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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.04.2011, RV/0880-W/11

Berufung gegen Fahrnisexekution

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen die am durchgeführte Vollstreckung des Finanzamtes Wien 4/5/10 entschieden:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom erhob der Berufungswerber (Bw) eine als Einspruch bezeichnete Berufung gegen die am durchgeführte Exekution in seiner Wohnung und gegen die Höhe der dadurch entstandenen Kosten (bisher ca. € 700).

Der Bw sei aus seiner Wohnung ausgesperrt worden und habe den Schlüssel erst erhalten, nachdem er einer Ratenvereinbarung von € 100 pro Monat zugestimmt habe. Er habe dem Finanzbeamten gegenüber bemerkt, dass er nicht in der Lage sei, € 100 pro Monat zu bezahlen, da seine derzeitigen Einkünfte (Notstandshilfe ca. € 590 pro Monat) unter dem Existenzminimum lägen, doch sei der Beamte nicht bereit gewesen, einen niedrigeren Betrag zu akzeptieren. Der Bw sei keineswegs zahlungsunwillig, sondern zahlungsunfähig.

Der Bw habe den Beamten darüber informiert, dass viele der in seiner Wohnung vorgefundenen Gegenstände nicht sein Eigentum seien (Leihgaben, Reparaturen für Bekannte), jedoch habe ihn dieses Wissen nicht daran gehindert, seine Wohnung erneut zu öffnen und die Gegenstände zu entwenden. Es sei dem Bw seine einzige Heizmöglichkeit (Kaminofen) und sein Werkzeug genommen worden (Schraubendreher, Zangen, Messgeräte, Lötkolben, usw.), welches er zur Ausübung seines Berufes (Veranstaltungstechniker) benötige. Es sei dem Bw seine Campingausrüstung samt Koffer genommen worden, welche er zur Ausübung seines Berufes (auf Festivals schlafe die Crew im Zelt) benötige.

Es sei erheblicher Schaden an seiner Eingangstür, dem Türstock und dem Inventar verursacht worden. Es sei erheblicher Schaden an seinem Ansehen verursacht worden. Es sei unmöglich, die verursachten Kosten und Schäden durch den Verkauf der gepfändeten Gegenstände auch nur annähernd auszugleichen.

Es sei dem Finanzamt schon vor der durchgeführten Wohnungsöffnung bekannt gewesen, dass der Bw weder Schmuck, Wertpapiere, Pkw oder sonstige wertvolle Gegenstände besitze. Trotzdem seien diese Schäden und Kosten verursacht worden. Der Bw sei bei der Schuldnerberatung gewesen und habe deren Hilfe in Anspruch nehmen wollen, sei jedoch aufgrund seines geringen Einkommens abgewiesen worden. Er habe einen Antrag auf Nachsicht der Steuerschulden beim Finanzamt stellen wollen, sei jedoch abgewiesen worden, da die Schulden zu gering wären.

Es stimme, der Bw habe einen Fehler vor über 20 Jahre begangen und sich von seinem damaligen Chef zur Unterzeichnung eines Werkvertrages überreden lassen. Der Bw sei aber nie Unternehmer gewesen, sondern habe wie davor zu festgesetzten Arbeitszeiten, mit von der Firma bereitgestelltem Werkzeug und Material wie jeder andere Arbeiter auch gearbeitet. Der Bw habe aufgrund der Steuerschulden und der daraus folgenden Exekutionen massive Probleme, einen normalen Job zu bekommen, oder werde spätestens nach dem Eintreffen der Lohnexekution gekündigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Gemäß § 14 Abs. 1 AbgEO kann gegen die Vollstreckung auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.

Wird einem solchen Widerspruch nicht vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, dass es die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand einstellt, so ist gemäß § 14 Abs. 2 AbgEO der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.

Gemäß § 14 Abs. 3 AbgEO ist für die Klage das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen.

Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung gemäß § 14 Abs. 4 AbgEO einzustellen.

Gemäß § 14 Abs. 5 AbgEO obliegt die Bewilligung der Aufschiebung diesfalls dem Gericht (§ 44 EO).

Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 AbgEO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen

1. wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;

2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;

3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8, Abs. (3), für unzulässig erklärt wurde;

4. wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;

5. wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;

6. wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;

7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.

Macht der Drittschuldner beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies gemäß § 16 Abs. 2 AbgEO als Antrag auf Einstellung derselben.

Gemäß § 18 AbgEO kann die Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt werden

1. wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;

2. wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;

3. wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;

4. wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;

5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;

6. wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;

7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.

Gemäß § 29 Abs. 1 AbgEO sind der Vollstreckung ferner entzogen:

1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Abgabenschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer allem Verhältnis steht;

2. bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Wert von 750 Euro die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien;

3. die für den Abgabenschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe;

4. nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen;

5. bei Personen, deren Geldbezug durch Gesetz unpfändbar oder beschränkt pfändbar ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds, der dem unpfändbaren, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezugs entfallenden Einkommen entspricht;

6. die zur Vorbereitung eines Berufs erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder in der Schule bestimmt sind;

7. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte;

8. Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden;

9. Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen, Briefe und andere Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten.

Gemäß § 29 Abs. 2 AbgEO hat der Vollstrecker Gegenstände geringen Werts auch dann nicht zu pfänden, wenn offenkundig ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird.

Gemäß § 31 Abs. 1 AbgEO wird die Pfändung der in der Gewahrsame des Abgabenschuldners befindlichen körperlichen Sachen dadurch bewirkt, dass der Vollstrecker dieselben in einem Protokolle verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll). Die Unterlassung der Besichtigung vor Beschreibung steht einer wirksamen Pfandrechtsbegründung nicht entgegen, sofern sich die beschriebenen körperlichen Sachen in der Gewahrsame des Abgabenschuldners befinden und nach dessen Angaben beschrieben werden.

Mit Berufung anfechtbar sind grundsätzlich nur Bescheide, die von Abgabenbehörden erster Instanz (Finanzämtern) erlassen werden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³ §243 Tz 17). Da das Pfändungsprotokoll keinen Bescheid darstellt, ist eine Berufung dagegen unzulässig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () steht dem Abgabenschuldner zur Verfolgung seiner Rechte im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren zur Bekämpfung eines gesetzwidrigen Pfändungsvorganges u.a. die Beschwerde gegen den Vollstreckungsvollzug (vgl. deren Erwähnung im § 18 Z. 5 AbgEO) zu Gebote, in deren Erledigung von der Vollstreckungsbehörde auch erforderlichenfalls über die Wirksamkeit der konkreten Vollstreckungsmaßnahme abzusprechen ist.

Die Vorschriften des § 29 AbgEO sind von Amts wegen wahrzunehmen; werden sie verletzt, hat der Abgabepflichtige die Möglichkeit, einen auf § 16 Z 2 AbgEO gestützten Einstellungsantrag zu stellen, über den die Abgabenbehörde erster Instanz (und nicht die Abgabenbehörde zweiter Instanz) mit Bescheid abzusprechen hat (gegen den gemäß § 243 BAO eine Berufung zulässig ist). Die Vorschriften über die Pfändungsbeschränkungen sind öffentlich-rechtlicher Natur, und daher zwingend und unverzichtbar (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung § 29 Rz 2).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 31 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Bescheid
Beschwerde gegen den Vollstreckungsvollzug
Einstellungsantrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at