Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nach Abschluss der Schulausbildung
Rechtssätze
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RV/0055-S/12-RS1 | Bei einem durchgängig geplanten Ausbildungsweg (Abschluss der Schulausbildung und anschließende weitere Berufsausbildung, wenn auch mit einer kurzen zeitlichen Unterbrechung) besteht nach § 2 Abs.1 lit. d FLAG idF BGBl. I 111/2010 jedenfalls für den Zeitraum von bis zu drei Monaten der Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern eine weitere Berufsausbildung nach dem Schulabschluss nachweislich ernsthaft angestrebt wird.
Berufsausbildungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG umfassen die Berufsausbildungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adresse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Zell am See, vertreten durch Mag. Siegfried Moser, vom betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für Juli 2011, August 2011 und September 2011 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabesetzbetrages für Juli 2011, für August 2011 und für September 2011 werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom forderte das FA die BW zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe auf die Anspruchsgrundlagen für deren Sohn bekannt zu geben, wobei dem Schreiben die Schulbesuchsbestätigung des Sohnes der BW beizulegen sei.
Die BW beantwortete diese Aufforderung mit Schreiben vom . Zum Anspruch auf Familienbeihilfe führte die BW an, dass ihr Sohn im Juni die Reifeprüfung abgelegt habe und sich in weiterer Folge bei der Polizei beworben habe. Er warte derzeit auf den Aufnahmetest um die Polizeischule besuchen zu können. Weiters begänne er zwischenzeitlich (Anfang Dezember) mit einer Arbeit in einem Sportgeschäft. Diesem Schreiben legte die BW das Reifeprüfungszeugnis ihres Sohnes bei.
Mit Bescheid vom erließ das FA einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beiträge hinsichtlich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2011 bis September 2011 und führte dazu aus, dass Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann zustehe, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe. Wesentliche Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien ein praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Gegen diesen Bescheid erhob die BW fristgerecht Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie am FA die Information erhalten habe, dass ihr Sohn die erstmögliche Ausbildung zu seinem Berufswunsch (Polizeischule) ergreifen müsse, damit sie weiterhin Familienbeihilfe beziehen könne und der Sohn mit den Eltern versichert sein könne. Der Sohn habe sich bei der Polizei beworben und als Antwort erhalten, dass er bei der nächsten Ausbildung berücksichtigt werde. Nachdem der nächste Termin für die Ausbildung noch nicht feststehe, habe sich der Sohn um eine Tätigkeit gekümmert und habe am Anfang Dezember eine Saisonarbeit im Sportgeschäft gefunden. Diese Arbeit sei gedacht als Überbrückung bis zum nächstmöglich Ausbildungsbeginn für seine Berufsausbildung. Hätte sie damals die Auskunft erhalten, dass sie keine Familienbeihilfe bzw. keinen Kinderabsetzbetrag mehr für ihren Sohn erhalte, hätte dieser sich umgehend als arbeitslos gemeldet um versichert zu sein und auch Bezüge zu erhalten. So würden dem Sohn wichtige Zeiten der (Sozial)Versicherung fehlen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das FA die Berufung als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, das für Kinder ein Familienbeihilfenbezug bis zur Volljährigkeit zustehe. Bei volljährigen Kindern wie beim Sohn der BW sei ein Familienbeihilfenbezug unter anderem nur dann möglich wenn dieses volljährige Kind sich in einer Ausbildung befinde. Der Sohn habe Ende Juni 2011 die Reifeprüfung bestanden. Für die Monate Juli bis September 2011 werde die Familienbeihilfe für den Sohn zurückgefordert, da die Schulausbildung bereits im Juni 2011 abgeschlossen worden sei.
Ab März 2011 werde Familienbeihilfe nur mehr bis zum Abschluss der Berufsausbildung gewährt. Nur in den Fällen in denen nach dem Abschluss einer Schulausbildung (zB Matura) mit einer weiterführenden Ausbildung (zB Studium) begonnen werde könne die Familienbeihilfe in dieser Ausbildungslücke weiter gewährt werden. Da der Sohn der BW nach dem Matura-Abschluss ein Dienstverhältnis eingegangen sei, liege so eine Ausbildungslücke nicht vor.
Darauf beantragt die BW fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin in Ergänzung zum Vorbringen in der Berufung aus, dass das momentane Arbeitsverhältnis wie schon erwähnt nur als Überbrückung zu sehen sei, bis die Möglichkeit zur ehestmöglichen weiterführenden Ausbildung (Polizeischule) gegeben sei. Sie habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, dieser Fall stelle offenbar eine Besonderheit dar und daraus sollten ihr keine Nachteile entstehen.
Darauf ersuchte das FA die BW um Ergänzung dahingehend, dass sie alle Unterlagen zur Bewerbung ihres Sohnes im Zusammenhang mit dem geplanten Besuch der Polizeischule in Kopie vorlegen solle. Zudem wäre der chronologische Ablauf der Bewerbung bis zum möglichen Beginn der Ausbildung zu dokumentieren.
Dieses Ersuchen beantwortete die BW mit Schreiben vom und stellte den Ablauf seit der Matura des Sohnes im Juni 2011 wie folgt dar: Er habe nach der Matura die Möglichkeit gehabt sich beim AMS zu melden um Arbeitslosenbezüge zu erhalten, da er seinen Präsenzdienst schon abgeleistet habe. Sie habe sich im Juli am FA erkundigt, ob sie für ihren Sohn weiterhin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beziehen könne und er damit weiter bei ihrem Gatten und ihr mitversichert bleibe. Da die weitere Ausbildung des Sohnes die Polizeischule sein sollte, er so früh wie möglich antreten wollte, sei ihr am FA versichert worden, dass die Bezüge weiterhin bestehen blieben und somit habe der Sohn Abstand davon genommen sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Sie habe noch im Juli 2011 bei der Polizeischule angerufen und dort die Auskunft erhalten, dass im Sommer auf keinen Fall eine Ausbildung stattfinden würde, weswegen sich der Sohn erst im Oktober 2011 dort beworben habe. Er habe als Antwort auf seine schriftliche Bewerbung erhalten, dass noch immer kein fixer Ausbildungstermin feststehe und daraufhin habe er sich im November 2011 bei diversen Sportgeschäften beworben um diese nun doch länger als erwartete Wartezeit bis zu seinem weiteren Ausbildungsweg zu überbrücken. Sie sei vom zuständigen Sachbearbeiter des FA nun telefonisch informiert worden, dass es seit dem März 2011 in dieser Angelegenheit neue Bestimmungen gebe und sie zu Unrecht die Bezüge erhalten habe. Im November habe sie dann die Aufforderung vom FA erhalten die zu Unrecht erhaltenen Bezüge an das FA zurück zu erstatten.
Diesem Schreiben legte die BW eine Kopie des Reifeprüfungszeugnisses ihres Sohnes bei.
Darauf legte das FA die Berufung dem UFS zur Entscheidung vor.
Die BW übermittelte dem UFS in weiterer Folge ein Schreiben an das FA in dem sie dem FA nochmals mitteilte warum nach ihrem Verständnis ein Anspruch auf Familienbeihilfe zu Recht bestünde. Dies vor allem deswegen da ab (BGBl. I 2010/111 § 2 Abs. 1 lit b FLAG) volljährige Kinder die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichem Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen werde. Weiters definiere das FA den Begriff "frühestmöglich" so, dass die weitere berufliche Ausbildung zB mit Beginn des Wintersemesters an den Hochschulen, also mit Oktober des Jahres beginnen solle.
Ihr Sohn habe nach Abschluss der Reifeprüfung noch nicht genau gewusst, ob er ein Sportstudium beginnen werde oder in den Polizeidienst eintreten wolle und ihre Erkundigungen beim FA hätten ergeben, dass in diesem Fall noch Familienbeihilfe bezogen werden könne, da er ja oben genannte Kriterien erfülle. Die Absicht einer ehestmöglichen Berufsausbildung sei gegeben gewesen, die Bewerbung bei der Polizei erfolgt. Das BMI habe bis Oktober keinen Termin für eine Aufnahmeselektion bekannt geben können. Da sie und ihr Sohn bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen seien die Berufsausbildung ehestmöglich weiterführen zu können, habe diese Ausbildungslücke in jedem Fall bestanden. Da auch keine Absicht bestanden habe den Anspruch auf Familienbeihilfe über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen in Anspruch zu nehmen, sondern lediglich die vorgesehene Ausbildungslücke zu beanspruchen, sehe sie die Ablehnung ihrer Berufung als nicht richtig und ersuche den gegenständlichen Fall nochmals zu prüfen.
Über telefonischen Vorhalt durch den Referenten, wonach die BW keine Unterlagen zu der Bewerbung des Sohnes um Aufnahme in den Polizeidienst vorgelegt habe, sagte diese zu, die ihr bzw. ihrem Sohn vorliegenden Unterlagen beizubringen. Der Sohn habe inzwischen einen Ausbildungsplatz bei der Polizei erhalten.
Mit Schreiben vom übermittelte die BW das Antwortschreiben des Landespolizeikommandos Salzburg vom in dem ihrem Sohn der BW der Erhalt seiner Bewerbung bestätigt wurde und ihm mitgeteilt wurde, dass derzeit keine aktuelle Ausschreibung von Ausbildungsplätzen vorliege, sein Ansuchen aber für die Dauer eines Jahres in Evidenz gehalten werde.
Der UFS hat dazu erwogen:
Der UFS nimmt den nachfolgend dargestellten Sachverhalt, der in den vorgelegten Verwaltungsakten abgebildet ist, als erwiesen an und legt ihn seiner Entscheidung zu Grunde.
Der Sohn der BW bestand mit die Reifeprüfung am Gymnasium. In weiterer Folge entschied sich der Sohn der BW im Juli 2011 für seine weitere Ausbildung gegen ein Sportstudium und für eine Ausbildung im Polizeidienst. Dabei wurde ihm im Juli mitgeteilt, dass im Sommer auf keinen Fall eine Ausbildung stattfinden werde. Er bewarb sich in weiterer Folge noch im September 2011 beim Landespolizeikommando Salzburg. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom mit, dass derzeit keine aktuelle Ausschreibung von Ausbildungsplätzen vorliege, das Ansuchen des Sohnes der BW aber für die Dauer eines Jahres in Evidenz gehalten werde.
Hinsichtlich des oben dargestellten Zeitablaufes folgte der UFS den unwidersprochenen Ausführungen der BW, die auch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, wonach zeitnah nach dem Abschluss der Schulausbildung im Monat Juli die Entscheidung über die weitere Berufsorientierung erfolgt ist und auch Maßnahmen für die Fortführung einer Berufsausbildung bereits im Juli gesetzt wurden. Die Bewerbung des Sohnes der BW beim Landespolizeikommando Salzburg ist nach Sicht des UFS jedenfalls noch vor Oktober 2011 erfolgt, da die BW bereits in ihrer Antwort auf die Aufforderung des FA vom auf diese Bewerbung und das Warten auf einen Aufnahmetest verwiesen hat und die Bestätigung des Landespolizeikommandos Salzburg bereits mit datiert ist.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Fall auszuführen, dass gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 ist, wenn ... Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden, § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Dabei ist die Prüfung, ob Familienbeihilfe für einen bestimmten Zeitraum zu Unrecht bezogen wurde, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum vorzunehmen. Dies ist nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 der Kalendermonat. (Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 7) Die Betrachtung ist im gegenständlichen Fall für die Monate Juli 2011, August 2011 bzw. September 2011 durchzuführen. Der UFS hat somit über einen Sammelbescheid betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages hinsichtlich Juli, August bzw. September 2011 abzusprechen. Da der gegenständliche Sachverhalt letztlich ein durchgängiges Verhalten der BW bzw. ihres Sohnes über den Zeitraum von drei Monaten zum Gegenstand hat, wird die Begründung für Entscheidung betreffend die drei Zeiträume durch den UFS in weiterer Folge zusammengefasst dargestellt.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in der ab geltenden Fassung (BGBl. I, Nr. 111/2010) steht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung Familienbeihilfe zu, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von € 58,40 für jedes Kind zu.
Die Änderung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG mit hat die zuvor vorgesehene generelle dreimonatige Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe nach Abschluss einer Berufsausbildung beseitigt.
Weiters wurden durch diese Gesetzesänderung die Möglichkeiten einer Verlängerung des Anspruchszeitraumes der Familienbeihilfe auch dadurch eingeschränkt, dass nunmehr nicht mehr jeder Abschluss einer Berufsausbildung diesen Beihilfenanspruch vermittelt, sondern nur mehr der Abschluss einer Schulausbildung (Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 130)
Letztlich fordert § 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF BGBl I, Nr. 111/2010 für die Verlängerung des Anspruchszeitraumes auf Familienbeihilfe auch noch, dass die weitere Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung erfolgt. Durch diese Änderungen sollte jedenfalls der Zeitraum zwischen zB der Matura im Juni eines Jahres und dem frühest möglichen Beginn eines Studiums im Oktober desselben Jahres abgedeckt werden. Ziel dieser Bestimmung ist trotz des angestrebten Ziels der Budgetkonsolidierung, dass zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und der weiterführenden Ausbildung keine Lücke entsteht (Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 130)
Nach Sicht des UFS ist diese Bestimmung wohl so zu interpretieren, dass bei einem durchgängigen Ausbildungsweg (Abschluss der Schulausbildung und anschließende weitere Berufsausbildung, wenn auch mit einer kurzen zeitlichen Unterbrechung) jedenfalls für den Zeitraum von bis zu drei Monaten der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sofern eine weitere Berufsausbildung nach dem Schulabschluss nachweislich ernsthaft angestrebt wird.
Der Zeitraum von bis zu drei Monaten in dem ein Anspruch nach Abschluss der Schulausbildung bestehen kann, ergibt sich dieser nach Sicht des UFS unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtslage, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach Abschluss einer Berufsausbildung für drei Monate gewährt hat, den Überlegungen des Gesetzgebers zur Budgetkonsolidierung, die eine Einschränkung der Ansprüche zum Ziel haben und dem vom Gesetzgeber selbst erwähnten Beispiel eines Studenten im Zeitraum zwischen Matura im Juni und dem frühest möglichen Beginn des Studiums im Oktober.
Ob diese Überlegungen auch für Zeiträume nach dem September eines Jahres gelten, kann im gegenständlichen Fall, in dem nur Zeiträume bis September angesprochen wurden, dahingestellt bleiben.
Da der Begriff der Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ident ist mit dem Begriff der Berufsausbildung des neuen § 2 Abs. 1 lit. d FLAG muss diese Möglichkeit für alle Bereiche einer anerkannten Berufsausbildung zur Verfügung stehen.
Eine solche Berufsausbildung stellt nach der Verwaltungspraxis auch die Grundausbildung zum Polizisten in der Dauer von 24 Kalendermonaten dar. In dieser Zeit erfolgt eine umfassende Ausbildung des Polizeischülers auf theoretischem und praktischem Gebiet, die den Großteil der Zeit des Auszubildenden in Anspruch nimmt, mit einer Abschlussprüfung endet und unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufes ist. Im Vordergrund steht die Ausbildung für den Beruf und nicht die Ausübung des Berufes. (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45) Der UFS hat bei dieser Ausgangslage keine Bedenken, sich dieser Verwaltungspraxis anzuschließen und die geplante Ausbildung als Polizeischüler als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d (neu) FLAG zu akzeptieren.
Betrachtet man nun den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt im Lichte der oben getätigten Ausführungen, so sieht UFS - letztlich analog zur Behandlung von Studienanfängern - keine Bedenken den Familienbeihilfenanspruch der BW für ihren Sohn für Juli 2011, August 2011 und September 2011 als gegeben anzunehmen.
Der Sohn der BW hat nach Ablegung der Reifeprüfung am bereits bis Juli 2011 seine weitere Ausbildungsentscheidung (Sportstudium bzw. Ausbildung im Polizeidienst) getroffen, sich für eine Ausbildung im Polizeidienst entschieden und auch die ersten Schritte für eine Aufnahme in den Polizeidienst gesetzt. Er hat sich bereits im Juli wegen einer Aufnahme beim Landespolizeikommando Salzburg erkundigt, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass im Sommer jedenfalls keine Ausbildung beginnen würde.
Damit ist für den UFS ein faktisch durchgängiges Bemühen um die Fortführung einer Berufsausbildung nach Abschluss seiner Schulausbildung erkennbar, das auch durch die Erkundigungen der BW im Juli 2011 beim FA, ob in diesem Fall noch ein Familienbeihilfenanspruch bestünde, gestützt wird. Dass eine weiterführende Berufsausbildung wie die vom Sohn der BW angestrebte nicht nahtlos im Anschluss an den Schulabschluss erfolgen kann, ergibt sich aus den Besonderheiten der vom Sohn der BW angestrebten Berufsausbildung die eine Bewerbung für den öffentlichen Dienst erfordert. Dabei gibt es ein längerdauerndes Procedere vor dem tatsächlichen Beginn der Ausbildung (wie zB Aufnahmetests und Ähnliches) selbst dann, selbst wenn ein Ausbildungsplatz sofort zur Verfügung stehen würde.
Der Sohn der BW hat auch in weiterer Folge unter Berücksichtigung der Auskunft des Landespolizeikommandos Salzburg und der Rahmenbedingungen von Aufnahmeverfahren im öffentlichen Dienst durchgängig versucht, zum frühest möglichen Zeitpunkt (Herbst 2011) die von ihm geplante Berufsausbildung beginnen zu können, da "im Sommer" (2011) jedenfalls keine Ausbildung stattfinden würde. Dass der Sohn der BW Bewerbungen im Polizeidienst aller Wahrscheinlichkeit nach erst im September 2011 eingebracht hat, ist unter diesen Voraussetzungen nach Sicht des UFS nicht schädlich, da nach der ihm erteilten Auskunft des Landespolizeikommandos Salzburg erst ab Herbst 2011 eine (sinnvolle) Möglichkeit zur Bewerbung bestand. Berücksichtigt man, dass Bewerbungen von der Polizei nur befristet evident gehalten werden, ist dieser Zeitpunkt bei der gegebenen Situation logisch.
Damit erfüllt der Sohn der BW die oben dargestellten Kriterien einer durchgängig betriebenen Berufsausbildung nach Abschluss seiner Schulausbildung in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Juli 2011, August 2011 und September 2011.
Daher steht aber der BW die Familienbeihilfe für Ihren Sohn für die Zeit zwischen dem Schulabschluss Ende Juni 2011 und dem frühest möglichen Beginn der Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für Juli 2011, August 2011 und September 2011 ebenso zu wie der Kinderabsetzbetrag für diese Monate
Die angefochtenen Rückforderungsbescheide betreffend die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Juli 2011, August 2011 und September 2011 sind bei dieser Ausgangslage zu Unrecht ergangen und waren daher ersatzlos zu beheben.
Salzburg, am
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Materie | |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 6/2012, 218 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at