Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.07.2008, RV/2707-W/07

Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist zwingend zu verfügen, kein Wahlrecht der Behörde

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/2707-W/07-RS1
wie RV/1279-W/03-RS2
Hinsichtlich der Erlassung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO stand der Behörde kein Wahlrecht zu, sich in irgendeiner Form von Ermessenüberlegungen leiten zu lassen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., Wien, vertreten durch DDr. Wilhelm Kryda, Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1170 Wien, Jörgerstraße 37/2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des (ehemaligen) Finanzamtes Wien 2/20 vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die bewilligte Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 01-04/2004 in Höhe von € 127.158,51 infolge Berufungserledigung verfügt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom verweist A.B. (in weiterer Folge Bw.) darauf, dass eine Berufungserledigung noch nicht eingetroffen sei. Ergänzend wird in der Eingabe vom darauf hingewiesen, dass der Bf. den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 01-04/2004 am erhalten habe.

Mit Berufungsvorentscheidung des (ehemaligen) Finanzamtes Wien 2/20 vom (die sich auch auf den Bescheid vom über die Gegenstandsloserklärung der Berufung vom sowie gegen den Bescheid vom über die Festsetzung der Umsatzsteuer 1-4/2004 richtet) wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und - soweit es den Ablauf der Aussetzung der Einhebung anbelangt - ausgeführt, dass - da die Einstellung des Berufungsverfahrens zu Recht erfolgt sei - auch die Berufung gegen den Bescheid über die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung abzuweisen gewesen sei.

Mit Schreiben vom (eingelangt am ) wird vom steuerlichen Vertreter zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses des Bw. beantragt, die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu übertragen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Zur Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist festzuhalten, dass gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich des Ergehens einer Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zwingend zu verfügen ist. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gesetzlichen Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung nachzukommen ().

Mit das Berufungsverfahren abschließendem Bescheid vom wurde die der gegenständlichen Aussetzung der Einhebung zugrunde liegende Berufung vom als gegenstandslos erklärt.

Die Rechtskraft der den Ablauf der Aussetzung der Einhebung auslösenden Entscheidung ist in den Verfahrensbestimmungen nicht gefordert, da selbst nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen ist, obwohl dagegen noch ein Vorlageantrag möglich ist, somit vor Ablauf der einmonatigen First zur Einbringung eines Vorlageantrages noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Der Hinweis in der Berufung vom , eine Berufungserledigung sei noch nicht eingetroffen, kann der Berufung nicht zum Durchbruch verhelfen, da der Bw. selbst ausgeführt hat, dass die Erledigung am , somit im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung eingetroffen ist. Gesetzeskonform gilt gemäß § 26 Abs. 2 erster Satz Zustellgesetz die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Dass mehrere Erledigungen einer Behörde von der Post (als Zustellorgan) nicht am selben Tag zugestellt werden, liegt nicht im Verantwortungsbereich der Behörde.

Im Übrigen hat es der Bw. auch unterlassen im Detail darzustellen, worin allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen hätte sollen. Nachdem somit die in § 212a Abs. 5 lit. c BAO geforderte Voraussetzung vorgelegen ist, konnte die Abgabenbehörde erster Instanz gesetzeskonform nur den angefochtenen Bescheid erlassen. Hinsichtlich der Erlassung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung stand der Behörde kein Wahlrecht zu, sich in irgendeiner Form von Ermessenüberlegungen leiten zu lassen.

Da der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Ablauf der Aussetzung der Einhebung
Wahlrecht
Rechtskraft

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at