Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 30.07.2008, RV/0322-G/08

Frage der Absetzbarkeit von Sonderausgaben für die Lebensgefährtin.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 ua. die Berücksichtigung von Sonderausgaben iHv. € 6.782,30 für den Nachkauf von Schulzeiten. Diesen Betrag hat der Bw. für seine Lebensgefährtin, Frau MS, aufgewendet.

Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid verwehrte das Finanzamt den Abzug der in Frage stehenden Sonderausgaben. Ein Abzug sei gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 EStG nur möglich, wenn die Ausgaben für den nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder für Kinder (§ 106) geleistet werden. Da die gegenständliche Zahlung nicht diesen begünstigten Personenkreis betreffe, sei deren steuerliche Berücksichtigung nicht möglich.

In seiner dagegen erhobenen Berufung vom bringt der Bw. im Wesentlichen vor, dass seine Lebensgefährtin ab Mai 2008 arbeitslos sei und wenig Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz habe. Daher hätten der Bw. und seine Lebensgefährtin versucht, durch den Nachkauf von Schulzeiten den Pensionsantritt vorzuverlegen. Seiner Lebensgefährtin selbst wäre es nicht möglich gewesen, diesen Nachkauf aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Außerdem habe er sich vorher bei verschiedenen Stellen (ua. auch telefonisch beim Finanzamt) erkundigt und jeweils die Auskunft bekommen, dass es ihm möglich sei, den Nachkauf von Schulzeiten für seine Lebensgefährtin steuerlich abzusetzen.

Das Finanzamt wies die Berufung - im Wesentlichen unter Hinweis auf die Bestimmung des § 106 Abs. 3 EStG - mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In der Folge beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Unverständlich sei die Begründung des Finanzamtes, wonach eine Partnerschaft nur anerkannt werde, solange ein Kind "unterhaltspflichtig" (gemeint wohl: unterhaltsberechtigt) sei. Der Sohn seiner Lebensgefährtin sei mittlerweile berufstätig, was für den Bw. nunmehr zum Nachteil werde. Der Nachkauf von Versicherungszeiten erfolge im Regelfall erst in späteren Jahren, wenn die Kinder meist bereits erwachsen seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im Berufungsfall die Frage, ob der Bw. Aufwendungen für den Nachkauf von Versicherungszeiten, die er für seine Lebensgefährtin getätigt hat, steuerlich als Sonderausgaben geltend machen kann oder nicht.

§ 18 Abs. 3 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sieht für die Abzugsfähigkeit der in Frage stehenden Ausgaben für andere Personen vor, dass diese entweder für den nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG) oder für ein Kind (§ 106 EStG) des Steuerpflichtigen geleistet werden.

Gemäß § 106 Abs. 3 EStG gilt als (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind iSd. § 106 Abs. 1 EStG in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Als Kinder iSd. EStG gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG zusteht.

Auf Grund dieser Bestimmungen ist als (Ehe)Partner iSd. § 106 Abs. 3 EStG, auf welchen in § 18 Abs. 3 Z 1 EStG ausdrücklich verwiesen wird, nur eine Person anzusehen, die entweder mit dem Steuerpflichtigen verheiratet ist, oder die mit diesem mit mindestens einem Kind, für das im Kalenderjahr mehr als sechs Monate ein Kinderabsetzbetrag zusteht, in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Voraussetzung für die Anerkennung als "Partner" ist sohin das Vorhandensein von (mindestens) einem Kind iSd. § 106 Abs. 1 EStG (s. zB auch Jakom, Kanduth-Kristen, § 106 Rz 4).

In Anbetracht dieser Rechtslage gehört Frau MS nicht zum "begünstigten Personenkreis" des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG: Der Bw. ist weder mit dieser verheiratet, noch stand ihm oder seiner Lebensgefährtin mehr als sechs Monate im Jahr 2007 ein Kinderabsetzbetrag zu. Eine Abfrage der Abgabendatenbank hat ergeben, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe - und damit auch des Kinderabsetzbetrages - für den Sohn der Lebensgefährtin, PS, mit September 2006 eingestellt wurde. Der Bw. gibt überdies in seiner Berufung selbst an, dass PS mittlerweile berufstätig ist.

Bei dieser Sachlage war es nicht möglich, die für die Lebensgefährtin getragenen Ausgaben für den Nachkauf von Versicherungszeiten steuerlich abzusetzen: Dies hätte vorausgesetzt, dass für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn der Lebensgefährtin mehr als sechs Monate im Streitjahr ein Kinderabsetzbetrag zugestanden wäre. Tatsächlich steht für diesen jedoch seit Oktober 2006 ein Kinderabsetzbetrag nicht mehr zu.

Wenn sich der Bw. darauf beruft, von verschiedenen Stellen - so auch von Seiten des Finanzamtes - die Auskunft erhalten zu haben, dass die gegenständlichen Ausgaben sehr wohl als Sonderausgaben abzugsfähig seien und damit den Grundsatz von Treu und Glauben anspricht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung von Treu und Glauben einen gewissen Vollzugsspielraum der Behörde voraussetzt (Ritz, BAO³, § 114 Tz 8). Ein solcher bestand im vorliegenden Fall auf Grund der eindeutigen Gesetzesbestimmungen jedoch nicht. In Ermangelung eines entsprechenden Vollzugsspielraumes war es dem Finanzamt (ebenso wie dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz) auch nicht möglich - wie vom Bw. erhofft - eine "menschlich positive Entscheidung" zu treffen.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass sich auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 94/14/0107, mit der hier entscheidungswesentlichen Norm des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG auseinandergesetzt und dabei keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung des begünstigten Personenkreises auf bestimmte "Angehörige" gefunden hat.

Das Finanzamt hat sohin auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes zu Recht die Absetzbarkeit der vom Bw. für seine Lebensgefährtin getragenen Ausgaben verneint, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Lebensgefährtin
Nachkauf von Versicherungszeiten
(Ehe)Partner.
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at