Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 13.09.2005, RV/0194-K/04

Kraftfahrzeugsteuerpflicht bei Überschreiten der 3,5 Tonnen-Gesamtgewichtsgrenze

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P.W. , geb., 9.H., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch HR Mag. Thomas Bürger, vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

P.W. (in der Folge Bw.) ist Eigentümer von zwei Kraftfahrzeugen der Marke Mercedes Benz, Type 1113 B/36, mit einem Gesamtgewicht von 5.490 kg, einer Stützlast von 690 kg sowie einer Motorleistung von 93 kW, und der Marke VW, Type 70 Multivan, mit einem Gesamtgewicht von 2.540 kg, einer Stützlast von 75 kg sowie einer Motorleistung von 81 kW. Als "Art der Kraftfahrzeuge" ist in den Zulassungsscheinen bei den in Rede stehenden Kraftfahrzeugen jeweils "Spezialkraftwagen" ausgewiesen.

Für die genannten Kraftfahrzeuge beantragte der Bw. im Jahre 1997 ein Wechselkennzeichen und waren diese in den Streitjahren mit Wechselkennzeichen V.W.6 bis und V.3.AW ab auf den Bw. zugelassen.

Einem an den Bw. gerichteten und von diesem an das Finanzamt vorgelegten Schreiben der W.S.V.AG hinsichtlich "motorbezogener Versicherungssteuer bzw. KFZ-Steuer für Groß-Wohnmobil Mercedes, Wechselkennzeichen V.3.AW ", vom kann Folgendes entnommen werden: "Wie bereits telefonisch besprochen, wurde auf Grund eines Bearbeitungsfehlers zur o.a. KFZ-Versicherung seit motorbezogene Versicherungssteuer für das Wohnmobil Mercedes verrechnet, obwohl dieses Fahrzeug der KFZ-Steuer unterliegt. Vom bis wurden insgesamt Eur 2.314,16 eingehoben und an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern abgeführt (Steuerbemessungsgrundlage "Klein-Wohnmobil, 93 kW, bis jährl. Eur 300,87, ab jährl. Eur 455,37). Wir haben nun den Versicherungsvertrag per berichtigt und schreiben daher ab diesem Datum die motorbezogene Versicherungssteuer nur mehr zum der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegenden PKW VW vor. Auf Grund der Kilowatt-Leistung von 81 kW sind dies jährlich Eur 376,20. Da jedoch die jährliche KFZ-Steuer zum Wohnmobil mehr als die angeführten Eur 376,20 beträgt, ist die Differenz ab direkt mit Ihrem Wohnsitzfinanzamt abzurechnen. Eine geänderte Folgepolizze schicken wir Ihnen in den nächsten Tagen zu. Wir bitten Sie, diesen Irrtum zu entschuldigen..."

Mit Bescheiden für die Jahre 1999 bis einschließlich 2003 jeweils vom setzte das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für das genannte Kraftfahrzeug in Höhe von € 423,24/ S 7.200,00 (für die Jahre 1999 und 2000) und in Höhe von € 876,00/S 12.054,02 (für die Jahre 2001, 2002 und 2003) fest. Unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in Höhe von € 300,87/ S 4.140,00 (für das Jahr 1999), € 390,98/ S 5.380,00 (für das Jahr 2000), € 455,37/S 6.266,03 (für die Jahre 2001 und 2002) und € 415,79/S 5.721,40 (für das Jahr 2003) ergab sich aus diesen Bescheiden eine Nachzahlung an Kraftfahrzeugsteuer von € 222,38/S 3.060,00 (für das Jahr 1999), € 132,26/ S 1.820,00 (für das Jahr 2000), € 420,63/S 5.787,99 (für die Jahre 2001 und 2002) und € 426,76/S 5.872,35 (für das Jahr 2003), insgesamt somit € 1.622,66/S 22.328,28.

Gegen die angeführten Bescheide erhob der Bw. mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , das Rechtsmittel der Berufung. Darin führte er zunächst in sachverhaltsmäßiger Hinsicht aus, dass er Eigentümer von 2 Kraftfahrzeugen, für welche er ein Wechselkennzeichen V.3.AW (bis V.W.6 ) erhalten habe. Beide KFZ (VW und Mercedes) seien seit 1997 im Rahmen der ÖBV bei der W.S.V. als Spezialkraftwagen versichert. Der Bw. sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass für beide KFZ alle erforderlichen Abgaben in steuerlicher Hinsicht durch die Versicherung abgedeckt würden. Erst im Zuge einer Unstimmigkeit im Rahmen einer Schadensabwicklung im Juni 2003 sei er durch die Versicherung gemäß dem beiliegenden Schreiben darüber informiert worden, dass es bezüglich eines der beiden KFZ eine Verpflichtung zur Abführung einer KFZ-Steuer gebe. Dabei werde von der Versicherung auch eingestanden, dass diesbezüglich ein Irrtum in ihrem Bearbeitungsbereich vorliege. Eine daraufhin von ihm beim Finanzamt durchgeführte Verbindungsaufnahme noch im Juni 2003 habe mit der Auskunft geendet, dass künftig € 33,45 vierteljährlich von seiner Seite zu zahlen wäre. Dies sei von ihm auch durchgeführt worden und sei im Bescheid für das Kalenderjahr 2003 auch bereits als gebuchte Zahlung berücksichtigt. Im Juli 2004 habe der Bw. fünf Bescheide des Finanzamtes erhalten, mit welchen eine Summe von € 1.622,66 zur Nachzahlung vorgeschrieben worden sei. Er beantrage, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben und die Vorschreibung der KFZ-Steuer auf den Zeitraum ab Juni 2003 und auf die im Rahmen der Auskunftserteilung angegebenen € 33,45 vierteljährlich zu beschränken. Begründend brachte der Bw. vor, dass die beiden angeführten KFZ gemäß Zulassungsschein als Spezialkraftwagen zugelassen und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch verwendet würden. Die Zulassung mit Wechselkennzeichen sei erfolgt, weil der Mercedes Benz Spezialkraftwagen, Baujahr 1969, nur einmal im Jahr für die Dauer von ca. 14 Tagen verwendet werde. Versicherungsmäßig werde er auf Grund der geringen zusätzlichen Belastung von 690 kg nur als PKW angesehen. Da die KFZ-Steuer nur für KFZ vorgesehen sei, welche nicht von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 VersStG erfasst sind, gehe er davon aus, dass alle steuerlichen Verpflichtungen bis zum Juni 2003 durch die vorhandene Versicherungspolizze abgedeckt worden seien (oder zumindest abzudecken gewesen wären). Wäre dem Bw. der Umstand der Verpflichtung zur Entrichtung der KFZ-Steuer, vor allem in dieser Höhe, bekannt gewesen, hätte er die Anmeldung anders durchgeführt. Das bedeute entweder gar nicht angemeldet oder zumindest teilweise abgemeldet/stillgelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 1 Abs. 1 KfzStG der Kraftfahrzeugsteuer im Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, unterliegen würden. Werde für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt (Wechselkennzeichen), so sei die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliege. In die Berechnung seien auch Kraftfahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, einzubeziehen. Werde für eines der unter Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet, so sei diese, soweit sie auf den Steuerberechnungszeitraum falle, auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen (Auszug aus § 2 Abs. 2 KfzStG). Nach § 3 KfzStG sei Steuerschuldner bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen worden sei. Der Spezialkraftwagen Mercedes unterliege auf Grund seines Höchstgewichtes von rund 5,5 Tonnen den Bestimmungen des KfzStG und nicht jenen des VersStG. Eine von der Versicherungsgesellschaft falsch vorgenommene Einstufung beseitige somit nicht die Steuerpflicht nach dem KfzStG. Die vom Bw. angeführten Argumente, dass er bei richtiger Information nicht den Weg über ein Wechselkennzeichen gegangen wäre, habe auf den Abgabenanspruch der Finanzverwaltung keine Auswirkung, weil dieser nach § 4 Bundesabgabenordnung entstehe, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpfe. Das vom Bw. geschilderte Beratungsproblem sei nicht im Abgabenverfahren, sondern auf dem Zivilrechtsweg zu lösen.

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte er aus, dass in der Berufungsvorentscheidung weder ein Eingehen auf die falsche Auskunft durch einen Beamten des Finanzamtes erfolgt sei noch sei die Typisierung als Spezialkraftwagen und die damit zusammenhängende rechtliche Zuordnung zu den kraftfahrzeugsteuerpflichtigen Fahrzeugen berücksichtigt worden.

In der Berufungsvorlage führte das Finanzamt nach nochmaliger Darlegung des Sachverhaltes und der zum Tragen kommenden gesetzlichen Bestimmungen aus, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit der Bw. durch die Bescheide 1999-2003 beschwert sei. Es sei unerheblich, in welche Kategorie von Kraftfahrzeugen (Spezialkraftwagen oder LKW) die Fahrzeuge des Bw. einzureihen seien. Es komme im gegenständlichen Berufungsfall lediglich darauf an, ob die 3,5 Tonnen Gesamtgewichtsgrenze überschritten werde. Die Einwendung, dass die Versicherungsanstalt zu wenig Steuer abgeführt habe, sei gegenüber dem Finanzamt unbeachtlich. Die dem Bw. bekannt gegebene Vorauszahlung für das Jahr 2003 in Höhe von € 33,45 pro Quartal sei zu nieder gewesen, weil die fahrleistungsabhängige Maut erst ab (Reduzierung von € 73,00/Monat auf € 43,60/Monat) und nicht mit eingeführt worden sei. Die Nachzahlung durch den Steuerbescheid 2003 sei dadurch höher gewesen. Ein steuerlicher Nachteil erwachse dem Bw. daraus jedoch nicht. Das Finanzamt beantragte abschließend, die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. ist, wenn für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt wird (Wechselkennzeichen), die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. In die Berechnung sind auch Kraftfahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuer (§ 6 Abs. 3 VersStG 1953) unterliegen, einzubeziehen. Wird für eines der unter Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet, so ist diese, soweit sie auf den Steuerberechnungszeitraum (§ 6 Abs. 3) entfällt, auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen. Nach § 3 KfzStG ist Steuerschuldner bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Fahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen wurde.

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Bw. Zulassungsbesitzer von zwei Kraftfahrzeuge mit Wechselkennzeichen ist, wobei eines dieser Kraftfahrzeuge ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Vom Bw. unbestritten geblieben ist die Höhe der festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer sowie der zur Anrechnung gebrachten motorbezogenen Versicherungssteuer.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob bei der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer die Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zur Anwendung zu gelangen haben oder nicht und die vom Bw. weiters erhobenen Einwendungen der Abgabenvorschreibung entgegenstehen.

Für die vom Bw. vorgebrachte Argumentation, wonach das Kraftfahrzeug der Marke Mercedes versicherungsmäßig auf Grund der geringen zusätzlichen Belastung nur als PKW anzusehen sei, somit der motorbezogenen Versicherungssteuer und damit dem VersStG unterliegen würde, bietet das Kraftfahrzeugsteuergesetz keinen Raum. Ausschlaggebend für die Anwendung des Gesetzes ist im gegenständlichen Fall einzig und allein das höchste zulässige Gesamtgewicht, nicht hingegen die vom Bw. ins Treffen geführte Stützlast des Kraftfahrzeuges. Nicht von Belang ist somit auch die vom Bw. angezogene "Typisierung" (Art) "der Kraftfahrzeuge als Spezialkraftwagen".

Nichts gewinnen kann der Bw. auch mit seinem Vorbringen, dass die Nachforderung an Kraftfahrzeugsteuer sich auf Grund eines Fehlers der Versicherung ergeben hätte und "alle steuerlichen Verpflichtungen durch die vorhandene Versicherungspolizze abgedeckt worden seien bzw. abzudecken gewesen wären". Der vom Bw. damit angezogene Grundsatz von Treu und Glauben kann grundsätzlich nur dann greifen, wenn es sich um eine Fehlleistung einer Abgabenbehörde gehandelt hat, etwa in Form einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung; dies ist hier nicht der Fall.

Auch der vom Bw. in dieselbe Richtung zielende Einwand, wonach er - was die Vorauszahlungen an Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2003 anbelangt - auf die Richtigkeit der Auskunft der Abgabenbehörde vertrauen hätte können, geht ins Leere, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. z.B. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0373) das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip stärker ist als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kraftfahrzeugsteuer
Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
höchstes zulässiges Gesamtgewicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at