Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 15.09.2006, FSRV/0027-K/05

Einleitung des Finanzstrafverfahrens

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0027-K/05-RS1
Werden Vorsteuern in beträchtlichem Ausmaß wiederholt doppelt geltend gemacht, ist der Verdacht, es liege eine vorsätzlichen Abgabenverkürzung vor, ausreichend begründet und die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gerechtfertigt.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. H.P., in der Finanzstrafsache gegen F., H., vertreten durch Z., Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, L., F.W. Strasse 3, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes S.V., vertreten durch HR Dr. S., vom , SN 061/2005/00200-001, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt S.V. als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 061/2005/00200-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes S.V. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 12/2004 in Höhe von € 3.079,04; 01/2004 in Höhe von € 8.281,47 und 02/2004 in Höhe von € 40.658,62 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und hiermit das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Bf. habe nicht vorsätzlich gehandelt, insbesondere wollte Sie keine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirken und hat diese auch nicht in Kauf genommen. Im Betrieb wären in diesem Jahr umfangreiche Investitionen iHv. € 989.000,-- vorgenommen worden und habe die Vorsteuer aus dem gesamten Bauvorhaben etwa € 198.000,--betragen. Die Investitionen wären vom Umfang her einmalig gewesen und führe die Bw. erst seit kurzem die Buchhaltung des elterlichen Betriebes. Schriftlich führte die Bw. aus:

"Es ist Frau Fl. im Zuge dieser Buchungstätigkeiten nicht aufgefallen, dass hier Vorsteuerbeträge mehrfach - nämlich mit der Teilrechnung und der Schlussrechnung - geltend gemacht wurden. Die diesbezügliche Methodik - was die Verbuchung von Teil- und Schlussrechnungen betrifft - ist im Finanzbuchhaltungssystem scheinbar nicht optimal gestaltet gewesen."

In Unkenntnis von Detailvorschriften habe die Bw. keinesfalls vorsätzlich gehandelt. Die Firma habe zweimal das Steuerberatermandat gewechselt und zwecks Vermeidung derartiger Fehler in Zukunft werde das Buchhaltungssystem gewechselt.

Hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage Feber 2005 merkte die Bw. an, dass ein Betrag iHv. € 15.204,79 auszuscheiden wäre. Diesfalls liege keine doppelte Geltendmachung von Beträgen vor, sondern stehe dieser Vorsteuerbetrag im März 2005 zu. Die Bf. habe nicht gewusst, dass der Vorsteuerabzug erst bei Bezahlung zustehe. Diesbezüglich liege ein Vorsatz keinesfalls vor. Daher sei dieser Betrag bei der strafrechtlichen Beurteilung tatsächlich außer Acht zu lassen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).

Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom , Zl. 93/16/0118, vom , Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten.

Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.

Ob die Bf. das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des ; , u.a.).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss hält.

Die Bf. ist verantwortlich für die Buchhaltung der H.F. KG, bei welcher im Jahr 2005 eine Prüfung der Aufzeichnungen stattgefunden hat. Dabei stellte der Prüfer fest, dass für die Monate 12/2004, 1 und 2/2005 Vorsteuern in Höhe von insgesamt € 52.019,13 zu Unrecht doppelt geltend gemacht wurden (siehe BP-Bericht vom , Steuernummer X/1). Die bezughabenden Abgabenbescheide sind rechtskräftig. In objektiver Hinsicht ist eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen eingetreten.

Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass die Bf. Umsatzsteuern in unrichtiger Weise doppelt geltend gemacht hat. Die Bf. führt erst seit kurzem die Buchhaltung des elterlichen Betriebes. Es gehört im Allgemeinen zum Grundlagenwissen der Buchhaltung, dass Vorsteuern nicht doppelt geltend gemacht werden können.

Aufgrund dieses Sachverhaltes geht der Referent des Unabhängigen Finanzsenates davon aus, dass sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, die Bf. komme als Täter des zur Last gelegten Finanzvergehens in Betracht. Die Frage, ob begründete Verdachtsmomente vorliegen, die die Einleitung des Strafverfahrens rechtfertigen, war daher zu bejahen.

Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom , Zl. 92/15/0140; vom , Zl. /13/0275, u.a.). Gerade das anschließende Untersuchungsverfahren dient dem Zweck, das Vorbringen der Bf. zu überprüfen.

Die Verdachtsmomente wurden durch das Beschwerdevorbringen jedoch nicht beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und würdigen sein wird. Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung für den Verdacht ausreichen, die Bf. könne das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG der Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht vorliege.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Finanzstrafverfahren
Zitiert/besprochen in
SWK 32/2006, K 18

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at