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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.07.2008, RV/1538-W/08

Bescheiderlassung nach Umwandlung einer GmbH auf den Hauptgesellschafter

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1538-W/08-RS1
Ergeht ein Bescheid an ein bereits untergegangenes Rechtssubjekt (Löschung im Firmenbuch), stellt dies einen absoluten Nichtigkeitsgrund dar und dagegen gerichtete Berufungen sind als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X GesmbH, BB, vertreten durch Heinz Langer SteuerberatungsGmbH, 1020 Wien, Praterstraße 15/I/24, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Körperschaftsteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die X GesmbH (Berufungswerberin, Bw.) wurde mit Stichtag auf den Alleingesellschafter Herrn NN gemäß Art. II UmgrStG umgewandelt. Die Übertragung des Verlustvortrages in Höhe von € 638.134,54 wurde im Rahmen der Veranlagung der Körperschaftsteuer 2006 mit Bescheid vom seitens des Finanzamtes Wien 6/7/15 (FA) im Ausmaß von € 534.541,98 nicht anerkannt. Hiezu führt das FA in der Bescheidbegründung aus:

Mit Stichtag wurde die X GmbH gem. Art II UmgrStG auf den Alleingesellschafter NN umgewandelt. Einschließlich der Veranlagung 2006 entstanden bei der X GmbH vortragsfähige Verluste in Höhe von € 638.134,54,-. Diese können auf Grund der unten angeführten Gründe nicht auf den Alleingesellschafter NN übertragen werden. Noch nicht verrechnete Verluste gehen im Rahmen der Umwandlung nur dann auf die Rechtsnachfolger über, wenn das übertragende Vermögen mit dem Vermögen im Zeitpunkt der Verlustentstehung vergleichbar ist, gem § 10 Z1 lit a iVm § 4Z1 lit c UmgrStG. Die Vergleichbarkeit ist nicht mehr gegeben wenn maßgebende Parameter ( Umsatz, Bilanzsumme etc.) um mehr als 75% absinken. Ein Vergleich dieser Parameter ergab, dass diese Umwandlungsstichtag um mehr als 75% abgesunken sind.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wird eingewendet, dass in der Bescheidbegründung lediglich Richtlinienzitate enthalten wären, aber keine konkreten Ausführungen zur Vergleichbarkeit (des Vermögens) gemacht worden seien. Es sei darzustellen welche Verluste welcher Jahre von der Nichtvergleichbarkeit betroffen wären.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das FA dem Berufungsbegehren teilweise Folge, kürzte den Verlustvortrag um € 534.541,98 auf € 103.592,56 und begründet, dass sich die Verrechnungskontenverbindlichkeit des Gesellschafters im Rahmen der Umwandlung in Höhe von € 534.541,98 aufgelöst habe und daher in conclusio (gemeint möglicherweise Confusio) keinen Bestand mehr habe. Die Verbindlichkeit werde mangels Werthaltigkeit daher zum Umwandlungsstichtag gewinnerhöhend aufgelöst und reduziere daher den Verlustvortrag.

Im Vorlageantrag wendet die Bw. ein, dass sich das FA offensichtlich auf § 8 (1) KStG in der Fassung des Budgetbegleitgesetztes 2007 BGBl. 1/2007 beziehe, wobei diese Bestimmung erst ab dem maßgeblich sei. Die Bw. führt ferner aus, dass sich die Verrechnungskontenverbindlichkeiten nicht in sich aufgelöst habe. Da im Zuge der Umwandlung von der Bilanzierung im Rahmen der GmbH zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung beim nachfolgenden Einzelunternehmen übergegangen worden sei, habe die Verbindlichkeit, die man bei der GmbH schon als verdeckte Einlage hätte qualifizieren müssen, beim nachfolgenden Einzelunternehmen im Kapitalkonto Platz gefunden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die X GesmbH wurde unstrittig zum Stichtag gem. Art II UmgrStG verschmelzend auf den Alleingesellschafter umgewandelt. Die Umwandlung wurde vom zuständigen Firmenbuchgericht am eingetragen und die Firma gelöscht. Durch die Löschung im Firmenbuch ging das Rechtssubjekt X GesmbH unter.

Am erließ das FA den bekämpften Körperschaftsteuerbescheid 2006, welcher als Bescheidadressaten die mittlerweile untergegangenen X GesmbH ausweist. Der Bescheid richtet sich somit an ein nicht existentes Rechtsubjekt.

Erledigungen einer Abgabenbehörde sind gem. § 92 Abs. 1 lit. a BAO als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist ein Bescheid als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Die mit der "Personsumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides; die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechts in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (Stoll, BAO-Kommentar, 961, ; , 98/15/0086).

Gegen Bescheide die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind gemäß § 243 BAO Berufungen zulässig. Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Ergeht ein Abgabenbescheid an eine nicht (mehr) existente juristische Person fehlt ein wesentlicher Spruchbestandteil, weshalb der Bescheid keine Rechtswirkungen entfalten und keine Bescheidqualität (, 0153, 0154) erlangen kann. Gegen derartige Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz gerichtete Berufungen richten sich nicht gegen Bescheide iSd. § 93 BAO iVm. § 243 BAO und sind daher als unzulässig zurückzuweisen (; , 91/13/0162; , 90/13/0041).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 92 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Umwandlung
Firmenbuch
Eintragung
mangelnder Bescheidcharakter
Nichtbescheid
nicht existente juristische Person
Bescheidqualität
Verweise






Stoll BAO

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at