Sonstiger Bescheid, UFSF vom 12.02.2013, FSRV/0016-F/12

Zurückweisung eines (im FinStrG nicht vorgesehenen) Devolutionsantrages

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen X., vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Gernot Strobl, Dr. Wolfgang Stumpp, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstr. 46A,

zu Recht erkannt:

Der mit Eingabe vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamtes Feldkirch Wolfurt zur GZ 920000/90128/07/2008, StrNr. 900-2008/00145-001, eingebrachte Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom wurde durch den Vertreter des Beschuldigten der Antrag gestellt, der Unabhängige Finanzsenat möge, infolge der Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, über den Antrag des Beschuldigten über seinen Einspruch vom inhaltlich zu entscheiden, gem. § 73 Abs. 2 AVG entscheiden.

Den Akten des Zollamtes Feldkirch Wolfurt ist zu entnehmen, dass über Beschuldigten mit Strafverfügung vom , StrNr. 2008/00145-001, wegen des Finanzvergehens nach § 39 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 2005 (AußHG 2005) eine Geldstrafe iHv. € 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) festgesetzt worden ist. Die Strafverfügung ist bereits mit Ablauf des in Rechtskraft erwachsen.

Wie bereits im Schreiben des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , GZ. 920000/90128/12/2008, an den Vertreter des Beschuldigten mitgeteilt worden ist, ist der gegen die Strafverfügung vom , StrNr. 2008/00145-001, von der Fa. Y. (und nicht vom Beschuldigten Beschuldigten ) erhobene Einspruch als unzulässig zurückgewiesen worden.

Der Zurückweisungsbescheid ist an die Fa. Y. (diese hat den Einspruch eingebracht) ergangen.

Gegen den (an die Fa. Y. ergangenen) Zurückweisungsbescheid hat Beschuldigten Beschwerde eingebracht, was zur Folge hatte, dass diese Beschwerde mit Beschwerdeentscheidung vom des Unabhängigen Finanzsenates (FSRV/0011-F/10) wegen fehlender Aktivlegitimation als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

Sowohl die Strafverfügung vom , StrNr. 2008/00145-001, gegen Beschuldigten als auch der Zurückweisungsbescheid betreffend den gegen diese Strafverfügung eingebrachten Einspruch sind mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Die festgesetzte Geldstrafe und die pauschalen Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden bereits am bezahlt.

Mit dem nunmehrigen Devolutionsantrag gem. § 73 Abs. 2 AVG beantragt Beschuldigten eine Entscheidung über seinen Einspruch vom durch den Unabhängigen Finanzsenat.

Im Finanzstrafverfahren ist das AVG nicht anwendbar. Das Finanzstrafgesetz enthält wiederum keine Bestimmung über eine Entscheidungspflicht; im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist ein Devolutionsrecht nicht vorgesehen.

Das Finanzstrafgesetz enthält weder eine Bestimmung über eine Entscheidungspflicht noch besteht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren in Verfahren nach dem Finanzstrafgesetz eine Devolutionsmöglichkeit ().

Die Bestimmung des § 311 BAO über die Entscheidungspflicht ist im Finanzstrafverfahren auch nicht sinngemäß anzuwenden, weil gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG dort nur die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO Anwendung finden. Der § 311 BAO befindet sich aber im 7. Abschnitt der BAO.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise

UFS, FSRV/0011-F/10

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at