Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.08.2007, RV/0964-L/06

Säumniszuschlag betreffend Einfuhrumsatzsteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der I-GmbH,

1) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages betreffend Einfuhrumsatzsteuer 01/2006,

2) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages betreffend Einfuhrumsatzsteuer 02/2006, und

3) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages betreffend Einfuhrumsatzsteuer 02/2006 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

1) Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt wegen nicht termingerechter Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) 01/2006 in Höhe von 128.122,70 € einen ersten Säumniszuschlag von 2.562,45 € fest.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Berufungswerberin durch ihren Geschäftsführer C S mit Eingabe vom Berufung erhoben. Sämtliche Einfuhrumsatzsteuern würden auf Basis der "EUST NEU gemäß der BGBl. I 71/2003 vom als gestundete EUST" abgewickelt. Somit sei ein effektiver Geldfluss nicht notwendig. Es werde daher ersucht, den Säumniszuschlag bzw. den Bescheid aufzuheben.

Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

In einem als "Berufung" gegen diese Berufungsvorentscheidung bezeichneten Vorlageantrag vom wies die Berufungswerberin darauf hin, es sei ihr vom Finanzamt (Herr X) mitgeteilt worden, dass die "Abwicklung der EUST NEU" nicht möglich sei. Weiters sei ihr auch vom Finanzamt nach mehrmaligen Telefongesprächen keine Mitteilung gemacht worden, dass in den jeweils fälligen Umsatzsteuervoranmeldungen ein entsprechender Vermerk für die EUST NEU (Vormerkung) zu setzen sei. Dies sei eine falsche Mitteilung bzw. ein Versäumnis des Finanzamtes gewesen. Seit der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2006 funktioniere die Abwicklung der EUST NEU ohne Probleme. Es werde daher gebeten, nochmals die Aktenlage zu prüfen, und den vorliegenden Säumniszuschlagsbescheid aufzuheben.

2) Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt wegen nicht termingerechter Entrichtung der EUSt 02/2006 in Höhe von 463.762,54 € einen ersten Säumniszuschlag von 9.275,25 € fest.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben, die inhaltlich gleichlautend wie die Berufung vom begründet wurde.

Auch der im Anschluss an eine diese Berufung abweisende Berufungsvorentscheidung vom gestellte Vorlageantrag vom entsprach inhaltlich dem unter Punkt 1) erwähnten Vorlageantrag (ebenfalls vom ).

3) Mit Bescheid vom wurde von der EUSt 02/2006 ein zweiter Säumniszuschlag in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt.

Auch die gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom erhobene Berufung wurde wie die unter Punkt 1) und 2) dargestellten Berufungen begründet.

In den am veröffentlichten Erkenntnissen vom , 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen (insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Die mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom gemäß § 281 BAO ausgesetzten gegenständlichen Berufungsverfahren konnten daher fortgesetzt werden.

In einem Vorhalt vom wurde die Berufungswerberin eingeladen, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:

"Seit sind unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Zif. 2 UStG die Finanzämter für die Einhebung der EUSt zuständig. Die vom Zollamt vorgeschriebene EUSt wird auf das Finanzamtskonto des Unternehmers monatsweise eingebucht und kann somit unmittelbar mit der entsprechenden, in der UVA geltend gemachten EUSt-Vorsteuer gegenverrechnet werden. Eine effektive Zahlung der EUSt kann dabei naturgemäß nur unterbleiben, wenn die Gutschrift aus der UVA zur zeitgerechten Abdeckung der offenen EUSt ausreicht, oder eine Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 lit. f BAO erteilt wird. Die Höhe der offenen EUSt ist sowohl den von der Zollverwaltung übermittelten Aufstellungen (Kontrolllisten), als auch den Buchungsmitteilungen zu entnehmen.

Durch die nicht termingerechte Entrichtung der Umsatzsteuer 11/2005 in Höhe von 501.673,02 € bestand im ersten Quartal 2006 ein beträchtlicher Abgabenrückstand. Am wurde die EUSt 01/2006 in Höhe von 128.122,70 € am Abgabenkonto eingebucht, wodurch sich der Abgabenrückstand auf insgesamt 651.077,71 € erhöhte. In der UVA 01/2006 wurde zwar die EUSt 01/2006 in der genannten Höhe als abziehbare Vorsteuer geltend gemacht, und es ergab sich insgesamt ein vorangemeldeter Überschuss von 131.147,72 €, der aber natürlich in keiner Weise zur Abdeckung des gesamten offenen Saldos ausreichte, sodass eine Vorschreibung von Säumniszuschlägen unvermeidlich war. Wäre eine Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 lit. f BAO zur Abdeckung der offenen EUSt erteilt worden, wäre der Säumniszuschlag lediglich für andere, offen gebliebene Abgaben festgesetzt worden.

Laut der beiliegenden Stellungnahme der Einbringungsstelle des Finanzamtes wurde Herr S mehrmals darauf hingewiesen, dass bei nicht termingerechter Entrichtung der EUSt ein Säumniszuschlag vorgeschrieben würde. Von einem "Mitverschulden" des Finanzamtes an den gegenständlichen Säumniszuschlägen, wie dies in den gegenständlichen Vorlageanträgen zum Ausdruck gebracht wurde, kann daher keine Rede sein. Ebenso wenig trifft auch die Behauptung zu, dass seit der UVA 4/2006 die Abwicklung der EUSt ohne Probleme funktioniere, wie allein schon durch die weiteren Säumniszuschläge für die EUSt 08/2006, 09/2006, 10/2006, 11/2006 dokumentiert wird.

Darüber hinaus ist die Firma INOWATT Elektro Technik GmbH steuerlich vertreten. Wenn daher beim Geschäftsführer der Gesellschaft Unklarheiten über die gesetzliche Neuregelung im Zusammenhang mit der EUSt bestanden haben, hätte diesen die Pflicht getroffen, sich beim steuerlichen Vertreter entsprechend zu informieren. Wird dies unterlassen, liegt schon darin ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden.

Für die beiden Säumniszuschläge betreffend EUSt 02/2006 gilt dasselbe. Erst durch die am verbuchte Gutschrift aus der Umsatzsteuer 06/2006 war das Abgabenkonto - wenn auch nur kurzzeitig - wieder ausgeglichen. Ab Ende September 2006 gab es neuerlich (zum Teil massive) Abgabenrückstände."

Dem Vorhalt war eine Stellungnahme des Herrn X (Finanzamt Steyr, Team Abgabensicherung) zu den gegenständlichen Berufungen mit folgendem Inhalt angeschlossen:

"Da der EB-Stelle, jetzt AS, des FA Steyr Herr S schon jahrelang aufgrund der Firma I=GmbH amtsbekannt ist und einige Zeit in den letzten Jahren immer wieder große Einbringungsprobleme hatte, jedoch in den letzten Monaten, seit dem er fast nur mehr für das Ausland arbeite, kaum mehr Rückstände sich ergaben, im Gegenteil laufende Rückzahlungen, habe ich öfters mit Hrn S seit Anfang 2006 telefoniert, warum plötzlich wiederum Rückstände und vor allem so große Rückstände vorhanden sind. Die Rückstände ergeben sich aufgrund der EUSt, welche vorher immer durch die Zollbehörden abgewickelt wurde. Da ihm dies offenbar nicht bewusst war, wurde er mehrmals darauf hingewiesen, dass die Zahlungen nun beim Finanzamt zu tätigen sind und falls diese zum Fälligkeitstag nicht entrichtet werden, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben werde. Da er im Winter offenbar Zahlungsschwierigkeiten hatte, wurde ihm mündlich für ein paar Monate Zahlungsaufschub gewährt, das jedoch die Vorschreibung des Säumniszuschlages nicht berührt. Der Satz im Schreiben des AS, ist falsch formuliert. Dieser müsste lauten, dass die EUSt neu geregelt über das Finanzamt laufe und automatisch auf die St.Nr. überspielt werde. Dies dürfte Hrn S einige Monate nicht klar gewesen sein. Die Säumniszuschläge sind daher auf jeden Fall zu Recht!"

Die Berufungswerberin gab zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme ab.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO). Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Dieser Säumniszuschlag beträgt 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 3 BAO).

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (z.B. mwN).

Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. ; vgl. auch zu § 212 BAO).

Bereits im Vorhalt vom wurde darauf hingewiesen, dass zwar seit unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Zif. 2 UStG die Finanzämter für die Einhebung der EUSt zuständig sind, und die am Finanzamtskonto des Unternehmers monatsweise eingebuchte EUSt unmittelbar mit der entsprechenden, in der UVA geltend gemachten EUSt-Vorsteuer gegenverrechnet werden kann. Eine effektive Zahlung der EUSt kann dabei aber naturgemäß nur unterbleiben, wenn die Gutschrift aus der UVA zur zeitgerechten Abdeckung der offenen EUSt ausreicht, oder eine Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 lit. f BAO erteilt wird.

In diesem Zusammenhang war der geschäftsführende Vertreter der Berufungswerberin offenbar der irrigen Ansicht, dass eine Entrichtung der EUSt auch dann unterbleiben kann, wenn Rückstände am Abgabenkonto bestehen oder die Gutschrift aus der UVA nicht zur Abdeckung der EUSt ausreicht. Da dieser aber laut den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes in der Stellungnahme zu den gegenständlichen Berufungen mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass die Zahlungen (betreffend EUSt) nunmehr beim Finanzamt (und nicht mehr beim Zollamt) zu tätigen sind, und bei Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag Säumniszuschläge vorgeschrieben werden, muss von einem über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der verspäteten Entrichtung der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Einfuhrumsatzsteuern ausgegangen werden. Eine fehlerhafte oder mangelhafte Information seitens des Finanzamtes, wie dies in den Vorlageanträgen behauptet wurde, konnte nicht festgestellt werden. Auch wurde bereits im Vorhalt vom bemerkt, dass keineswegs seit der UVA 4/2006 die Abwicklung der EUSt ohne Probleme funktioniert hätte, wie allein schon durch die weiteren Säumniszuschläge für die EUSt 08/2006 bis 11/2006 dokumentiert wird. Auch dies spricht gegen die Behauptung, fehlende oder fehlerhafte Informationen wären ursächlich für die verspätete Entrichtung der EUSt 01/2006 und 02/2006 gewesen.

Darüber hinaus wurde ebenfalls bereits im Vorhalt vom darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin steuerlich vertreten ist. Wenn daher beim Geschäftsführer der Gesellschaft Unklarheiten über die gesetzlichen Neuregelungen im Zusammenhang mit der EUSt bestanden haben, hätte diesen die Pflicht getroffen, sich beim steuerlichen Vertreter entsprechend zu informieren. Dass dies im vorliegenden Fall geschehen wäre, wurde nicht behauptet. Die Unterlassung einer derartigen Informationsbeschaffung begründet ebenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Säumnis.

Insgesamt gesehen wurden daher keine Gründe vorgebracht, welche einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels für das Vorliegen solcher Umstände sprechen würden, bei denen kein grobes Verschulden an der eingetretenen Säumnis anzunehmen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Einfuhrumsatzsteuer
Informationspflicht
Verschulden
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at