Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 12.09.2005, ZRV/0098-Z1W/04

Aussetzung der Vollziehung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer, Mag. Kurt Schlick, Rechtsanwälte, 2136 Laa an der Thaya, Rathausgasse 4, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/34425/64/2003, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das damalige Hauptzollamt Wien wies mit seinem Bescheid vom , Zahl 100/34425/35/2003 den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung von Säumniszinsen vom ab. Da die Berufung gegen den Säumniszinsenbescheid bereits mit Berufungsvorentscheidung erledigt worden sei, lägen keine Abgaben mehr vor, deren Höhe mittelbar oder unmittelbar von der Erledigung der Berufung abhänge.

Dagegen legte der Bf. in offensichtlich offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung ein und führte dort aus, dass die dem Säumniszinsenbescheid vom zugrunde liegende Eingangsabgabenschuld zu Unrecht vorgeschrieben worden sei und außerdem über die gegen den Abgabenbescheid eingebrachte Berufung noch nicht entschieden worden sei. Der Bf. habe jedenfalls die streitverfangenen Waren nicht vorschriftswidrig ins Zollgebiet verbracht. Es bestünden begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung im Sinne des Art. 244 Unterabsatz 2 ZK, womit eine Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Hauptzollamtes Wien vom gerechtfertigt sei.

Mit seiner Berufungsvorentscheidung vom wies das Hauptzollamt Wien diese Berufung zur Zahl 100/34425/64/2003 als unbegründet ab. In der dagegen eingelegten Beschwerde führte der Bf. aus wie in der Berufung und beantragte die Stattgabe der Aussetzung der Vollziehung bzw. die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gem. Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall des Einbringens eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Gemäß Abs. 7 leg.cit. steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem auch dem gegenständlichen Verfahren letztlich zu Grunde liegenden Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/3445/14/2003, wurde dem Bf. gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 zweiter Anstrich ZK ein Gesamtbetrag an Eingangsabgaben und einer Abgabenerhöhung von € 2.456.474,84 vorgeschrieben. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat das Zollamt Wien noch nicht entschieden. Dazu ist zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer - wie derzeit im gegenständlichen Fall - formellen Abgabenschuld voraussetzt (z.B. Zahl 95/13/0130).

Da die Abgaben laut Kontoauszug vom zum Abgabenkonto des Bf. mit der Nummer 100/0163198 jedenfalls bis zum Dezember 2004 nicht entrichtet worden sind, schrieb am das damalige Hauptzollamt Wien dem Bf. für den Säumniszeitraum vom bis zum Säumniszinsen von 4,41% der Bemessungsgrundlage von € 2,456.474, 84, nämlich € 9.027,55, zur Entrichtung vor.

Das gegen diesen Säumniszinsenbescheid vom Bf. angestrengte Rechtsbehelfsverfahren ist mit der am ergangenen abweisenden Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zur GZ. ZRV/0027-Z1W/04 abgeschlossen worden. Der Säumniszinsenbescheid ist demnach zu Recht ergangen. Die Zustellung dieser Berufungsentscheidung an die Vertreter des Bf. und an das Zollamt Wien erfolgte jeweils am .

Das gegenständliche Aussetzungsverfahren bezieht sich auf diese Säumniszinsen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Zahl 2004/16/0047) ist ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung der maßgeblichen Verfahren in den Hauptsachen in den Aussetzungsverfahren in der Sache zu entscheiden. D.h., auch im gegenständlichern Verfahren ist eine solche Sachentscheidung erforderlich.

In den schriftlichen Rechtsbehelfseingaben bringt der Bf. zunächst ausschließlich inhaltliche Argumente gegen den von ihm auch bekämpften oben zitierten Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom vor und leitet daraus im Sinne des Art. 244 ZK begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Säumniszinsenbescheides vom ab. Mit der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0027-Z1W/04, mit der die Beschwerde des. Bf. gegen die Vorschreibung der Säumniszinsen rechtswirksam und rechtskräftig abgewiesen worden ist, sind solche Zweifel jedenfalls ausgeräumt worden und eine Aussetzung der Vollziehung ist aus diesem Grund nicht möglich.

Zum weiteren Aussetzungstatbestand des Art. 244 ZK, dass ihm ein unersetzbarer Schaden durch die Vollziehung entstehen könnte, hat der Bf. nichts vorgebracht.

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher selbst überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (z.B. Zahl 98/17/0227). Da der Bf. bis jetzt in diesem gesamten Verfahren überhaupt keine Behauptungen zu einem allfälligen für ihn unersetzbaren Schaden gemacht hat, kann dieser Umstand auch nicht zur Aussetzung der Vollziehung führen (siehe auch Zahl 2002/16/0139).

Die Beschwerde war daher abzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung
begünstigende Bestimmung
unersetzbarer Schaden
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at