. 2000 bis Juni 2001 sowie die darauf entfallenden Lohnaufwendungen wurden von der Betriebsprüfung nicht anerkannt (siehe Tz. 24.2 + 24.4).

Tz. 15: Vorsteuer 1999-2002:

Tz. 15.1 Die auf Grund der Selbstanzeige vor Prüfungsbeginn doppelt verbuchten Aufwendungen werden seitens der BP aus dem Aufwand ausgeschieden, die Vorsteuer nachgefordert.


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doppelt verb. Ausgaben
1999
2000
2001
netto
7.681,64
4.824,50
11.252,90
Vorsteuer
749,67
0,00
88,20
Entnahme
8.431,31
4.824,50
11.341,10

Tz. 15.2


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Bel.Nr.
Datum
Netto
Vorsteuer
Text
K 665
18.400,00
3.680
Malerarbeiten Büro

Laut Rechnung wurden diese Arbeiten von der Firma B GmbH ausgeführt. Eine Firmenbuchabfrage seitens der BP verlief negativ, eine Suche des Unternehmens an der auf der Rechnung angeführten Adresse verlief ebenfalls negativ. Unter den auf der Rechnung angeführten Telefonnummern wurde niemand erreicht, da es diese Anschlüsse nicht gibt. Laut Auskunft des Abgabepflichtigen wurden die Arbeiten von einem Herrn R. durchgeführt, welcher als Gewerbetreibender auftrat.

Gem. § 11 UStG 94 hat eine Rechnung den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmens, den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung, sowie eine fortlaufende Nummer zu enthalten. Da es das auf der Rechnung aufscheinende Unternehmen nicht gibt, kein Leistungszeitraum aufscheint, sowie keine laufende Nummer vorhanden ist, war der Vorsteuerabzug zu versagen.

Die Berechnung der nicht anerkannten Vorsteuern lt. BP setzt sich folgendermaßen zusammen.


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Vorsteuer
1999 ATS
2000 ATS
2001 ATS
2002 €
Vorsteuer lt. Erkl.
307.530,29
425.953,77
1.444.249,07
76.061,63
doppelt verb. Ausgaben Tz.15.1
749,67
88,20
Kto 6240 siehe Tz. 24.1
757,50
1.463,33
2.255,76
Kto 7600 siehe Tz. 24.2
977,83
3.884,76
164,22
Kto 0680 GWG siehe Tz. 20
2.709,18
4.525,51
Firma B GmbH Tz. 15.2
3.680,00
Summe nicht. abzugsf. Vorsteuer
1.507,17
8.830,34
10.754,23
164,22
Vorsteuer lt. BP
306.023,12
444.123,43
1.433.494,84
75.897,41

Tz. 20: Konto 0680 GWG 2000 + 2001

Die Aufwendungen für die im Jahr 2000 gebuchte Karniese in Höhe von ATS 13.545,92 (netto) + Vorsteuer sowie die im Jahr 2001 angeschaffte Küche in Höhe von ATS 22.808,49 (netto) + Vorsteuer stellen private nichtabzugsfähige Ausgaben gem. § 20 EStG dar.

Die Ausgaben für die Kameras werden aktiviert und auf eine Nutzungsdauer von 5 Jahren aufgeteilt.


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2000
2001
Entnahme Karniese+Küche
13.545,92
22.808,00
USt
2.709,18
4.525,51
Entnahme Karniese+Küche
16.255,10
27.333,51


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Konto 620 Büromaschinen
lt Erkl
lt BP
VÄ Vj
BW
435.382,00
435.382,00
Aktivierung Kameras
38.818,67
Anschaff.
abzügl. 5J ND 1/2Jahres AfA
3.882,87
BW
435.382,00
470.317,80
34.935,80
0
34.935,80
AfA 2001
393.793,00
401.558,74
BW
41.589,00
68.759,06
27.170,06
-34.935,80
-7.765,74

Tz. 21: Forderung FA

Aufgrund der Feststellungen lt. Tz. 24.2+24.4 werden folgende Forderungen aktiviert.


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Forderung FA
2000 ATS
2001 ATS
Lst
5.578,00
8.722,80
DB
3.917,25
5.670,00
DZ
425,66
642,60
Forderung FA
9.947,91
15.035,40
722,94
1.092,67


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Forderung FA
2000
2001
lt. HB
0,00
0,00
lt. BP
9.947,91
24.983,31
9.947,91
24.983,31
VÄ Vj
0,00
-9.947,91
9.947,91
15.035,40

Tz. 22: Investitionsfreibetrag 2000

Für die Ausgaben lt. Tz. 20 wird ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 9 % der Anschaffungskosten beantragt.


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AK 38.818,67
9 % IFB
3.494
IFB 2000
2000
2001
lt. HB
40.754
18.793
lt. BP
44.248
22.287
-3.494
-3.494
VÄ Vj
0
3.494
-3.494
0

Tz. 23: Mehrsteuern laut BP


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USt-Nachforderung
1999
2000
2001
lt. HB
0
0
0
lt. BP
1.507
10.337
21.092
1.507
10.337
21.092
VÄ Vj
0
-1.507
-10.337
1.507
8.830
10.755

Tz. 24: Entnahmen

Folgende Ausgaben stellten Kosten der privaten Lebensführung dar und sind gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig.

Tz. 24.1 Kto 6240 Arbeitskleidung


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1999
ATS
Netto
Vorst
Datum
Beleg
Text
2.104,17
420,83
31. Aug
Visa 9/01
Herrenkonfekt.
533,33
106,67
14. Dez
K 572
1 Kochbluse, 1 Kochhose
1.150,00
230,00
12. Apr
K 159
1 Blazer
3.787,50
757,50
nicht anerk. Aufwand
Entnahme:
4.545,00
2000
ATS
Netto
Vorst
Datum
Beleg
Text
3.066,67
613,33
29. Feb
Visa 3/01
Herrenkonfekt.
3.941,67
788,33
08. Jul
Visa 8/01
Zum Jockey Club
308,33
61,67
25. Okt.
K 611
1 Kochbluse
7.316,67
1.463,33
nicht anerk. Aufwand
Entnahme:
8.780,00
2001
ATS
Netto
Vorst
Datum
Beleg
Text
3.583,33
716,67
31. Mär
Visa 4/01
Timberland Store
4.277,16
855,43
31. Dez
Visa 1/01
Timberland Store
1.781,62
356,32
31. Dez
Visa 1/01
Handschuhe
1.636,68
327,34
31. Dez
Visa 1/01
Kleidung
11.278,79
2.255,76
nicht anerk. Aufwand
Entnahme:
13.534,55

Tz. 24.2: Kto 7600 Büroaufwand

Auf diesem Konto befinden sich ebenfalls Aufwendungen, welche die Privatsphäre betreffen und daher ebenfalls gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig sind. Unter den geltend gemachten Ausgaben sind auch die Kosten eines Auslandsaufenthaltes der Tochter des Abgabepflichtigen absolvierte von - einen Sprachkurs in Santa Barbara, Kalifornien. Der Kurs umfasst 30 Wochenstunden und Freizeit. Es handelt sich dabei um Ausbildungskosten der Tochter im Anschluss an die Matura und vor dem Beginn des Studiums der Medizin. Obwohl vom Abgabepflichtigen betont wurde, dass die Entsendung der Tochter rein aus betrieblichen Gründen erfolgte, um jemanden zu haben der Texte und Vorträge übersetzt, handelt es sich um die Ausbildung der Tochter zur Vorbereitung auf den Beruf wodurch diese Kosten zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählen (siehe auch Tz. 24.4).


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2000
Netto
Vorsteuer
Datum
Beleg
Text
900,00
90,00
25. Mär
K 149
Konzertkarten Santana
3.200,00
855,43
29. Mär
WIF 29
Autogenes Training
143.240,00
14. Jul
WIF 69
Studienjahr USA
1.916,67
383,33
26. Jul
K 440
1 Brille
1.800,00
14. Aug
WIF 38
Ballkarten U-Bahn Ball
90,00
12. Sep
K 536
Karten
85,00
17,00
15. Sep
K 540
Spielkarten
354,17
70,83
18. Sep
K 546
Schuhreparatur
2.083,33
416,67
14. Nov
WIF 110
Karniesen
153.669,17
977,83
nicht anerk. Aufwand
Entnahme:
154.647,00
2001
ATS
Netto
n. a. Vorst
Datum
Beleg
Text
358,33
71,67
25. Jän
K11
Schuhreparatur
2.300,00
26. Jän
K 12
Ballkarten Ärzteball
1.395,00
279,00
19. Feb
WIF 21
Herdreparatur Beleg fehlt!!!
2.682,50
536,50
17. Mär
K 89
Taschen,als Kaffee gebucht!
895,36
30. Apr
Visa 5/01
Theaterkarten New York
1.100,00
220,00
19. Jun
K 195
1 Sonnenbrille
332,50
66,50
05. Okt
K 335
1 Schürze
181,82
36,36
12. Okt
K 342
Palais Harrach Eintritt
4.373,33
874,67
13. Okt
K 347
1 Brille
4.666,67
933,33
23. Mai
K ?
Steinreinigung
18.285,51
3.018,03
nicht anerk. Aufwand
Entnahme:
21.303,54
2002
Netto
Vorst
Datum
Beleg
Text
18,17
3,63
18 Mai
K 131
Räucherstäbchen
21,00
26. Jun
WIF 58
Strafmandat
176,00
28. Jun
K 166
Gepäckgebühr
86,67
17,33
06. Jul
K 171
Alvin Ailey Volksoper
119,17
23,83
13. Jul
Visa 7/01
Bregenzer Festspiele
32,08
6,42
04. Nov
WIF 96
Verk.Strafe
45,00
9,00
04. Nov
WIF 96
Strafe BH Mödling
139,00
27,80
30. Nov
K 309
Gospelkonzert
20,67
4,13
17. Dez
K 324
Schuhreparatur
163,33
32,67
28. Dez
K 337
Oper "Fledermaus"
821,09
164,22
Entnahme:
985,31

Die Aufwendungen sind im Zuge der Veranlagung zu streichen.

Tz. 24.3 Kto 7350 Reiseaufwand


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UB 9999
RK Ausland
Diäten Amerikareise
11.340,00

Kto 7655 werbeähnlicher Aufwand


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2001
18.537,24
Hotelkosten Hilton New York, San Francisco, Beverly Hills, Doubletree Hotel Santa Barbara

Der Abgabenpflichtige absolvierte auf Eigeninitiative von 1.4.- eine Amerikareise. Das Ingenieurbüro beschäftigt sich mit Fragen der Problemlösung für frei- oder erdverlegte Rohrleitungen für die Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung. Weiters umfasst die Tätigkeit des Abgabepflichtigen Schadensbegutachtungen und Schadensanalysen nach technischen Unfällen. Zu dem vom Abgabepflichtigen als "Studienreise" bezeichneten Aufwand konnten keine Nachweise hinsichtlich der Tätigkeiten in den Vereinigten Staaten vorgelegt werden. Die Behauptung, dass Informationen zur Absicherung von Baustellen, Arbeitsschutzmaßnahmen, Verlege- und Einbaumethoden und Installationstechniken, Maßnahmen bei Aufgrabungen in stark befahrenen Straßen, etc. erhoben wurden, stellen keinen Nachweis für eine betriebliche Ausgabe dar zumal auch kein Nachweis über Kontakte zu amerikanischen Firmen oder Einnahmen im Zusammenhang mit dieser Reise stehen.

Den Aufwendungen war daher ein Abzug als Betriebsausgabe zu versagen.

Entnahme 2001: 29.877,24

Tz. 24.4 Lohnaufwand 2000 + 2001

Die Tochter des Abgabepflichtigen wurde mit Dienstvertrag vom als Assistentin für Verwaltung, Marketing und EDV mit einem Bruttogehalt von 18.000,00 ATS angestellt, wo jedoch schon bekannt war, dass sie mit 16.9. einen Auslandsaufenthalt beginnt. Im Dienstvertrag wurde ein Probemonat vereinbart. Der Auslandsaufenthalt bestand aus einem Sprachkurs zur Verbesserung der englischen Sprache in Santa Barbara/Cal. Veranstalter ist EF Österreich, der damit wirbt, Spezialist in Sachen Sprach- und Kulturaustausch zu sein. Aus den vorgelegten EDV-Zeitaufzeichnungen der Tochter geht hervor, dass 20 Stunden auf Bürotätigkeit und 20 Stunden auf Ausbildung entfallen. Einen Nachweis, was in den 20 Stunden Bürotätigkeit an Leistung für das geprüfte Unternehmen in den USA erledigt wurde, konnte der Abgabenpflichtige nicht erbringen. Der Intensivkurs beinhaltet 30 Lektionen Sprachunterricht pro Woche und auch Prüfungen über das Gelernte. Nachweise über die absolvierten Prüfungen wurden der BP vorgelegt. Der Behauptung des Abgabepflichtigen, dass der Aufenthalt der Tochter ausschließlich dem Unternehmen diente, kann seitens der BP nicht gefolgt werden, zumal einem Fremden diese Ausbildung nicht zuteil wird. Auch die Behauptung des Abgabepflichtigen, dass die Tochter für das Unternehmen Übersetzungen und Marketingaktivitäten in den USA geleistet hat, wurde seitens des Unternehmens nicht belegt.

Die BP sieht den Lohnaufwand für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes als Lebenshaltungskosten der Tochter, die im Rahmen der familiären Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung der Ausbildung eines Kindes anfällt und damit zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung gem. § 20 EStG gehört.


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Lohnaufwand Brutto
2000
2001
87.050,00
126.000,00
Entnahme
87.050,00
126.000,00

Die bezahlte Lohnsteuer wurde als Forderung aktiviert (siehe Tz. 21).

Zusammenfassung der Entnahmen


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1999 ATS
2000 ATS
2001 ATS
Selbstanzeige Tz. 15.1
8.431,31
4.824,50
11.341,10
GWG lt. Tz. 20
16.255,10
27.333,51
§ 20 EStG lt. Tz 24.1
4.545,00
8.780,00
13.354,55
§ 20 EStG lt. Tz. 24.2
154.647,00
21.303,54
§ 20 EStG lt. Tz. 24.3
29.877,24
§ 20 EStG lt. Tz. 24.4
87.050,00
126.000,00
Summe Entnahmen
12.976,31
271.556,60
229.209,94
943,03
19.734,79
16.657,34

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ in weiterer Folge am18.5.2004 Wiederaufnahme- und Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommmensteuer für die Jahre 1999 bis 2001.

Am erhob der steuerliche Vertreter des Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen "die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 und die Körperschaftsteuerbescheide 1999 bis 2001 vom " und führte in diesem Schriftsatz aus:

"Ad Tz 24.2. & 24.4.

Betriebliche Sprachfortbildung von der Tochter des Bw. in den USA

1) Sachverhaltsdarstellung:

Die Tochter des Bw. hat ihre Ausbildung an der Handelsakademie per abgeschlossen.

Aufgrund ihrer qualifizierten Ausbildung in EDV- und in verschiedenen Sprachen trat die Tochter per den Betrieb des Bw. als Angestellte ein.

Der Dienstvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Als Tätigkeitsbereich der Arbeitnehmerin wurden Arbeiten im Bereich Verwaltung, Sekretariat & Korrespondenz, Marketing und EDV festgelegt. Der Dienstvertrag wurde der BP vorgelegt.

Aufgrund der Entwicklung der Aufträge für den Bw. ergab sich die Notwendigkeit eines Mitarbeiters mit qualifizierter Ausbildung in englischer Sprache, unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderung in der englischen Korrespondenz sowie der Kommunikation in Englisch. Des weiteren ergab sich aufgrund internationaler Geschäftsbeziehungen die Notwendigkeit der Übersetzung von fachspezifischen Texten, Mauskripten, Gutachten, der Erstellung von Manuals, der Vorbereitung von Präsentationen und Vorträgen in Englisch, usw. Vom Bw. wurde daraufhin eine kostengünstige Möglichkeit gesucht, die Anforderung hinsichtlich der englischen Sprache zu erfüllen.

Die Tochter erklärte sich bereit im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses, für eine intesive Sprachfortbildung in die USA zu gehen und neben der Sprachfortbildung parallel ihre Tätigkeiten für den Bw. auch in den USA auszuführen. Die Korrespondenz zwischen der Tochter und dem Bw. konnte einfach über E-mail und in dringenden Fällen über Telefon abgewickelt werden.

Es wurde eine Möglichkeit gefunden, einen Sprachfortbildungskurs in den USA für Businessenglisch zu besuchen, wobei dieser Fortbildungskurs neben der reinen Fortbildung in der englischen Sprache insbesondere auch auf die Praxis im Büroalltag ausgerichtet war und zusätzlich ein Praktikum bei einem Unternehmen in den USA durchgeführt werden musste. Dieses Angebot entsprach den Anforderungen die vom Bw. an die Sprachfortbildung gestellt wurden. Der Vorteil der gewählten Art der Sprachfortbildung bestand darin, dass neben der kostengünstigen Sprachfortbildung auch das Businessleben in den USA gelebt werden konnte.

Die Sprachfortbildung einschließlich Unterbringung und Verpflegung in den USA war weiters kostengünstiger als vergleichbare Lösungen in Österreich. Die Entscheidung, die Tochter auf den Sprachfortbildungskurs in die USA zu entsenden, fiel entsprechend dem unternehmensspezifischen Bedarf im Betrieb des Bw.

2) Betriebswirtschaftliche Würdigung

Der Bedarf für die englische Sprache ergab sich vom Bw. im Laufes des Jahres 1999, wo aufgrund der Entwicklungsarbeiten im Rahmen eines Forschungsprojektes für die Firma H GmbH die erarbeiteten Erkenntnisse bei den internationalen Lizenznehmern der H GmbH vorgestellt und eingeführt wurden. Zu diesen Lizenznehmern zählen unter anderem Unternehmen in Tschechien, Polen, Rumänien, Türkei, USA usw., wobei die Präsentation und Diskussion jeweils in englischer Sprache erfolgte. Weiters wurden im Rahmen der H Akademie Schulungen für die Mitarbeiter der Lizenznehmer abgehalten, wobei vom Bw. unter anderem Schulungsunterlagen erstellt und Schulungen zu folgenden Themen durchgeführt wurden:

Pipe jacking

Quality management

Fitting design

Installation of buried GRP pipes

Calculation method for GRP pipes

Da eine Reihe von Vorträgen über die Erkenntnisse des Forschungsprojektes für die H GmbH in Österreich, Deutschland und Schweiz auf Deutsch gehalten wurden, ist jeweils ein Manuskript in deutscher Sprache erstellt worden, das dann ins Englische übersetzt werden musste.

Für die Erstellung und Übersetzung der Manuskripte, Manuals, Präsentationsunterlagen usw. ins Englische war notwendig, Unterstützung von einem qualifizierten Mitarbeiter zu erhalten, da einerseits der Zeitaufwand hierfür enorm zunahm und andererseits der Bw. mit der Erarbeitung dieser Gutachten zeitlich völlig ausgelastet war. Somit stand der Bw. vor der Wahl einen zusätzlichen Mitarbeiter aufzunehmen oder im Unternehmen entsprechende Kapazitäten zu schaffen.

Die Entscheidung fiel im Rahmen der unternehmerischen Freiheit auf die zweite Möglichkeit. Zusätzlich bestand Bedarf für Übersetzungsarbeiten im Rahmen der Erstellung von Gutachten in englischer Sprache, z.B. für das Department of Water Affairs in Südafrika sowie die Firma H Südafrika, über die Ursache von Schäden an erdverlegten GF-UP-Rohrleitungen bei Bewässerungsprojekten in Südafrika sowie Fragen der Gebrauchstauglichkeit von GF-UP-Rohren für bestimmte Einsatzzwecke.

Da die Kapazität für Übersetzungsarbeiten beim Bw. im Zeitbereich 1999 und 2000 weitgehend durch Projekte und technische Problemlösungen ausgelastet war, bestand die Notwendigkeit alle Aufgaben, die mit der Übersetzung ins Englische im Zusammenhang standen, an die Tochter zu übertragen.

Es handelte sich hierbei um eine Entscheidung aufgrund der betrieblichen Notwendigkeit, die durch die spezifische Projektstruktur begründet war. Anzumerken ist, dass im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt für die H GmbH neue Erkenntnisse erarbeitet wurden, die aufgrund der Konkurrenzsituation einer unbedingten Geheimhaltung unterliegen und daher Übersetzungstätigkeiten nicht ausgelagert werden konnten.

Auf die strikte Geheimhaltungspflicht wurde auch bei der Übergabe der Unterlagen an die BP hingewiesen. Weiters war es aus Kostengründen - in Abstimmung mit den Auftraggebern - nicht möglich Übersetzungsarbeiten auswärtig zu vergeben. Bei der Firma H GmbH handelt es sich um ein weltweit international tätiges Unternehmen, bei dem die interne Kommunikation und Dokumentation vorwiegend in Englisch erfolgt. Es war daher notwendig, in der Zusammenarbeit mit der H GmbH sowie deren Lizenznehmern über eine qualifizierte Fachkraft zu verfügen, die ausreichende Erfahrung mit der englischen Sprache, sowie den einschlägigen Bürovorgängen im englischsprachigen Raum verfügt.

Aus den genannten unternehmensspezifischen Gründen und Erfordernissen war es notwendig, die Tochter in Ergänzung zu ihrer Sprachausbildung in Österreich zur Sprachfortbildung in die USA zu entsenden.

Da beim Bw. seit vielen Jahren Forschungsprojekte abgewickelt werden, ergab sich zunehmend die Notwendigkeit der Publikation bzw. Präsentation der Ergebnisse nicht nur in deutscher, sondern auch in englischer Sprache. Auch in diesem Zusammenhang bestand Bedarf an entsprechender Unterstützung durch einen qualifizierten Mitarbeiter, da der Schwerpunkt der Tätigkeiten des Bw. primär in der Projektbearbeitung und der technischen Lösungsfindung und nicht in der Übersetzung von Texten besteht.

Aus den genannten Gründen bestand für den Bw. die Notwendigkeit eines Mitarbeiters, der die Kenntnisse eines "native speakers" besitzt und dem auch vertrauliche und geheim zu haltende Informationen über Forschungs- und Entwicklungsprojekte anvertraut werden konnten. Die Tochter erklärte sich bereit, die Sprachfortbildung in Amerika zu machen, um die erforderlichen Sprachkenntnisse und internationalen Büroerfahrungen zu erhalten.

Dies war ein wichtiger Teilaspekt, da sich die Umgangsformen auf Unternehmensebene gerade im anglo-amerikanischen Raum nicht unerheblich von den europäischen unterscheiden. Dieses Wissen und Verhalten zu erwerben war ein Mitgrund für eine Ausbildung vor Ort.

Andererseits führte Sie parallel dazu für den Bw. Übersetzungen sowie andere Büroarbeiten im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses durch.

Die Suche nach einer geeigneten Sprachfortbildung ergab als kostengünstigste Variante eine Sprachpackage der Firma EF, die einen neunmonatigen Sprachfortbildungskurs in den USA anbot, wobei in diesem Package, die Kosten des Fluges, der Unterbringung und der Verpflegung einschließlich Sprachfortbildungskurs und Praktikum bei Unternehmen in den USA enthalten waren.

Dieses Package war besonders geeignet, da neben der Sprachfortbildung vor allem fachspezifische Englischkenntnisse und Abläufe in einem englischsprachigen Unternehmen erlernt werden konnten und damit einen Einblick in internationale Vorgänge in einem Büroalltag ermöglichten. Diese Entscheidung stand insbesondere auch im Einklang mit der Ausweitung der geschäftlichen Aktivitäten im Ausland, die es für Kleinbetriebe, wie das Unternehmen des Bw. erforderlich macht, international mit den spezifischen Fachkenntnissen präsent zu sein.

In dem Zusammenhang sei insbesondere auch darauf verwiesen, dass den österreichischen Unternehmen die Sprachfortbildung der Mitarbeiter immer stärker schmackhaft gemacht wurde und auch auf die steuerliche Absetzbarkeit von Sprachfortbildungen hingewiesen wurde.

Es war daher neben der betrieblichen Notwendigkeit der Sprachausbildung seinerzeit vollkommen klar, dass die Kosten für die Sprachfortbildung der Tochter in den USA als Betriebsausgabe zu werten waren. Auch heute noch ist durchaus seriösen Informationen zu entnehmen, dass Sprachfortbildung ein wesentlicher Bestandteil der Schulung von Mitarbeitern ist und diese Kosten auch als Betriebsausgaben anzusehen sind.

Es gehört heute zu den Notwendigkeiten eines Kleinunternehmens in Österreich einen Mitarbeiter mit qualifizierter Sprachausbildung in Englisch zu besitzen, wobei auch die Abläufe in ausländischen Unternehmen insbesondere im anglo-amerikanischen Raum ein wesentlicher Bestandteil sind. Dieses Wissen und Verhalten zu erwerben war ein wesentlicher Grund für die Sprachfortbildung der Tochter in den USA. Entsprechende Nachweise über die im Rahmen der Sprachfortbildung abgelegten Prüfungen wurden der BP vorgelegt.

Während ihrer Sprachfortbildung in den USA war die Tochter natürlich als Angestellte des Bw. gemeldet, da Personalfortbildungsmaßnahmen nur Angestellten zugute kommen können. Während des Aufenthaltes in den USA hat die Tochter einen Teil ihrer Zeit für die Sprachfortbildung im Rahmen ihres betrieblichen Auftrages aufgewendet, aber auch normale Tätigkeiten im Auftrag des Bw. erbracht. Entsprechende Leistungsaufzeichnungen und Tätigkeitsnachweise hierzu sind vorhanden und wurden der BP übergeben.

Die Sprachfortbildung der Tochter ist völlig analog zu bisherigen Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter des Bw. anzusehen. Bisher wurden Mitarbeiter auf Schulungen und Fortbildungen insbesondere für spezielle Software zu mehrtägigen Kursen nach Deutschland entsandt, wobei jedoch anzumerken ist, dass die spezifischen Kosten für diese Schulungsmaßnahmen anderer Mitarbeiter wesentlich höher waren als die spezifischen Kosten für die Tochter, auch wenn es sich um einen längeren Zeitraum gehandelt hat.

Somit hält diese Fortbildungsmaßnahme auch einem Fremdvergleich stand. Weiters ist zu betonen, dass die Tochter während der Zeit ihres Sprachfortbildungsaufenthaltes in den USA auch für innerbetriebliche Zwecke zur Verfügung stand. Die Kommunikation erfolgte dabei vor allem per E-Mail. Eine genaue Aufstellung der in den USA aufgewendeten Zeit für Fortbildung sowie die in Amerika aufgewendete Zeit für Tätigkeiten für den Bw. wurden der BP übergeben. Auszugsweise Übersetzungen von der Tochter, die sie im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses in Amerika erbracht hat, wurden ebenfalls der BP vorgelegt.

Es wurde also diesbezüglich der BP der Nachweis von Tätigkeiten der Tochter in Amerika erbracht.

Die Vorgangsweise bei der Dokumentation des Aufwandes der Tochter für ihre Tätigkeiten in den USA erfolgte analog zur internen Regelung der Dokumentation des Aufwandes von Mitarbeitern in Form von Zeitaufzeichnungen, wie sie generell beim Bw. durchgeführt werden. Aus keiner gesetzlichen Regelung oder Empfehlung der Wirtschaftskammer Österreich ist zu entnehmen, dass bei einer Sprachfortbildung in den USA besondere Dokumentationen oder sogar die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen ist.

Eine nachträgliche willkürliche Ablehnung auch unter Ablehnung aller vorgelegten Nachweise erscheint daher sehr problematisch. Wenn einerseits sowohl vom Staat als auch von der Wirtschaftskammer die Sprachfortbildung von Mitarbeitern empfohlen und auch teilweise unterstützt wird, und dies dann von Unternehmen umgesetzt wird, erscheint es kontraproduktiv die Aufwendungen für derartige Sprachfortbildungen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses nachträglich ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Weiters erscheint es sehr problematisch, die Sprachausbildung für einen Mitarbeiter, der gleichzeitig auch Familienangehöriger ist, zu diskriminieren. Die Mitarbeit der Familienmitglieder zählt beim Bw. zu den wesentlichen Elementen der Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kunden. Aus meiner Erfahrung profitiert der Staat sehr wohl von den Gewinnen auch der kleinen Unternehmen. Gewinne sind jedoch nur aufgrund der Leistungsfähigkeit gegenüber den Kunden zu erzielen.

In dem Zusammenhang ist insbesondere auch anzumerken, dass zur Klärung des Sachverhaltes die Tochter durch die BP persönlich nicht angehört wurde und auch die in den Gesprächen vorgetragenen Argumente der BP weder richtig noch nachvollziehbar waren.

Die Notwendigkeit, die Tochter in die USA zur Sprachfortbildung zu entsenden um einerseits fachspezifische Englischkenntnisse zu erlangen und andererseits den spezifischen Büroalltag in einem englischsprachigen Büro kennen zu lernen, war aus unternehmensspezifischen sowie betriebswirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlich. Der entsprechende Nachweis wurde erbracht. Der Vorhalt der BP, dass diese Entscheidung als eine im privaten Bereich begründete Entscheidung anzusehen ist, ist nicht belegt und widerspricht somit der Realität. Sowohl die Kosten der betrieblichen Fortbildung als auch die Kosten des Angestelltenverhältnisses sind daher als betriebliche Ausgabe anzusehen.

Die unternehmerische Entscheidung des Bw. die angestellte Tochter zu einer Sprachfortbildung und spezifischen beruflichen Ausbildung in die USA zu entsenden ist eine dem Verhalten eines ordentlichen Kaufmannes entsprechende Vorgangsweise, die auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Hinblick auf die Unternehmensziele insbesondere das Unternehmensziel Gewinne zu erzielen abgestimmt ist. Wenn jedoch ein Unternehmensziel Gewinne zu erzielen, vor allem auch unter Inanspruchnahme gut ausgebildeter Mitarbeiter, und damit auch entsprechende Steuern zu entrichten von der Finanzbehörde nicht akzeptiert wird, so sollte dies auch in der Öffentlichkeit, insbesondere auch den Unternehmen klar bekannt gegeben werden.

Wir beantragen somit die Aufwendungen für betriebliche Sprachfortbildung iHv. ATS 143.240,00 (siehe Tz. 24.2.) sowie die Gehaltsaufwendungen der Tochter iHv. ATS 87.050,00 plus 126.000,00 (siehe Tz. 24.4.) als betrieblichen Aufwand anzuerkennen.

Ad Tz. 15 iVm. Tz. 18

Die Korrektur der Vorsteuerbeträge 2001 betreffend Büroaufwand (Kto. 7600) beträgt, wie unter TZ 24.2 richtig angeführt, ATS 3.018,03. Unter TZ 15.2 wird hingegen ein Betrag iHv. ATS 3.884,76 vorgeschrieben. Dies ist unrichtig. Wir beantragen die Korrektur der Vorsteuerbeträge mit ATS 3.018,03 festzusetzen.

Ad Tz. 25 iVm. Tz. 20

Die Kosten für den im Jahr 2001 angeschafften Herd iHv. (netto) ATS 22.808,00 wurden nicht am Konto GWG (Kto. 0680) sondern am Konto Büroausstattung (Kto 600) verbucht und sind daher nur im Wege der Abschreibung im Aufwand des Steuerpflichtigen zu finden. Somit ist nicht der gesamte Betrag den Entnahmen hinzuzurechnen, sondern lediglich die im Jahr 2001 geltend gemachte Abschreibung iHv. ATS 4.556,34. Wir beantragen die Hinzurechnung von ATS 22.808,00 zu stornieren und die geltend gemachte AfA iHv. ATS 4.556,34 als nicht abzugsfähige Aufwendungen hinzuzurechnen.

Ad Tz. 24.3

Die Kosten für den Reiseaufwand Amerika iHv ATS 11.340,00 (Diäten) sowie ATS 18.537,24 (Nächtigungskosten) stellen Fortbildungskosten dar. Gemäß VwGH-Erkenntnis vom , GZ 97/15/0142 "genügt für die Annahme von Fortbildungskosten, wenn die Aufwendungen grundsätzlich für eine Verbesserung der Berufschanchen geeignet seien und eine einigermaßen konkrete Verwertung des durch die Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Wissens im Beruf möglich sei." Im konkreten Fall wurden in Amerika Studien bezüglich Verlege- und Einbaumethoden von Rohrleitungen und erdverlegten Systemen, der Absicherung von Baustellen, der Arbeitnehmerschutzmaßnahmen an Baustellen vor Ort, grabenlosen Verlege- und Einbaumethoden usw. durchgeführt und entsprechende Information erhoben. Die gewonnenen Informationen wurden insbesondere im Zusammenhang mit Projekten für die H GmbH, betreffend die Dimensionierung und Berechnung sowie den Einbau von erdverlegten Rohrleitungen verwertet.

Weiters wurden im Zusammenhang mit dem Vortrieb von erdverlegten Rohrleitungen Erhebungen durchgeführt, wobei die gewonnenen Erkenntnisse für die Firma H im Rahmen der Arbeiten und bei Vorträgen sowie auch Publikationen grundsätzlich eingearbeitet wurden. Des weiteren wurden für die W GmbH Vorschriften für das Arbeiten am Verteilernetz erstellt, wobei insbesondere auch operative und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit erdverlegten Rohrleitungen in den USA studiert wurden. Die Behauptung, dass die Erkenntnisse der Fortbildungsreise in die USA nicht verwertet wurden, ist daher falsch.

Da der Bw. insbesondere mit Entwicklungsarbeiten im Bereich der Verlegung und dem Einbau erdverlegter Rohrleitungen für die Versorgungswirtschaft sowie der Entwicklung und Dimensionierung von erdverlegten Rohren befasst ist und in diesem Zusammenhang Forschungsprojekte durchführt, ist nahe liegend, dass für diese Forschungsprojekte auch Befundaufnahmen und Erhebungen über technisch konstruktive, operative und organisatorische Maßnahmen in den USA durchgeführt wurden. Die im Rahmen der Befundaufnahmen und Erhebungen im Ausland gewonnenen Erkenntnisse fließen immer in die entsprechenden Arbeiten für Kunden ein. Auch wenn nicht explizit auf jede einzelne Fortbildungsmaßnahme in den Berichten und Dokumenten hingewiesen wird, sind die Erkenntnisse dieser Fortbildungsmaßnahmen in den Berichten und Dokumentationen entsprechend eingearbeitet.

In dem Zusammenhang sei auf eine Studie für die Behörde "Zusammenstellung von allgemein gültigen Mindestanforderungen für einen sicheren und zuverlässigen Gasnetzbetrieb in Österreich" hingewiesen, wo natürlich auch Erkenntnisse von Befundaufnahmen und Erhebungen im Ausland eingeflossen sind, die jedoch im Detail nicht erwähnt werden. Zu diesem Thema wurden der BP ausreichend Informationen gegeben.

Es ist daher unzulässig Behauptungen aufzustellen, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht in Aufträgen bzw. für Kunden umgesetzt wurden.

Der Bw. wird in Österreich sowohl von der Behörde als auch von Unternehmen sehr oft mit der Frage nach dem Stand der Technik von Produkten, Verfahren und Leistungen konfrontiert. Betrachtet man die Definition des Standes der Technik in den einschlägigen österreichischen Gesetzen:

"Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen isz. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen."

So ergibt sich zwangsläufig, dass man sich auch in anderen Ländern fortschrittliche technologische Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen ansehen muss, um die Möglichkeiten der Umsetzung in Österreich entsprechend evaluieren zu können. Schon aus der Definition des Standes der Technik ergibt sich die Notwendigkeit von Fortbildungsmaßnahmen im Ausland, um derartige fortschrittliche technologische Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen erfassen zu können.

Wenn also von Seiten der BP die Fortbildungen zur Evaluierung von fortschrittlich technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen - entsprechend der Definition des Standes der Technik - nicht anerkannt werden, so ist dies ein Widerspruch zu den einschlägigen österreichischen Gesetzen. Weiters können dann die Aufträge, die sich mit der Evaluierung des Standes der Technik in gewissen Bereichen befassen, vom Bw. nicht mehr angenommen werden, da sich die daraus ergebenden Kosten nicht als Betriebsausgaben gewertet werden können. Diese Vorgangsweise wäre ein beträchtlicher Rückschritt in der technologischen Entwicklung Österreichs.

Wir beantragen daher die Anerkennung der Kosten für den Reiseaufwand Amerika iHv. ATS 11.340,00 (Diäten) sowie ATS 18.537,24 (Nächtigungskosten)".

Im Anschluss an die eingebrachte Berufung des steuerlichen Vertreters des Bw., gab die Betriebsprüferin dazu folgende Stellungnahme ab:

"Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Kosten eines Sprachkurses der Tochter des Bw. in Kalifornien und den betreffenden Lohnaufwand in diesem Zeitraum Die Nichtanerkennung des Aufwandes wurde im BP-Bericht Tz. 24.2 und 24.4 ausreichend gewürdigt und es kann seitens der BP diesen Ausführungen nichts mehr hinzugefügt werden.

Tz. 24.3. Reiseaufwand und werbeähnlicher Aufwand des Bw. wie Punkt 1)

Hinsichtlich der Korrektur der Vorsteuerbeträge (Berufung Seite 10) ist zu sagen, dass infolge eines Additionsfehlers die Vorsteuer in zu hohem Ausmaß korrigiert wurde. In diesem Punkt wäre die Berufung stattgebend zu erledigen.

Zu Tz. 25 iVm Tz. ´20 betreffend die Anschaffung eines Herdes (Berufung Seite 11) ist auszuführen, dass die Anschaffung gem. § 20 EStG als privater Aufwand anzusehen ist und daher richtigerweise die gesamten Anschaffungskosten als Entnahme zu behandeln waren".

In weiterer Folge erließ das Finanzamt hinsichtlich der eingebrachten Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 eine abweisende Berufungsvorentscheidung.

Darin wurde angeführt, "dass die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 mangels Begründung in der Berufungsschrift abzuweisen ist".

Des weiteren erging auch eine Berufungsvorentscheidung betreffend der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001.

Der Bescheid sei dahingehend abzuändern gewesen, dass die Vorsteuer für die Küchenzeile zu versagen gewesen sei, des weiteren wurde der Rechenfehler bei Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuer korrigiert.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der eingebrachten Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1999, 2000 und 2001.

Am stellte der steuerliche Vertreter des Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 an den Unabhängigen Finanzsenat und stellte den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Am legte das Finanzamt die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Im dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Arbeitsbogen der Betriebsprüfung befinden sich unter anderem folgende für die streitgegenständlichen Punkte relevante Unterlagen:

Dienstvertrag vom zwischen dem Bw. und seiner Tochter, abgeschlossen auf unbestimmte Zeit. G. arbeitet als Assistentin für Verwaltung, Marketing und EDV. Es gelten alle kollektivvertraglichen Bestimmungen. Der monatliche Bruttogehalt beträgt ATS 18.000,00.-

Diverse Unterlagen und Zeugnisse im Zusammenhang mit dem Kalifornienaufenthalt der Tochter, die im Rahmen der Zeugenaussage vor dem Unabhängigen Finanzsenat wiederum vorgelegt wurden.

Zeitaufzeichnungen der Tochter, die dokumentieren sollen, dass im Jahr 2000 und im Jahr 2001 für ihren Vater gearbeitet hat. Es handelt sich dabei um Exeltabellen. Vor ihrem Amerikaaufenthalt entfiel die gesamte Zeit auf "Bürotätigkeiten", zur Zeit des Kalifornienaufenthaltes entfiel die Hälfte der gearbeiteten Zeit je auf "Bürotätigkeit" und "Ausbildung".

Das Lohnkonto der Tochter, das zeigt, dass ab August 2000 monatlich (zuz. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bis November 2001 ATS 18.000,00.-brutto als Entlohnung für ihre Tätigkeit aufgewendet wurden. Ab Dezember 2001 wurde ein Betrag von ATS 9.000,00.- brutto aufgewendet.

das Konto Werbeaufwand, das für die Jahre 2000 und 2001 Beträge in Höhe von ATS 61.831,47 und ATS 105.265,18 für den Ankauf von Weinen aufweist. Aus beiliegenden "Weihnachtslisten" geht hervor, dass die einzelnen Flaschen an namentlich genannte Geschäftspartner des Bw. verschenkt wurden.

Eine detaillierte Aufstellung über das Programm und den Ablauf der USA-Reise des Bw. vom 1.4. bis zum zum Thema "Kommunale Ver- und Entsorgungssysteme in den USA" samt diverser Publikationen des Bw. in der Fachwelt.

In ihrer Zeugeneinvernahme im Unabhängigen Finanzsenat vom gab die Tochter des Bw. folgendes an:

Sie habe im Sommer 2000 die Handelsakademie beendet.

Am habe sie mit ihrem Vater einen Dienstvertrag abgeschlossen; im Jahr 2000 und im Jahr 2001 sei sie mit 40 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Sie sei bis zum heutigen Tag in der Firma ihres Vaters angestellt (zur Zeit mit 20 Wochenstunden).

Im Herbst 2001 habe sie ihr Medizinstudium begonnen.

Die Zeugin legte Studienblätter vor, aus denen hervorgeht, dass sie seit diesem Zeitpunkt fortlaufend studiert.

Sie könne sich nicht mehr an den Zeitaufwand erinnern, der am Anfang für das Medizinstudium angefallen sei.

Sie besäße auch kein Vorlesungsverzeichnis mehr, dieses wäre im Internet abrufbar. Sie könne auch nicht mehr nachvollziehbar angeben, welche Vorlesung sie zu welchem Zeitpunkt besucht habe. Auf jeden Fall wäre Chemie, Physik und Biologie dabei gewesen.

Voraussetzung für eine Prüfung sei allerdings nicht die Anwesenheit in der Vorlesung, sondern sie müsse einen Praktikumsnachweis vorlegen und an Übungen teilnehmen.

Das Gehalt, das sie von ihrem Vater bekommen habe, sei ihr auf ihr Bankkonto überweisen worden.

Im Jahr 2001 habe sie 40 Wochenstunden bei ihrem Vater gearbeitet; in der Studieneingangsphase sei auf der Uni noch nicht soviel zu tun gewesen, ab 2002 sei die Stundenanzahl in der Kanzlei des Vaters auf 20 Stunden reduziert worden.

Seit dem Jahr 1997 helfe sie ihrem Vater bei Übersetzungsarbeiten (sie besuchte in der HAK kaufmännisches Englisch), es hätte großes Interesse ihrerseits bestanden, in die Firma einzutreten, die Firma hätte in den internationalen Raum expandiert, es sei eine Unmenge an Übersetzungsarbeiten angefallen.

Sie sei grundsätzlich immer technisch interessiert gewesen, sie habe eigentlich nach der HAK ein technisches Studium beginnen wollen, es sei dann doch Medizin geworden. In ihrer zukünftigen Tätigkeit als Orthopädin sei auch technisches Wissen gefragt.

Ihr Tätigkeitsfeld in den Jahren 2000 und 2001 habe in Übersetzungstätigkeiten bestanden.

Der Auslandsaufenthalt habe vom bis zum gedauert und sei dermaßen strukturiert gewesen, dass sei die Kurse selbst ausgesucht habe, der Zeitaufwand habe ca. 20 Wochenstunden betragen. Ihr Praktikum habe sie bei einer Softwarefirma absolviert. Es sei dabei um Programmentwicklung und Übersetzungen (Deutsch-Englisch) gegangen.

Sie habe auch ein "certificate in advanced english" absolviert. Dies decke Themen aus allen Lebensbereichen (Übersetzungen aus Theaterstücken, technischen Berichten, Wirtschaftskommunikation, "alles was es gäbe" ab).

Auch habe sie ein "Certificate of Achievement" erlangt; dieser Kurs sei darauf ausgerichtet gewesen, dass man sich in der Businesswelt verständigen könne.

Sie habe auch das Santa Barbara City College besucht; hier sei es um internationales Management und einen Schwimmkurs (als Ausgleich) gegangen. Es sei ihr ein Anliegen und gehöre auch zu ihren jetzigen Aufgaben, ihren Vater auch im Marketingbereich zu unterstützen.

Eine Aufstellung fast aller Kurse (außer "certificate of Achievement") und Auszüge aus dem Stundenplan würden beigelegt.

Aufstellung der Kurse laut beigebrachten Unterlagen:


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bis
Cambridge Advanced Exam Preparation
Cambridge Advanced Vocabulary
Advanced Idioms
bis
Cambridge Advanced Exam Preparation
Cambridge Advanced Vocabulary
California Culture
bis
Advanced Grammar
The Novel
Computer Graphics
Business Communication
bis
Advanced Grammar
The Novel
Yearbook
Creative Writing
bis
Health and Fitness
Psychology
Drama

Es handle sich, wie schon ausgeführt, um erweiterte, allgemeine Englischkenntnisse mit allgemeinen Themen, die das ganze Leben beträfen.

20 Wochenstunden habe sie für ihren Vater gearbeitet. Sie hätte einen eigenen E-Mail Anschluss bei ihrer Gastfamilie gehabt. Sie habe regelmäßig von ihrem Vater auf die eigene E-mail Adresse Übersetzungsarbeiten, Korrekturen von Manuskripten oder Vorträgen übermittelt bekommen (auch Überarbeitungen von power-point), die Bearbeitungen habe sie wieder zurückgeschickt.

Zum Nachweis lege sie beispielsweise ein für ihren Vater erstelltes Manuskript vom vor, das sie bearbeitet habe, des weiteren eine Analyse vom . Das Webmail Acount, das sie für ihre Tätigkeit benützt habe, sei nach einem halben Jahr nach Beendigung ihres Aufenthaltes von der Betreiberfirma gelöscht worden.

Der Unabhängige Finanzsenat führte in seiner Ladung an den Bw. zur mündlichen Verhandlung folgendes an:

Es sei einzig ein Vorlageantrag der Berufungen betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2001 gestellt worden. Die in der Berufung beantragte Korrektur der Vorsteuerbeträge für das Jahr 2001 stehe somit nicht in Streit.

Hinsichtlich der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 möge in der Verhandlung eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, welche Änderungen beantragt würden und eine Begründung gegeben werden.

In den Jahren 1999 bis 2001 seien Weine in Höhe von ATS 65.732,48, ATS 61.831,47 und ATS 105.265, 18 erfolgsmindernd abgesetzt worden. Es sei eine Empfängerliste der einzelnen Weinflaschen vorgelegt worden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung werde zu klären sein, inwieweit diese Aufwendungen nicht nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwand darstellten.

Bemerkt werde, dass die Zeugenaussage der Tochter samt aller vorgelegten Unterlagen bereits zur Kenntnisnahme übermittelt worden seien.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:

Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 sei nicht streitgegenständlich.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 werde zurückgezogen.

Zum Lohnaufwandder Tochter:

Der Lohnaufwand für den Monat August 2000 verbleibe im Aufwand. Es gäbe keine Feststellungen, dass die Tochter in diesem Monat nicht gearbeitet habe.

Vom bis zum habe sich die Tochter in Kalifornien aufgehalten.

Außer den der Betriebsprüfung vorgelegten Zeitaufzeichnungen seien keinerlei Nachweise vorgelegt worden, die eine Tätigkeit der Tochter in diesem Zeitraum für den Berufungswerber dokumentierten bzw. nachwiesen.

Es werde auf die Zeugenaussage der Tochter verwiesen, in der sie ein vom Berufungswerber (Kopflogo) erstelltes Manuskript vom und eine Analyse vom vorgelegt habe. Vom Bw. werde festgehalten, dass Tätigkeiten von Assistenten grundsätzlich nicht namentlich dokumentiert worden sind.

Es stellte sich nun die Frage, wie diese Nachweise aussehen hätten sollen.

Der Bw. gibt an, dass im Rahmen der Betriebsprüfung heute nicht näher angeführte Nachweise bzw. Dokumentationen zur Einsichtnahme bereitgelegen wären. Die Prüferin sei dem Ersuchen auf Einsichtnahme angeblich damals nicht nachgekommen.

Es werde festgehalten, dass in der Berufung keinerlei Beweisanträge, außer die Zeugeneinvernahme der Tochter, beantragt wurde. Die Tochter wurde vor dem Unabhängigen Finanzsenat als Zeugin einvernommen.

Es wird nun in der mündlichen Verhandlung der Beweisantrag gestellt, dass "der Bw. noch geeignete Nachweise erbringt, um die Tätigkeit der Tochter in der Zeit ihres USA-Aufenthaltes zu beweisen".

Es ergeht folgender Beschluss der Referentin:

Der Beweisantrag wird abgelehnt, weil er nicht das Beweismittel nennt, das Klärung über die fraglichen Tatsachen bringen soll.

Wie der Bw. selbst angibt, sind keinerlei Nachweise geführt worden, die die Tätigkeit von Assistenten wie der Tochter dokumentiert haben. Es ist also nicht ersichtlich und wird auch nicht beantragt, durch welches Beweismittel überhaupt die behauptete Tatsache bewiesen werden sollte.

Es gibt keinerlei Feststellungen des Finanzamtes darüber, dass die Tochter nach ihrer Rückkehr in den Sommermonaten Juli/August/September 2001 nicht in der Kanzlei des Berufungswerber gearbeitet habe.

Dem Bw. und dem Finanzamtsvertreter wird der Studienplan des ersten Semesters für das Medizinstudium vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass im ersten Semester 23 Semesterwochenstunden anfielen.

Die Tochter hat bei ihrer Zeugenaussage entgegen der Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates kein Studienbuch vorgelegt. Es wird dazu seitens des Berufungswerbers ausgeführt, dass es durchaus möglich sei, neben einem Studium Vollzeit zu arbeiten.

Ab Dezember 2001 sei außerdem die Wochenstundenanzahl auf 20 Stunden herabgesetzt worden.

Die Referentin wendet ein, dass es neben den reinen Lehrveranstaltungen durchaus üblich sei, dass man auch lernt.

Zum Sprachaufenthalt in den USA:

Der Bw. führt aus, dass seine Tochter die Kurse zwar selbst ausgesucht habe; er aber ihr diesbezüglich nach seinen Vorstellungen Vorgaben gegeben hat.

Es sei wichtig, den amerikanischen Lebens- und Arbeitsstil kennen zu lernen. Deshalb sei es ihm wichtig gewesen, dass sich die Tochter auch im Kontakt zu seinen internationalen Kunden gut verständlich machen und Manuskripte schnell verstehen könne.

Der steuerliche Vertreter führt dazu aus, dass es gar nicht so einfach sei, jemanden zu finden, der ein Jahr lang freiwillig in Kalifornien einen Englischkurs besucht.

Zur Frage der Fremdüblichkeit wird nicht näher konkretisiert, welche Mitarbeiter für spezielle Softwarekurse (wie in der Berufung ausgeführt) entsendet worden wären und diese Kosten im Verhältnis teurer gewesen sein sollen als der einjährige Auslandsaufenthalt der Tochter. Der steuerliche Vertreter bringt vor, dass ein guter Englischkurs, der im Inland besucht werde und zwei bis drei Monate dauert auch ca. € 5.000,00 kostete.

Der steuerliche Vertreter führt aus, dass die Wahl bewusst auf die Tochter gefallen sei, da bei einem Familienangehörigen eine engere Bindung zum Betrieb besteht und es eine größere Wahrscheinlichkeit mit sich brächte, dass dieser Mitarbeiter auch für die Zukunft erhalten bliebe.

Auch weist der steuerliche Berater darauf hin, dass die Tätigkeit des Bw. zum Großteil strikter Geheimhaltung unterläge. Das Vertrauensverhältnis zur Tochter sei größer als zu einem fremden Mitarbeiter.

Küchenzeile:

Unstrittig ist, dass die in Frage stehende Küchenzeile für den privaten Bereich des Berufungswerbers angeschafft worden sei. Somit habe keine Entnahme stattfinden können, da sich die Küchenzeile nie im Betriebsvermögen befunden habe.

Es ergibt sich somit eine Abrechnung von S 22.808,00 und eine Hinzurechnung in Höhe der geltend gemachten AfA von S 4.556,23 im Jahr 2001.

Reiseaufwand Bw:

Es besteht Einvernehmen zwischen den Parteien, dass der geltend gemachte Aufwand betrieblich veranlasst ist.

Weine:

Im Jahr 2000 wurden Aufwendungen an Weinen in Höhe von S 61.831,00 netto und im Jahr 2001 im Betrag von S 105.265,00 als Betriebsausgaben geltend gemacht. Unstrittig ist ferner, dass diese Weine zu Weihnachten an die unterschiedlichsten Geschäftspartner des Bw. verschenkt wurden.

Die Kanzlei des Bw. könne im "herkömmlichen Sinn" nicht werben (z.B. Zeitungsinserate). Deshalb sei es wichtig, bei Kunden/Geschäftspartnern usw. präsent zu sein und dadurch zu Aufträgen zu kommen. Deshalb würden zu Weihnachten Weinflaschen verschenkt werden.

Der Bw. führt aus: Alle streitgegenständlichen Punkte waren nach seiner Ansicht unternehmerisch notwendig um nachhaltig sicher und zuverlässig Gewinne zu erzielen.

Der Finanzamtsvertreter führt abschließend aus, dass grundsätzlich den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (zitiert im Zusammenhang mit den Weihnachtsgeschenken) nichts hinzuzufügen sei.

Die einzelnen Berufungspunkte seien besprochen worden. Die Schritte, die die Referentin während des Verfahrens gesetzt hat, entsprächen dem BP- und UFS-Verfahren. Dem sei nichts hinzuzufügen.

Der steuerliche Vertreter führt aus, dass alles zu den einzelnen Berufungspunkten gesagt worden sei und beantragt eine vollinhaltliche Stattgabe der Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Einkommensteuer 1999

Da die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 in der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen wurde, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Küchenzeile

Unstrittig ist, dass eine im Jahr 2001 gekaufte Küchenzeile von vornherein für den privaten Bereich des Berufungswerbers angeschafft wurde.

Somit war bei dem seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelnden Bw. hinsichtlich der Küchenzeile entgegen der Darstellung in den Büchern des Bw. kein Betriebsvermögen gegeben.

Die von der Betriebsprüfung angesetzte Entnahme von S 22.808,00 ist zu stornieren und die vom Bw. im Jahr 2001 geltend gemachte Absetzung für Abnutzung von S 4.556,23 für die Küchenzeile dem Gewinn dieses Jahres hinzuzurechnen.

Diesbezüglich besteht auch Einvernehmen zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens.

Lohn- und Ausbildungsaufwendungen der Tochter

Die Tochter des Bw., maturierte im Schuljahr 1999/2000 und wurde mit Dienstvertrag vom als Assistentin für Verwaltung, Marketing und EDV mit einem Bruttogehalt von S 18.000,00 mit 40 Wochenstunden angestellt.

Von bis befand sie sich auf einem Auslandsaufenthalt in Santa Barbara in Kalifornien, USA. Zweck des Aufenthaltes war die Absolvierung eines Sprachkurses zur Verbesserung der englischen Sprache. Organisiert wurde der Aufenthalt von EF Österreich, der damit wirbt, Spezialist in Sachen Sprach- und Kulturaustausch zu sein.

Laut Bw. soll die Hälfte der wöchentlichen vierzigstündigen Arbeitszeit in den USA auf Bürotätigkeit und die andere Hälfte auf die Sprachausbildung entfallen sein.

Der Intensivkurs beinhaltet 30 Lektionen Sprachunterricht pro Woche und auch Prüfungen über das Gelernte, wobei Nachweise über die absolvierten Prüfungen vorliegen.

Ab war die Tochter wieder im Unternehmen ihres Vaters in Wien tätig.

Im Oktober 2001 begann die Tochter das Medizinstudium in Wien.

Mit wurde das Arbeitsverhältnis auf 20 Wochenstunden reduziert.

Konkrete Leistungsnachweise, aus denen sich Art und Umfang der von der Tochter erbrachten Arbeiten im Unternehmen des Bw. ersehen lassen, konnten nicht vorgelegt worden. Andererseits fehlen Feststellungen der Betriebsprüfung, dass das Arbeitsverhältnis bloß zum Schein eingegangen worden wäre.

Lohnaufwendungen

Zeitraum bis

Es ist nicht feststellbar, dass das Arbeitsverhältnis der Tochter des Bw. mit ihrem Vater im Zeitraum bis nicht den Kriterien entsprochen hätte, die Lehre, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis für die Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen aufstellen (dazu im Folgenden).

Es wurde auch vom Finanzamt der Lohnaufwand für diesen Zeitraum nicht beanstandet.

Der Unabhängige Finanzsenat sieht mangels gegenteiliger Feststellungen der Betriebsprüfungen auch keinen Grund, an der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses in diesem Zeitraum zu zweifeln, zumal es durchaus üblich ist, nach Abschluss der Reifeprüfung bis zum Beginn des Studiums eine Zeitlang zu arbeiten und diese Arbeit auch im elterlichen Betrieb geschehen kann. Ebenso fehlen Feststellungen, dass die Gehaltshöhe nicht fremdüblich gewesen wäre.

Hinsichtlich des Lohnaufwandes für den Zeitraum bis tritt somit keine Änderung gegenüber der Steuererklärung und dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2000 ein.

Zeitraum bis

In diesem Zeitraum befand sich die Tochter des Bw. in den USA. Die Tochter des Bw. hat zum einen in dieser Zeit ihre Englischkenntnisse erweitert, zum anderen in einem nicht feststellbarem Umfang Übersetzungs- und Korrekturarbeiten für das Büro in Wien vorgenommen.

Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass die Tochter des Bw. in den USA gelegentlich Arbeiten für ihren Vater erledigt hat, diese jedoch in einem ihre familiäre Mitwirkungspflicht nicht überschritten habenden Umfang.

Bei der Würdigung der diesbezüglichen Aussagen von Vater und Tochter ist zu beachten, dass beide ein Interesse daran haben, das Arbeitsverhältnis wie vom Bw. behauptet darzustellen.

Konkrete belegmäßige Nachweise für eine Tätigkeit, die einer - wie behauptet - 20 Stunden Arbeitswoche entsprechen würden, konnten nicht vorgelegt werden, wobei es ein Leichtes gewesen wäre, diese behaupteten Tätigkeiten zu dokumentieren.

Dem in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag, dass "der Bw. noch geeignete Nachweise erbringt, um die Tätigkeit der Tochter in der Zeit ihres USA-Aufenthaltes zu beweisen", war nicht zu folgen, da der Beweisantrag zum einen nicht ordnungsgemäß aufgeführt wurde - welche Beweismittel sollen Klärung über die fraglichen Tatsachen bringen - und der Antrag zum anderen angesichts des langen Verfahrens und der mehrfachen Aufforderungen, entsprechende Nachweise vorzulegen, als in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, gestellt anzusehen ist. Da der Bw. selbst angegeben hat, derartige Nachweise bestünden nicht, ist auch nicht ersichtlich, welche Beweismittel nun hierfür herangezogen werden sollen.

Die zweite Hälfte der Arbeitszeit der Tochter in den USA war der Erweiterung ihrer Sprachkenntnisse gewidmet. Zur näheren Gestaltung dieser Sprachausbildung wird auf die Zeugenaussage der Tochter vom verwiesen.

Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen findet dort ihre Grenzen, wo nach der Sachlage freiwillige Zuwendungen aus familiären (privaten) oder vergleichbaren Gründen vorliegen. Zahlungen auf Grund von Leistungsbeziehungen mit einander nahe stehenden Personen sind daher (insoweit) nicht der Betriebssphäre zuzuordnen, als sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bloß den äußeren Rahmen für eine privat veranlasste Zuwendung darstellen.

Da das bei Angehörigen regelmäßige Fehlen eines zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes zum Anlass genommen werden könnte, durch rechtliche Gestaltungen steuerliche Folgen abweichend von den wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeizuführen, verlangen Lehre, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis unter Angehörigen das Vorliegen eindeutiger Vereinbarungen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung ermöglichen. Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit einer Vereinbarung und das Nichterfüllen der entsprechenden Kriterien gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 4 Anm. 66).

Verträge mit nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts demzufolge nur Anerkennung finden, wenn sie

nach außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen,

einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und

unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Hinsichtlich der vermeintlich im Umfang von 20 Wochenstunden erfolgten Übersetzungsarbeiten in den USA fehlt es ein einem eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt der behaupteten Vereinbarung zwischen Vater und Tochter, da weder feststeht, was konkret über den Leistungsumfang vereinbart wurde, noch die tatsächliche Leistungserbringung auch nur ansatzweise dokumentiert ist.

Hier kann nicht gesagt werden, dass der Umfang einer allfälligen Tätigkeit über den einer familienhaften Mitarbeit der Tochter hinausgeht, die angesichts der Finanzierung des USA-Aufenthalts samt Ausbildungskosten durch ihren Vater auch erwartet werden kann.

Was die weiteren 20 Wochenstunden für die Englischausbildung in den USA anlangt, fehlt es der behaupteten Vereinbarung an jeder Fremdüblichkeit.

Der Bw. konnte keinen anderen Mitarbeiter seines Betriebes nennen, dem in der bezahlten Arbeitszeit eine vergleichbare Ausbildung ermöglicht worden wäre.

Dass es in Ingenieurbüros allgemein üblich ist, Mitarbeiter ein dreiviertel Jahr lang 20 Wochenstunden für eine Ausbildung in allgemeinem Englisch zu beschäftigen, entspricht nicht der forensischen Erfahrung.

Zu den vom Bw. und seinem Vertreter vorgebrachten Argumenten:

Fremdüblich ist nicht, Mitarbeiter auf Unternehmenskosten ein dreiviertel Jahr lang eine Erweiterung ihrer allgemeinen Englischkenntnisse zu ermöglichen, sondern - falls entsprechender Bedarf besteht - bereits entsprechend ausgebildete Mitarbeiter einzustellen.

Fremdüblich wäre allenfalls die Finanzierung einer Weiterbildung in der jeweiligen Fachsprache, jedoch nicht eine allgemeine Sprachweiterbildung. Wofür Weiterbildungsbereiche wie "California Culture", "The Novel", "Yearbook", "Health and Fitness", "Psychology" oder "Drama" für die Arbeit in einem Ingenieurbüro von maßgebender Bedeutung wären, ist nicht ersichtlich.

Zutreffend ist, dass die Gewährung von Incentives an Mitarbeiter zur längerfristigen Betriebsbindung betrieblich veranlasst sein kann. Fremdunüblich ist es jedoch, Incentives im gegenständlichen Umfang einer HAK-Maturantin ohne Berufserfahrung nach rund eineinhalb Monate dauernder Beschäftigung zu gewähren. Was das Argument der längerfristigen Betriebsbindung anlangt, ist dem Unabhängigen Finanzsenat nicht bekannt, dass es üblich wäre, dass Ingenieurbüros Fachärztinnen für Orthopädie (worauf das Studium der Tochter abzielt) als Mitarbeiter beschäftigen.

Worin das größere Vertrauensverhältnis zur Tochter bei den nicht näher dargestellten Arbeiten bestehen soll, hat der Bw. nicht dargelegt. Konsequenterweise dürfte der Bw., wenn der Großteil seiner Tätigkeit strikter Geheimhaltung unterliege und fremde Mitarbeiter weniger vertrauenswürdig seien, gar keine fremden Mitarbeiter beschäftigen. Auch dies entspricht weder der Erfahrung des Wirtschaftslebens noch den konkreten Gegebenheiten im Betrieb des Bw.

Da im Zeitraum bis von der Tochter keine nennenswerten, fremdüblichen Leistungen für den Betrieb des Bw. erbracht wurden, stellen die von der Betriebsprüfung nicht anerkannten Lohnaufwendungen für diesen Zeitraum keine Betriebsausgaben dar. Der Lohnaufwand vom bis zum ist als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Zeitraum bis

In diesem Zeitraum befand sich die Tochter wiederum in Österreich.

Feststellungen, dass in diesem Zeitraum ein fremdübliches Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen wäre, wurden von der Betriebsprüfung nicht getroffen.

Hinsichtlich des Lohnaufwandes für den Zeitraum bis tritt keine Änderung gegenüber der Steuererklärung und dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 ein.

Zeitraum bis

Im Oktober 2001 begann die Tochter das Studium der Medizin.

Es ist allgemein bekannt, dass das Studium der Medizin üblicherweise nicht "nebenbei" zu betreiben ist.

Warum gerade in der Studieneingangsphase der zeitliche Bedarf für das Studium niedriger als ab Dezember 2001, wo die Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden herabgesetzt wurde, sein soll, ist nicht ersichtlich.

Nachweise über Umfang der geleisteten Arbeiten fehlen für den gesamten Beschäftigungszeitraum.

Da aber mangels gegenteiliger Feststellungen der Betriebsprüfung davon auszugehen ist, dass es sich - hinsichtlich der Tätigkeit in Wien - grundsätzlich um ein fremdübliches Arbeitsverhältnis mit der Tochter gehandelt hat, ist das Arbeitsverhältnis auch in diesem Zeitraum grundsätzlich steuerlich anzuerkennen.

Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, auch neben dem Studium in einem gewissen Umfang zu arbeiten.

Der Unabhängige Finanzsenat geht jedoch mangels gegenteiliger Leistungsnachweise davon aus, dass ab Beginn des Studiums die Mitarbeit der Tochter im Betrieb des Bw. 20 Wochenstunden (wie ab Dezember 2001) nicht überstiegen hat.

Ein im Verhältnis zur konkret erbrachten Leistung zu hohes Leistungsentgelt ist bei Anerkennung der Leistungsbeziehung dem Grunde nach nur in Höhe eines angemessenen Entgeltes als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 4 Anm. 80).

Daher sind 50% der Lohnaufwendungen ( inklusive Weihnachtsgeld) für den Zeitraum bis steuerlich anzuerkennen; insoweit erfolgt eine Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2001 zu Ungunsten des Bw. durch den Unabhängigen Finanzsenat.

Zeitraum bis

Feststellungen, dass in diesem Zeitraum ein fremdübliches Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen wäre, wurden von der Betriebsprüfung nicht getroffen.

Die Erbringung einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden neben einem Medizinstudium erscheint nicht ausgeschlossen, sodass mangels gegenteiliger Feststellungen vom Zutreffen der diesbezüglichen Angaben des Bw. auszugehen ist.

Hinsichtlich des Lohnaufwandes für den Zeitraum bis tritt keine Änderung gegenüber der Steuererklärung und dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 ein.

Ausbildungsaufwendungen

Die auf dem Konto Büroaufwand verbuchten Aufwendungen für den Sprachkurs in den USA sind nach dem Vorgesagten als nicht durch den Betrieb veranlasste fremdunübliche Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Gegenüber den angefochtenen Bescheiden tritt diesbezüglich keine Änderung ein.

Reiseaufwendungen USA (Bw.)

Zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens besteht unterdessen Einvernehmen darüber, dass die Aufwendungen für die USA-Reise des Bw. vom 1.4. bis i.H.v. zusammen S 29.877,24 betrieblich veranlasst waren.

Der Unabhängige Finanzsenat folgt im Hinblick auf das diesbezüglich glaubhafte Vorbringen in der Berufung den Parteien; der Berufung ist daher in diesem Punkt Folge zu geben.

Weinaufwendungen

Im Jahr 2000 wurden Aufwendungen an Weinen in Höhe von S 61.831,00 netto und im Jahr 2001 im Betrag von S 105.265,00 als Betriebsausgaben geltend gemacht.

Unstrittig ist, dass diese Weine zu Weihnachten an die unterschiedlichsten Geschäftspartner des Bw. verschenkt wurden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürften bei den Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 normiert ferner ein Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben.

Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen bzw. bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen ().

Bei freiberuflicher Tätigkeit tritt ein allfälliger "Werbeeffekt" i.d.R, deutlich hinter den der Repräsentation, da bei dieser Tätigkeit das Vertrauen in die Fähigkeit und Seriosität des Anbieters vordergründig und nicht durch Werbung herzustellen ist (). Aufwendungen zur Kontaktpflege im weitesten Sinn, somit zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden", stellen nur einen nichtabzugsfähigen werbeähnlichen Aufwand dar (; ).

So erachten Verwaltungsgerichtshof und Unabhängige Finanzsenat eine Vielzahl von Geschenken an Geschäftsfreunde als nicht abzugsfähig (siehe etwa die Aufstellung bei Atzmüller/Krafft in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 20 Anm. 53).

In seinen Erkenntnissen vom , 98/13/0071, und vom , 94/13/0260, hat der VwGH auch ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von an Geschäftsfreunde geschenkten Weinflaschen als Betriebsausgaben verneint.

Der Unabhängige Finanzsenat hatte daher gemäß § 289 Abs. 2 BAO von Amts wegen die mangelnde Betriebsausgabeneigenschaft der Aufwendungen für den Ankauf von Weinen für Geschäftspartner aufzugreifen und die angefochtenen Bescheide insoweit zu Ungunsten des Bw. abzuändern.

Änderungen der angefochtenen Bescheide

Hieraus resultieren folgende Änderungen der angefochtenen Bescheide:

Einkommensteuer 2000


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut angefochtenem Bescheid
2,688.285,63
Repräsentationsaufwendungen Wein
+ S 61.831,00
Hälfte Gehaltsaufwendung Tochter 1.9. bis
-9.000,00
Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Berufungsentscheidung
2,741.116,63

Einkommensteuer 2001


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut angefochtenem Bescheid
2,277.896,61
Stornierung Entnahme Küchenzeile
- S 22.808,00
Stornierung AfA Küchenzeile
+ S 4.556,23
Aufwendungen USA-Reise Bw.
- S 29.877,24
½ Gehaltsaufwendungen Tochter Oktober und November 2001 (2 x S 18.000,00/2)
+ S 18.000,00
anteiliges Weihnachtsgeld November 2001
+9.000,00
Repräsentationsaufwendungen Wein
+ S 105.265,00
Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Berufungsentscheidung
2,362.023,60

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sprachaufenthalt
Familienangehöriger
Fremdüblichkeit
Werbung
Lohnaufwand

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAD-04238