Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 30.06.2009, RV/1041-L/07

Zahlungen ins Ausland als Betriebsausgaben abzugsfähig?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. Wolfgang X., F., vertreten durch Conzept WirtschaftstreuhandgesmbH, 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Str. 12, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (infolge Bw.) erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Tätigkeit bei der A.GmbH) und aus selbständiger Arbeit (Geschäftsführertätigkeit).

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzte der Bw. in der Einnahmen Ausgaben Rechnung vom am Konto 9230 Betriebsausgaben im Gesamtausmaß von € 27.449,19 an, wobei ua folgende Ausgaben berücksichtigt wurden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitpunkt
Empfänger
Höhe
M.R.
5.186,50 €
A.U.
4.313,50 €
E.H.
3.120,50 €

Mit Ergänzungsschreiben vom wurde der Bw. ersucht, die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter der Kennzahl 9230 geltendgemachten "sonstigen Betriebausgaben" in Höhe von € 27.449,197 aufzugliedern und die Beträge über € 3.000 belegmäßig nachzuweisen.

In der Folge wurde eine Aufstellung der unter der KZ 9230 geltendgemachten Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb übermittelt. Zu den Positionen über 5.186,50 €, 4.313,50 € und 3.120,50 € wurde ein umfangreicher Schriftverkehr beigelegt wie etwa Barüberweisungsbelege vom , und sowie ein Konvolut von Schriftstücken und diversen Schreiben, abgefasst in englischer Sprache (Akt, Seiten 14-41).

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2006, wobei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.696,14 € angesetzt wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei den Überweisungen an die Empfänger A.U., Elfenbeinküste, 4.313,50 €, M.R., Elfenbeinküste 5.186,50 €, und E.H., Spanien 3.120,50 € jeglicher betriebliche Bezug ("Glückspiel") fehlen würde. Es handle sich dabei um Einkommensverwendung. Ein Abzug der Zahlungen als Betriebsausgaben sei daher nicht zulässig.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 brachte der steuerliche Vertreter des Bw. das Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung ein:

"Der Bw. bezieht einen Teil seiner Einkünfte aus der Vermittlung von Objekten und die geleisteten Zahlungen, welche nicht anerkannt wurden, sind diesem Geschäftszweig zuzuordnen und nicht als Glücksspiel einzuordnen. Aus dem, der Steuererklärung 2006 beiliegendem Schriftverkehr ist ersichtlich, dass unser Klient umfangreiche Informationen eingeholt hat, welche die Seriosität der Anfrage bestätigte. Wir ersuchen um Stattgabe und Anerkennung als Betriebsausgabe....".

Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Mit Vorhalt vom wurde der Bw. ersucht zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen und die dazugehörenden Unterlagen vorzulegen:

".... A) Aus den Beilagen zur Steuererklärung geht hervor, dass Sie im Jahr 2006 Einkünfte aus einer Geschäftsführertätigkeit in Höhe von 87 207,36 € und aus einer Tätigkeit bei der A.GmbH in Höhe von 20.000 € bezogen haben.

1) Bitte erläutern Sie in diesem Zusammenhang ihre Tätigkeit bei der A.GmbH (aus der Sie die Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielten) für das berufungsgegenständliche Jahr. Diesbezüglich werden die schriftlichen Vereinbarungen bzw. Verträge (Werkverträge etc) mit der A.GmbH benötigt.

2) In der Berufung vom wird vorgebracht, dass Sie "einen Teil der Einkünfte aus der Vermittlung von Objekten beziehen und die geleisteten Zahlungen, welche nicht anerkannt wurden, diesem Geschäftszweig zuzuordnen sind".

Wie ist das zu verstehen? Erzielten Sie im Jahr 2006 Einkünfte aus einer dritten Tätigkeit? Dass würde heißen, dass die strittigen Zahlungen nicht bei der Einkunftsart aus Gewerbebetrieb - der Tätigkeit bei der A.GmbH - anzusetzen und abzugsfähig sind.

Um Stellungnahme wird ersucht.

B) Sie werden ersucht, den betrieblichen Zusammenhang der drei Zahlungen an M.R. 5.186,50 €, A.U. 4.313,50 € und an E.H. 3.120,50 €nachzuweisen.

a) Um welche Personen handelt es sich dabei. Wie, durch wen, aus welchen Grund und wann erfolgte die Kontaktaufnahme mit diesen drei Personen. Um welche Art von Geschäften handelt es sich konkret? Welche Leistungen haben diese Personen erbracht. Für welche Geschäftsabschlüsse wurden diese Zahlungen geleistet. Bitte genaue Darlegung der Geschäftsbeziehungen.

b) Diesbezüglich sind alle Unterlagen - die gesamte Korrespondenz mit den drei Personen über Kontaktaufnahme und Geschäftsverhandlungen, die Geschäftsbesprechungsprotokolle und die Unterlagen über die Geschäftsabschlüsse und Auftragsbestätigungen samt Rechnungen - vorzulegen. Weiters werden die zugrunde liegenden Verträge undVereinbarungen benötigt. Wenn vorhanden, sind auch Auszüge (mit Fotos) aus den Reisepässen bzw. anderen behördlichen Schriftstücken von den drei Personen - in speziellen von A.U. und E.H. - beizulegen".

In Beantwortung des Vorhalts gab der steuerliche Vertreter des Bw. an:

"1) Bei den Tätigkeiten für die Firma A.GmbH handelt es sich um Abrechnungen, Nachkalkulationen, Terminverfolgung usw. Die Zusammenarbeit besteht seit 1990, weshalb es keine schriftlichen sondern jeweils mündliche Werkverträge für die einzelnen Aufträge gibt. So wurden beispielsweise 2005 Aufträge in der Höhe von € 65.500 erbracht.2) Herr Ing. X. (Bw.) erzielte in den vergangenen Jahren immer wieder Provisionen für Vermittlungstätigkeiten oder Projektentwicklungen. 2000 einen Eingang in Höhe von 140.000 €; 2004 einen Eingang in Höhe von 22.560 €. Weiters erzielte die M.KEG (StNr. xxx.) unter anderem im Jahr 2004 Provisionserlöse in Höhe von 22.560 € für Vermittlungstätigkeiten bzw. Projektentwicklungen. Im Kalenderjahr 2007 erzielte die M.GmbH (StNr. yyy) aus einem internationalen Geschäft (Projektentwicklung in Zürich) einen Erlös in Höhe von ca 700.000 €.

Daraus ist ersichtlich, dass Herr Ing. X. immer wieder, bei Vorliegen entsprechender Aufträge bzw. Möglichkeiten, Provisionen für Vermittlungstätigkeiten und Projekt-entwicklungen erhalten hat.

Die nicht anerkannten Zahlungen stehen in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der A.GmbH , sondern sind, wie oben ausgeführt im Zuge von Leistungen für die immer wiederkehrenden Einkünfte aus Vermittlungs- und Projektierungstätigkeiten.

Der betriebliche Zusammenhang der drei Zahlungen ergibt sich daraus, dass Herr Ing. X. immer auf der Suche nach neuen Projekten zur Geschäftsabwicklung ist.

a) Den Vater von Frau M.R. hat Herr Ing. X. auf einer Baustelle im Irak 1979/80 kennen gelernt. Diese berief sich bei der Kontaktaufnahme auf diese Bekanntschaft und erklärte, dass ihr Vermögen aus Geschäften von Kakaoplantagen stamme. Sie ersuchte um Unterstützung beim Aufbau des Geschäftes. Es sollte sich um die Vermittlung von Immobilienobjekten in Europa handeln. Trotz der Berufung auf Ihren Vater forderte Ing. X. umfangreiche Unterlagen und Zertifikate zum Nachweis, dass es sich nicht um Schwarzgeld handle, an. Bei A.U. handelte es sich um den Anwalt und bei E.H. um dessen Sekretärin. Die Zahlungen erfolgten für die Beibringung der Zertifikate (ua Bestätigungen der EU) bzw. als Honorarzahlung für die anwaltliche Tätigkeiten.

b) Wir legen den umfangreichen Schriftverkehr, die Verträge ebenso wie beigebrachte Bestätigungen des spanischen Ministeriums "El Ministerio de Costrumbes Y Suprime" sowie die EU-Bestätigungen neben weiteren Unterlagen bei.

Von W. erfuhr Ing. X., dass die Gelder zum Kauf der Immobilien bzw Projekte über Spanien in die EU gebracht werden sollten. Aufgrund dieser Dokumente erkannte Herr Ing. X., dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht seien und beendete von seiner Seite aus den Kontakt. Auf eine Anzeige mittels E-Mail an die EU wegen Betruges erfolgte jedoch keine Erwiderung, weshalb von seiner Seite bis dato nicht festgestellt werden konnte, ob es zu einer Verfolgung bzw. Klärung kam. Die Hausbank (Sbg. Sparkasse) erstattete ebenfalls Anzeige in dieser Causa.

Wir glauben, dass wir glaubhaft dargelegt haben, dass es sich bei der Vermittlung und Projektentwicklung um eine immer wiederkehrende Einkunftsquelle von Hr. Ing. X. handelt und somit unsere Forderung auf Anerkennung der Ausgaben gerechtfertigt ist."

Bei dem vom steuerlichen Vertreter des Bw. vorgelegten Konvolut an Schriftstücken handelt es sich offensichtlich um Zertifikate, E-Mails sowie den Schriftverkehr mit M.R., A.U. und Herrn W. etc im Umfang von 99 Seiten, die in englischer Sprache abgefasst waren und dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wurden.

In der Folge wurde der Bw. mit Schreiben vom gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 BAO aufgefordert eine beglaubigte Übersetzung dieser Schriftstücke in deutscher Sprache beizubringen.

Per E-Mail vom ersuchte der steuerliche Vertreter des Bw. um eine Fristverlängerung zur Beibringung der Übersetzung, die nach telefonischer Rücksprache am mit dem steuerlichen Vertreter - festgehalten in einem Aktenvermerk - bis gewährt wurde.

Eine beglaubigte Übersetzung wurde jedoch nicht vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen.

Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Abgabepflichtige die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen. Kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen. Eigenbelege sind nur dann anzuerkennen, wenn unter den gegebenen Umständen Fremdbelege regelmäßig nicht vorliegen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus (Doralt4, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 269 f zu § 4 EStG 1988).

Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Diese grundsätzlich bestehende amtswegige Ermittlungspflicht befreit den Steuerpflichtigen jedoch nicht von seiner Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht. Der Abgabepflichtige ist in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) dazu verhalten, die Richtigkeit der in seinen Anbringen dargetanen Umstände zu beweisen oder glaubhaft zu machen (§ 138 BAO) bzw. die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung jener Umstände, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung (hier der Betriebsausgaben) gestützt wird, obliegt in erster Linie dem Steuerpflichtigen.

Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (Hofstätter/Reichel, ESt-Kommentar, § 4 Abs. 4 allgem., Tz 13). Die Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen (glaubhaft zu machen).

Mangels ausreichend konkretisierten Sachverhalt (...."dabei handelt es sich um Leistungen für immer wiederkehrende Einkünfte aus Vermittlungs- und Projektierungstätigkeiten"..) wurde der Bw. mit Vorhalt vom aufgefordert den betrieblichen Zusammenhang der strittigen und geltend gemachten Zahlungen nachzuweisen und zu präzisieren wie es zur Kontaktaufnahme mit den Personen A.U., M.R. und E.H. gekommen ist, um welche Geschäftsbeziehungen und -abschlüsse es sich dabei handelt und für welche Leistungen die Zahlungen geleistet wurden, sowie die Zahlungsflüsse darzulegen und nachzuweisen. In Beantwortung des Vorhalts legte der Bw. ein Konvolut an Schriftstücken abgefasst in englischer Sprache (sind zum größtenteil mit den Schriftstücken ident, die schon dem Finanzamt vorgelegt wurden) vor. Eine vom Bw. angeforderte beglaubigte Übersetzung der Schriftstücke gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 BAO wurde nicht beigebracht.

Strittig ist nun, ob die Zahlungen an M.R. € 5.186,50, A.U. € 4.313,50 und E.H. € 3.120,50 als Betriebsausgaben anzuerkennen sind (Meinung des Bw.) oder nicht (Meinung des Finanzamtes).

Vorweg ist festzuhalten, dass der Bw. diese Zahlungen in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Firma A.GmbH erfasst und steuerlich als Abzugsposten angesetzt hat. Im Ermittlungsverfahren (Vorhaltsbeantwortung vom ) hat sich nun ergeben, dass diese Zahlungen in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der A.GmbH stehen, sondern es sich laut Bw. um Ausgaben im Zuge von Leistungen für die immer wiederkehrenden Einkünfte aus Vermittlungs- und Projektierungstätigkeiten handeln würde.

Somit sind diese Zahlungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Zusammenhang mit der Tätigkeit A.GmbH als Betriebsausgaben nicht anzusetzen, da der betriebliche Zusammenhang fehlt.

Ob diese Zahlungen in Zusammenhang mit Projektierungs- und Vermittlungstätigkeiten stehen - wie vom Bw. vorgebracht - und ausreichend nachgewiesen wurden, ist nun im Folgenden zu klären:

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen sind Zahlungen als betrieblich anzusehen, wenn die Namen der Empfänger genannt und gegebenenfalls deren Existenz durch Belege und Unterlagen nachgewiesen werden, die Zahlungen tatsächlich durchgeführt wurden und zwischen den Zahlungen und den Grundgeschäften ein Zusammenhang besteht bzw. nachgewiesen (glaubhaft gemacht) wird, aus welchen betrieblichen Grund die Zahlungen zu leisten waren.

Wenn der steuerliche Vertreter vorbringt, dass der Bw. in den vergangenen Jahren immer wieder Provisionen für Vermittlungs- und Projektentwicklungstätigkeiten erzielt hat wie beispielsweise im Jahr 2000 in Höhe von 140.000 €, im Jahr 2004 in Höhe von 22.560 €, im Jahr 2004 die M.KEG Erlöse in Höhe von 22.560 € oder im Jahr 2007 die M.GmbH Erlöse in Höhe von € 700.000 so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei einerseits um andere Firmen und daher um andere Steuersubjekte handelt und andererseits um Zeiträume die nicht den berufungsgegenständlichen Zeitraum 2006 betreffen.

Weiters ist festzuhalten, dass der Bw. nicht konkretisiert und nachgewiesen hat, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang die drei strittigen Zahlungen mit den Tätigkeiten der M.KEG bzw der M.GmbH stehen.

Der Bw. hat den Sachverhalt dahingehend vorgebracht, dass "er (der Bw.) den Vater von Frau M.R. auf einer Baustelle im Irak 1979/80 kennen gelernt hat. Diese berief sich bei der Kontaktaufnahme auf diese Bekanntschaft und erklärte, dass ihr Vermögen aus Geschäften von Kakaoplantagen stamme. Sie ersuchte um Unterstützung beim Aufbau des Geschäftes. Es sollte sich um die Vermittlung von Immobilienobjekten in Europa handeln. Trotz der Berufung auf Ihren Vater forderte der Bw. umfangreiche Unterlagen und Zertifikate zum Nachweis, dass es sich nicht um Schwarzgeld handle, an. Bei A.U. handelte es sich um den Anwalt und bei E.H. um dessen Sekretärin. Die Zahlungen erfolgten für die Beibringung der Zertifikate (ua Bestätigungen der EU) bzw. als Honorarzahlung für die anwaltliche Tätigkeiten".

Bei Auslandsgeschäften, bei denen der Abgabenbehörde im Allgemeinen eine genaue Überprüfung der Angaben des Abgabepflichtigen nur schwer möglich ist, sind für Zahlungen an ausländische Empfänger erhöhte Anforderungen an die Nachweispflicht zu stellen. In einem solchen Fall tritt die Mitwirkungspflicht der Behörde in den Hintergrund. Da sich die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörden im Ausland auf die Möglichkeit von Rechtshilfeersuchen an die ausländischen Finanzbehörden beschränken, kommt der Mitwirkung des Abgabepflichtigen im Rahmen von Auslandssachverhalten erhöhte Bedeutung zu (Ritz3, BAO-Handbuch, Tz 10 zu § 115 BAO).

Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Abgabenbehörden zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufklärung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen ( Zl. 85/13/0179).

Im Erkenntnis vom , 2002/13/0091 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass die Ungewöhnlichkeit einer vom Steuerpflichtigen nebulos angedeuteten, aber nie offen gelegten Sachverhaltskonstellation, auf die er sein Begehren stützt, erhöhte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Dass derjenige, der ungewöhnliche Verhältnisse behauptet, einer erhöhten Mitwirkungspflicht unterliegt, entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zB , 98/13/0102). Wer seine erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt, hat die damit verbundenen Nachteile zu tragen.

Da die Wurzeln des Sachverhalts im Ausland sind hat das zur Folge, dass dem Bw. bei der Ermittlung des Sachverhalts eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft.

Laut den vorliegenden Belegen erfolgten die Überweisungen an Frau M.R. und Herrn A.U. an die Elfenbeinküste und die Überweisung an Frau E.H. nach Spanien.

Aus den drei Auftragsbestätigungen (Eigenerlag der PSK) und den drei Bareinzahlungsbelegen an die Western Union ist ein konkreter betrieblicher Zweck für die Überweisungen nicht zu entnehmen. Darin lautet es lapidar: Verwendungszweck: WU Bareinzahlung 7943038925 (= Überweisung an Frau Monica Robert ); Verwendungszweck: WU Bareinzahlung 6954029668 (= Überweisung an Frau Emma Horsey ) Verwendungszweck: WU Bareinzahlung 1533574048 (= Überweisung an A.U. ).

Der Bw. legte im gesamten Ermittlungsverfahren keine aussagekräftigen Unterlagen vor, aus denen die betriebliche Veranlassung der Zahlungen abzuleiten sind.

Wenn der Bw. vorbringt "Die Zahlungen erfolgten für die Beibringung der Zertifikate (ua Bestätigungen der EU) bzw. als Honorarzahlung für die anwaltliche Tätigkeiten, so kann der Unabhängige Finanzsenat mit diesem spärlich angedeuteten Vorbringen nichts anfangen. Vom Bw. wurde nämlich nicht näher dargelegt und konkretisiert, was das genau zu bedeuten hat.

Wie vorhin dargelegt ist aus den vorliegenden Barüberweisungsbelegen weder ein konkreter Verwendungszweck, noch ein Hinweis auf ein konkretes Grundgeschäft zu entnehmen. Anhand der Kontonummern ist ein betrieblicher Zusammenhang auch nicht herstellbar.

Für welche Zertifikate bzw EU Bestätigungen, in welchem konkreten Zusammenhang und konkret in welcher Höhe Zahlungen zu leisten waren, ist aus den Unterlagen nicht zu entnehmen. Es fehlen dazu die konkreten Abrechnungen und Hinweise sowie Nachweise auf den Zertifikaten bzw. Bestätigungen. Auch konkret für welche anwaltliche Tätigkeit die "Honorarzahlung" an A.U. überhaupt erfolgte und in welchen betrieblichen Zusammenhang, ist aus dem englischsprachigen Konvolut an Schriftstücken nicht herauszufiltern. Es fehlt neben einer Honorarnote auch die dazugehörende Rechnung. Besprechungsprotokolle und konkrete Aufzeichnungen wurden erst gar nicht angeboten.

Warum die Überweisung an E.H. in Spanien erfolgte und in welchem betrieblichen Zusammenhang, wo doch vom Bw. behauptet worden wäre (Vorhaltsbeantwortung vom ), sie sei die Sekretärin des Herrn A.U. entbehrt jeder Logik und Nachvollziehbarkeit. Es gibt zu dieser Zahlung überhaupt keine detaillierten Hinweise und Aufzeichnungen, lediglich die unbewiesene Behauptung des Bw.

Die Zahlung in Höhe von 5.186,50 € an Frau M.R. gibt außerdem Rätsel auf. Dies deshalb, weil der Bw. offensichtlich im Auftrag der M.R. tätig werden sollte (laut Vorhaltsbeantwortung vom "....sie um Unterstützung beimAufbau des Geschäftes ersuchte. Es sollte sich um die Vermittlung von Immobilienprojekten in Europa handeln...".). Warum der Bw. diese Zahlung in dieser Höhe an Sie leistete, ist genauso ungeklärt und undurchsichtig geblieben wie die Zahlungen an Herrn A.U. und Frau E.H.. Um welche konkreten Vermittlungsgeschäfte von Immobilieprojekten in Europa es sich dabei handelte, wurde vom Bw. nicht offengelegt.

Überhaupt in welchem konkreten Zusammenhang diese Zahlungen erfolgten, wurde vom Bw. durch nichts nachgewiesen. Es fehlen wie schon mehrmals betont einfach detaillierte Abrechnungen und Unterlagen über die konkreten Geschäfte bzw Geschäftsbeziehungen des Bw., die diese Zahlungen nachvollziehbar gemacht hätten. Selbst über die Kontaktaufnahme sowie die Darlegung der Geschäftsbeziehungen mit diesen Personen hält sich der Bw. bedeckt, obwohl er ersucht worden war, diese ausführlichst zu erläutern (Vorhalt vom ).

Wenn der Bw. in seiner Vorhaltsbeantwortung weiters vorbringt, "dass wir glaubhaft dargelegt haben, dass es sich bei der Vermittlung und Projektentwicklungum eine wiederkehrende Einkunftsquelle vom Bw. handelt", so hilft ihm dieses Vorbringen für die Abzugsfähigkeit der Zahlungen nicht, zumal aufgrund obiger Ausführungen mangels Nachweis und mangels betrieblichen Zusammenhanges zu konkreten Vermittlungs- bzw Projektgeschäfte ein Abzug als Betriebsausgaben nicht möglich ist. Die vom Bw. (in englischer Sprache) vorgelegten Schriftstücke entbehren diesbezüglich jeglicher Aussagekraft.

Wie weit die in Kopie vorliegenden Unterlagen (zB Power of Attorney vom , Ministry of Justice, Certificate of Deposit Generel Trust Account, Bestätigung "El Ministerio de Costrumbes Y Suprime, Transfer Authorization for the sum of US Dollar 7,5 Million in Favour of Mr. Wolfgang X. vom , etc) die Echtheit für sich haben konnte im gesamten Verfahren nicht geklärt werden. Eine beglaubigte Übersetzung der im Akt liegenden Schriftstücke wurde - trotz Aufforderung - nicht vorgelegt.

Mit dem Vorbringen "von W. erfuhr er, dass die Gelder zum Kauf der Immobilien bzw. Projekte über Spanien in die EU gebracht werden sollten. Aufgrund dieser Dokumente erkannte der Bw., dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht seien und beendete von seiner Seiteden Kontakt:" gibt der Bw. selbst zu, dass er Betrügern aufgesessen ist. Ungeklärt und unbeantwortet blieb von seiten des Bw., wie dieses Vorbringen überhaupt zu verstehen ist. Wie die Kontaktaufnahme mit Herrn W. erfolgte und welche Rolle er in diesem Zusammenhang spielte, wurde vom Bw. übrigens auch nicht dargelegt.

Abgesehen davon deutet nichts auf konkrete Vermittlungs- bzw Projektgeschäfte im Berufungsjahr hin. Laut Akteninhalt (zB E-Mail , Vorhaltsbeantwortung ) bezieht der Bw. Einkünfte aus einer Geschäftsführertätigkeit bei der I.GmbH. (€ 87.207,36) und aus der Tätigkeit bei der A.GmbH (€ 20.000).

Wie oben ausgeführt, entspricht eine solche Vorgangsweise nicht einem ordentlichen Geschäftsmann.

Da der Bw. weder den von ihm vorgebrachten ungewöhnlichen und auslandsbezogenen Sachverhalt (ausreichend) offengelegt noch die dazu notwendigen Beweise zur Aufklärung des Sachverhaltes vorgelegt hat, wurde der Nachweis der betrieblichen Veranlassung der genannten Zahlungen nicht erbracht. Daher sind die strittigen Beträge nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Die Berufung ist somit als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Betriebsausgaben
Offenlegungspflicht
amtswegige Ermittlungspflicht
Mitwirkungspflicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at