Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.08.2007, RV/2031-W/07

Nachsicht bei behaupteter persönlicher und sachlicher Unbilligkeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) angesichts der Fülle von Vorfällen und der zum Teil sogar menschenrechtswidrigen Vorgänge aus Gründen der offenkundigen persönlichen und sachlichen Unbilligkeit, die nachgeforderten Beträge von € 42.577,46 (inkl. Stundungszinsen) nachzusehen und die durch Gutschriften kompensierten Beträge von € 70.041,76 wieder dem Finanzamtskonto gutzuschreiben.

Der Bw. sei am die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlen 2002/13/0173 und 0174 zugestellt worden, wonach die Bw. den Steuerbetrag von € 99.803,71 zu bezahlen hätte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes beruhe zusammenfassend auf der Tatsachenfeststellung, dass ein Darlehen an den Sohn der Gesellschafter gewährt worden sei, welcher auch Subunternehmer gewesen sei und in Spitzenzeiten laufend mit Aufträgen zur Durchführung von Arbeiten beauftragt worden sei, die ohne zusätzliche kurzfristige Leiharbeiter oder Subaufträge nicht zu bewerkstelligen gewesen wären. Es sei amtsbekannt, dass die Firma des Sohnes durch bekannt hohe Qualität der Leistung den hohe Anforderungen der Auftraggeber der Bw. gerecht worden sei. Aus diesem Grund sei - da in dieser Zeit Liquiditätsüberschüsse bestanden hätten, welche praktisch unverzinst am Girokonto gelegen seien - aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen heraus zu einem fremdüblichen Zinssatz dem Sohn ein Darlehen gewährt worden, welches den Subunternehmer auch in die Lage versetzt habe, seine Leistungen durch Einrichtung eines neuen Büros noch besser durchführen zu können.

Wie bekannt sei, sei die Rückzahlung des Darlehens jedenfalls bestens durch eine unbelastete Immobilie sowie durch die erwähnten laufenden Aufträge gewährleistet gewesen und auch regelmäßig durch Dauerauftrag bedient worden. Der Darlehensvertrag sei jedenfalls zu fremdüblichen Bedingungen (was Verzinsung und Sicherheiten anlange und auch durch Dauerauftrag nach außen in Erscheinung getreten sei) gewährt worden. Aus unerklärlichen Ursachen seien diese Fakten seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht in ausreichender Form gewürdigt worden, wodurch es zu diesem für die Bw. nachteiligem Ergebnis gekommen sei. Es könnte sein, dass die unvollständige Aktenvorlage oder auch die fehlende mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu diesem offenbar unbilligen Ergebnis geführt habe.

Sachliche Unbilligkeit liege vor, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf Richtlinien oder Höchsgerichtsurteile Maßnahmen gesetzt habe und durch Änderung derselben oder offenkundig ohne sein Verschulden bei der Entscheidung nicht berücksichtigte Höchstgerichtsurteile ihm nunmehr Nachteile erwachsen würden. Die Bw. wolle vor Nachforderungen geschützt werden, die wegen unvorhersehbarer bzw. rückwirkender Verböserung bei der Auslegung von Steuergesetzen bzw. bei Verböserung durch unverschuldete Nichtberücksichtigung von klarer Rechtslage und Auslegungen von Gesetzen sowie bei drohender Doppelbesteuerung entstünden.

Ebenso liege im Fall der Bw. persönliche Unbilligkeit vor, da die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährden würde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen wirtschaftlich negativen Auswirkungen verbunden sei. Durch das plötzliche Ableben des Geschäftsführers PL sei das Unternehmen in eine wirtschaftlich schwierige Lage versetzt worden, welche durch den unermüdlichen Einsatz der Gattin BL habe abgefangen werden können. Nur durch diesen außergewöhnlichen Einsatz habe das Unternehmen weitergeführt werden und auf diese Weise Arbeitsplätze erhalten können. Die Geschäftsführerin habe nunmehr bereits Pensionsanspruch erworben. Es sei daher in absehbarer Zeit mit einer Übergabe bzw. Auflösung des Unternehmens zu rechnen. Um eine ordnungsgemäße Übergabe oder Auflösung zu gewährleisten, seien bei Auflösung oder Übergabe jedenfalls außerordentliche und hohe Aufwendungen zu tätigen, wie zB die Abfertigungszahlungen der ausscheidenden bzw. vom Nachfolger zu übernehmenden Mitarbeiter sowie die Begleichung der noch offenen Kredite. Bei Begleichung aller anfallenden und unvermeidbaren Zahlungen aus Anlass der Auflösung oder Betriebsweitergabe sei jedoch die Finanzkraft des Unternehmens jedenfalls mehr als erschöpft.

Es sei auch für das Unternehmen keinesfalls vorhersehbar gewesen, dass der Verwaltungsgerichtshof - aus welchen Gründen auch immer - von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtssprechung abweichen würde. Ein Beharren auf der Bezahlung des gesamten Betrages trotz dieses berücksichtigungswürdigen Umstandes würde die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens bzw. deren Gesellschafter gefährden.

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass diese betreffenden Veranlagungsjahre bereits mehr als 13 Jahre zurücklägen und damit normalerweise bereits der Verjährung unterworfen wären. Auch sei die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, allein das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof habe nahezu 5 Jahre gedauert, was auf Grund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR als klar menschenrechts- und verfassungswidrig einzustufen sei.

Die Bw. wolle in diesem Zusammenhang auch auf die anderen Vorfälle in dieser Sache hinweisen, die ebenfalls bei der Beurteilung der Unbilligkeit zu berücksichtigen wären. Dies sei einerseits das offenbar einseitige und sogar mutmaßlich schikanöse Vorgehen während der Prüfungen und bei Ersuchen um Akteneinsicht etc. und insbesondere auch die Tatsache, dass trotz Kenntnis des Prüfers auf die schwere Erkrankung des Geschäftsführers keine Rücksicht genommen worden sei. Diese extreme Belastung durch die offensichtlichen Schikanen (beispielsweise habe der Prüfer den Originalbeleg der Kirchensteuerzahlung gefordert, obwohl der Gesundheitszustand von PL wenige Wochen vor dem Ableben für jeden erkennbar schlecht gewesen und dies auch durch ärztliche Atteste nachgewiesen worden sei) habe letztlich einen maßgeblichen Einfluss auf den Verlauf der schweren Erkrankung gehabt. Diese Vorgehensweise sei mit unserer Rechtsordnung und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.

Zu berücksichtigen sei auch die offenbar verweigerte Datenauskunft. Auffallend sei dabei, dass die Verweigerung der Datenauskunft ein offenbar "geheimes" Steuerkonto betreffe, welches aber für die Bw. angelegt worden sei. Bis heute werde die gesetzlich der Bw. jedenfalls zustehende Auskunft verweigert.

Besonders gravierend sei die mangelhafte Vorlage der Akten an den Verwaltungsgerichtshof zu sehen. Wie der beiliegenden Aufstellung zu entnehmen sei, sei davon auszugehen, dass diese Nichtvorlage für die Entscheidung wesentlicher Aktenbestandteile mutmaßlich kausal für den für die Bw. nachteiligen Ausgang des Verfahrens gewesen sei.

Nicht unerwähnt solle hier auch die Tatsache bleiben, dass ohne die überdurchschnittliche Ordnung und Aufmerksamkeit der Bw. das Finanzamt der Bw. rd. S 200.000,00 vorenthalten hätte. Ganz besonders falle dabei auf, dass sich das Finanzamt vorerst sogar geweigert habe, diese Fehlbuchung zu Lasten der Bw. zu korrigieren, und die Bw. erst die Dienstaufsicht habe bemühen müssen, bis der zu Unrecht der Bw. angelastete Betrag von rd. S 200.000,00 gutgeschrieben worden sei. Es falle auf, dass diese ungerechtfertigte Transaktion zeitlich mit dem Bestand des "geheimen" Steuerkontos zusammenfalle, über welches der Bw. die Datenauskunft beharrlich verweigert worden sei.

Die Bw. lege der Ordnung halber weitere Unterlagen (Beilagen 14 bis 17) vor, um das erlittene Unrecht als Gesamtheit abzurunden. Diese Darstellung stelle nur einen kleinen Ausschnitt der unzähligen Vorfälle der vergangenen 13 Jahre dar. Die Bw. sei gerne bereit, selbstverständlich alle Vorkommnisse detailliert und belegt darzulegen.

Sie weise auch ausdrücklich darauf hin, dass sie bisher immer pünklichst und ordnungsgemäß die Abgaben beglichen habe, und daher auch die bisherige Steuermoral als vorbildlich zu qualifizieren sei.

Die Bw. beantrage die Nachsicht auch für die bereits durch Einbuchung von Gutschriften, welche den am Steuerkonto auf Grund der dort ausgewiesenen bekämpften und daher gestundeten Abgaben abgezogen und nicht ausbezahlt worden seien, als quasi entrichtet aufscheinenden Abgaben, da unter den geschilderten Voraussetzungen auch dafür ein Antrag auf Nachsicht gestellt werden könne.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 112.619,22 ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass durch unrichtige Auflösung der Gewerbesteuerrückstellung bei einer der unzähligen und den Geschäftsbetrieb und auch die Privatsphäre (schwere Erkrankung) beeinträchtigenden Betriebsprüfungen ein Schaden von über S 100.000,00 entstanden sei.

Nur durch diese jahrelang andauernde offenkundige Rechtsverweigerung und Nichtbeachtung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung habe es zu diesem für jeden redlich und vernünftig denkenden Menschen materiell unrichtigen weit überhöhten Steuerbescheiden kommen können.

Auf all die im Nachsichtsansuchen angeführten Argumente sei nicht eingegangen worden. Der bekämpfte Abweisungsbescheid sei daher ohne Parteiengehör zustande gekommen und daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit, ja sogar Verfassungswidrigkeit, aufzuheben.

Dass die Verweigerung des rechtlichen Gehörs offenbar nicht unabsichtlich passiert sei, gehe insbesondere daraus hervor, dass sich der Abweisungsbescheid als praktisch einzigen Grund auf die nicht bekannte Höhe der Verbindlichkeiten stütze. Abgesehen davon, dass die Verbindlichkeiten dem Finanzamt ohnehin durch die abgegebenen Bilanzen bekannt seien, falle auf, dass trotz des langen Verfahrens - vom Jänner bis Mai 2007 - vom Finanzamt keine einzige diesbezügliche Frage bzw. Vorhalt ergangen sei und die Bw. wiederholt ihre Bereitschaft für weitere Auskünfte bekundet habe. Das monatelange Verfahren habe sich praktisch ledglich auf die privaten Meldeadressen sowie unangemeldete Besuche an der privaten Adresse der Geschäftsführerin beschränkt. Das Verfahren sei auch - in Fortsetzung des hier beschriebenen 13-jährigen bisherigen Verlaufs - weiterhin von offenkundigem Rechtsmißbrauch und gleichheitswidriger Behandlung geprägt.

Die Bw. beantrage daher, den Bescheid dahingehend abzuändern und ihrem Nachsichtsansuchen vollinhaltlich stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Gemäß § 236 Abs. 2 erster Satz BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.

Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers bzw. seiner Familie gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.

Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist.

Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.

Sofern die Bw. eine sachliche Unbilligkeit im Ergehen von materiell unrichtigen, weit überhöhten Steuerbescheiden erblickt, ist dem zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine Nachsicht nicht dazu dient, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Berufungen, nachzuholen. Der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt nicht auf die Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe ab. Auf die Behauptung der Unbilligkeit im Sinn von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides kann daher ein Nachsichtsansuchen grundsätzlich nicht mit Erfolg gestützt werden. Es kann allerdings sein, dass der Unbilligkeitstatbestand auch im Hinblick auf eine unrichtige Abgabenfestsetzung in Verbindung mit einer unterlassenen Berufung gegeben ist, wenn noch weitere, vorwiegend im Bereich der Abgabenbehörde gelegene Umstände hinzu kommen, die nach der besonderen Lage des Falles die Einhebung einer Abgabenschuld unbillig erscheinen lassen.

Im gegenständlichen Fall wurden gegen die Festsetzung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben Berufung erhoben und gegen die abweisenden Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , RV/161-11/20/2001 und RV/162-11/20/2001, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, über welche dieser mit Erkenntnis vom , 2002/13/0173 und 0174, entschieden hat.

Der Meinung, dass eine unvollständige Aktenvorlage oder auch die fehlende mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu diesem offenbar unbilligen Ergebnis geführt habe, sind die Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/13/0173, 0174, hinsichlich des Vorbringens der Bw. zur Auflösung von Rückstellungen entgegenzuhalten, wonach dieses Vorbringen nicht geeignet sei, die von der belangten Behörde gebilligte Auflösung der Rückstellungen im Jahr 1997 als rechtswidrig zu erweisen, weil sich die Beschwerdeführerin wie schon im Verwaltungsverfahren auf inhaltslose Ausführungen zurückziehe, anstatt zielführendes Vorbringen zu erstatten. Zielführendes Vorbringen gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof hätte ein schon im Verwaltungsverfahren sachgerecht erstattetes Vorbringen vorausgesetzt, dessen Missachtung der belangten Behörde gegebenenfalls erfolgreich hätte vorgeworfen werden können. Nichts davon habe die Beschwerdeführerin verfahrensrechtlich geleistet, sodass das Ausbleiben eines Beschwerdeerfolges nicht verwundern könne. Auch wisse die Beschwerdeführerin mit ihren generalisierend polemischen und sich floskelhaft auf allgemeine Behauptungen beschränkenden Beschwerdeausführungen nicht plausibel zu machen, worin eine Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführerin liegen solle.

Falls die Bw. mit dem Einwand, dass sachliche Unbilligkeit vorliege, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf Richtlinien oder Höchsgerichtsurteile Maßnahmen gesetzt habe und durch Änderung derselben oder offenkundig ohne sein Verschulden bei der Entscheidung nicht berücksichtigte Höchstgerichtsurteile ihm nunmehr Nachteile erwachsen würden, eine Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist dies nicht zielführend, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 0202) selbst ein Abgehen des Verwaltungsgerichtshofes von seiner bisherigen Rechtsprechung durch einen verstärkten Senat (bei unveränderter Rechtslage) nicht dazu führen würde, dass sämtliche auf der bisherigen Rechtsprechung beruhenden Abgabenvorschreibungen als unbillig anzusehen wären.

Der Forderung nach einer Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine lange Verfahrensdauer keine Rechtswidrigkeit bildet, die den angefochtenen Bescheid zum Nachteil der Bw. belastet.

Dem Vorbringen der Bw., es liege persönliche Unbilligkeit vor, da die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährden würde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen wirtschaftlich negativen Auswirkungen verbunden sei, ist vorerst zu erwidern, dass nach dem Ausführungen der Bw. ohnehin in absehbarer Zeit mit einer Übergabe bzw. Auflösung des Unternehmens zu rechnen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () stellt sich die Frage der Existenzgefährdung bei bereits eingestelltem Betrieb nicht (mehr). Ähnliches muss wohl auch für die beabsichtigte Auflösung des Unternehmens gelten. Bei der beabsichtigten Aufgabe der Existenz der Bw. kann das Argument der Existenzgefährdung somit wohl nicht mehr mit Erfolg zur Darlegung einer persönlichen Unbilligkeit vorgebracht werden.

Sofern die Bw. eine Nachsicht aus persönlichem Grunde begehrt, um eine ordnungsgemäße Übergabe oder Auflösung zu gewährleisten, da bei Auflösung oder Übergabe jedenfalls außerordentliche und hohe Aufwendungen zu tätigen seien, wie zB die Abfertigungszahlungen der ausscheidenden bzw. vom Nachfolger zu übernehmenden Mitarbeiter sowie die Begleichung der noch offenen Kredite, wobei bei Begleichung aller anfallenden und unvermeidbaren Zahlungen aus Anlass der Auflösung oder Betriebsweitergabe die Finanzkraft des Unternehmens jedenfalls mehr als erschöpft sei, ist dem zu entgegnen, dass die Nachsicht nicht dazu dient, die Begleichung anderer Verbindlichkeiten zu ermöglichen. Selbst wenn auf Grund der - allerdings nicht dargelegten - schlechten wirtschaftlichen Lage der Bw. die persönliche Unbilligkeit gegeben sein sollte, wäre eine Abgabennachsicht nicht zweckmäßig, weil die Abgabennachsicht anderen Gläubigern zugute käme (vgl ).

Entsprechend dem vorstehenden Hinweis ist die Bw. mangels Darlegung ihrer wirtschaftlichen Lage ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht keineswegs nachgekommen. Der Einwand, dass die Verbindlichkeiten dem Finanzamt ohnehin durch die abgegebenen Bilanzen bekannt seien, übersieht, dass die beim Finanzamt aufliegenden Unterlagen (laut Aktenlage langte die Erklärung für 2005 am beim Finanzamt ein, die Erklärung für 2006 wurde noch nicht eingereicht) der Bw. nichts über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Nachsichtsansuchen aussagen, daher konnten auch sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () die erforderliche Auskunft der Bw. nicht ersetzen. Von den nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 112.619,22 haften laut Kontoabfrage vom noch € 42.577,46 unberichtigt aus. Hinsichtlich des austehenden Rückstandes wurde am ein Stundungsansuchen eingebracht, weil im Monat Juli ZU (gemeint wohl: die Zahlungen des Urlaubsgeldes) der Mitarbeiter anstünden und Eingänge erst Anfang August zum tragen kämen, wobei die Fristerstreckung mit keiner Gefährdung der Einbringlichkeit verbunden sei. Die Stundung wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom bis gewährt. Eine schlechte wirtschaftliche Lage der Bw. ist somit auch aus der Aktenlage nicht erkennbar.

Bezüglich des gerügten schikanösen Vorgehens bei Ersuchen um Akteneinsicht geht aus dem als Beilage 4 vorgelegten Protokoll über den Verlauf der Akteneinsicht vom eindeutig hervor, dass der Antrag auf Akteneinsicht nicht abgelehnt wurde, und dass ab dem Zeitpunkt des diesbezüglichen Antrages für die Bw. genügend Zeit war, Akteneinsicht zu nehmen. Der Hinweis auf eine übermäßig lange Zeit für die Herstellung von Kopien übersieht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofes () die Partei keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Behörde Abschriften (Ablichtungen) herstellt und der Partei zur Verfügung stellt.

Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des § 26 DSG durch Nichterledigung des Auskunftsersuchens vom laut Beilagen 7 bis 11 ist die Bw. an die Datenschutzkommission zu verweisen, welche gemäß § 31 DSG auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 DSG durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht, erkennt. Laut Aktenlage wurde von der Bw. ohnehin mit Eingaben vom , und gemäß § 31 DSG Beschwerde an die Datenschutzkommission erhoben. Der Hinweis auf ein offenbar "geheimes" Steuerkonto ist nicht zielführend, weil dieses unter der St.Nr. 1/6 für die Bw. eröffnete Abgabenkonto laut Abfrage vom ohnehin keine Buchungen enthielt und zudem bereits am gelöscht wurde.

Abgesehen davon, dass die Verletzung des Parteiengehörs kein absoluter Verfahrensmangel ist (), wird ein allfälliger Verfahrensmangel, der bestanden hätte, wenn der Bw. im Verfahren vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht die Möglichkeit gegeben worden wäre, sich zu den durchgeführten Beweisen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern, durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren entsprechendes Sachverhaltsvorbringen zu erstatten, saniert ().

Sofern die Bw. die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung als nicht ausreichend erachtet, ist dem zu entgegnen, dass auch Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden können ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
persönliche Unbilligkeit
sachliche Unbilligkeit
erhöhte Mitwirkungspflicht
Unrichtigkeit des Abgabenbescheides
Änderung der Rechtsprechung
Existenzgefährdung
beabsichtigte Unternehmensauflösung
Akteneinsicht
Auskunftsersuchen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at