Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 09.09.2005, ZRV/0082-Z3K/05

Verjährung einer durch Pflichtverletzung entstandenen Zollschuld (Zolllagerverfahren)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., 1020 Wien, Fr, vertreten durch Dr. Peter Schütz, Rechtsanwalt, 2320 Schwechat, Brauhausstraße 10/4/1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 1234, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom wurde der Bf. eine gemäß Art. 203 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von ATS 872.431,00 (€ 63.402,03) entstandene Einfuhrzollschuld für eingangsabgabepflichtige Waren, die im Rahmen einer Lagerbestandsaufnahme am als fehlend festgestellt worden seien, vorgeschrieben.

Dagegen hat die Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung eingebracht.

Das Hauptzollamt Wien hat der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise stattgegeben und den Eingangsabgabenbetrag mit ATS 661.958,00 (€ 48.106,36) neu festgesetzt.

Der Berufungssenat II der Region Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg hat der gegen die Berufungsvorentscheidung erhobenen Beschwerde vom stattgegeben und die Berufungsvorentscheidung mit Berufungsentscheidung vom aufgehoben.

Das Hauptzollamt Wien hat in der Folge seinen Bescheid vom mit seiner Berufungsvorentscheidung vom aufgehoben und mit einem weiteren Bescheid vom festgestellt, mit dem Annahmedatum seien eingangsabgabepflichtige Waren, die vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in das Zolllager der Bf. eingelagert worden seien, durch bisher unbekannt gebliebene Personen der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Es sei gemäß § 126 Abs. 2 ZollR-DG dadurch nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld für diese Waren in einer dort nach Abgabenarten aufgeschlüsselten Höhe, in Summe in der Höhe von ATS 661.958,00 (€ 48.106,36) entstanden. Es sei nach Art. 204 Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG diese Eingangsabgabenschuld auch für die Bf. als Inhaber der Bewilligung, die nach Art. 101 Buchstabe a ZK die Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens einzuhalten gehabt hätte, entstanden.

Dagegen wendet sich die Berufung vom . Der Bescheid des Hauptzollamts Wien wird darin seinem gesamten Inhalt nach einerseits wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und andererseits wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Das Hauptzollamt Wien hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und den ersten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides im wesentlichen dahingehend geändert, im Zeitraum vom bis zum seien vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union eingelagerte eingangsabgabepflichtige Waren durch bisher unbekannt gebliebene Personen der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.

Dagegen wendet sich die Beschwerde vom . Die Bf. bekämpft darin die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes ihrem gesamten Inhalte nach einerseits wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und andererseits wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Unabhängige Finanzsenat hat die Beschwerde mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 2345, als unbegründet abgewiesen.

Dagegen hat die Bf. Beschwerde an den VwGH erhoben. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid vor allem mit der Einrede der Verjährung.

Der VwGH hat über die Beschwerde der Bf. mit Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0135, zu Recht erkannt und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Zollamt Wien hat im fortgesetzten Verfahren mit Schreiben vom unter Bezugnahme auf das Schreiben der Bf. vom im Wesentlichen mitgeteilt, es habe bereits im Jahre 1996 und auch noch danach im anhängigen Rechtsbehelfsverfahren größte Bemühungen gegeben, den Verbleib der gegenständlichen Waren zu erforschen. Es seien keine weiteren Ermittlungen durch die Zollbehörde möglich bzw. zweckdienlich, um über den Verbleib der Ware noch etwas in Erfahrung bringen zu können.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf. bekämpft den angefochtenen Bescheid vor allem mit der Einrede der Verjährung.

Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Konnten die Zollbehörden jedoch auf Grund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist.

Nach § 74 Abs. 2 erster Satz ZollR-DG, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 61/2001, betrug die Verjährungsfrist bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld.

Nach der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Hinterziehung von Eingangsabgaben vorliegen könnte.

Eine Einfuhrzollschuld entsteht nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, wenn in anderen als den in Art. 203 ZK genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

Die Zollschuld entsteht nach Art. 204 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit auf Grund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.

Gemäß Art. 101 ZK ist der Lagerhalter dafür verantwortlich, dass a) die Waren während ihres Verbleibs im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, b) die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden und c) die in der Bewilligung festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.

Die im Zolllager als fehlend beanstandeten Waren wurden nach den Feststellungen des Hauptzollamtes Wien ohne weiteres Zollverfahren aus dem Zolllager entfernt. Damit wurden zollrechtliche Pflichten nicht erfüllt, die grundsätzlich zur Entstehung einer Zollschuld führen. Der genaue Zeitpunkt der widerrechtlichen Verbringung der Waren aus dem Zolllager und der damit verbundenen Nichterfüllung der Pflichten wurde nicht festgestellt und ist im Grunde der Mitteilung des Zollamtes Wien vom nicht mehr feststellbar. Es hat seitens des Hauptzollamtes Wien bereits im Jahre 1996 und auch noch danach im anhängigen Rechtsbehelfsverfahren größte Bemühungen gegeben, den Verbleib der gegenständlichen Waren zu erforschen, weshalb weitere Ermittlungen durch die Zollbehörde, um über den Verbleib der Ware noch etwas in Erfahrung bringen zu können, als nicht mehr möglich bzw. als wenig zweckdienlich angesehen werden.

Die Zollschuld ist im Beschwerdefall nach Art. 204 Abs. 2 ZK mit der Nichterfüllung der Pflichten entstanden.

Für den Beginn der Verjährung nach Art. 221 Abs. 3 ZK ist allein der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld und nicht der Zeitpunkt heranzuziehen, der für die Bemessungsgrundlagen maßgebend ist. Die Mitteilung an einen Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Dieser Zeitpunkt ist von den Zollbehörden in einem gesetzmäßig geführten Verfahren festzustellen.

Mit Bescheid vom erging die Mitteilung des Hauptzollamtes Wien mit der Vorschreibung der Zollschuld. Nach Art. 221 Abs. 3 ZK durfte dabei nur die Zollschuld vorgeschrieben werden, die innerhalb der letzten drei Jahre entstanden war.

Der Zeitpunkt, in dem die Zollbehörden die Zollschuld festgestellt haben (Bestandsaufnahme) ist nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die schon vor diesem Zeitpunkt aus dem Zolllager verbrachten Waren.

In der Berufungsvorentscheidung vom ist das Hauptzollamt Wien ohne nachvollziehbare Begründung davon ausgegangen, der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung sei knapp vor Abschluss der Lagerbestandsaufnahme gelegen.

Es ergeben sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte, die erkennen lassen, der durch die Behebungsmaßnahme des VwGH wiederum unerledigten Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien könnte in dem Sinne begegnet werden, die Berufungsvorentscheidung stütze sich auf gesetzmäßig zustande gekommene Feststellungen über den Zeitpunkt bzw. Zeitraum, in dem die Zollschuld für die widerrechtlich aus dem Zolllager verbrachten Waren tatsächlich entstanden ist.

Von gesetzmäßig zustande gekommene Feststellungen über den Zeitpunkt bzw. den Zeitraum, in dem die Zollschuld für die widerrechtlich aus dem Zolllager verbrachten Waren entstanden ist, wäre der von der Bf. vorgetragene Einwand des Eintrittes der Verjährung zu prüfen bzw. der Eintritt der Verjährung zu berechnen.

Es hat seitens des Hauptzollamtes Wien bereits im Jahre 1996 und auch noch danach im anhängigen Rechtsbehelfsverfahren größte - nach der Aktenlage lediglich in Teilbereichen erfolgreich gewesene - Bemühungen gegeben, den Verbleib der verfahrensgegenständlichen Waren zu erforschen. Weitere durch das Zollamt Wien in einem gesetzmäßigen Verfahren zu führende Ermittlungen, um über den Verbleib der Ware doch noch etwas in Erfahrung bringen zu können, erscheinen als wenig erfolgreich bzw. sind als nicht mehr zweckdienlich zu betrachten, so dass die Bf. mit ihrer Einrede der Verjährung vor allem im Hinblick auf den Zeitraum der Einlagerung der Waren und auf deren Umschlagszeit im Recht ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 204 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 204 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 101 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 74 Abs. 2 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
Schlagworte
Verjährung
Zollschuld
Zolllager
Bestandsaufnahme
Mitteilung
Lagerhalter
Pflichtverletzung
zollrechtliche Pflicht
Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld
widerrechtliches Verbringen
gesetzmäßiges Verfahren
Fehlbestand im Zolllager.
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at