Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.02.2013, RV/1739-W/12

Außerhalb des Zeitraumes des (gleichzeitigen) Bezuges von Transferleistungen erzielte Einkünfte (aus einer nicht ganzjährigen Beschäftigung) ebenfalls in die Hochrechnung mit einzubeziehen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Hrn. H, in W, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. übermittelt mit eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011, mit ergeht der Einkommensteuerbescheid, der eine Abgabennachforderung in Höhe von € 31,00 dem Bw. vorschreibt. In einer Berufung vom beruft der Bw. dagegen, dass in obigem Bescheid ein Kinderfreibetrag in Höhe von € 264 berücksichtigt worden sei, richtigerweise der Kinderfreibetrag von € 220 für zwei Kinder somit gesamt € 440 betragen müsse. Diesem Begehren des Bw. trägt das Finanzamt in dem mit , auf Grund der Berufung vom abgeänderten Einkommensteuerbescheid Rechnung. Der Kinderfreibetrag für haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988 wurde in Höhe von € 440 berücksichtigt, der Bescheid weist eine Abgabengutschrift in Höhe von € 228 aus.

Mit stellt der Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz: "Im Zuge der Berufung vom teilte ich mit, dass die Berechnung des besonderen Progressionsvorbehalts aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld falsch berechnet wurde. Es dürfen lediglich die Einkünfte der Firma P hochgerechnet werden. Die Bezüge von der Firma M sind, da sie während des Bezuges des Arbeitslosengeldes zuflossen, in der tatsächlichen Höhe anzusetzen. Tatsächlich wurden jedoch genau die Bezüge der Firma M hochgerechnet und die der Firma P in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt. Es wurde der Progressionsvorbehalt erneut falsch berechnet".

In der Berufung vom führte der Bw. diesbezüglich aus: "Jener Zeitraum, während dessen der Steuerpflichtige steuerfreie Transferleistungen erhält, soll neutralisiert werden, steuerpflichtige Bezüge sind somit über den Zeitraum ihres Bezuges hochzurechnen. Dagegen sind aber steuerpflichtige Einkünfte, die während des Bezugs steuerfreier Transferleistungen zufließen oder solche die ganzjährig zufließen, nicht hochzurechnen, sondern nur in der tatsächlichen Höhe anzusetzen (siehe LStR 2002 RZ 114 und 116)."

Der Bw. erzielte für den Zeitraum 5. 12. bis Einkünfte von der Firma P, vom 1. 2. bis Einkünfte von der Firma M, im Zeitraum vom 5. 1. bis Arbeitslosengeld.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 3 Abs. 2 EStG 1988 lautet:

"(2) Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z. 5 lit. a oder ... nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und laufende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 41 Abs. 4 für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünften ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. ..."

Wie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (277 BlgNR XVII. GP) zu entnehmen ist, hat die zitierte Bestimmung den Zweck, eine über die Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes hinausgehende Progressionsmilderung bei jenen Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der Empfänger eines Arbeitslosengeldes allenfalls in Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt, in denen er kein Arbeitslosengeld erhält. Solche Arbeitseinkünfte sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der Steuerpflichtige während eines Teiles des Jahres statt der Arbeitseinkünfte steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat (vgl. auch die Ausführungen im Erkenntnis vom , 89/14/0283). Da nämlich bei Durchführung eines Jahresausgleiches gemäß § 73 Abs. 2 EStG 1988 eine gleichmäßige Verteilung der Einkünfte auf sämtliche Monate des Kalenderjahres vorgesehen und der so ermittelte "Monatslohn" für die Steuerermittlung maßgebend ist, wird dieser fiktive Monatslohn entsprechend geringer, wenn in die Verteilung Zeiträume einbezogen werden, in denen keine Arbeitseinkünfte bezogen wurden. Solche Zeiträume sollen durch die Hochrechnung neutralisiert werden.

Wenn der Bw. in den übermittelten Schriftsätzen die Auffassung vertreten hat, dass "steuerpflichtige Einkünfte, die während des Bezugs steuerfreier Transferleistungen zufließen oder solche die ganzjährig zufließen, nicht hochzurechnen, sondern nur in der tatsächlichen Höhe anzusetzen" sind, wurde diesem Umstand durch das Finanzamt dadurch entsprochen, als im Bescheid vom bei der Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von € 9.334,43, die im Gesamtbetrag der Einkünfte enthaltenen Beträge, die nicht umzurechnen sind in Höhe von € 1.496,00 abgezogen wurden. Dabei handelt es sich um die während des Zeitraumes des Arbeitslosengeldbezuges von vier Monaten bezogenen Bezügen von € 374,00. Die Berechnung erweist sich daher als durch das Finanzamt richtig durchgeführt.

Mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen sei noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom GZ. 94/13/0024 hingewiesen, in welchem der VwGH ausgesprochen hat:

"Der Umstand, dass das Gesetz ausdrücklich nur eine Umrechnung jener Arbeitseinkünfte vorsieht, "die für das restliche Kalenderjahr" bezogen wurden, ist offensichtlich auf die typisierende Betrachtungsweise zurückzuführen, dass während der Dauer eines Arbeitslosengeldbezuges regelmäßig keine ins Gewicht fallenden Arbeitseinkünfte zufließen. Gerade in Fällen, in denen neben dem Arbeitslosengeldbezug aber nur geringfügige Arbeitseinkünfte erzielt würden, wäre es mit der Zielsetzung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 unvereinbar, diese Bezugszeiträume nicht zu neutralisieren und den progressionsmildernden Umstand der Steuerbefreiung des Arbeitslosengeldes für die nicht befreiten Einkünfte zum Tragen kommen zu lassen. Die Auslegung des Beschwerdeführers, wonach die Wortfolge "für das restliche Kalenderjahr" nicht zuflussbezogen, sondern anspruchskausalbezogen zu verstehen sei, geht am oben dargelegten Sinn und Zweck der in Rede stehenden Bestimmung völlig vorbei, weil die durch die Steuerbefreiung des Arbeitslosengeldes bewirkte Progressionsmilderung bei anderen Arbeitseinkünften, die der Gesetzgeber vermeiden möchte, nur durch deren Zufluss im Jahr des Arbeitslosengeldbezuges, nicht aber durch deren kausale Verknüpfung mit anspruchsbegründenden Umständen in anderen Besteuerungsperioden verursacht wird."

Die Berufung erweist sich demnach als unbegründet, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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