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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 06.05.2010, FSRV/0096-W/08

Weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht noch Umsatzsteuervorauszahlungen durch längeren Zeitraum geleistet

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn NP, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. x ,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. x ein Finanzverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 01-09/2007 in Höhe von € 7.621,56 bewirkt, dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Zwischen der Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung einerseits und der Nichtentrichtung zahlungswirksamer Vorauszahlungen andererseits bestehe definitiv nicht der geringste kausale Zusammenhang. Während die Nichtentrichtung auf (vorübergehende) Zahlungsprobleme zurückzuführen sei, stütze sich die Nichtabgabe der Erklärungen auf BGBl II 2002/462.

Eine schuldhafte Verkürzung der gegenständlichen Abgabepflichten sei begrifflich nur denkbar, wenn der Abgabepflichtige entweder a) in einer Steuererklärung (Voranmeldung) unrichtige und/oder b) unvollständige, c) missverständliche Angaben tätige oder zu erklärende Sachverhalte nicht in die Erklärung aufnehme oder d) seinen Aufzeichnungsverpflichtungen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nachkomme, sodass daraus die Vermutung der Richtigkeit des Rechenwerks verloren gehe.

Bei dem anfragegegenständlichen Sachverhalt sei jedoch genau das Gegenteil der Fall. Anlässlich der im Jahr 2007 vorgenommenen Umsatzsteuerüberprüfung habe sich das Organ der Finanzverwaltung ausgiebig darüber informieren können, dass das gesamte Rechenwerk a) sich in geradezu vorbildlichem Zustand befinde b) nicht die geringste Beanstandung hinsichtlich der vollständigen Erfassung aller Sachverhalte und deren Offenlegung gegenüber der Finanzverwaltung vorliege.

Es sei daher amtsbekannt, dass das Prüfungsorgan den Abschluss der Überprüfung des Rechenwerkes folgerichtig mit der Notiz im Prüfbericht versehen habe, dass es anlässlich der Überprüfung zu keinerlei wie immer gearteten Beanstandungen gekommen sei.

Wie oben erwähnt, habe die derzeitige Nichtentrichtung der Abgaben ausschließlich wirtschaftliche Gründe und sei der Vorwurf, Abgaben durch Verschleierung von Tatsachen oder Ähnlichem verkürzt zu haben oder verkürzen zu wollen, strikt zurückzuweisen.

Abschließend werde die Bemerkung erlaubt, dass der Bf. aus eigener Initiative seinem zuständigen Finanzamt diese Zahlungsschwierigkeiten offen gelegt habe und - er zuversichtlich sei, bei einer Verbesserung seiner gesundheitlichen Lage den entsprechenden Rückstand nennenswert bedienen zu können - ein Ratenansuchen eingebracht habe, das jedoch per dato unbeantwortet geblieben sei.

Es werde daher der Antrag gestellt, das gegenständliche Verfahren unverzüglich einzustellen.

Über den weiteren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat das zuständige Finanzamt bereits mit Bescheid vom zuständigkeitshalber abgesprochen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich u. a. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Vorsatz iSd vorzitierten Bestimmung ist dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (vgl. § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG) und wissentlich im Hinblick auf den Taterfolg der Abgabenverkürzung handelt.

Beim Bf. wurde auf Grund der wiederholten Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Außenprüfung betreffend den Zeitraum Jänner bis September 2007 durchgeführt, welche mit Bericht vom abgeschlossen wurde.

Festgestellt wurde dabei, dass der Bf. in dem inkriminierten Zeitraum entgegen den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet hat. Die Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 7.621,56 wurde anhand der vorgelegten Unterlagen ermittelt und festgesetzt. Eine gesonderte Selbstanzeige wurde dabei nicht erstattet.

Diese Prüfungsfeststellungen wurden der Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am den bekämpften Einleitungsbescheid erließ.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h. ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Nach der Aktenlage ist diese Frage im vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen a priori nicht geeignet ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.

Für die Einleitung des Strafverfahrens spricht, dass durch einen längeren Zeitraum hindurch weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet wurden. Dieser Umstand wird vom Bf. auch nicht in Abrede gestellt. Vorgebracht wurde im Wesentlichen hiezu, dass der Betriebsprüfung eine ordnungsgemäße Buchhaltung vorgelegt, es anlässlich der Überprüfung zu keinerlei wie immer gearteten Beanstandungen gekommen sei und die Nichtentrichtung der Abgaben ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe bzw. auf Zahlungsprobleme zurückzuführen sei.

Nun gilt für die Umsatzsteuervorauszahlung als Selbstbemessungsabgabe, dass die Abgabenverkürzung (schon) bewirkt ist, wenn die Abgabe zum Fälligkeitszeitpunkt ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG). Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlung verkürzt und das Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht ist, wenn die Vorauszahlung zu dem in § 21 Abs. 1 UStG normierten Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet wird. Es kommt aus der Sicht des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht darauf an, ob die Abgabe später, etwa aufgrund verspäteter Voranmeldungen oder einer Schätzung festgesetzt bzw. eingebracht werden kann.

Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass die Bf. über einen Zeitraum von 9 Monaten seinen grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtungen, nämlich der rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von Vorauszahlungen nicht nachgekommen ist. Es bestehen aufgrund der beruflichen Qualifikation des Bf. als Steuerberater keine Zweifel davon auszugehen, dass er um diese Verpflichtung wusste, zumal in den Vormonaten ordnungsgemäß Voranmeldungen eingereicht wurden und auch in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass die Nichtentrichtung der fälligen Vorauszahlungen aufgrund von Liquiditätsproblemen erfolgt ist. Dennoch hat er die fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht abgeführt und sich zumindest ein längeres Zahlungsziel verschafft. Zum Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, indem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Dem anscheinend in einer finanziellen Notlage gelegenen Grund für die (vorsätzliche) Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen kommt dabei keine Bedeutung zu, genügt doch für die im Abs. 2 lit. a des § 33 FinStrG umschriebene strafbare Handlung, dass die Verkürzung unter Verletzung einer Rechtspflicht - deren Kenntnis vom Bf. in der Beschwerde zugestanden wurde - zustande kommt.

Klarstellend ist anzumerken, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig darum geht, ob im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ein begründeter Verdacht für das Vorliegen des angelasteten Finanzvergehens gegeben ist. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen.

Gerade die Rechtfertigung des Bf. zeigt die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. Zl. 92/15/0140; vom , Zl. 92/13/0275, u. a.).

Dabei ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen und hat gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAD-04076