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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 18.09.2006, FSRV/0077-L/06

Gewährung von Zahlungserleichterungen zur Entrichtung der im Finanzstrafverfahren auferlegten Geldstrafe und Kosten

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen CL, ehemals Gastwirt, nunmehr Sicherheitsbediensteter, geb. am 19XX, whft. in L, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu SN 046-2002/00515-001 bzw. StNr. 12, vertreten durch Amtsrätin Claudia Enzenhofer, betreffend die Gewährung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Bestraften zur Entrichtung der mit dem Erkenntnis des unabhängigen Finanzsenates, Finanzstrafsenat 2, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , FSRV/0059-L/03, in Höhe von 15.000,00 € verhängten, zur Gänze noch aushaftenden Geldstrafe bzw. der vom (erstinstanzlich erkennenden) Spruchsenat beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Erkenntnis vom zur angeführten SN auferlegten und ebenfalls noch nicht entrichteten Verfahrenskosten von 363,00 €, beginnend ab Oktober 2006 bis einschließlich September 2007 monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 200,00 €, jeweils fällig am 20. des Monats, gewährt werden.

Die nach Abstattung der Raten verbleibende Restzahlung ist samt Nebengebühren im Anschluss an die letzte Rate zu entrichten.

Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN 046-2002/00515-001, war der Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig erkannt worden, im Bereich des Finanzamtes Bruck an der Mur als Abgabepflichtiger vorsätzlich a) durch die Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, nämlich an Umsatzsteuer für 1997 und 1998 iHv. insgesamt 133.249,00 ATS und Einkommensteuer für 1997 und 1998 iHv. insgesamt 248.719,00 ATS bewirkt und b) durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Februar bis Dezember 1997 und Jänner bis Dezember 1998 iHv. insgesamt 314.237,00 ATS bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch die Finanzvergehen der teils versuchten, teils vollendeten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG (lit. a) sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (lit. b) begangen zu haben. Die vom erkennenden Spruchsenat verhängte Geldstrafe iHv. 5.000,00 € bzw. die gemäß § 20 FinStrG an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Tagen wurde über Berufung des Amtsbeauftragten mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, Finanzstrafsenat 2, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , FSRV/0059-L/03, auf einen Geldbetrag iHv. 15.000,00 € bzw. auf eine Zeitspanne von acht Wochen erhöht. Dieser mündlich verkündete Strafausspruch erwuchs am in formelle Rechtskraft (vgl. § 164 FinStrG) und wurde dadurch die Zahlungsfrist des § 171 Abs. 1 FinStrG in Lauf gesetzt. Weiters war dem Beschuldigten (erstinstanzlich) ein Kostenersatz iHv. 363,00 € (§ 185 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 FinStrG) auferlegt worden.

Die schriftliche Ausfertigung der angeführten Berufungsentscheidung (§ 163 FinStrG) wurde dem Bf. am zugestellt.

Nach erfolgter Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG vom beantragte der nach eigenen Angaben zahlungswillige Beschuldigte mit dem an die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe gerichteten Schreiben (E-Mail) vom unter Hinweis auf seine angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse [von den monatlichen Familieneinkünften (Bf. plus Ehegattin) iHv. 1.200,00 € seien neben den Lebenshaltungskosten aus dem Konkurs des Bf. für die nächsten sieben Jahre monatliche Zahlungen von 250,00 € zu leisten] zur Abstattung des o. a. Strafbetrages monatliche Ratenzahlungen iHv. 200,00 €.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. um die Gewährung von Ratenzahlungen zur Entrichtung des zum Entscheidungszeitpunkt (zur Gänze) aushaftenden Rückstandes aus der Geldstrafe und den Verfahrenskosten unter Hinweis auf die die angesichts der Relation zwischen der Rückstandshöhe und dem angebotenem Zahlungsziel einer antragsgemäßen Bewilligung entgegenstehende Gefährdung der Einbringlichkeit der gegenständlichen Abgabenschuld als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung bezeichnete, ansonsten aber form- und fristgerecht erstattete, verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die angebotenen Monatsraten stellten den aufgrund der derzeitigen finanziellen Lage für den Bf. leistbaren und auch mit Sicherheit einhaltbaren Mindestbetrag dar. Es sei oberste Prämisse für den Bf., den Rückstand so rasch als möglich zu begleichen und könnte in weiterer Folge, je nach künftigem Beschäftigungsausmaß, aus Eigenem möglicherweise auch höhere Raten entrichtet werden. Ein alternativer Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe würde möglicherweise den Verlust des hart erkämpften Arbeitsplatzes nach sich ziehen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist auf die Bestimmungen der §§ 151 f FinStrG zu verweisen, wonach gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung und gegen alle sonstigen Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt u. a. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts anderes bestimme, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches gilt nach § 185 Abs. 5 leg. cit. für die im Strafverfahren auferlegten Kosten.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213) erstrecken.

Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO auszusprechenden Zahlungserleichterung ist somit grundsätzlich sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. Zl. 2001/16/0371), wobei jedoch die letztgenannte Voraussetzung auf die im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafe nur insofern Anwendung findet, als die mit der sofortigen (vollen) Entrichtung verbundene erhebliche Härte gegenüber der mit einer Bestrafung zwangsläufig verbundenen und durchaus auch gewollte Härte hinausgeht (vgl. Zl. 84/16/0113).

Dass die sofortige bzw. die sofortige volle Entrichtung der Abgabenschuld zu StNr. 12 für den Bf. angesichts der derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation - den Monatseinkünften iHv. ca. 1.200,00 € laut eigenen Angaben stehen neben den laufenden Lebenshaltungskosten bis jährlich mit Zahlungen iHv. 3.000,00 € zu bedienende Verbindlichkeiten aus dem Konkurs Az. 34 des Bezirksgerichtes Linz (vgl. Beschluss vom ) gegenüber - eine erhebliche Härte iSd. der vorstehenden Ausführungen darstellt, erscheint evident und kann mit der für das gegenständliche Verfahren erforderlichen Bestimmtheit außer Streit gestellt werden (vgl. dazu auch den Einbringungsakt des Finanzamtes Linz zu StNr. 56).

Weiters ist, der Textierung des § 212 Abs. 1 BAO folgend, erforderlich, dass durch bzw. auch ohne die Gewährung von Zahlungserleichterungen iSd. § 212 BAO keine Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, wobei allerdings bei Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren (arg: § 172 Abs. 1 letzter Satz FinStrG: "...sinngemäß.") zu berücksichtigen ist, dass die (mögliche) Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin noch unter der möglichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (vgl. ) und, abgesehen von jenen drastischen Fällen, in denen die angebotenen Zahlungsbedingungen bzw. das Vorbringen des Antragstellers auf eine faktische Korrektur des rechtskräftigen Strafausspruches hinausliefen (vgl. dazu ), daher diesem Aspekt im Zusammenhang mit Geldstrafen keine bzw. allenfalls eine nur sehr eingeschränkte Bedeutung (im Hinblick auf die auferlegten Verfahrenskosten) zukommt. Nach der zuletzt angeführten Judikatur ist für die im Rahmen des behördlichen Ermessens zu treffende Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe einzig und allein die sachgerechte Verwirklichung des in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das v. a. ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll, bestehenden Strafzweckes maßgeblich, wobei jedenfalls eine "bequeme" Ratenzahlung über mehrere Jahre, gleichsam nach der Art einer über einen längeren Zeitraum verteilten Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand, dieser Zielsetzung ebenso zuwider liefe wie wohl auch der endgültige wirtschaftliche Ruin des Bestraften.

Andererseits steht es der Behörde infolge der anzuwendenden Rechtslage (vgl. § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO) aber frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers, Zahlungserleichterungen ohne jedwede Bindung an das gestellte Begehren zu gewähren. Damit ist grundsätzlich die gesetzliche Möglichkeit eröffnet (nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit), im Rahmen der Entscheidung über ein Ansuchen um die Gewährung von Zahlungserleichterungen beispielsweise die Entrichtung der Geldstrafe in Raten in einer solchen Höhe bzw. innerhalb eines solchen Zeitraumes zu gestatten, mit der sowohl das (gewollte) Strafübel wirksam zugefügt gilt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bei Anspannung aller seiner Kräfte erhalten bleibt.

Selbst unter der Annahme, dass der Bf. die von ihm in der Beschwerde derzeit in Aussicht gestellten monatlichen Zahlungen iHv. annähernd 200,00 € bis zur endgültigen Abdeckung des auf dem Strafkonto aushaftenden Rückstandes leistet, würde dies, noch ohne Berücksichtigung der überdies im Zuge von bewilligten Zahlungserleichterungen ja noch zusätzlich anfallenden Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 BAO), zu einer weiteren Verlängerung des endgültigen Entrichtungszeitraumes um mehr als sechs Jahre bzw. zu einer Zahlungsfrist von annähernd acht Jahren ab dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt (§§ 171 Abs. 1 bzw. 185 Abs. 4 FinStrG) führen. Bei einem derartig langen Zahlungsziel wäre aber der Pönalcharakter der u. a. ohnehin unter Würdigung der schwierigen Finanzsituation (vgl. § 23 Abs. 3 FinStrG bzw. Begründungausführungen zu FSRV/0059-L/03) ohnehin nur im Ausmaß von ca. 15 % des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzten Geldstrafe bzw. das vom Gesetzgeber verfolgte und beabsichtigte Strafübel jedenfalls nicht mehr in einem hinreichenden Ausmaß gewährleistet. Letztlich würde durch eine derartige antragskonforme Maßnahme auch der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe angeordnete Vollzug der der Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. § 20 FinStrG) umgangen werden.

Obwohl einerseits bei Ermessensentscheidungen iSd. §§ 172 Abs. 1 bzw. 185 Abs. 5 FinStrG iVm. 212 BAO die weitere Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durchaus sinnvoll bzw. zweckmäßig erscheint, bildet andererseits der Strafzweck, nämlich die Zufügung eines schon aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen heraus angemessenen und deutlich spürbaren Übels, ein wesentliches, gerade im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigendes Korrelativ, das v. a. bei der, die konkreten Strafauswirkungen mitbestimmenden Festsetzung der Ratenhöhe bzw. bei dem sich daraus ergebenden endgültigen Zahlungsziel zu beachten ist (vgl. Zl. 2003/13/0084). Anders als beispielsweise bei einem Zahlungsaufschub von Verbindlichkeiten im Abgabenverfahren ist bei Zahlungserleichterungen hinsichtlich bestehender Strafrückstände sowohl bei den Teilzahlungsbeträgen als auch bei dem sich ergebenden endgültigen Abstattungszeitraum auch auf den beabsichtigten Strafzweck Bedacht zu nehmen (vgl. z. B. Zl. 88/14/0019) und wird ein mehrjähriger Abstattungszeitraum bei einem Strafrückstand nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sein.

Bei einer diesen Grundsätzen entsprechenden Abwägung der einerseits von den angeführten gesetzlichen Bestimmungen bzw. deren Zweck und andererseits von den Kriterien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit iSd. § 20 BAO bestimmten Argumente (vgl. dazu Ritz, Bundesabgabenordnung3, Tz. 5 ff zu § 20), erscheint im Anlassfall die Gewährung von insgesamt zwölf Teilzahlungen im Ausmaß von jeweils 200,00 € bzw. die damit in Aussicht gestellte, zwischen der gesetzlichen Fälligkeit und der endgültigen Abstattung der rechtskräftig festgesetzten Geldbeträge liegende Zeitspanne, angemessen, sodass, gleichsam in der Hoffnung, dass sich nach dem nunmehr gewährten teilweisen Zahlungsaufschub die Wirtschaftslage des Bf. so weit konsolidiert haben wird, um auch die Bezahlung des Restbetrages in absehbarer Zeit zu ermöglichen, spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde unter Abweisung des Mehrbegehrens teilweise stattzugeben war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ratenbewilligung im Finanzstrafverfahren
erhebliche Härte
Gefährdung der Einbringlichkeit
Ermessen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAD-04160