Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 30.06.2009, RV/0386-S/09

1) Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide 2) Nur Bescheide sind mit Berufung anfechtbar


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Miterledigte GZ:
RV/0387-S/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Einkommensteuer für 2007 vom und Zurückweisung einer Berufung vom entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (kurz. Bw.) ist an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, von welcher sie im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften Gewinn - bzw. Verlustzuweisungen erhält. Am erging an ihr Wohnsitzfinanzamt eine Mitteilung über die Feststellung der Einkünfte für 2007, worin ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 4081,62 festgestellt wurden. Da ihr Einkommensteuerbescheid vom Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 0 auswies, erließ das Finanzamt am einen gem. § 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007, worin ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend der Mitteilung festgesetzt wurden.

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhob die Bw. mit Schriftsatz vom Berufung mit der Begründung, die Berufung wende sich gegen die anteilsmäßige Zuweisungshöhe der steuerpflichtigen Einkünfte für das Kalenderjahr 2007, welche von der Kommanditgesellschaft zugeflossen seien. Mit gleichem Schriftsatz erhob die Berufungswerberin auch Berufung gegen den "Vorauszahlungsbescheid 2009 vom ".

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid als unbegründet ab und führte dazu aus, ein Bescheid könne nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in einem Feststellungsbescheid getroffenen, dem Bescheid zu Grunde liegenden Entscheidungen falsch seien. Weiters wies das Finanzamt die Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2009 als unzulässig zurück, weil ein solcher Bescheid gar nicht ergangen war.

Gegen beide Bescheide erhob die Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung bzw. des Vorlageantrages und führte dazu aus, es sei unrichtig, dass sich die Berufung inhaltlich lediglich auf den Vorauszahlungsbescheid beziehen würde. Der Berufungsinhalt beziehe sich auch auf die weiteren Punkte, die ungekürzt aufrechtzuerhalten seien, um den Anspruch eines Antrages auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz für die übrigen Punkte zu wahren.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid:

Gemäß § 188 Abs. 1 BA0 werden u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet (Ritz, BAO³, § 188 Tz 1).

Die Bw. ist gemeinsam mit zwei weiteren natürlichen Personen an der C-KG beteiligt. Die daraus gemeinschaftlich zufließenden Einkünfte werden vom zuständigen Finanzamt gemäß der zitierten Bestimmung in einem sogenannten Feststellungsverfahren ermittelt und festgesetzt. Der Spruch dieser Feststellungsbescheide enthält neben der Art und Höhe der Einkünfte auch den Feststellungszeitraum, die Namen der Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile. An das Wohnsitzfinanzamt der Beteiligten ergehen in der Folge Mitteilungen über die Höhe der den Beteiligten zugewiesenen Einkünfte.

Nach der Gesetzesbestimmung des § 192 BAO sind in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die u.a. für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde zu legen, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Es besteht also eine zwingende Bindungswirkung zwischen Feststellungsbescheiden und den Einkommensteuerbescheiden der Beteiligten. Daraus folgt aber, dass Einwendungen, die sich gegen Entscheidungen richten, welche im Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nur im Verfahren betreffend den Feststellungsbescheid vorgebracht werden können. Daher normiert § 252 BAO, dass ein von einem Feststellungsbescheid abgeleiteter Einkommensteuerbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen (also etwa Höhe der Einkünfte) unzutreffend sind.

Die von der Bw. vorgebrachten Argumente sind also im Berufungsverfahren gegen den Feststellungsbescheid einzuwenden. Tatsächlich wurde gegen den Feststellungsbescheid der C-KG vom fristgerecht Berufung erhoben. Dieses Berufungsverfahren ist noch beim zuständigen Finanzamt anhängig. Wenn der Ausgang dieses Berufungsverfahrens Änderungen hinsichtlich der Höhe der Einkünfte bzw. deren Verteilung auf die Beteiligten ergeben sollte, so wird dieses geänderte Ergebnis von Amts wegen berücksichtigt. Für die Beteiligten ergehen in diesem Fall gemäß § 295 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide.

Es ist daher nicht erforderlich, zur Wahrung irgendwelcher Rechte - wie die Bw. vermeint - Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid zu erheben. Eine derartige Berufung ist vielmehr gemäß § 252 BAO abzuweisen, so wie es das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung auch ausgesprochen hat. Dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag kann daher kein Erfolg beschieden sein.

2) Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid:

Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (§ 273 BAO). Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind als unzulässig zurückzuweisen (; , 2001/17/0044).

Die Berufung der Bw. richtet sich gegen "den Vorauszahlungsbescheid 2009 vom ". Ein solcher Vorauszahlungsbescheid ist aber nicht ergangen, daher ist auch eine Berufung dagegen nicht möglich. Die Berufung wurde daher vom Finanzamt zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung ist somit abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at