Zurückweisung eines Vorlageantrages als unzulässig
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0266-G/06-RS1 | wie RV/0356-S/02-RS2 Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, widrigenfalls ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Bw., vertreten durch GfB Treuhand Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung Graz, 8042 Graz, Petersbergenstraße 7, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist ein im Jahr 1990 gegründeter Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist.
In der Eingabe vom beantragte der Bw., die auf seinem Abgabenkonto bestehende Abgabenschuld in der Höhe von 25.874,61 Euro gemäß § 236 BAO nachzusehen. Weder beim Bw. selbst noch bei dem als Haftungspflichtigen gemäß § 9 BAO in Anspruch genommenen Obmann des Vereines, W, seien in Zukunft größere Einkünfte zu erwarten.
Mit dem Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen als unbegründet ab. Eine Existenzgefährdung sei nicht vorgebracht worden. Von einer Existenzgefährdung gerade durch die Einhebung der aushaftenden Abgabenschuld könne auch deshalb nicht gesprochen werden, weil sich eine allfällige Nachsicht ausschließlich zu Lasten der Abgabenverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde.
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist brachte der steuerliche Vertreter des Bw. ein Fristverlängerungsansuchen "für die Erledigung der abgewiesenen Nachsicht vom " bis ein.
Die Eingabe vom wird als "Vorlageantrag" bezeichnet und der Antrag gestellt, "den Antrag gemäß § 236 BAO vom dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen". Es seien sämtliche in der Literatur anerkannten Gründe für eine Existenzgefährdung angeführt und darauf hingewiesen worden, dass diese vollinhaltlich auf den Nachsichtswerber zutreffen. Es werde daher beantragt, dem Antrag gemäß § 236 BAO vollinhaltlich stattzugeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 276 Abs. 1 und 2 BAO lauten:
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
Im vorliegenden Fall hat der Bw. nach Erlassung des den Nachsichtsantrag abweisenden Bescheides des Finanzamtes Graz-Umgebung vom innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist einen "Vorlageantrag" eingebracht.
§ 276 Abs. 2 BAO normiert ausdrücklich, dass ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur auf Grund einer vorangegangenen Berufungsvorentscheidung eingebracht werden kann. Voraussetzung eines diesbezüglichen Antrages ist somit, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat.
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 93/14/0146) setzt ein Vorlageantrag unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus.
Hat das Finanzamt keine Berufungsvorentscheidung erlassen, ist der Vorlageantrag ohne rechtliche Wirkung () und in der Folge zurückzuweisen.
Nach § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 276 Abs. 4 BAO ist § 273 Abs. 1 im Fall der Stellung eines Vorlageantrages sinngemäß anzuwenden.
Da im Berufungsfall hinsichtlich des Nachsichtsantrages vom in Ermangelung der Einbringung einer Berufung eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen worden ist, war der Vorlageantrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide, nicht aber - abgesehen vom hier nicht anzuwendenden Fall des Überganges der Zuständigkeit durch einen Devolutionsantrag - über im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Anträge zu entscheiden hat.
Einer Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates über den Antrag gemäß § 236 BAO steht im vorliegenden Fall in Folge der Erlassung des Bescheides des Finanzamtes Graz-Umgebung vom ohnedies das Hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen.
Der Vorlageantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Nachsicht Vorlageantrag |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at