Ermittlung des für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenzbetrages
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EK, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde die Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung 2010 erklärungsgemäß (ohne Alleinverdienerabsetzbetrag) veranlagt. In der mit elektronisch eingelangten Berufung wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt. Am wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen und begründend ausgeführt, dass im betreffenden Jahr der Ehegatte neben seinen Pensionseinkünften in Höhe von 5.795,84 € noch Zahlungen von der Valida - Vorsorgekassa in Höhe von 578,25 € erhalten habe und somit der für den Alleinverdienerabsetzbetrag schädliche Grenzbetrag von 6.000 € überschritten worden sei. In dem am über FINANZOnline eingebrachten Vorlageantrag wurde abermals um Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages ersucht. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe, weil für zwei Kinder im Jahr 2010 mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen worden sei.
Für den Unabhängigen Finanzsenat ist aus dem Akteninhalt folgender Sachverhalt maßgeblich:
Die Berufungswerberin (Bw.) hat im Jahr 2010 für zwei Kinder mindestens für sieben Monate Familienbeihilfe bezogen. Ihr Gatte (Hr. P. K.) bezog im Jahr 2010 steuerpflichtige Bezüge aus einer Pension in Höhe von 5.918,87 € sowie eine mit festen Sätzen versteuerte Abfertigungszahlung von der V. Plus AG in Höhe von 578,25 €.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten den maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000 € überschreitet oder nicht.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind 364 €, bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 €, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 €. Die Bw. bezog im Streitjahr Familienbeihilfe für zwei Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 leg.cit. und aufgrund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte des (Ehe)Partners. Einkünfte, die dem Grunde nach steuerpflichtig sind und im Einzelfall nur aufgrund von Tarifvorschriften zu keiner Einkommensteuer führen, sind keine "steuerfreien Einkünfte" im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG und sind daher für die Berechnung des Grenzbetrages heranzuziehen. Dies gilt auch für Abfertigungen, für die bei Anwendung der Vergleichsrechnung gemäß § 67 Abs. 3 EStG im Einzelfall keine Steuer anfällt (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 33 Tz 6).
Bei Anwendung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte des (Ehe)partners zu ermitteln, und nicht darum, welcher Teil nach dem Einkommensteuertarif und welcher Teil nach festen Steuersätzen besteuert wird (). Es sind daher auch Einkünfte, die mit festen Steuersätzen versteuert wurden, wie zB eine Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG, einzubeziehen (vgl. auch RV/0231-G/04; RV/0879-G/07). Unter Einbeziehung der mit dem festen Steuersatz von 6 % versteuerten sonstigen Bezüge (Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG in Höhe von 578,25 €) überstiegen die Einkünfte des Gatten der Bw. zusammen der steuerpflichtigen Pension (5.918,87 €) im Streitjahr 2010 den hier maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000 €. Die Bw. war somit in diesem Kalenderjahr nicht Alleinverdienerin und das Finanzamt hat die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages daher zu Recht verweigert.
Nach einer Mitteilung der Versicherungsgesellschaft wurde die Abfertigung am ausbezahlt. Die Bestimmungen des § 19 im Siebten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 1988 regeln die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben. Gemäß § 19 Abs. 1 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Was die Frage des Zufließens anlangt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Betrag zugeflossen ist, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann (vgl. für viele ; ; ).
Es steht unbestritten fest, dass dem Ehegatten der Bw. die Abfertigung im Jahr 2010 ausbezahlt wurde. Die Abfertigungszahlung ist daher im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG zur Gänze im Jahr 2010 zugeflossen und als Einnahme zu erfassen (vgl. auch ).
Der Zufluss der Abfertigungszahlung an den Ehegatten im Jahr 2010 hat bei der Bw. den Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages in diesem Jahr zur Folge. Da der angefochtene Bescheid im Ergebnis der bestehenden Rechtslage entspricht, musste die Berufung als unbegründet abgewiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | UFS, RV/0776-I/08 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAD-04221