Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.03.2012, RV/0690-W/11

Einkünfte aus Tätigkeitsstaat

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes AB. vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 führte der Berufungswerber (Bw.), der in diesem Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, aus, dass die Zahlung seiner ehemaligen Dienstgeberin (P.KG) in Höhe von € 25.000,00 aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei sei. Die erhaltene Zahlung entfalle auf sein ehemaliges Dienstverhältnis in China. In den Jahren 2005 und 2006 sei er in China beschäftigt gewesen. Auf Grund des Art. 15 Abs. 2 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) China (BGBl. 1992/679) sei diese Zahlung in Österreich steuerbefreit.

In der Folge setzte die Amtspartei die Einkommensteuer jedoch unter Einbeziehung dieser Zahlung in die Bemessungsgrundlage fest, wogegen der Bw. fristgerecht Berufung einbrachte. Darin wurde ausgeführt, dass der Betrag in Höhe von € 25.000,00 ein zwischen der Dienstgeberin des Bw. und ihm vereinbarte Vergleichsbetrag gewesen sei. Hierbei habe es sich um eine Nettovereinbarung gehandelt, sodass lediglich € 18.288,00 zur Auszahlung gelangt seien (siehe auch Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei T.GmbH vom ).

Die mit festen Steuersätzen besteuerten Bezüge in Höhe von € 28.500,00 und die steuerpflichtigen Bezüge in Höhe von € 14.000,00 seien aus der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer auszuscheiden und die darauf entfallene Lohnsteuer in einer Gesamthöhe von € 7.162,00 zur Gänze auf die Einkommensteuer anzurechnen.

Die gegenständliche Zahlung in Höhe von € 25.000,00 habe der Bw. für seine Ansprüche aufgrund der Tätigkeit für seine Dienstgeberin erhalten. Diese Zahlung sei an ihn wegen eines Vergleiches mit seiner Dienstgeberin ausbezahlt worden und dadurch seien seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis abgegolten worden. (siehe Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei P.E.H.B. vom ).

Aufgrund seines Dienstverhältnisses sei der Bw. verpflichtet gewesen in China (Hangzhou) tätig zu sein und habe er auch tatsächlich dort gearbeitet.

Die von seiner Dienstgeberin ausbezahlte Vergleichszahlung beträfen die Ansprüche aus dem Dienstvertrag. Da diese Vergleichszahlung somit ihren Rechtsgrund in jener Tätigkeit habe, die der Bw. in China ausgeübt habe, sei diese Zahlung gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA China in Österreich steuerfrei zu stellen.

In der Folge richtete das Finanzamt ein Schreiben an das Betriebsstättenfinanzamt der Dienstgeberin und ersuchte um Überprüfung bzw. Korrektur des Lohnzettels.

Am brachte der Bw. eine Vorlageerinnerung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) ein.

In Beantwortung des Schreibens an das Betriebsstättenfinanzamt teilte dieses mit, dass die Vergleichszahlung keinen kausalen Zusammenhang mit der Tätigkeit in China habe, sodass der Lohnzettel des Bw. korrekt ausgestellt worden sei.

Daraufhin erließ das Wohnsitzfinanzamt des Bw. eine abweisliche Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, dass das Betriebsstättenfinanzamt den Lohnzettel überprüft und keine Unrichtigkeiten festgestellt habe, sodass der Lohnzettel zur Einkommensteuerberechnung heranzuziehen sei.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte der Bw. vor, dass die Lohnzetteldaten insoweit unrichtig seien, als sie die Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung seiner Arbeitgeberin seien. Die Arbeitgeberin habe den Bw. in Österreich steuerpflichtig behandelt, obwohl er nicht steuerpflichtig gewesen sei, da er in China gearbeitet habe.

Das Finanzamt habe das Vorbringen des Bw. inhaltlich überhaupt nicht beachtet, sondern sich nur formal an den Lohnzetteldaten orientiert und mit den dem Berufungsschriftsatz vorgelegten Beweismittel (Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei P.E.H.B. vom , Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei T.GmbH vom , Dienstvertrag mit der P.KG , Begleitschreiben vom zur Einkommensteuer 2007) nicht auseinandergesetzt.

Mit Schriftsatz vom erweiterte der Bw. sein Berufungsbegehren dahingehend, dass nunmehr auch die Bezüge der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von € 5.836,80 (Krankengeld der Salzburger Gebietskrankenkasse) aus der Einkommensteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden seien. Der Kausalzusammenhang mit den aktiven Arbeitsleistungen in China, sei durch die Krankheit nicht unterbrochen worden (so ausdrücklich z.B. EAS 2922).

Prokisch vertritt in Vogel/Lehner, DBA-Kommentar, Art. 15, Rz 18 die Ansicht, wonach Vergütungen im Krankheitsfall dann unter Art. 15 fallen, wenn sie an die Stelle des Arbeitslohnes treten; dies sei beim Krankengeld der Fall. Sohin seien die Vergütungen jenem Staat zuzurechnen, in dem die Arbeit normalerweise ausgeübt worden wäre. Im vorliegenden Fall sei dies China.

Hinsichtlich der Verteilungsnormen käme nur Art. 15 DBA China in Betracht, da Art. 18 nur die Ruhegehälter und Art. 19 nur den öffentlichen Dienst umfasse. Eine Sonderbestimmung für die Sozialversicherungsbezüge, wie in Art. 18 Abs. 2 DBA Deutschland, sei im gegenständlichen Abkommen nicht vereinbart worden.

Die Erweiterung des Berufungsbegehrens wurde dem Wohnsitzfinanzamt (Amtspartei) zur Kenntnis gebracht.

Mit Mail vom verzichtete der Bw. auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und auf eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist gegeben:

Der Bw. ist im streitgegenständlichen Jahr (2007) in Österreich ansässig und hatte im Jänner 2005 einen Dienstvertrag mit der in Österreich ansässigen Dienstgeberin, der P.KG (P. KG) abgeschlossen. Darin war als Dienstort China vereinbart.

Von Juli 2005 bis Dezember 2006 lebte und arbeitete der Bw. in China; seine monatlichen Gehaltszahlungen wurden seinem österreichischen Bankkonto gutgeschrieben.

Zu Weihnachten 2006 machte der Bw. Urlaub in Österreich, erkrankte jedoch und meldete sich bei seiner Dienstgeberin krank.

In der Zeit vom bis bezog der Bw. Krankengeld von der Salzburger Gebietskrankenkasse.

Mit kündigte der Bw. sein Dienstverhältnis bei der P. KG und erhielt von ihr im Juli 2007 eine Vergleichszahlung.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob diese Vergleichszahlung und das Krankengeld einer österreichischen Besteuerung unterliegen.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA China dürfen vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Gemäß Abs.2 des diesbezüglichen Abkommens dürfen ungeachtet des Absatzes 1 Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn


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a)
der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist und
c)
Die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in diesem anderen Vertragsstaat hat.

Wenn der Bw. in der Berufung ausführt, auf Grund der vorgelegten Korrespondenz (siehe Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei T.GmbH vom und der Rechtsanwaltskanzlei P.E.H.B. vom ) sei ersichtlich, dass mit der Vergleichszahlung Ansprüche aus dem Dienstverhältnis mit der P.KG abgegolten worden seien, trifft dies zu. Aus welchem Grund das Betriebsstättenfinanzamt zur Ansicht gelangt ist, die Vergleichszahlung habe keinen kausalen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bw. in China, zumal im Dienstvertrag des Bw. eindeutig China als Dienstort vereinbart wurde und der Bw. bis zu seinem Krankenstand in Österreich auch tatsächlich in China gearbeitet hat, ist für den unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar. Die von der P. KG geleistete Zahlung hängt ohne Zweifel mit der Tätigkeit des Bw. in China zusammen. In Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DBA China hat daher China als Tätigkeitsstaat das Recht diese Einkünfte zu besteuern und Österreich muss diese Einkünfte von der Besteuerung ausnehmen.

Soweit der Bw. in der Berufung begehrt, die mit festen Steuersätzen besteuerten Bezüge in Höhe von € 28.500,00 und die steuerpflichtigen Bezüge in Höhe von € 14.000,00 seien aus der Einkommensteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden, übersieht der Bw., dass im angefochtenen Bescheid die mit festen Steuersätzen besteuerten Bezüge gar nicht in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer Eingang gefunden haben.

Betreffend das Vorbringen, die Bezüge der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankengeld der Salzburger Gebietskrankenkasse) seien ebenfalls aus der Einkommensteuerbemessungsgrundlage des Bw. auszuscheiden, da der Kausalzusammenhang mit den aktiven Arbeitsleistungen in China durch die Krankheit nicht unterbrochen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen. Art. 15 DBA China ordnet die Besteuerung der diesbezüglichen Einkünfte jenem Staat zu, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Eine Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten, wonach Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden dürfen, wurde im gegenständlichen Doppelbesteuerungsabkommen nicht getroffen. Da der Bw. seine Tätigkeit bis zum Beginn seiner Krankmeldung unstrittig in China ausgeübt hat und das Krankengeld auf Grund seines damals aufrechten Dienstverhältnisses mit der P. KG ausbezahlt wurde, liegt das Besteuerungsrecht der Einkünfte hinsichtlich dieser nichtselbständigen Tätigkeit im Einsatzstaat China. Auch die Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung sind aus der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer auszuscheiden.

Die Einkünfte der P.KG in Höhe von € 14.000,00 und der Salzburger Gebietskrankenkasse in Höhe von € 5.836,80, insgesamt sohin € 19.836,80 sind demnach aus der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer herauszunehmen.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 DBA China wird die Doppelbesteuerung in Österreich dahingehend vermieden, dass Österreich diese Einkünfte, die nach diesem Abkommen in China besteuert werden, von der Besteuerung ausnimmt. Österreich darf jedoch bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person die Einkünfte, die von der Besteuerung ausgenommen sind, einbeziehen. Im vorliegenden Fall beträgt laut beiliegendem Berechnungsblatt der Durchschnittssteuersatz 25,85 %.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 15 Abs. 2 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Art. 15 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Art. 18 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 15 Abs. 1 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Art. 24 Abs. 2 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992

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