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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 18.09.2006, RV/0136-S/04

Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Kreditinstitut die Überweisung der Abgaben verspätet durchgeführt hat, weil das Konto nicht gedeckt war.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A GmbH, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten durch N, vom betreffend Säumniszuschlag (in Höhe von € 68,50) hinsichtlich Umsatzsteuer für den Monat August 2003 und Säumniszuschlag (in Höhe von € 59,23) hinsichtlich Lohnsteuer für den Monat September 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden der Bw. Säumniszuschläge in Höhe von € 68,50 (Umsatzsteuer 08/03) und von € 59,23 (Lohnsteuer 09/03) vorgeschrieben, da die Umsatzsteuer für den Monat August 2003 und die Lohnsteuer für den Monat September 2003 nicht bis zum Tag der Fälligkeit am , sondern erst am entrichtet worden waren. Wie aus der im Akt befindenden Übersicht der Buchungen des Finanzamtes ersichtlich ist, war im Jahr 2003 bereits am ein Säumniszuschlag in Höhe von € 50,54 (betreffend Lohnsteuer 06/03 mit Fälligkeit ) verhängt worden.

In der Berufung vom wurde die Aufhebung der mit Bescheid vom verhängten Säumniszuschläge beantragt und als Begründung dafür vorgebracht, dass die Bw. seit Jahren ihre Abgaben pünktlich und zuverlässig zahle. In diesem Fall sei die Überweisung per Homebanking bei der Filiale der Bank versehentlich drei Tage liegen gelassen worden. Nachdem die Kunden der Bw. ihren Zahlungsverpflichtungen nur noch sehr sporadisch und mit langen Verzögerungen nachkommen würden, gäbe es immer wieder Engpässe, die überbrückt werden müssten. Zudem gehöre auch das U und die V zu diesen schlechten Zahlern, dh, dass die Rechnungen der Bw. oft erst nach drei bis vier Monaten beglichen werden würden, mit der Begründung, dass zur Zeit kein Geld frei gegeben werden könne. Bisher habe die Bw. diesen Umstand immer akzeptiert.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.

Den dagegen erhobenen Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz begründete die Bw. Folgendermaßen:

Seit über 25 Jahren zahle die Bw. ihre Abgaben pünktlich und zuverlässig. Die momentane Auftragslage und Zahlungsmoral der Kunden bringe für das Unternehmen der Bw. immer wieder bestimmte Zahlungsengpässe. Auch in diesem Fall sei die Überweisung der Umsatzsteuer und Lohnsteuer per Homebanking pünktlich weitergeleitet worden. Leider habe die Bank die Überweisung bis zur entsprechenden Kontodeckung nicht weitergeleitet ohne die Bw. extra zu informieren. Auch die W gehöre zu den Kunden der Bw. und die Bw. müsse oft monatelang auf die Zahlung warten. Laut Auskunft der Buchhaltung könnten die Rechnungen erst nach Freigabe bezahlt werden, aus diesem Grund habe die Bw. schon bis zu 9 Monate auf ihr Geld gewartet, ohne Verzugszinsen, Säumniszuschläge oder Mahnspesen zu verrechnen. Könne man nicht auch ihr entgegen kommen und auf die Säumniszuschläge verzichten? In dieser ohnehin schwierigen Zeit - die Bw. kämpfe wirklich um die Existenz - sei der Betrag für die Bw. wieder eine zusätzliche finanzielle Belastung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen) Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

§ 217 Abs. 5 BAO besagt, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht entsteht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich der die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.

Obwohl in der Begründung der Berufung nur ganz allgemein darauf hingewiesen wird, dass die Bw. seit über 25 Jahren ihre Abgaben pünktlich und zuverlässig zahle und kein konkretes Vorbringen enthält, das darauf gerichtet ist, dass die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO zur Anwendung gelange, wird Folgendes klar gestellt:

Da die Bw. die Lohnsteuer für den Monat Juni 2003 verspätet entrichtet hat (somit innerhalb von sechs Monaten vor Eintreten der streitgegenständlichen Säumnis), wurde mit Bescheid vom ein Säumniszuschlag vorgeschrieben. § 217 Abs. 5 BAO kommt daher nicht zur Anwendung.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Aufgrund der Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO wird somit nicht völlig verschuldensunabhängig auf die objektive Versäumung einer Frist abgestellt wird, sondern kann der Abgabepflichtige den Antrag auf Herabsetzung bzw. Aufhebung eines bereits festgesetzten Säumniszuschlages stellen, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Der Gesetzgeber hat damit der Auffassung Rechnung getragen, dass es nicht dem Zweck des Säumniszuschlages als Druckmittel für eine zeitgerechte Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten entspreche, wenn deren Nichtentrichtung auch für den Fall sanktioniert werde, dass den zur Entrichtung Verpflichteten kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft, etwa weil ihm die rechtzeitige Zahlung der Steuer unmöglich oder unzumutbar war (vgl. 311 BlgNR 21.GP, 214).

Unbestritten steht im vorliegenden Berufungsfall fest, dass die Entrichtung der Abgaben, die zur Vorschreibung der streitgegenständlichen Säumniszuschläge geführt haben, verspätet erfolgt ist.

Die von der Bw. beantragte Aufhebung der Säumniszuschläge kommt nur in Betracht, wenn bei Versäumung des Entrichtungstermins kein grobes Verschulden vorgelegen hat.

Ob von einem groben Verschulden auszugehen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu beurteilen.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. 311 BlgNR 21.GP, 200).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine (lediglich) leichte Fahrlässigkeit dann vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (zB , ).

Keine leichte Fahrlässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (vgl ).

Auffallend sorglos handelt derjenige, der die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und persönlich zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl ).

In der Berufung bzw im Vorlageantrag begründete die Bw. die nicht zeitgerechte Entrichtung der Abgabenbeträge damit, dass die momentane Auftragslage und Zahlungsmoral der Kunden für das Unternehmen immer wieder bestimmte Zahlungsengpässe bringe. Die Überweisung der Umsatzsteuer und Lohnsteuer sei zwar per Homebanking pünktlich weitergeleitet worden, leider habe aber die Bank die Überweisung bis zur entsprechenden Kontodeckung nicht weitergeleitet, ohne die Bw. extra zu informieren.

Zu diesem Vorbringen ist Folgendes festzuhalten:

Ein grobes Verschulden an der Versäumung von Zahlungsfristen liegt dann nicht vor,

  • wenn eine Abgabenentrichtung zB wegen Zahlungsunfähigkeit des Abgabepflichtigen unmöglich ist, oder

  • wenn eine Abgabenentrichtung unzumutbar wäre, zB, weil nur durch Verschleuderung von Vermögen liquide Mittel erzielbar wären oder weil eine Kreditaufnahme nur durch strafrechtlich zu ahndende Täuschung des Kreditgebers oder durch unzumutbar überhöhte Kreditzinsen erreichbar wäre (vgl Ritz, Herabsetzung und Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen - Erweiterung des Rechtsschutzes, SWK 2001, S 339).

Wie dem Vorbringen der Bw. zu entnehmen ist, war sie im fraglichen Zeitraum nicht zahlungsunfähig, sondern hätten lediglich Zahlungsengpässe dazu geführt, dass ihr Konto zum Zeitpunkt der gewünschten Überweisung der Umsatzsteuer für August 2003 und der Lohnsteuer für September 2003 nicht die notwendige Deckung aufgewiesen hat. Obwohl die Überweisung durch die Bw. - entsprechend ihrem Vorbringen - per Homebanking pünktlich weitergeleitet worden sei, habe die Bank die Überweisung bis zur entsprechenden Kontodeckung nicht weitergeleitet. Die Bw. sei aber von der Bank nicht extra darüber informiert worden.

Zu diesem Vorbringen wird festgestellt, dass im Falle der Durchführung von Überweisungen per Home- bzw Telebanking der Überweisende nach der von ihm getätigten Eingabe kontrollieren kann, ob die Abbuchung vom Konto auch tatsächlich vorgenommen worden ist. Im Falle der Durchführung von Überweisungen vom Konto hat außerdem jeder Inhaber eines Kontos (umso mehr ist dies auch die Pflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes) Sorge zu tragen, dass das Konto die für die Überweisung nötige Deckung aufweist.

Da die Bw. zum Zeitpunkt der Überweisung der Umsatzsteuer für August 2003 und der Lohnsteuer für September 2003 Liquiditätsengpässe hatte, hätte sie umso mehr die Pflicht gehabt, sich zu vergewissern bzw Vorsorge zu tragen, dass die Bank die Überweisungen auch rechtzeitig durchführt. Dies hat sie aber verabsäumt und somit die ihr im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und persönlich zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Abschließend wird zum Vorbringen der Bw., dass auch die W zu den Kunden der Bw. gehöre und dass die Bw. oft monatelang auf die Zahlung warten müsse, dass sie aus diesem Grund schon bis zu 9 Monate auf ihr Geld gewartet habe, ohne Verzugszinsen, Säumniszuschläge oder Mahnspesen zu verrechnen und dass die Bw. deshalb ersuche, ob man nicht auch ihr entgegen kommen und auf die Säumniszuschläge verzichten könne, noch Folgendes festgehalten:

Die Regelungen betreffend Säumniszuschläge befinden sich im § 217 BAO. Liegen die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages vor, ist die Vorzuschreibung des Säumniszuschlags aufgrund des Gesetzes durchzuführen. Es besteht daher keine Möglichkeit, der Bw. entgegenzukommen und auf die Säumniszuschläge zu verzichten.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
grobes Verschulden
auffallend sorglos
Liquiditätsengpass
Überweisung
Konto nicht gedeckt
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at