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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 18.09.2006, RV/0057-F/06

Unbilligkeit der Einhebung einer Rechtsgebühr

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., U. 27, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom ersuchte der Berufungswerber (Bw.) um Nachsicht eines offenen Betrages an Gebühren in Höhe von 58,50 €. Begründet wurde dieses Ersuchen sinngemäß Folgendermaßen:

Die Einhebung dieser Gebühr sei unbillig. Dem Bw. stünden als Arbeitslosenbezieher monatlich lediglich 583,00 € zur Verfügung, da 141,65 € seines Bezuges für den Unterhalt seiner Kinder gepfändet würden. Leicht veräußerbares Privatvermögen sei nicht vorhanden.

Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom wurde das Nachsichtsansuchen mit der Begründung abgewiesen, eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einzelfalles sei eben dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabenpflichtigen in gleicher Weise treffe. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreffe, könnte die Einziehung nach der Lage des Falles unbillig sein.

Mit Schreiben vom wurde gegen diesen Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung erhoben. In der Begründung verwies der Bw. nochmals auf seine Notlage und dass die Entrichtung der gegenständlichen Gebühr seine Existenz gefährden würde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und führte begründend aus, die vom Bw. behauptete Existenzgefährdung könne nicht festgestellt werden, da dem Bw. erst am vom Finanzamt Bregenz ein Steuerguthaben in Höhe von 1.853,81 € ausbezahlt worden sei. Damit hätte der offene Betrag an Gebühren in Höhe von 58,50 € abgedeckt werden können. Das Verhalten des Bw. lasse vielmehr auf einen mangelnden Willen zur Begleichung der Steuerschuld schließen.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Unter Bezug auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung wurde ergänzend im Wesentlichen vorgebracht, diese Entscheidung sei subjektiv und enthalte "Halb-Wahrheiten". Es sei nicht korrekt, dass ihm ein Steuerguthaben in Höhe von 1.853,81 € ausbezahlt worden sei. Er beziehe nunmehr Notstandshilfe und lediglich ein geringfügiges Einkommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 236 BAO setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit ist etwa dann gegeben, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Hingegen ist eine sachliche Unbilligkeit dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (siehe dazu Ritz, BAO-Kommentar³, Tz 9ff zu § 236).

Der Bw. sieht die Unbilligkeit der Einhebung einer Rechtsgebühr in Höhe von 58,50 € darin begründet, dass er derzeit lediglich Notstandshilfe bezieht und über kein leicht veräußerbares Privatvermögen verfügt. Sein Vorbringen ist somit auf das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit ausgerichtet. Dass die Einhebung auch sachlich unbillig ist, wurde vom Bw. weder behauptet noch entsprechend dargelegt. Da die Abgabenbehörden im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht lediglich die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu untersuchen haben, erübrigt sich somit die Prüfung einer sachlichen Unbilligkeit.

Werden die Angaben des Bw. über seine finanzielle Situation als zutreffend erachtet, ist die gegenständliche Rechtsgebühr zumindest derzeit mangels pfändbarer Einkünfte sowie verwertbaren Vermögens uneinbringlich. Die rechtskräftige Festsetzung einer Gebühr hat aber lediglich im Falle ihrer erfolgreichen Einbringung eine Auswirkung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Bw.. Der Verwaltungsgerichtshof hat folglich wiederholt ausgeführt (z.B. ; ; ; VwGH 94/16/0125), dass Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO die Einbringlichkeit der Abgabenschulden voraussetzt. Somit ist das Vorbringen des Bw. nicht geeignet, das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu bejahen.

Nach den Ausführungen des Finanzamtes Feldkirch in der Berufungsvorentscheidung hat der Bw. seine finanzielle Situation zudem unvollständig dargestellt. So habe der Bw. verabsäumt anzugeben, dass ihm am vom Finanzamt Bregenz ein Steuerguthaben in Höhe von 1.853,81 € ausbezahlt worden sei. Vom Bw. wird diese Auszahlung allerdings bestritten.

Erhebungen des unabhängigen Finanzsenates haben Folgendes ergeben:

Die mit Bescheiden des Finanzamts Bregenz vom bzw. vom gegenüber dem Bw. erfolgten Festsetzungen der Einkommensteuer 2004 sowie der Umsatzsteuer 2004 führten zu Gutschriften auf dessen Abgabenkonto mit der St.Nr. xx. Sich daraus ergebende Guthaben wurden an den Bw. ausbezahlt bzw. auf Antrag des Bw. auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabenpflichtigen umgebucht. So sind am 1.853,81 € auf das Girokonto des Bw. bei der R.-Bank L. (Konto-Nr. xxxx) und am 525,74 € auf das Girokonto des Bw. bei der S.-Bank (Konto-Nr. yyyy) überwiesen worden. Am wurde zudem auf Antrag des Bw. ein Guthaben in Höhe von 1.806,21 € auf das beim Finanzamt Bregenz geführte Abgabenkonto St.Nr. yy (Abgabenpflichtige: E.G.) umgebucht. Zwar hätte das Finanzamt Bregenz gemäß § 215 Abs. 2 BAO diese Guthaben zur Tilgung der gegenständlichen Rechtsgebühr verwenden müssen; auch wenn aber eine solche Überrechnung mangels Kenntnis des Finanzamtes Bregenz von dieser Schuld nicht erfolgt ist, war dem Bw. zuzumuten, von sich aus mit den überwiesenen bzw. umgebuchten Beträgen die im Verhältnis dazu geringfügige Rechtsgebühr abzudecken. Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung für den vorliegenden Berufungsfall ist somit auch deshalb zu verneinen, weil der Bw. seiner Verpflichtung, sämtliche vorhandenen Mittel zur Abgabenentrichtung einzusetzen (; ) nicht nachgekommen ist. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen dieser Berufungsentscheidung eine Ermessensübung im Sinne des § 236 BAO nicht stattzufinden hat. Gegenständliche Berufung war vielmehr wegen Nichtvorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Sinne des § 236 BAO schon aus Rechtsgründen spruchgemäß abzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
persönliche Unbilligkeit
Uneinbringlichkeit des Rückstandes

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at