Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 06.05.2010, ZRV/0100-Z1W/08

Kauf von Schmuckstücken, die zollunredlich ins Zollgebiet gebracht wurden. Keine Fahrlässigkeit bezüglich des Nichterkennens der zollunredlichen Herkunft der Schmuckstücke.

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
ZRV/0100-Z1W/08-RS1
Kauft man Schmuckstücke in der Wohnung einer befreundeten Schmuckhändlerin, die diese Waren früher zollunredlich ins Zollgebiet gebracht hat, liegt keine gesetzliche Pflicht oder Übung des redlichen Verkehrs vor, bei der Verkäuferin besondere Erkundigungen über die zollredliche Herkunft einzuholen und Nachweise darüber zu verlangen, sodass der subjektive Tatbestand des "Vernünftigerweise wissen müssen" im Sinne des Art. 202 Abs.3 dritter Anstrich ZK nicht gegeben ist und bei der Käuferin keine Zollschuld entsteht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., whft. xxx, vertreten durch Dr. P., Rechtsanwalt, xx, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. X, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Eingangsabgabenschuld mit 0,- Euro (statt bisher 1.209,89 Euro) festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. X, schrieb das Zollamt Wien der Bf. (Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.) gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 dritter Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs.1 ZollR-DG Eingangsabgaben, nämlich Zoll in Höhe von 131,51 € und Einfuhrumsatzsteuer von 1.078,38 €, somit insgesamt 1.209,89 € für den Erwerb von 7 näher bezeichneten Schmuckstücken (3 Einzelstücke plus 2 Paare), die von S. vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren, vor, weil die Bf. im Zeitpunkt des Erwerbs aufgrund der Aufmachung dieser Waren und des unverhältnismäßig niedrigen Ankaufspreises von dieser zollunredlichen Herkunft wusste oder vernünftigerweise wissen musste. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass bezüglich des Gesamtbetrages von 1.209,89 € mit S. ein Gesamtschuldverhältnis gemäß Art. 213 ZK besteht.

Dagegen erhob die Bf. durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Berufung und führte darin aus, dass S. eine Freundin aus der Schulzeit sei, die sie nach deren überwiegendem Aufenthalt in Südafrika 1999/2000 wieder getroffen und in ihrer Wiener Wohnung besucht habe. Dabei habe ihr S erzählt, dass sie Schmuck herstelle und bot schließlich der Bf. Schmuckstücke zum Kauf an, von denen diese annahm, dass sie aus dem Privatbesitz von S stammen, sie kämen also nicht aus einem Verkaufssortiment. Aus diesem Grund sei es unzutreffend, dass die Bf. aufgrund der "Aufmachung der Ware" Verdacht schöpfen musste, dass es sich um illegale Ware handelt. Auch sei das Argument des Zollamtes des unverhältnismäßig geringen Preises verfehlt, weil sich aus einem von der Bf. im X. eingeholten Schätzgutachten sogar ein niedrigerer Wert als der an S bezahlte ergeben würde. Betreffend den Ring lägen nicht zwei, sondern nur ein Ankauf vor, weil die Bf. im Rahmen der Gewährleistung einen bald schadhaft gewordenen und in Raten zu bezahlenden Ring zum Kaufpreis 44.000,- ATS mit Aufzahlung gegen einen Ring mit Kaufpreis 46.000,- ATS umgetauscht habe. Weiters wurde der Einwand gebracht, dass eine allenfalls entstandene Eingangsabgabenschuld jedenfalls bereits verjährt wäre. Der von der Behörde herangezogene Schätzwert und die daraus resultierende Abgabenhöhe wurden als zu hoch kritisiert. Zu den Argumenten wurden dem Berufungsschreiben entsprechende Unterlagen beigefügt und eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine sach- und rechtsrichtige Herabsetzung des Abgabenbetrages beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. X, wies das Zollamt die Berufung ab und führte begründend aus, dass bei dem unstrittigen äußeren Ablauf der Bf. vorzuwerfen sei, dass bei diesen Geschäften keinerlei Rechnungen ausgestellt wurden, es unterlassen wurde, S. anlässlich des Kaufs nach Herkunft, Echtheit, Punzierung und Wert der Schmuckstücke und über deren Eigenschaft als befugte Gewerbsfrau zu befragen. Es müsse auch als unübliche bzw. unvorsichtige Vorgangsweise angesehen werden, ein solches Rechtsgeschäft ohne Absicherung und ohne Beachtung des Risikos von Diebstahlsware oder zollunredlicher Ware abzuschließen. Diese unübliche und unvorsichtige Vorgangsweise widerlege bereits die Gutgläubigkeit der Bf., es wäre ihr die entsprechende Sorgfalt zuzumuten gewesen, zu erkennen bzw. zu erahnen, dass es sich um Waren zollunredlicher Herkunft handelt. Das Zollamt weist in der Berufungsvorentscheidung weiters darauf hin, dass durch die Rückgabe eines Ringes die für diesen bereits entstandene Zollschuld nicht erlischt und bringt Ausführungen betreffend die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist sowie zu dem im Schätzweg gemäß § 184 Abs.1 BAO ermittelten Zollwert der verfahrensgegenständlichen Schmuckstücke.

Gegen die am zugestellte Berufungsvorentscheidung brachte die Bf. am fristgerecht Beschwerde an die Abgabenbehörde II. Instanz gemäß § 85c ZollR-DG unter Wiederholung der bisherigen Argumente ein. Ergänzend wurde ausgeführt, dass man keineswegs von unüblichen Umständen sprechen könne, wenn die Bf. beim Besuch einer Freundin, von der sie weiß, dass sie Schmuckstücke herstellt, in ihrer Wohnung Schmuckstücke ohne Ausstellung einer Rechnung kauft und dabei auch kein Misstrauen hegt oder besondere Informationen einholt. Auch sei bei ausländischen Goldschmieden das Fehlen einer Punze keineswegs unüblich. Die Frage, ob S eine "befugte Gewerbsfrau" sei, wäre bei einem Privatverkauf in ihrer Wohnung irrelevant. Sie habe keinen Grund gehabt, an eine schmugglerische Einbringung der Schmuckstücke aus Südafrika zu denken. Beim Kauf des Ringes im Oktober 2000 sei ihr Gatte anwesend gewesen und auf dessen Frage, ob mit den Schmuckstücken alles in Ordnung sei, habe S. dies bejaht. In Hinblick auf die Auswechselung des grob mangelhaften Ringes blieb die Bf. dabei, dass nur einmal eine Zollschuld entstanden wäre, im Übrigen wäre der erste, eben mangelhafte Ring auch weit niedriger einzuschätzen gewesen als ein mängelfreier Ring. Die Anwendbarkeit der zehnjährigen Verjährungsfrist wurde in Abrede gestellt. Neben der Wiederholung der Anträge aus der Berufungsschrift vom wurde noch ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und insbesondere der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Ehegatten der Bf., Ing. R., gestellt.

Parallel zum Abgabenverfahren wurde gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.3 FinStrG zu diesen 7 Schmuckstücken geführt. Es wurde mit Erkenntnis des Spruchsenats vom , Zl. Zl. X gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Der Spruchsenat begründete dies damit, dass bei einem Teil der Schmuckstücke ohnehin (finanzstrafrechtliche) Verjährung gemäß § 31 Abs.2 und 3 FinStrG eingetreten sei und für die übrigen beim erwiesenen Sachverhalt eine Sorgfaltspflichtverletzung (im Sinne von § 37 Abs.3 FinStrG) der Bf. nicht bestehe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Abgabenverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass dem Zollamt Wien 2006 bekannt wurde, dass Fr. S. seit Jahren Schmuckstücke aus Südafrika nach Österreich schmuggelt und hier verkauft. Sie wurde am bei einer Verkaufsveranstaltung in einem Gasthof in Y. angetroffen, wobei zu den Waren, die nach ersten Aussagen von S aus Südafrika stammen, keinerlei Verzollungsunterlagen vorhanden waren. Frau S gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie diese Waren im Luftweg in mehreren Tranchen unverzollt aus Südafrika nach Österreich gebracht hatte. Aus Aufzeichnungen ging hervor, dass sie solche Waren im Zeitraum Oktober 2000 bis Juni 2002 sowie im Oktober 2005 an die Bf. verkauft hatte. Diese wurde am dazu niederschriftlich einvernommen und führte aus, dass sie S schon sehr lange kenne, dann der Kontakt abriss, weil S Österreich verließ und erst 1999/2000 wieder eine Kontaktaufnahme erfolgte, wobei mehrere Treffen in deren Wohnung stattfanden und dabei die Rede auch auf Schmuckstücke kam. Schließlich interessierte sich die Bf. für den Kauf solcher Schmuckstücke. In Anwesenheit ihres Ehegatten hatte ihr S Schmuckstücke gezeigt, sie habe sich welche ausgesucht, die dann ihr Gatte bezahlte. S habe erklärt, dass sie die Schmuckstücke verkaufe, weil sie selbst schon so viel Schmuck besässe. Die Bf. hatte jedenfalls den Eindruck, dass S diese Schmuckstücke selbst herstellen würde. Zum Teil wiesen sie Gebrauchsspuren auf, dass sie aus Südafrika stammen bzw. ob in behördlicher Hinsicht alles in Ordnung sei, habe sie S nie gefragt. Beim Kauf des Ringes im Oktober 2000 habe ihr Gatte diesbezüglich gefragt, worauf sie antwortete, dass alles in Ordnung sei, diese Schmuckstücke stammten aus ihrem Privatbesitz. Die Bf. wusste, dass S in der Schmuckbranche tätig ist und nahm an, dass sie sich anstelle dieser verkauften Schmuckstücke später wieder eigene Stücke herstellen würde. Die Bf. hatte bei ihr auch keine Schmuckstücke bestellt, die gekauften Stücke waren immer schon in Österreich. Auf Punzierungen habe sie nicht geachtet.

S. hatte sich in ihrer Einvernahme zu den zollunredlichen Einfuhren der Waren geständig gezeigt und es war bei ihr wegen des großen Umfangs der gesamten verdachtsweisen Schmuggeltätigkeit von 1997 bis 2006 die für die Gerichtszuständigkeit beim Schmuggel relevante Wertgrenze der Eingangsabgaben von 37.500,- € (§ 53 Abs.2 lit.a FinStrG) mit 80.507,58 € laut Anzeige und Schlussbericht des Zollamtes Wien an das Landesgericht Korneuburg weit überschritten.

Die relevanten abgabenrechtlichen Bestimmungen sind :

Art. 202 ZK :

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder

b) ...

Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

(3) Zollschuldner sind:

- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;

- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß sie damit vorschriftswidrig handeln;

- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

Artikel 221 ZK (idF ab ):

(1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmässig erfasst worden ist.

...

(3) Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Art. 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.

(4) Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen.

§ 74 ZollR-DG (idF - ):

(1) Die Mitteilung nach Art. 221 Abs.1 ZK gilt als Abgabenbescheid.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld. Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau ermitteln konnten. Die Verjährungsfrist bei anderen Geldleistungen bestimmt sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften.

(2) i.d.F. ab : Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

§ 26 UStG :

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß; ...

Es ist im vorliegenden Fall aufgrund der Aussagen der Bf. und S die Faktenlage unstrittig, dass die Bf. von S Waren zollunredlicher Herkunft angekauft hat. Was die Entstehung der Zollschuld betrifft, erfolgte sie bei S gemäß Art. 202 Abs.3 erster Anstrich ZK und bei der Bf. kommt der objektive Tatbestand des dritten Anstrichs dieser Bestimmung zur Anwendung. Dieser enthält auch einen subjektiven Tatbestand, nämlich dass die Übernehmerin der Ware wusste oder fahrlässigerweise nicht wusste, dass es sich um Waren zollunredlicher Herkunft handelt. Das Zutreffen dieser letzteren Voraussetzung für die Abgabenschuldentstehung wird von der Bf. in Abrede gestellt.

Vorauszuschicken ist, dass die behauptete Verjährung der (allenfalls bestehenden) Zollschuld nicht eingetreten ist. Die hier nicht weiter zu beurteilende finanzstrafrechtliche Verjährung - laut Erkenntnis des Spruchsenats vom bei einem Teil der gegenständlichen Schmuckwaren eingetreten - muss nicht unbedingt die abgabenrechtliche Verjährung nach sich ziehen oder umgekehrt. Strafrechtliche und abgabenrechtliche Verjährung sind in Hinblick auf Dauer, Unterbrechungs- und Hemmungstatbestände etc. verschieden geregelt. Für eine entstandene Zollschuld hat die Behörde diese grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren durch Mitteilung (= Ergehen eines Abgabenbescheides) beim Schuldner geltend zu machen, wobei diese Frist gemäß Art. 221 Abs.3 ZK anders als in § 208 Abs.1 BAO sofort, d.i. mit dem Tag nach Verwirklichung des die Zollschuld verursachenden Sachverhalts, zu laufen beginnt. So gesehen wäre tatsächlich ein Abgabenbescheid vom , mit dem eine im Jahr 2002 oder früher entstandene Zollschuld geltend gemacht werden soll, zu spät ergangen. Nun findet sich aufgrund der Ermächtigung in Art. 221 ZK eine nationale Bestimmung in § 74 Abs.2 ZollR-DG, wonach eine zehnjährige Frist für die Behörde besteht, einen solchen Bescheid zu erlassen : wenn nämlich mit den betreffenden Abgaben ein Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben in Zusammenhang steht, das in die Gerichts- oder obligatorische Spruchsenatszuständigkeit fällt, was bei den laufenden Schmuggelaktivitäten der S. nach § 35 FinStrG laut obigen Ausführungen der Fall ist. Daher sind alle Abgaben, die in Zusammenhang mit diesen Schmuggelaktivitäten entstanden sind, mit einer zehnjährigen Verjährungsfrist behaftet. Es ist das aber eine abgabenbezogene und nicht eine personenbezogene Eigenschaft. Wenn es auch bei der Bf. nur um einen kleinen Bruchteil dieser Abgaben (im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses) geht und ihr selbst keine Hinterziehung vorgeworfen wird, ist auch der sie betreffende Abgabenbetrag von 1.209,89 € von der zehnjährigen Verjährungsfrist erfasst (, insbes. Rechtssatz 4). Somit ist die Mitteilung der Zollschuld im Jahr 2008 rechtzeitig erfolgt. Wenn eine Abgabenschuld einmal in ein Rechtsbehelfsverfahren gezogen ist, tritt Verjährung nicht mehr ein (Art. 221 Abs.3 ZK, auch § 209a Abs.1 BAO). Es ist zu vermerken, dass das zollrechtliche Verjährungsrecht materielles Recht ist (), sodass es in der im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung geltenden Fassung anzuwenden ist. Das betrifft den während des relevanten Zeitraums etwas abgeänderten o.a. Text des § 74 Abs.2 ZollR-DG. Da die Zollbehörde erst im März 2006 durch einen anonymen Hinweis von den Machenschaften der S. erfuhr und sich daran umfangreiche Ermittlungstätigkeiten, insbesondere zur Ausforschung des Abnehmerkreises anschlossen, konnte sie im Sinne dieser Bestimmung die Abgabenfestsetzung erst außerhalb der Dreijahresfrist, aber innerhalb der Zehnjahresfrist, vornehmen. Somit ist der die Bf. betreffende Abgabenbetrag nicht verjährt.

Zur subjektiven Komponente des Art. 202 Abs.3 dritter Anstrich ZK, also der Frage des fahrlässigen Nichterkennens der Abgabenbelastung der verfahrensgegenständlichen Schmuckstücke, gelangt der Unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis, dass eine Fahrlässigkeit im Sinne dieser Verordnungsstelle der Bf. nicht anzulasten ist. Denn zur Beurteilung, ob bei der Übernahme solcher gekaufter Waren - damit wurde die Bf. Besitzerin im Sinne der 2. Alternative dieser Verordnungsstelle - eine zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt wurde, bei deren Beachtung die zollunredliche Verbringung der Ware erkennbar sein müsste, ist auf die Sicht eines Durchschnittsbeteiligten sowie auf die Umstände des Einzelfalles und im Geschäftsverkehr übliche Handlungsweisen abzustellen. Man wird hierbei bei einem Wirtschaftsteilnehmer mit entsprechender Erfahrung bzw. spezielleren Kenntnissen in einem Metier einen strengeren Maßstab anzulegen haben. So ist es einem Schmuckhändler, der die Ware nicht als letzte Handelsstufe behält, z.B. schon aus Gründen der Umsatzsteuerweiterwälzung und der allenfalls im Abgabenverfahren zu beweisenden Herkunft zumutbar, sich zu solchen Waren allfällig vorhandene Zollpapiere vorlegen zu lassen. Hingegen wird die einem Endabnehmer - sei es nun beim Einkauf bei einer Vernissage, in der Wohnung der Verkäuferin oder beim "normalen" Kauf im Geschäft - aufzuerlegende Sorgfaltspflicht damit schon überspannt, zumal hier keine sonstigen Umstände, die auch für den Nichtfachmann die zollunredliche Herkunft der Schmuckstücke erkennbar werden ließen, vorlagen. Die bloße Kenntnis, dass die Waren aus Südafrika stammen könnten oder das Unterbleiben einer Rechnungsausstellung (im vorliegenden Fall Recht, aber nicht Pflicht, § 11 Abs.1 UStG) musste nicht zur Schlussfolgerung führen, dass die Waren im Flughafenzollamt nicht gestellt worden sind ().

Es ist zu vermerken, dass dieser Fragenkomplex auch in der mündlichen strafrechtlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am zur Sprache kam und dabei auch eine Vernehmung des Ehegatten als Zeuge erfolgte. Es bestätigte sich dabei der schon oben geschilderte Sachverhalt und auch der Vorgang, dass der Gatte der Bf. bei S nachgefragt hatte, ob mit diesen Waren rechtlich alles in Ordnung sei, insbesondere ob es keine gestohlene Ware wäre. Da die Antwort und die Tätigkeit der S keinen besonderen Anlass zu Misstrauen gaben, gelangte der Spruchsenat zum Ergebnis, dass die Bf. eine weitergehende Sorgfalt hier nicht walten lassen musste und mangels Vorliegens der subjektiven Tatseite in § 37 Abs.3 FinStrG zur Einstellung des Finanzstrafverfahrens. In den strukturell gleichgelagerten Bestimmungen der fahrlässigen Abgabenhehlerei in § 37 Abs.3 FinStrG und der Abgabenschuldentstehung wegen fahrlässiger Verletzung einer Sorgfaltspflicht in Art. 202 Abs.3 dritter Anstrich ZK gelangt der Unabhängige Finanzsenat aufgrund obiger Ausführungen zum äquivalenten Ergebnis, dass keine Eingangsabgabenschuld der Bf. entstanden ist.

Da somit bei der Bf. eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für das Entstehen der Zollschuld fehlt, ist an Zoll und gemäß § 26 Abs.1 UStG auch an Einfuhrumsatzsteuer keine Abgabenschuld entstanden und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ein weiteres Eingehen auf zusätzliche Fragen wie die Einschätzung des Wertes der Schmuckstücke oder ob sowohl für den ersten Ring als auch das Austauschstück die Abgabenschuld entstanden ist, konnte sich daher erübrigen.

Schließlich sei vermerkt, dass im abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren ein Antrag auf Durchführung einer mündliche Verhandlung gemäß § 85c Abs.3 ZollR-DG gestellt worden war. Eine solche Berufungsverhandlung wäre prinzipiell auch dann durchzuführen, wenn dem Begehren der beschwerdeführenden Partei wie im vorliegenden Fall voll stattgegeben wird, sodass bei formellrechtlicher Betrachtung in Hinblick auf § 85c Abs.5 ZollR-DG durch das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung ein Verfahrensfehler vorliegt. Dieser Verfahrensfehler ist dann tolerabel, wenn die Verletzung nicht wesentlich ist (z.B. ), er sich also auf das Ergebnis des Verfahrens offensichtlich nicht auswirkt. Davon geht aber der Unabhängige Finanzsenat im Abgabenverfahren aus: denn der relativ einfach gelagerte Sachverhalt ist durch die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen und insbesondere die schlüssigen Aussagen der Bf. und der S. vollkommen geklärt. Es gibt im Abgabenverfahren keinen Unmittelbarkeitsgrundsatz (§§ 166, 183 BAO), es bestehen also keine Bedenken, die Ergebnisse eines anderen Verfahrens - hier des Finanzstrafverfahrens - für das Abgabenrechtsmittelverfahren heranzuziehen (). Bedenkt man nun, dass in einer solchen mündlichen Verhandlung weitgehend deckungsgleich dieselben Fragenkreise zu erörtern wären wie in der finanzstrafrechtlichen mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat - auch die Vernehmung von R. als Zeuge ist damals schon erfolgt - lässt eine nochmalige mündliche Verhandlung keine wesentlich neuen Einsichten erwarten und käme bloß einer Beweiswiederholung gleich. Daher hat der Unabhängige Finanzsenat - auch in Hinblick auf den stets zu beachtenden Aspekt der Verfahrensökonmie (Art. 126b Abs.5 B-VG) - von der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at