Familienbeihilfe bei geringfügiger Beschäftigung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau L. in XY., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum bis entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt Graz-Stadt die Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für die Tochter der Berufungswerberin (Bw.) abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass C. zwar als Arbeit suchend beim AMS vorgemerkt, aber in diesem Zeitraum teilweise als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig war.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Bw. rechtzeitig mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung erhoben und ersucht, wenn dem Begehren nicht Folge gegeben werden kann, die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat vorzulegen. Sie sei auch der Meinung, dass die geringfügige Beschäftigung keine Beschäftigung im herkömmlichen Sinn darstelle, weil die Tochter bei Fußballspielen den Ordnerdienst versieht und dafür pro Spiel nur ca. 18,00 € erhalten hat.
Die Berufung wurde mit Bericht vom an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist (§ 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609 haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall war die Tochter der Bw. beim AMS als Arbeit suchend gemeldet. Sie war aber auch in den strittigen Monaten tageweise geringfügig beschäftigt. Ihre Tätigkeit lag darin, dass sie bei Fußballspielen der T-Mobile Bundesliga (GAK und Sturm Graz) den Ordnerdienst versah und dafür pro Tag 18,00 € brutto erhielt. Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) für ein Kalenderjahr den Betrag von 8.725,00 € übersteigt, wobei § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist.
Der § 10 Abs. 2 FLAG 1967 normiert, dass die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren ist, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Die Tochter der Bw. ist mit als Arbeit suchend gemeldet. Somit ist nach obiger Norm die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe ab September erfüllt.
Im § 10 Abs. 2, zweiter Satz FLAG 1967 wird weiters ausgeführt: Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzu kommt.
Der § 2 Abs. 1 lit. f schließt eine Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht und wenn eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt wird.
Das Finanzamt hat in seiner Begründung angeführt, dass die Familienbeihilfe deshalb nicht gewährt werden kann, weil die Tochter der Bw., während sie als Arbeit suchend gemeldet war, eigene Einkünfte bezogen hat. Diese Ansicht des Finanzamtes findet ihre Begründung im Erlass des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, FB 100 vom , GZ 51 0104/6-V/1/01, worin ausgeführt wird, dass Familienbeihilfe nach § 2 Abs.1 lit f FLAG 1967 ausschließlich dann zu gewähren ist, wenn ein Kind keinen Arbeitsplatz findet und keinerlei Beschäftigung ausübt. Es wird auch darauf verwiesen, dass mit der Änderung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 dies insofern problematisch ist, als Arbeit suchend gemeldete Jugendliche, die Anspruch auf das Arbeitslosengeld haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Im Gegensatz dazu könnten nun jene Arbeit suchend gemeldeten Jugendliche, die keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld haben, die Familienbeihilfe in Anwendung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 beziehen, und durch die Neuregelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 zusätzlich bis 8.725 € im Jahr dazuverdienen. Dies würde zu einer extremen Schlechterstellung/Ungleichbehandlung dieser Gruppe führen.
Der § 2 Abs. 1 lit. f schließt eine Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht und wenn eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt wird.
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt eine Beschäftigung als geringfügig, wenn die Höhe des Entgelts einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigt. Diese Entgeltsgrenze betrug im Kalenderjahr 2004 monatlich 316,19 €. Wird die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart, beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 24,28 € pro Arbeitstag.
Wird die Einkommensgrenze überstiegen, liegt eine Vollversicherung im Sinne des § 4 ASVG vor und damit besteht auch Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Als besondere Voraussetzungen gelten: Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) Arbeitswilligkeit (§ 9 AlVG) Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG)
Laut telefonischer Auskunft beim Arbeitsmarktservice Graz beträgt der niedrigste Tagessatz des Arbeitslosengeldes im Jahr 2004 täglich 6,25 € (monatlich 187,50 €) im Jahr 2004 bei einer Bemessungsgrundlage von monatlich 317,00 €.
In Analogie zur Rechtsmeinung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen kann daraus auch abgeleitet werden, dass bei einem monatlichen Bezug von weniger als 187,50 € die Familienbeihilfe zusteht und es dadurch zu keiner Schlechterstellung/Ungleichbehandlung der Gruppe der arbeitslosen Jugendlichen führen wird.
Weiters ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH Erlässe und Richtlinien, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, keine verbindlichen Rechtsquellen darstellen (; , 2004/07/0042 und , 2001/12/0080).
Der Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, stattzugeben.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe geringfügig beschäftigt AMS |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at