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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSL vom 31.08.2005, ZRV/0215-Z2L/02

Erstattung gemäß Art. 239 ZK

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0215-Z2L/02-RS1
wie ZRV/0059-Z2L/04-RS1
Bei Vorliegen eines Arbeitsfehlers scheidet offensichtliche Fahrlässigkeit aus. Die Abgrenzung erfolgt zwischen einem Fehler, der "nicht hätte passieren dürfen" (offensichtliche Fahrlässigkeit) und einem Fehler, der "passieren kann" (Arbeitsfehler). Dies gilt insbesondere bei Fehlern, die vor dem Entdecken auf einer falschen, nicht vorwerfbaren Grundannahme beruhen und vom Wirtschaftsteilnehmer nach dem Entdecken des Fehlverhaltens die notwendigen organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/53387/98-8, betreffend Erstattung von Abgaben gem. Art. 239 ZK, entschieden: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert: I. Dem Antrag der Bf. vom auf Erstattung der mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/53387/98 vorgeschriebenen Abgaben wird gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 900 Abs. 1 lit b) ZK-DVO und § 2 Abs. 1 ZollR-DG hinsichtlich eines Betrages an Zoll in Höhe von ATS 31.819,00 (€ 2.312,37), an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ATS 234.724,00 (€ 17.058,06) stattgegeben. II. Die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von ATS 1.257,00 bleibt aufrecht. Hingegen wird eine Abgabenerhöhung von ATS 1.257,00 (€ 91,35) gem. Art. 239 ZK iVm Art. 905 ZK-DVO sowie § 83 ZollR-DG erstattet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom an das Zollamt Wiener Neudorf teilte die Bf. der Zollbehörde mit, dass die vom Versandschein T 1, WENr. 100/XXX/ erfassten Waren, nämlich 3 Kolli Kompressorteile mit 250,00 kg, am irrtümlich einem Ausfuhrverfahren aus dem freien Verkehr unter WENr. 225/000/909567/01/8 unterzogen worden seien. Im Anschluss an dieses Ausfuhrverfahren sei ein Carnet TIR unter WENr. 109/AAA/ eröffnet worden, mit welchem u.a. auch die vorgenannten 3 Kolli angewiesen worden seien. Da somit die Kompressorteile sowohl auf dem Versandschein als auch auf dem ausgestellten Carnet TIR enthalten gewesen wären, sei die gegenständliche Ware doppelt erfasst worden, und eine Erledigung des Versandscheines unterblieben. Die nunmehrige Bf. beantragte in ihrer Eingabe eine nachträgliche Erledigung des Versandscheines.

Mit Abgabenbescheid vom , Zl: 100/53387/98, setzte das Zollamt Wien gegenüber der nunmehrigen Bf. gemäß Artikel 203 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Eingangsabgabenschuld in Höhe von 266.543,00 ATS (Zoll: 31.819 ATS, Einfuhrumsatzsteuer: 234.724,00 ATS) fest. Gleichzeitig forderte die Abgabenbehörde erster Instanz eine Abgabenerhöhung in Höhe von 2.514,00 ATS gem. § 108 ZollR-DG nach, sodass sich insgesamt ein nachzufordernder Abgabenbetrag von 269.057,00 ATS ergab.

Zu dieser Abgabenvorschreibung brachte die Bf. mit Schreiben vom einen Antrag auf Erstattung ein. Darin führte sie aus, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ersichtlich sei, dass die gegenständlichen Waren unter zollamtlicher Überwachung wiederum aus der Gemeinschaft in ein Drittland ausgetreten seien. Eine ordnungsgemäße Gestellung bzw. Erledigung des Versandscheines sei nicht durch grobe Fahrlässigkeit unterblieben, sondern dies sei auf das Zusammentreffen unglücklicher Umstände zurückzuführen.

Mit Bescheid vom , Zl. 100/53387/98-5 wies das Hauptzollamt Wien den Antrag auf Erstattung ab. In der Begründung führte das Zollamt im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall die Bf. durch die Aufnahme einer im Versandscheinverfahren befindlichen Ware in ein Ausfuhrverfahren aus dem freien Verkehr einen Statuswechsel der Ware herbeigeführt habe. Folglich sei die Zollschuld nach den Bestimmungen des Art. 203 ZK entstanden. Dabei habe die Bf. offensichtlich fahrlässig gehandelt, indem sie die Sorgfalt zu der sie verpflichtet gewesen wäre, außer Acht gelassen habe. Die Bf. hätte nämlich die Verpflichtung gehabt, das Versandscheingut innerhalb der vorgegebenen Frist der Bestimmungszollstelle zu gestellen. Durch den Umstand, dass sich die Bf. berufsmäßig mit Zollagenden befasse, hätte sie erkennen müssen, dass es sich bei den gegenständlichen drei Kolli Kompressorteilen um Nichtgemeinschaftswaren gehandelt habe und demnach diese Waren nicht die Voraussetzungen erfüllt hätten sie in ein Ausfuhrverfahren aus dem freien Verkehr zu übernehmen. Weiters sei auf Grund eines mangelndes Nämlichkeitsbezuges der tatsächliche Austritt der Ware aus der Gemeinschaft nicht nachgewiesen, da aus den bisher vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig hervorgehe, dass die gegenständlichen Waren tatsächlich mit dem anschließend erstellten Carnet-TIR wiederum aus der Gemeinschaft exportiert worden seien.

Gegen diesen vorgenannten abweisenden Bescheid wurde fristgerecht mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die irrtümlich doppelte Erfassung (sowohl im "T1" als auch durch die neuerliche Ausfuhr) unter anderem auf die Änderung von "Packstückverschlüssen" auf "Raumverschluss" zurückzuführen sei. Durch Hinzutreten weiterer Fehlinformationen sei es schließlich zu einer Nichtbeendigung des Versandscheinverfahrens gekommen, wobei jedoch darauf verwiesen werde, dass die Ware in der Folge wiederum aus der Gemeinschaft exportiert worden sei. Das Zollamt Wien gehe offenbar davon aus, dass alleine die Nichtgestellung des Versandscheingutes durch die Bf. bereits eine offensichtliche Fahrlässigkeit darstelle. Eine derartige Betrachtung führe jedoch dazu, dass eine Anwendung des Art. 239 ZK beinahe unmöglich werde. Grobe Fahrlässigkeit bedeute auffallende Sorglosigkeit. Dies seien daher besonders massive, gehäufte oder wiederholte Sorgfaltsverstöße. Solche würden jedoch im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Vielmehr handle es sich im gegenständlichen Fall um ein untergeordnetes, einmaliges Versehen. Auch aus dem Umstand, dass es sich bei der Bf. um ein Speditionsunternehmen handle, könne nicht der Schluss gezogen werden dass im Verhalten dieser im gegenständlichen Fall per se eine offensichtliche Fahrlässigkeit vorliege. Eine solche Annahme führe nämlich dazu, dass einem berufsmäßigen Beförderer von Waren kein Spielraum für eine leichte Fahrlässigkeit gelassen werde. Es sei aber zu beachten, dass bei Wirtschaftstreibenden welche sich gewerbsmäßig mit der Ein- und Ausfuhr von Gütern befassen, durch die Vielzahl an Zollabwicklungen - selbst bei größter Sorgfalt - geringfügige Versehen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Die grobe Fahrlässigkeit lasse sich daher folglich keinesfalls nur damit begründen, dass es sich bei der Bf. um eine Person handle, welche sich auch berufsmäßig u.a. mit der Abwicklung von Versandverfahren befasse. Vielmehr sei auch zu prüfen, welches Ausmaß an Schädigung für den Gemeinschaftshaushalt eingetreten sei, welche konkreten Umstände zur Nichtgestellung geführt hätten, die Häufigkeit von Verstößen etc. Auch müsse berücksichtigt werden, dass sich der Vorfall zeitlich sehr nahe dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft ereignet habe und demnach die neuen zollrechtlichen Bestimmungen noch nicht lange in Kraft gewesen seien. Gleichzeitig legte die Bf. zu dieser Eingabe ergänzende Unterlagen vor, aus denen ihrer Ansicht nach ein eindeutiger Nachweis der Nämlichkeit abzuleiten sei, nämlich dass jene 3 Kolli Kompressorteile des Versandscheines wiederum in ein Drittland ausgeführt worden wären. Auch brachte die Bf. ergänzend vor, dass sich der Antrag auf Erstattung insbesondere auf Art. 236 und 239 ZK stütze. Weiters würden auch die Voraussetzungen der Art. 900 Abs. 1 lit e) und o) bzw. auch der Art. 905 der ZK-DVO vorliegen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/53387/98-8 wies das Hauptzollamt Wien diese Berufung als unbegründet ab. Neben den Ausführungen über den Grund der Zollschuldentstehung stellt das Zollamt in dieser Entscheidung fest, dass im gegenständlichen Fall ausschließlich eine Erstattung nach Art. 239 ZK in Betracht zu ziehen sei. Für die Anwendung der Artikel 236 bis 238 ZK seien die gesetzlich geforderten Voraussetzungen durch den vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben. Im Artikel 239 ZK werde jedoch u.a. bestimmt, dass Einfuhrabgaben nur dann zu erlassen oder erstatten sind, wenn das Verhalten des Beteiligten nicht auf betrügerische Absicht oder auf offensichtliche Fahrlässigkeit zurückzuführen sei. "Offensichtlich fahrlässig" handle, wer die gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Beachtung der zollrechtlichen Verfahrensbestimmungen in besonders schwerem Maß verletze. Entsprechend dieser Kriterien müsse daher bei der Beurteilung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliege, insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründe, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden. Das Hauptzollamt Wien komme zu dem Schluss, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Art. 96 ZK zweifelsfrei und verständlich formuliert seien. Weiters sei von jenen Personen, welche gewerbsmäßig im Ein- und Ausfuhrgeschäft tätig sind, eine höhere Anforderung in punkto Einhaltung der Zollvorschriften zu stellen als von zollrechtlich unbewanderten Personen. Überdies sei bei Spediteuren die Kenntnis der zu erfüllenden Verfahrensvorschriften sowie ein gesetzeskonformes Verhalten vorauszusetzen. Im gegenständlichen Fall sei der Bf. Versandscheinware angeliefert worden. Zusätzlich gehe diese "Zollgut-Eigenschaft" auch aus weiteren, im Rechtsmittelverfahren dem Zollamt vorgelegten Unterlagen hervor. Trotz dieser eindeutigen Kennzeichen der Nichtgemeinschaftsware sei die gegenständliche Ware von der Bf. in das Anmeldeverfahren zur freien Ausfuhr aus der Gemeinschaft übernommen worden. Demnach liege, so das Hauptzollamt Wien weiter, im gegenständlichen Fall ein offensichtlich fahrlässiges Verhalten der Bf. vor wodurch eine Erstattung nach Art. 239 ZK ausgeschlossen werde.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom richtet sich die mit Eingabe vom fristgerecht eingebrachte Beschwerde als Rechtsbehelf der zweiten Stufe. Die Beschwerdeeingabe enthält im Wesentlichen eine Darstellung zur offensichtlichen Fahrlässigkeit. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass grobe (= offensichtliche) Fahrlässigkeit nur dann vorliege, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer sei, dass diese einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterlaufe. Demnach hätte dieser Fehler nicht passieren dürfen, bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch könne dieser Fehler passieren (z.B. so genannte Arbeitsfehler). Auch der Judikatur des EuGH könne entnommen werden, dass die Bejahung einzelner Kriterien nicht automatisch die Annahme der offensichtlichen Fahrlässigkeit rechtfertige. Vielmehr seien bei der Beurteilung einer groben Fahrlässigkeit alle Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen. Das Hauptzollamt Wien habe jedoch diese Abwägung insofern verkürzt, dass sie das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit damit bejahe, indem sie lediglich auf die verständliche Rechtsbestimmung des Art. 96 ZK und auf die Erfahrung der Bf. in Ein- und Ausfuhrgeschäften verweise. Diese Kriterien führe zwar auch der EuGH an. Dieser betone jedoch auch gleichzeitig, dass diese Aufzählung bloß demonstrativ und einzelfallbezogen sei. Somit seien die bereits angeführten Kriterien die nicht für das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit sprechen in der ergangenen Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien völlig unberücksichtigt geblieben. Zusammenfassend wird daher von der Bf. abschließend festgestellt, dass

  • der vorliegende Sachverhalt keine nachteilige Auswirkung auf den Gemeinschaftshaushalt auf Grund der erfolgten Wiederausfuhr der Waren habe

  • die erhobenen Eingangsabgaben einen Strafcharakter für das unterlaufene Abfertigungsversehen darstellen würde und somit gerade durch die Anwendung des Art. 239 ZK derartige Unbilligkeiten verhindert werden sollten

  • die Bf. eine große Anzahl an fehlerfrei abgewickelten Zollverfahren getätigt habe - diese sei diesem gegenständlichen einzigen Versehen gegenüberzustellen

  • die Einfachheit der gegenständlich anzuwendenden Vorschrift unzutreffend sei. Dieser Punkt müsse in der Komplexität des Zollrechtes und unter Berücksichtigung des zu erfüllenden Formalismus betrachtet werden.

  • die zollrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld (1998) für Österreich (Beitritt 1995) relativ neu gewesen wären

  • sämtliche vorstehende Kriterien in ihrem Zusammenwirken beurteilt werden müssen. Wer Tausende Verzollungsvorgänge abwickle und daher folglich weite Teile des Zollrechtes anzuwenden habe sei ein einziger Formalfehler ohne Haushaltsschädigung für die Gemeinschaft im Sinne des Art. 239 ZK nachzusehen.

Mit Schreiben vom und ersuchte der Unabhängige Finanzsenat (UFS) das Zollamt Wien hinsichtlich der gegenständlichen Bf. Ermittlungen durchzuführen, ob gegen diese weitere zollrechtliche Vergehen bekannt seien. Die vom Zollamt Wien festgestellten und aufgezeigten Verfehlungen wurden in der Folge vom UFS der Bf. im Rahmen eines Vorhaltes zur Kenntnis gebracht, und ihr gleichzeitig die Gelegenheit zur Gegenäußerung eingeräumt. Auch wurde die Bf. in diesem Vorhalt aufgefordert, die näheren Umstände, die zur gegenständlichen Zollschuldentstehung führten, dem UFS darzulegen. Die von der Bf. daraufhin eingebrachte Gegenäußerung vom wurde auch der Amtspartei zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme langte jedoch diesbezüglich vom Zollamt Wien innerhalb der festgesetzten Frist nicht ein. Des weiteren erfolgte über das Zollamt Wien im Amtshilfeweg eine Zeugeneinvernahme des dazumal mit der Erstellung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zolldeklaranten der Bf. Das Ergebnis dieser Zeugeneinvernahme wurde der Bf. entsprechend zur Kenntnis gebracht, worauf diese eine Stellungnahme mit Eingabe vom beim UFS einbrachte. In der Folge wurde vor Erlassung einer abschließenden Entscheidung sowohl der Bf. als auch dem Zollamt Wien als Amtspartei die behördlichen Sachverhaltsannahmen sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme neuerlich zur Kenntnis gebracht, und die Gelegenheit einer Gegenäußerung eingeräumt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. Art. 239 Abs. 1 ZK können Einfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden. Diese Fälle werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt und ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Eine Erstattung bzw. ein Erlass ist demnach dann zu gewähren, wenn eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzung der Art. 900 bis 903 ZK-DVO gegeben ist und bei der Verwirklichung der Tatbestände weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten gegeben war. Überdies darf keiner der Ausschließungsgründe des Art. 904 ZK-DVO vorliegen. Im vorliegenden Fall übernahm die Bf. drei Kolli Kompressorteile im Versandverfahren und eröffnete über diese Waren anschließend ein Ausfuhrverfahren aus dem freien Verkehr. Danach nahm die Bf. diese drei Kolli in ein "Carnet TIR-Verfahren" auf, mit dem die Kompressorteile wiederum aus der Gemeinschaft exportiert wurden. Im letztgenannten Überwachungsdokument erfolgte dabei keine Kennzeichnung der gegenständlichen Kompressorteile als Waren mit Gemeinschaftsstatus, sodass diese Waren wiederum als Nichtgemeinschaftswaren (Art. 453 ZK-DVO) deklariert wurden. Eine Erstattung nach einem im Ausschussverfahren festgelegten Fall kommt daher hier nach der Bestimmung des Art. 900 Abs. 1 Buchstabe b) ZK-DVO in Betracht, welche lautet: Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen wenn "b) Nichtgemeinschaftswaren dem Zollverfahren mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, in dem sie sich befanden, irrtümlich entzogen worden sind, sofern diese Waren sofort nach Feststellung des Irrtums in dem Zustand, in dem sie sich befanden, als sie dem Zollverfahren entzogen wurden, wieder ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status erhalten;"

Der Bf. wurde eine Versandscheinware (T1) angeliefert und in weiterer Folge von ihr in ein Ausfuhrverfahren aus dem freien Verkehr (Verfahrenscode Feld 37 der Ausfuhranmeldung 1000/0) übernommen, obwohl es sich bei dieser Ware um eine "Nichtgemeinschaftsware" handelte. Der Ware wurde daher im Sinne des Art. 865 ZK-DVO fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt der dazu führte, dass das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. 100/53387/98 die Eingangsabgaben gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG, zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG festsetzte. Der Antrag der nunmehrigen Bf. auf Erstattung der vorgeschriebenen Abgaben im Sinne des Art. 239 ZK wurde vom Hauptzollamt Wien sinngemäß im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass auf Grund der grob fahrlässigen Handlungsweise der Bf., welche zur Zollschuldentstehung geführt hatte, die Voraussetzungen für einen Erlass bzw. eine Erstattung der Abgaben im Sinne des Art. 239 ZK nicht vorgelegen wären. Dabei begründete das Zollamt Wien das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit insbesondere damit, dass die Bf. gewerbsmäßig im Ein- und Ausfuhrgeschäft tätig sei und es dadurch ihre Pflicht gewesen wäre, entsprechend sorgfältig bei der Erstellung der Zollpapiere vorzugehen. Der "Nichtgemeinschafts-Status" sei ohne weiteres für die Bf. aus dem Anlieferungspapier (Versandschein T1) sowie aus weiteren im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vorgelegten Unterlagen eindeutig erkennbar gewesen. Auch seien die Bestimmungen des Art. 96 ZK klar und verständlich formuliert.

Zur näheren Beurteilung der subjektiven Tatseite im Hinblick auf die Sorgfalt des Beteiligten, wurde die Bf. mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom um Bekanntgabe ersucht, durch welche konkreten Umstände es zum behaupteten "Aufmerksamkeitsfehler" des verantwortlichen Mitarbeiters kam (zumal sowohl aus dem Versandschein "T1" als auch aus anderen vorgelegten Papieren der "Nichtgemeinschafts-Status" erkennbar war), ob der verantwortliche Mitarbeiter zum ersten Mal mit solchen "Sendungen" konfrontiert war, und welche organisatorische Maßnahmen ergriffen wurden, derartige Fehler in Hinkunft zu vermeiden.

Die Bf. nahm dazu mit Schreiben vom wie folgt Stellung: Das Übersehen der Zolleigenschaft der gegenständlichen drei Kolli sei auf ein einfaches Versehen des zuständigen Mitarbeiters zurückzuführen. Zwar sei der Mitarbeiter mit den Abläufen der Zollabteilung vertraut und habe auch Erfahrung in der praktischen Abwicklung, jedoch sei im vorliegenden Fall mit einem Konvolut Inlandswaren, welche zum Export abzufertigen gewesen wären, auch die gegenständliche Sendung mit "Begleitschein" enthalten gewesen, wobei diese Sendung in den Gesamtverzollungsauftrag der Transportabteilung der Bf. miteingeflossen wäre. Sofort nach Entdeckung habe die Bf. diesen Fehler dem Zollamt mitgeteilt, wodurch eine Ausforschung des Zollamtes nicht mehr nötig gewesen wäre. Zur fehlerfreien und ordnungsgemäßen Abwicklung der Zollagenden würden die Mitarbeiter der Zollabteilung der Bf. laufend in Kursen geschult werden. Unbeschadet eines erhöhten Sorgfaltserfordernisses sei jedoch die Fehlerhäufigkeit bei den Zollverfahren eines Speditionsunternehmens immer in Relation zur Anzahl der abzuwickelnden Geschäftsfälle zu sehen. Zu den vorgehaltenen Verfehlungen werde dabei bemerkt, dass es sich in einem Fall um keine fehlerhafte Ausstellung eines Versandscheines gehandelt habe, sondern bei einer Lagerbestandsaufnahme eine unrichtig erklärte Ursprungseigenschaft einer Ware festgestellt worden sei. Vier weitere Fälle würden ebenfalls Feststellungen im Zusammenhang mit Lagerbestandsaufnahmen zum Inhalt haben, wobei anlässlich dieser zollamtlichen Überprüfungen Fehlmengen festgestellt worden seien. Dabei ergebe sich für einen Zeitraum von zwei Jahren bei jährlich umgeschlagnen Sendungen von etwa 10.000 eine Fehlerhäufigkeit von 0,2 %o. Die ebenfalls vorgehaltenen zwölf Selbstanzeigen beträfen sogar einen Zeitraum von acht Jahren wodurch sich eine Fehlerhäufigkeit von 0,15 %o ergebe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in einigen von "Selbstanzeigen" betroffenen Versandverfahren zwar die Bf. als Empfängerin aufscheine, die Waren aber endgültig an eine andere Person geliefert worden wäre. Versäumt es in der Folge ein Fahrer - der in diesen Fällen nicht als Mitarbeiter der Bf. zuzurechnen sei - den Versandschein zu schließen, so ist die Bf. weder Auftraggeber für die Erstellung des Versandscheines noch Hauptverpflichtete in diesem Verfahren, dennoch werde sie als versandscheinmäßiger Empfänger der Ware belangt. In einem weiteren vorgehaltenen Verfehlungsfall sei zwar ein Abgabennachforderungsbescheid an die Bf. ergangen, es habe jedoch seinerzeit nicht eruiert werden können, ob die verfahrensgegenständlichen Unterlagen in Verstoß geraten oder lediglich falsch abgelegt worden seien. Den vorgeschriebenen Abgabenbetrag habe die Bf. jedoch bezahlt wobei dieses Verfahren nunmehr seit mehr als zwei Jahren beendet worden wäre. Zu den vorgehaltenen Fehltarifierungen, denen ebenfalls Selbstanzeigen beim Zollamt Wien zu Grunde liegen würden, werde ausgeführt, dass diese auf Angaben der Kunden zurückzuführen seien. Solche Fehler seien daher nicht der Bf. als Sorgfaltsverstoß zuzurechnen es sei denn, dass die Unrichtigkeit der Kundenangaben offensichtlich sei, was jedoch regelmäßig nicht der Fall gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wird von der Bf. abschließend vorgebracht, dass für die Bf. keine wiederholten Verstöße vorliegen würden, da eine derart geringe Fehlerhäufigkeit von 20,36 %o dies nicht rechtfertige.

Zur Klärung, wie es zur Erstellung der Ausfuhranmeldung aus dem freien Verkehr kam erfolgte eine Zeugeneinvernahme des dazumal für die Erstellung der Ausfuhranmeldung bei der Bf. zuständigen Sachbearbeiters J.G. Dieser gab sinngemäß an, dass er zum maßgeblichen Zeitpunk mit sämtlichen Zollagenden im Betrieb der Bf. betraut gewesen sei. Betreffend der gegenständlichen Sendung habe er von der betriebsinternen Verkehrsabteilung den Auftrag erhalten, eine entsprechende Ausfuhranmeldung zu erstellen. Als Unterlagen für die Erstellung der erforderlichen Zollpapiere seien ihm die dazugehörigen Rechnungen, eine Warenverkehrsbescheinigung sowie eine verbindliche Erklärung gem. VO (EG) 3381/94 vorgelegen. Von der Existenz eines Versandscheines über drei Kolli Kompressorteile habe er keine Kenntnis gehabt.

Auf Grund der Aussagen des damaligen Zolldeklaranten der Bf. ergibt sich, dass der Fehler der zur irrtümlichen Erstellung der Ausfuhranmeldung, welche auch die gegenständlichen drei Kolli Kompressorteile beinhaltet, bereits in der Verkehrsabteilung der Bf. passierte. Diesbezüglich erging mit Schreiben des an die Bf. der Auftrag, den organisatorischen Ablauf für die Durchführungen von zollamtlich abzufertigenden Ausfuhrsendungen näher zu erläutern. Im Schreiben vom teilte die Bf. dem UFS mit, dass die Zollabteilung der Bf. üblicherweise alle jene Vorgänge abhandle, bei denen eine Zollstatusänderung an der Ware vorzunehmen sei. In anderen Fällen, also in jenen wo kein Wechsel des Zollstatus erforderlich wäre, bleibt z.B. angeliefertes Zollgut bei der Lagerdisposition in Evidenz, wo je nach Kundenwunsch mit der Ware weiterverfahren werde und so entweder eine Übernahme in das Zolllager oder die Bereithaltung der Ware für die Übernahme in ein anschließendes Versandverfahren mit Versandschein oder Carnet-TIR erfolge. Dies bedeute, dass auch jener Bedienstete der Bf. welcher papiermäßig die Ware am Schalter in Empfang nehme auch für eine Beachtung der Stellungsfrist für angelieferte Versandscheinware zu sorgen habe. Der Fehler im gegenständlichen Fall sei darauf zurückzuführen, dass der seinerzeitige zuständige Mitarbeiter der Verkehrsabteilung, die Zollguteigenschaft der drei Kolli Kompressorteile an die Zollabteilung nicht mitgemeldet habe. Das Versehen, welches im gegenständlichen Fall zur Nichterledigung des Versandscheines geführt habe, sei lediglich darin gelegen, dass ein Mitarbeiter der Verkehrsabteilung den dieses Verfahren betreffenden Versandschein übersehen habe.

Mit dem Begriff der "offensichtlichen Fahrlässigkeit" hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-48/98 auseinandergesetzt. Daraus geht hervor, dass bei der Beantwortung der Frage ob eine "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne des Art. 239 ZK vorliegt insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall wurde das am eröffnete Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet. Gemäß Art. 96 ZK ist der Hauptverpflichtete Inhaber des Versandverfahrens. Dieser hat nach lit a) leg.cit. die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen sowie nach lit b) leg cit. die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten. Gem. Art. 96 Abs. 2 ZK ist jedoch auch der Warenführer oder der Warenempfänger der Waren im Versandverfahren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, ebenfalls verpflichtet, diese Versandscheinwaren innerhalb der vorgegebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen. Diese Bestimmungen, welche im gegenständlichen Verfahren einzuhalten gewesen wären, sind zweifelsfrei klar und unmissverständlich formuliert. Bei einer Prüfung der Komplexität der Vorschriften ist dabei lt. den bereits vorgenannten EuGH-Urteil jene Gesetzesbestimmung zu beurteilen, die im konkreten Fall zur Zollschuldentstehung führte. Das Vorbringen der Bf., dass in diesem Zusammenhang die grundsätzliche Komplexität des gesamten Zollrechts zu berücksichtigen sei, geht daher ins Leere. Des weiteren ist der Bf. zuzurechnen, dass sie auf Grund ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit im Im- und Exportgeschäft ausreichende Erfahrungen für die Abwicklung der Zollgeschäfte mit sich bringt. Dies gilt um so mehr, da die Bf. selbst vorbringt, dass sich die Anzahl der jährlich abzufertigenden Zollfälle bei etwa 10.000 bewegt. Auch kann mit dem Argument der Bf. nichts gewonnen werden, nämlich dass sich der gegenständliche Vorfall zeitlich sehr nahe dem Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft ereignet habe, denn bereits vor Österreichs Mitgliedschaft zur Gemeinschaft war es ebenfalls nicht zulässig, eine sich im Versandverfahren befindliche Ware in die freie Ausfuhr zu übernehmen. Was die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers betrifft, so muss sich dieser, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften hat, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, nach Kräften informieren, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () erfolgt die Abgrenzung zwischen einem Fehler der "nicht hätte passieren dürfen" und einem so genannten Arbeitsfehler, der "passieren kann".

Keine offensichtliche Fahrlässigkeit liegt also vor, wenn es sich um einen Arbeitsfehler handelt, der unter Beachtung der konkreten Situation durchaus passieren kann (vgl. Witte, Kommentar zum Zollkodex3, Rz 40 zu Art. 204,). Arbeitsfehler sind nach Witte solche, die auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und selbst bei sachgerechter Organisation und Personalausstattung nicht immer vermieden werden könnten. Dies gelte auch bei wiederholten Fehlern. Gerade bei Großunternehmen mit zahlreichen Mitarbeitern könne fehlerhaftes Verhalten mehrfach vorkommen. Die Quantität sei nur ein Indiz für offensichtliche Fahrlässigkeit. Weise das Unternehmen jedoch nach, dass die Fehler vor dem Entdecken auf einer falschen, nicht vorwerfbaren Grundannahme beruhen und es nach Entdecken des Fehlverhaltens die notwendigen organisatorischen Maßnahmen ergriffen hat, scheide offensichtliche Fahrlässigkeit aus. Offensichtlich fahrlässiges Verhalten könne einer Spedition nicht schon dann angelastet werden, wenn sich nach jahrelang unbeanstandeter Übung erstmals und damit unvorhersehbar ein Fehler bei der Zollabwicklung ergebe.

Im vorliegenden Fall ist aus den, der Ausfuhranmeldung beiliegenden Unterlagen ersichtlich, dass sich die gesamt abzufertigende Sendung aus acht Rechnungen des österreichischen Ausführers zusammensetzte. Aus diesen Fakturen ist kein Hinweis zu entnehmen, dass ein Teil dieser Sendung, und zwar jene gegenständlichen 3 Kisten mit 250 kg (Rg. 000) die das nunmehrige Erstattungsverfahren betreffen, nicht aus dem freien Verkehr stammen würden. Durch das irrtümliche Übersehen des zuständigen Mitarbeiters in der Verkehrsabteilung der Bf., dass der Versandschein jene vorgenannte Rechnung betroffen hat und somit nicht mit dem übrigen Teil zum zollamtlichen freien Ausfuhrverfahren abzufertigen gewesen wäre, kam es zum Ausfuhrverfahren aus dem freien Verkehr für den kompletten Transportauftrag. In Folge dieser falschen Grundannahme wurden somit auch die gegenständlichen drei Kolli in das Ausfuhrverfahren des freien Verkehrs übernommen. Nach dem Entdecken informierte die Bf. von sich aus umgehend mit Eingabe vom das Zollamt von dem unterlaufenen Fehler. Unter Zugrundelegung der bereits vorstehend ausgeführten Rechtsansicht handelt es sich im konkreten Fall bei der Tathandlung des herbeigeführten Statuswechsels um einen die offensichtliche Fahrlässigkeit ausschließenden Arbeitsfehler, der auf einer falschen, nicht vorwerfbaren Grundannahme des Angestellten der Bf. beruhte. Auch begründet nach der Rechtsprechung des VwGH () allein das wiederholte Auftreten von Arbeitsfehlern noch nicht Offensichtlichkeit, sondern es ist immer eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Die Beurteilung der subjektiven Tatseite im Hinblick auf die Sorgfalt des Beteiligten ist eine Gesamtbetrachtung, in die auch der konkreten Zollschuld vorhergehende und auch nachfolgende Ereignisse einbezogen werden, da gerade auf Grund späterer aber auch früherer Umstände oftmals erst ein Rückschluss auf das Verhalten des Beteiligten insgesamt möglich ist. Unbestritten wurden vom Zollamt Wien im Rahmen seiner Ermittlungen Verfehlungen betreffend der gegenständlichen Bf. aufgezeigt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese lt. Angaben der Bf. festgestellten Fälle einen Zeitraum von acht Jahren betreffen und keine einzige Verfehlung beinhaltet, bei der eine Zollschuldentstehung auf Grund eines falsch erklärten "Status" zurückzuführen ist. Dieser Darstellung der Bf. wurde seitens des Zollamtes Wien nicht widersprochen. Für sich alleine betrachtet handelt es sich beim gegenständlichen Fall um eine einmalige Verfehlung welche somit ebenfalls ein Indiz für das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit darstellt. Den Ausführungen der Bf. zufolge, trifft diese durch Schulung ihrer Mitarbeiter zudem laufend Vorsorge, um Fehler bei der Abwicklung von Zollagenden zu vermeiden. Es fehlt daher auch nicht an der gebotenen Sorgfalt, Vorkehrungen zu treffen, Versäumnisse bei der Zollabwicklung zu erkennen und zu korrigieren. Zwar hätte sich der Beteiligte aufgrund der vorliegenden Unterlagen (T1, Vermerk "Achtung Zollgut" auf den Anlieferungspapieren) zum betreffenden Zollverfahren über seine Pflichten informieren können, wodurch Offensichtlichkeit in Betracht kommt (Huchatz in Witte, Kommentar zum Zollkodex3 , Art. 239, Rz 20), doch schließt auf Grund der bereits vorstehend angeführten Gründe dieser einzelne Umstand alleine nicht schon die Annahme eines entschuldbaren Arbeitsfehlers aus. Die Gesamtbetrachtung der subjektiven Tatseite im Hinblick auf die Sorgfalt des Beteiligten ergibt somit, dass ein entschuldbarer Arbeitsfehler vorliegt, der unter Beachtung der konkreten Situation durchaus passieren kann. Dabei ist im vorliegenden Verfahren auch zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Ware nachweislich wiederum aus der Gemeinschaft exportiert wurde und somit nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen ist. Die festgestellte Verfehlung hat sich daher in finanzieller Hinsicht nicht auf den Gemeinschaftshaushalt ausgewirkt.

Bezüglich der festgesetzten Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist jedoch auszuführen, dass eine Vorschreibung dieser Abgabe vom Gesetzgeber dann gefordert wird, wenn eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 ZK entsteht. Diese Abgabenerhöhung ist dabei in Höhe der Säumniszinsen für jenen Zeitraum zu entrichten, der zwischen dem Entstehen der Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung liegt. Im gegenständlichen Fall ist die Abgabenschuld zweifelsfrei am nach den Bestimmungen des Art. 203 ZK entstanden. Eine nachträglich gewährte Erstattung der Abgaben im Sinne des Art. 239 ZK ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass die Abgabenschuld bereits zuvor nach Artikel 203 ZK entstanden ist und dies eine Festsetzung der nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG normierten Abgabenerhöhung nach sich zieht. Die Bestimmung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG dienen nämlich in erster Linie dazu, einen Ausgleich für den bei der Zollbehörde eingetretenen Zinsverlust zu schaffen, der wie im gegenständlichen Fall unabhängig einer späteren Erstattung nach Artikel 239 ZK auch eingetreten ist. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0479) ist jedoch zur gegenständlichen Vorschreibung der Abgabenerhöhung festzustellen, dass das Hauptzollamt Wien bereits aus der bei ihm am eingelangten Eingabe der Bf. erkennen konnte, dass die gegenständliche Versandscheinware am in ein Ausfuhrverfahren aus dem freien Verkehr aufgenommen wurde und demnach die Zollschuld entstanden ist. Die buchmäßige Erfassung durch das Hauptzollamt Wien erfolgte mit Bescheid vom , was zur Folge hatte, dass für die Berechnung der Abgabenerhöhung ein Zeitraum beginnend mit bis zum herangezogen wurde. Nach Bekanntwerden des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall eine Zollschuld entstanden ist, wären die Abgaben unverzüglich vom Hauptzollamt Wien buchmäßig zu erfassen gewesen. Es erweist sich somit eine Vorschreibung der Abgabenerhöhung für den Zeitraum ab bis zum im Sinne des vorgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom insofern als unverhältnismäßig, da die Gründe einer buchmäßigen Erfassung nach dem ausschließlich der Zollbehörde und nicht der Bf. zuzurechnen sind. Die festgesetzte Abgabenerhöhung war daher um die Höhe, welche den vorgenannten Zeitraum betrifft, entsprechend zu vermindern.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden. Hinsichtlich der Gutschrift in der Höhe von ATS 267.800, (€ 19.461,78) wird das hiefür zuständige Zollamt Wien nach den Bestimmungen der BAO das Weitere veranlassen.

Linz,

Der Referent:

Christoph Schmolmüller

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Erstattung
offensichtliche Fahrlässigkeit
Arbeitsfehler
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at