Die Zuerkennung von Verzugszinsen im Rahmen der Rückzahlung eines Guthabens ist in der BAO nicht vorgesehen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adr1, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, Adr2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes C, vertreten durch Dr. D, vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit folgendem Schreiben vom , eingelangt bei der Behörde am , beantragte der Vertreter des Berufungswerbers die Rückzahlung eines Guthabens von € 21.385,83 samt Erlagszinsen:
Sie sind informiert, dass ich die rechtlichen Interessen des Herrn A vertrete und im Zuge der Erhebung meiner Berufung gegen die Erbschaftsteuervorschreibung die Rechtswidrigkeit des Bescheides bekämpft habe.Nunmehr hat der Verfassungsgerichtshof am das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz als verfassungswidrig aufgehoben. Sie wissen, dass ich als Vertreter des Herrn A Begünstigter dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bin.Vormals wurde zu Erfassungsnummer xxx im Jahre 2002 von Herrn Rechtsanwalt Dr. E eine Erbschaftsteuer in der Höhe von € 21.385,83 angewiesen. Diese Anweisung erfolgte ohne Wissen und ohne Zustimmung des Herrn A und entstammen diese € 21.385,83 samt Erlagszinsen einem Geldanspruch des Herrn A gegenüber seiner Mutter Frau F.Da es sich bei dem Erlagsbetrag ausschließlich um einen Vermögensbestandteil meines Mandanten handelt, darf ich Sie ersuchen, diese € 21.385,83 samt Erlagszinsen auf mein Konto Nummer yyy, BLZ zzz, G Sparkasse AG, anzuweisen.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit einem Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom ab. Dieser Bescheid enthielt folgende Begründung:
Auf Ihrem Abgabenkonto besteht derzeit kein Guthaben. Auf die Ihnen zugegangene(n) bzw. zugehende(n) Buchungsmitteilung(en) wird verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und die Rückzahlung des Guthabens samt Erlagszinsen begehrt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:
Rückzahlbar sind nur auf Abgabenkonten bereits bestehende Guthaben. Der Abgabenbehörde sind die in der Berufungsschrift geschilderten Umstände schon aus dem Rückzahlungsantrag bekannt, nur der Vollzug (Gutschriftsbuchung) konnte am Abgabenkonto bis dato noch nicht erfolgen, weil die entsprechenden Grundlagenentscheidungen seitens des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Unabhängigen Finanzsenats noch ausständig sind.
Dagegen wurde der Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erhoben mit folgendem Bemerken:
Sollte dem Antrag auf Gutschriftsbuchung und Überweisung des Guthabens samt Erlagszinsen an den ausgewiesenen Vertreter stattgegeben werden, wird dieser Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz als gegenstandslos zurückgezogen.
Am langte beim unabhängigen Finanzsenat folgende Äußerung zum Vorlageberichtein:
Das Finanzamt C hat, der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, über Antrag des Berufungswerbers zwar das seit dem auf dem Bankkonto des Finanzamtes C erliegende Guthaben am ausgefolgt, hat aber dem Antrag, die Erlagszinsen für diesen Zeitraum mit zu überweisen, nicht entsprochen.
Die Erlagszinsen sind der Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
Nachdem feststeht, das die Erbschaftssteuer zu Unrecht als Guthaben bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkassen Aktiengesellschaft erliegt, sind dem Berufungswerber selbstverständlich auch die Zinsen für jenen Zeitraum zumindest in der Höhe des bürgerlichen Zinssatzes von 4 % zu ersetzen, in welchem er über den Erlagsbetrag nicht verfügen konnte.
Diese Zinsen ergeben rechnerisch auf Basis von 4 % € 4.642,78.
Das Argument der Abgabenbehörde, dass auf dem Abgabenkonto kein Guthaben bestanden hätte, weil dieses ja auch belastet war und sei dann das Guthaben nach erfolgter Rückbelastung angewiesen worden und könne es deshalb keine Zinsschuld geben, ist mit keiner vernünftigen Rechtsansicht zu begründen. Diese Rechtsansicht ist rechtswidrig und die von der Erstbehörde vertretene Rechtsauffassung auch verfassungswidrig.
Folgt man dem Argument des Finanzamtes C , dann geht dieses davon aus, dass es deshalb kein Guthaben gegeben haben kann, weil die Summe der Gutschriften auf dem Abgabenkonto der Summe der Lastschriften entspricht bzw. die Lastschriften die Gutschriften sogar übersteigen.
Da übersieht die Erstbehörde wohl das sachenrechtliche Problem und die Verfügungsgewalt über einen Geldbetrag. Es geht nicht über eine Buchung in irgendeinem Handakt, sondern um die Tatsache, dass auf dem BAWAG P.S.K.-Konto, also auf dem Bankkonto des Finanzamtes C, ein Erlagsbetrag vorhanden war, über den ausschließlich das Finanzamt verfügen konnte.
Dass natürlich auf einem Abgabenblatt bzw. in einem Handakt kein Bargeld erliegen kann, versteht sich von selbst. Nicht darauf ist abzustimmen. Es kommt darauf an, für welchen Zeitraum das Finanzamt C über einen Geldbetrag verfügt, mit dem auch gearbeitet werden konnte. Richtig spricht das Finanzamt C daher eingangs auch vom Bankkonto und nicht vom Abgabenkonto.
Das Finanzamt C schuldet dem Kläger die gesetzlichen Verzugszinsen für den Erlagszeitraum und wird auf das gegengleiche Verhalten des Finanzamtes hingewiesen, wonach beispielsweise bei Zahlungserleichterungen bei Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von € 750,00 übersteigen, für die Dauer des Zahlungsaufschubes Zinsen von 4,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO) zu entrichten sind.
Der gesetzliche Anspruch auf Zinsenabgeltung hat sich zumindest nach diesen Regeln zu richten.
Die bisherigen Anträge des Berufungswerbers wurden als Berufung gewertet und sind jedenfalls Anträge, ihm auch die Erlagszinsen zuzusprechen und diese an ihn zu überweisen.
Es wird deshalb gestellt der Antrag mit der Berufung allenfalls aufgrund Überganges der Rechtssache an den Unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Salzburg darüber abzusprechen, dass dem Antragsteller Erlagszinsen in der Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz aus € 21.385,83 für den Zeitraum vom bis einschließlich , jedenfalls in der Höhe von 4 % aus diesem Betrag für diesen Zeitraum, zustehen und an diesen auszufolgen sind.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 239 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet:
(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Der Antrag des Berufungswerbers vom umfasste sowohl die Rückzahlung eines Guthabens von € 21.385,83 als auch die Zahlung von Zinsen.
Das Finanzamt hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass auf dem Abgabenkonto zu dieser Zeit kein Guthaben bestand.
Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass mit diesem Bescheid des Finanzamtes vom sowohl der Antrag auf Rückzahlung des Guthabens als auch das Zinsenbegehren abgewiesen worden sind. Aufgrund der in der Folge eingebrachten Berufung waren zunächst sowohl die Frage der Rückzahlung des Betrages von € 21.385,83 als auch die Zinsen Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.
Mit seiner Äußerung vom hat der Berufungswerber das Berufungsbegehren eingeschränkt auf die Zinsen. In dieser Entscheidung ist daher nur mehr über diesen Berufungspunkt abzusprechen.
Der Berufungswerber begründet sein Berufungsbegehren auf die Zahlung von Verzugszinsen im Wesentlichen damit, dass feststeht, dass die Erbschaftssteuer zu Unrecht als Guthaben bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkassen Aktiengesellschaft erliegt und dem Berufungswerber für den Zeitraum, in welchem er nicht über den Erlagsbetrag verfügen könne, Zinsen in Höhe des bürgerlichen Zinssatzes von 4 % (somit € 4.642,78) zustehen. Er stützt den Antrag auf die Bundesabgabenordnung und zwar unter Hinweis auf das gegengleiche Verhalten des Finanzamtes, wonach beispielsweise bei Zahlungserleichterungen bei Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von € 750 übersteigen, für die Dauer des Zahlungsaufschubes Zinsen von 4,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO) zu entrichten sind.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
In Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, 2483 ff. (zu § 239 BAO) ist zum Thema Verzugszinsen ua zu lesen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist ein Anspruch auf Verzugszinsen nach den Bestimmungen der §§ 1333 f ABGB grundsätzlich auch bei Vorliegen öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse gegeben. Dies jedoch nur insoweit, als das Gesetz nicht anderes bestimmt. Ein Anspruch auf Verzugszinsen ist nach den Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften geltend zu machen, nach denen der die Hauptsache bildende vermögensrechtliche Anspruch geltend zu machen ist (zB A 6/74), das ist in diesem Fall der Verwaltungsweg. Somit ist über Ansprüche dieser Art von jener Abgabenbehörde abzusprechen, die über den Rückzahlungsanspruch nach § 239 zu entscheiden hat. Die Vorschrift des § 239 BAO sieht aber (in den Zusammenhang mit § 215 gestellt) Verzugszinsen nicht vor. Aus dem Schweigen über Habenzinsen ist (angesichts der ausdrücklichen Regelung über Sollzinsen im § 212) abzuleiten, dass das Gesetz eine abschließende Regelung getroffen hat, sodass auf Grund der gegebenen Gesetzeslage eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht bestehen kann (). Über geltend gemachte Ansprüche auf Verzugszinsen ist somit auf dem Verwaltungsrechtsweg von der Abgabenbehörde zu entscheiden, welche aber auf Grund der dargelegten Rechtslage dieser Art abzuweisen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis , aus:
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , B 621/98, seine bisherige Judikatur zur Verzinsung von Abgabenrückerstattungen dahingehend klargestellt, dass zu prüfen sei, ob der Rechtslage eine abschließende Regelung entnommen werden könne oder ob eine Lücke vorliege, die durch Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze geschlossen werden müsse.
In der Bundesabgabenordnung findet sich keine gesetzliche Bestimmung, die einen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Verzugszinsen bei Steuerguthaben begründet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung , ausgesprochen hat, ist der BAO ein Wille zur abschließenden Regelung zu entnehmen, dh, dass keine Lücke vorliegt.
Die Berufung ist daher abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Verzugszinsen Rückzahlung eines Guthabens Guthabenszinsen Erlagszinsen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at