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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 30.06.2009, RV/0777-L/08

Keine Schulfahrtbeihilfe für Schulbesuch im Ausland.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch FSP Fery, Szerva & Partner Steuerberatung GmbH & Co. KEG, 4910 Ried, Wildfellnerstraße 28, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Rückforderung von Schulfahrtbeihilfe für den Zeitraum bis und Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Schulfahrtbeihilfe für den Zeitraum bis entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Sohn der Berufungswerberin, P, geboren am xx, besuchte in den Schuljahren 2005/06 und 2006/07 die Staatliche Berufsfachschule für Glas in x/Bayern. Von September 2005 bis Juni 2006 wurde aus diesem Grund Schulfahrtbeihilfe bezogen. Mit Bescheid vom wurde die Schulfahrtbeihilfe wieder zurückgefordert, da sich die besuchte Schule nicht im grenznahen Gebiet befindet. Mit Bescheid gleichen Datums wurde ein Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für den Zeitraum September 2006 bis Juni 2007 abgewiesen.

Gegen diese Bescheide wurde Berufung eingebracht und die Zuerkennung von Schulfahrtbeihilfe für die beiden Schuljahre beantragt. Die Berufung wurde sinngemäß folgendermaßen begründet: Die Regelung des § 30a ff FLAG definiere, wann Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe bestehe. Dies sei unter anderem der Fall, wenn eine Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht werde. Bei einer vergleichbaren Schule im grenznahen Gebiet im Ausland seien die Voraussetzungen erfüllt, wenn diese für das Kind günstiger zu erreichen sei als die inländische Schule. Ziel der Regelung sei sicherlich, die Mehrkosten im Zusammenhang mit Berufsausbildungsmaßnahmen sozial gerecht abzufedern bzw. grundsätzlich die Berufsausbildung zu fördern. Paul besuche eine Schule für Glasmacher in x . Eine vergleichbare Schule gebe es in Österreich nicht, lediglich für industrielle Glasverarbeitung. Es liege daher eine Regelungslücke des Gesetzes vor, die vom Gesetzgeber nicht so gewollt sein könne. Wenn der österreichische Staat eine adäquate Ausbildungsmöglichkeit nicht biete und der Betroffene die Ausbildung im Ausland auf sich nehme, sei er wesentlich schlechter gestellt als vergleichbare Personen, denen eine Ausbildungsmöglichkeit im Inland geboten werde. Dieses Ergebnis wäre überdies verfassungs- und europarechtlich als gleichheitswidrig bedenklich.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche gesetzliche Regelung des § 30a FLAG 1967 lautet folgendermaßen:

(1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind a) eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder b) eine gleichartige Schule im grenznahmen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder c) .................. d) ................... e) ................... und der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule in einer Richtung mindestens 2 km lang ist.

Außer Streit steht, dass die Schule, die vom Sohn der Berufungswerberin besucht wurde, nicht im Inland gelegen ist. Die hier strittige Frage, ob Schulfahrtbeihilfe auch für einen Schulbesuch im Ausland zu gewähren ist, ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der Gesetzesstelle nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen zu bejahen: es muss sich um eine "gleichartige Schule" im "grenznahen Gebiet" handeln, die "günstiger zu erreichen ist" als eine inländische Schule.

Dass das geforderte Tatbestandsmerkmal "gleichartige Schule" hier vorliege, kann wohl allein auf Grund des Berufungsvorbringens angezweifelt werden, wenn ausgeführt wird, dass es eine vergleichbare Schule in Österreich nicht gibt.

Der Begriff "im grenznahen Gebiet" ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Man wird aber in Anlehnung an das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , 82/14/0155, 1964, in welchem der VwGH im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffes "Reise" neuerlich die Ansicht vertreten hat, der Nahebereich, von der Betriebsstätte gerechnet, umfasse einen Umkreis von 20 bis 25 km, davon ausgehen können, dass eine Schule dann im grenznahem Gebiet gelegen ist, wenn die Entfernung zwischen der Grenze und dem Schulort nicht größer als 20 bis 25 km ist. Aus zollrechtlichen Gründen wurde der Bereich des "grenznahen Gebietes" auf einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort der Einreise eingeengt (Kommentar zum Familienlastenausgleich, Wittmann - Papacek, Abschnitt C zu § 30a FLAG 1967). Der Ort, in dem die besuchte Schule liegt, befindet sich in einer Entfernung von ca. 70 km von der Grenze, sodass zweifelsohne nicht mehr die Voraussetzung einer Schule "im grenznahen Gebiet" erfüllt ist.

Bei dieser Sachlage war Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht gegeben.

Wenn in der Berufung darauf hingewiesen wird, dass hier eine Regelungslücke des Gesetzes vorliege bzw. das Ergebnis dieser Regelung verfassungs- bzw. europarechtlich bedenklich sei, so ist hiezu zu bemerken, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/13/0112, bereits mit dieser Problematik auseinandergesetzt hat und darin unter anderem zur Feststellung gekommen ist, dass die Gesetzesbestimmung nicht gegen Normen der Europäischen Union verstößt.

Gemäß § 30h Abs. 1 FLAG 1967 ist zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe zurückzuzahlen. Die Rückforderung der für das Schuljahr 2005/06 bereits geleisteten Schulfahrtbeihilfe ist daher zu Recht erfolgt. Desgleichen erfolgte die Abweisung des Antrages für das nachfolgende Schuljahr zu Recht.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schulfahrtbeihilfe
grenznahes Gebiet
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at