Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.02.2013, RV/2581-W/11

Diverse Betriebsausgaben eines Kolporteurs und Zeitungszustellers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Für das Jahr 2009 waren der Abgabenbehörde betreffend den Berufungswerber (Bw.) als Auftragnehmer mit Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 im Februar bzw. März 2010 folgende Daten übermittelt worden:


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Art der erbrachten Leistung
Entgelt (ohne Umsatzsteuer)
Auftraggeber
Kolporteur und Zeitungszusteller
€ 10.077,51
MV.
Kolporteur und Zeitungszusteller
€ 8.523,00
ML

Ein Schreiben des Finanzamtes vom an den Bw. zur Klärung des steuerlichen Sachverhaltes (mit dem Ersuchen um Erklärungsabgabe) blieb unbeantwortet.

Gegen den vom Finanzamt auf der Grundlage der übermittelten Daten erlassenen Einkommensteuerbescheid 2009 vom erhob der Bw. die mit datierte Berufung und legte eine Einkommensteuererklärung samt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor, deren Positionen nachfolgend wiedergegeben werden:


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Summe der Einnahmen
18.006,51
Ausgaben
EUR
Tragtaschen rekonstruiert
25,50
Schwund nicht verkaufte Zeitungen 5%
930,02
Auslagen einbehalten Firma M.
120,00
Berufsbekleidung, Winterausrüstung
29,50
Telefon rekonstruiert
161,53
Reinigungsaufwand pauschal
10,20
Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe
142,10
Steuerberatung
50,00
Miet- u. Pachtaufwand
600,00
Kfz Kosten
952,60
Treibstoff
3.429,28
Fremdleistungen
1. S. . R.
2.199,83
2. J. G.
5.734,00
Summe der Ausgaben
14.384,56
Gewinn
EUR
4.215,95

Mit Ergänzungsvorhalt vom verlangte das Finanzamt vom Bw. die Vorlage von Unterlagen hinsichtlich bestimmter Ausgabenpositionen (sh. im Einzelnen unten im Erwägungsteil).

Da eine Beantwortung des Ergänzungsvorhalts innerhalb der mehr als einmonatigen Frist abermals unterblieben war, erging die abweisende Berufungsvorentscheidung vom .

Daraufhin beantragte der Bw. mit am datiertem Schreiben die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte hinsichtlich der für Kfz-Kosten, Treibstoff und Fremdleistungen geltend gemachten Beträge diverse Unterlagen vor (sh. im Erwägungsteil).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Aufwendungen oder Ausgaben sind dann betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für welche die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen erbracht wird.

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben als Betriebsausgaben setzt somit betrieblich veranlasste Leistungen voraus; diese müssen nachgewiesen, oder wenn dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft gemacht werden.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (sh. Doralt, EStG-Kommentar, Tz 269ff zu § 4 und die dort zitierte Judikatur).

So sieht etwa § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben.

Gemäß § 161 BAO hat die Abgabenbehörde die Möglichkeit, durch Ergänzungsaufträge oder Bedenkenvorhalte den Abgabepflichtigen dazu aufzufordern, unvollständige Angaben zu ergänzen bzw. Zweifel zu beseitigen.

Erfolgt keine Nachweisführung oder - in jenen Fällen, in denen eine solche nicht möglich ist - Glaubhaftmachung, können geltend gemachte Positionen nicht als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988 anerkannt bzw. berücksichtigt werden.

Nachdem dem Finanzamt auf Grund gesetzlicher Verpflichtung mitgeteilt wurde, dass der Bw. im Jahr 2009 Einnahmen für Leistungen im Sinne des § 109a Einkommensteuergesetz erzielt hatte, der Bw. für diesen Zeitraum bisher jedoch keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat, ersuchte das Finanzamt mit Schreiben vom um Bekanntgabe - seit wann und für welche Auftraggeber er solche Leistungen erbracht und welche Entgelte er dafür erhalten hat (Name und Anschrift der Auftraggeber sowie Datum und Höhe des jeweiligen Entgelts). - ob er solche Tätigkeit(en) weiter ausüben und wie hoch die (voraussichtlichen) Jahreseinkünfte sein werden. Weiters ersuchte das Finanzamt den Bw. um Übermittlung einer Zusammenstellung aller mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben und um Beilage einer Einkommensteuererklärung E1 samt Beilage E1a (Schreiben vom , AS 19f).

Der Bw. reagierte nicht und das Finanzamt nahm die Veranlagung wie folgt vor:

"Berechnung der Einkommensteuer:


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
18.600,51 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
18.600,51 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): Pauschbetrag für Sonderausgaben
-60,00 €
Einkommen
18.540,51 €
Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (18.540,51 - 11.000,00) x 5.110,00 / 14.000,00
2.752,29 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
2.752,29 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
2.752,29 €
Einkommensteuer
2.752,29 €

Begründung: Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt."

Die Erlassung des Einkommensteuerbescheides bzw. die Abgabennachforderung in Höhe von € 2.752,29 vermochte den Bw. veranlassen zu reagieren. Er beantragte mit seinem Rechtsmittel der Berufung, einen neuen Bescheid zu erlassen und begründete dies wie folgt: "Ich konnte bis jetzt keine Erklärung samt Ein- Ausgabe Rechnung senden." In der beigelegten Einkommensteuererklärung erklärte der Bw. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 4.215,95.

In der Beilage zur Einkommensteuererklärung, E 1a, erklärte der Bw. folgende Beträge:


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Erträge / Betriebseinnahmen, die in einer Mitteilung gemäß § 109a erfasst sind
9050
18.600,51 €
Summe der Aufwendungen / Betriebsausgaben
14.384,56 €
Laufender Gewinn / Verlust
4.215,95 €

In der beigelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung wurden 12 Betriebsausgabenpositionen aufgelistet, auf die unten im Einzelnen eingegangen wird.

Das Finanzamt forderte den Bw. (mit Schreiben vom ) auf, folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Fahrtenbuch 2009 über die betrieblichen Fahrten 2. Nachweis der Ausgaben für Schwund über 930,02 €, Miet- und Pachtaufwand über 600 €, Kfz-Kosten von 952,60 € und Treibstoffkosten von 3.429,28 € 3. Rechnung über die Fremdleistungen von Hrn. S. und Hrn. J. über 2.199,83 und 5.734,00 €.

Der Bw. reagierte nicht und das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung wie folgt: "Da Sie dem Ergänzungsauftrag vom bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen sind, folglich auch keinen belegmäßigen Nachweis Ihrer Betriebsausgaben erbracht haben, war aufgrund der ho. Aktenlage zu entscheiden. Die geltend gemachten Ausgaben für Fremdleistungen über 2.199,83 und 5.734 €, Kfz-Kosten von € 952,60, Treibstoffkosten über 3.429,28 € und Schwund über 930 € waren daher im Sinne des § 162 Bundesabgabenordnung mangels eines entsprechenden belegmäßigen Nachweises der Betriebsausgaben nicht anzuerkennen. Ihre Berufung war daher gemäß § 276 Absatz 1 der Bundesabgabenordnung als unbegründet abzuweisen."

Mit dem Vorlageantrag wiederholte der Bw. den in der Berufung gestellten Antrag und legte Kopien von Bestätigungen und Rechnungen bei, auf die unten eingegangen wird.

Dieser Gang des Verfahrens zeigt, dass sich der Bw. nicht wie jemand verhielt, der gewillt ist, seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen. Er verabsäumte die Einreichung der Einkommensteuererklärung, reagierte nicht auf das Schreiben vom und auch nicht auf das Schreiben vom . Aktiv wurde der Bw. nur als es galt, die sich aus der Veranlagung ergebene Abgabennachforderung in Höhe von € 2.752,29 und die Folgen der abweisenden Berufungsvorentscheidung abzuwenden.

Das wiederholt an den Tag gelegte Verhalten spiegelt sich, wie die nachfolgenden Ausführungen zu den geltend gemachten Betriebsausgabenpositionen zeigen, im Zusammenhang mit den zu Nachweiszwecken vorgelegten Belegen wider.

Positionen "Schwund nicht verkaufte Zeitungen 5% € 930,02", "Miet- und Pachtaufwand € 600,00":

Bezüglich dieser beiden Positionen wurde trotz Verlangen des Finanzamtes kein Nachweis erbracht. Kam es wegen nicht verkaufter Zeitungen tatsächlich zu einem Schwund, so lag es am Bw. diesen durch Vorlage der Bezug habenden Unterlagen zu dokumentieren. Unterließ es der Bw., etwa durch aufbewahrte Aufzeichnungen bzw. Abrechnungen die beanspruchten Betriebsausgaben nachweisen zu können, so fällt dies ihm zur Last. Hinsichtlich des geltend gemachten Miet- und Pachtaufwandes fehlt es an jedwedem Nachweis. Dementsprechend blieb auch im Dunkeln, für welche Räumlichkeiten der (in Höhe von monatlich € 50,00 geschätzte?) Aufwand in Höhe von € 600,00 angefallen ist und ob die Räumlichkeiten, hinsichtlich derer der Aufwand entstanden ist, ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt worden sind. Auf Grund der ausgeübten Tätigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Voraussetzungen erfüllt wurden.

Positionen "Kfz-Kosten € 952,60" und "Treibstoff € 3.429,28":

Nachdem das Ersuchen des Finanzamtes um Vorlage eines Fahrtenbuches 2009 zum Zwecke des Nachweises der betrieblichen Fahrten negiert worden war und eine abweisende Berufungsvorentscheidung die Folge war, legte der Bw. mit dem Vorlageantrag folgende Belegkopien vor:

N... DISKONT TANKSTELLEN GMBH ... WIEN, ...gasse ... Tel. ... Fax: ...


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LITER
BETRAG
% UST
BENZIN
20
EURO-SUPER
20
DIESEL
3429,28 *)
20
2009 *)
SUMME INKL. UST *) LIEFERDATUM
(Paraphe) *) UNTERSCHRIFT

*) handschriftliche Eintragungen

N... DISKONT TANKSTELLEN GMBH ... WIEN, ...gasse ... Tel. ... Fax: ...


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LITER
BETRAG
% UST
BENZIN
20
EURO-SUPER
20
DIESEL
20
Service *)
952,60 *)
2009 *)
SUMME INKL. UST *) LIEFERDATUM
(Paraphe) *) UNTERSCHRIFT

*) handschriftliche Eintragungen - idente Handschrift und Paraphe wie oben

Aus beiden Belegen ist nicht ersichtlich, für wen der Beleg ausgestellt wurde; sie weisen weder den Namen noch die Anschrift des Leistungsempfängers aus.

Im Übrigen handelt es sich bei beiden Belegen dem Beleginhalt folgend um typische Gefälligkeitsbelege: Seitens Tankstellen werden nach der Lebenserfahrung keine "Rechnungen" ausgestellt, die dutzende Tankvorgänge des abgelaufenen Jahres bzw. Leistungen "Service 2009 952,60" beinhalten. Infolge Fehlens des Leistungsempfängers und mangels firmenmäßiger Fertigung sind die Belege auch nicht auf eine Art und Weise erstellt, um sie als Bestätigungen ansprechen zu können.

Position "Fremdleistungen S. . R. € 2.199,83":

Nachdem das Ersuchen des Finanzamtes um Vorlage der Rechnung über die Fremdleistung des Herrn S. R. negiert worden war und eine abweisende Berufungsvorentscheidung die Folge war, legte der Bw. mit dem Vorlageantrag folgende Belegkopie vor:

"Honorar:

Herr S..R. geb am 1....................... Wohnhaft in der K.gasse............................

Ich habe als Subhonorar, von Euro 2199.83 in Bar erhalten. Diese Tätigkeit als Subhonorar habe ich beim Herrn (Name des Bw.) als Zusteller geübt, im Jahr 2009

Betrag Bar in Euro 2199,83 erhalten.

(Unterschrift) .................................WIEN Unterschrift ..........................................Ort/Datum"

Der in der Honorarnote angeführte Herr S. R. hatte seinen Hauptwohnsitz an der in der Honorarnote angegebenen Anschrift ab bis (vgl. die vom Bw. beigelegte Bestätigung der Meldung vom , AS 29; weiters die Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister). Während des Jahres 2009 hatte eine Hauptwohnsitzmeldung des Herrn S. R. an einer anderen Adresse in einem anderen Wiener Gemeindebezirk bestanden. Auf Grund dieses Umstandes kann die (im August 2011 mit dem Vorlageantrag vorgelegte) Honorarnote (betreffend 2009) erst Ende Juli 2010 oder danach ausgestellt worden sein. Wurde das Ersuchen des Finanzamtes um Vorlage der Rechnung über die Fremdleistung des Herrn S. R. vom Mai 2011 negiert, kam es zur abweisenden Berufungsvorentscheidung und legte der Bw. sodann eine Honorarnote vor, die erst Ende Juli 2010 oder danach ausgestellt worden sein kann, liegt nahe, dass es sich bei der Honorarnote um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt. Hr. S. R. hatte, auch wenn er nunmehr bestätigte, im Jahr 2009 (in seinem Einkommensteuerverfahren nicht deklarierte Einkünfte (!) in Höhe von) € 2.199,83 an Subhonoraren erhalten zu haben, auf Basis der in seinem Einkommensteuerbescheid 2009 erfassten Einkünfte keine Abgabennachforderung zu gewärtigen.

Position "Fremdleistungen G. J. € 5.734":

Nachdem das Ersuchen des Finanzamtes um Vorlage der Rechnung über die Fremdleistung des Herrn G. negiert worden war und eine abweisende Berufungsvorentscheidung die Folge war, legte der Bw. mit dem Vorlageantrag folgenden Beleg vor:

"Honorar:

Herr J.G. Wohnhaft in der H.straße Ich habe als subhonorar, von Euro 5734 in Bar erhalten. Diese Tätigkeit als Subhonorar habe ich beim Herrn (Name des Bw.) als Zusteller geübt, im jahr 2009

Betrag Bar in Euro 5734 erhalten.

(Unterschrift) Unterschrift ..........................................wien, "

Der in der Honorarnote angeführte Herr G. hatte seinen Hauptwohnsitz an der in der Honorarnote angegebenen Anschrift (H..straße) vom bis . Ab hatte er in einem anderen Wiener Gemeindebezirk seinen Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister). Die vorgelegte mit "" datierte Honorarnote weist somit (im Fettdruck der ersten Zeile) eine Anschrift des Herrn G. aus, die seit zwei Wochen nicht mehr zutraf. Wie betreffend die Honorarnote S. R. liegt nahe, dass es sich bei der Honorarnote um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt. Hr. G. hatte, auch wenn er nunmehr bestätigte, im Jahr 2009 (in einem Einkommensteuerverfahren nicht offengelegte Einkünfte (!) in Höhe von) € 5.734,00 an Subhonoraren erhalten zu haben, auf Basis seiner gemeldeten anderen Einkünfte im Falle einer Einkommensteuerveranlagung keine Abgabennachforderung zu gewärtigen. Bemerkt sei, dass Herr G. in der Zeit vom bis seinen Hauptwohnsitz an derselben Anschrift in 1110 Wien hatte, an der die Hauptwohnsitzmeldung des Bw. bestand.

Positionen "Tragtaschen € 25,50", "Auslagen einbehalten € 120,00", "Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe € 142,10":

Diese Betriebsausgabenpositionen blieben im gesamten erstinstanzlichen Verfahren ungeprüft und weisen die Bezeichnungen dieser Positionen auf Aufwendungen mit Betriebsausgabencharakter hin. Diese Positionen im Betrag von insgesamt € 287,60 können daher als Betriebsausgaben anerkannt werden.

Positionen "Berufskleidung, Winterausrüstung € 29,50", "Telefon rekonstruiert € 161,53", "Reinigungsaufwand pauschal € 10,20" und "Steuerberatung € 50,00":

Unter Bedachtnahme auf die Tätigkeit als Zeitungszusteller kann hinsichtlich der geltend gemachten Kleidungsstücke und den Reinigungsaufwand nicht davon ausgegangen werden, dass es sich tatsächlich um Betriebskosten handelt. Mangels Darlegung der Rekonstruktion kann nicht gesagt werden, in welchem Ausmaß und zu welchen Zwecken telefoniert wurde. Auf Grund der nachfolgenden Ausführungen zur Berücksichtigung von Betriebsausgaben, die in Anlehnung an das 12%ige Betriebsausgabenpauschale in dieser Höhe geschätzt werden, unterbleibt eine Schätzung anzuerkennender Telefonkosten.

Die Geltendmachung von Kosten für Steuerberatung lässt im Hinblick auf die Betragshöhe darauf schließen, dass es sich nicht um eine Beratung durch einen Steuerberater, sondern durch einen Bekannten (um einen Freundschaftspreis) handelte.

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Mangels zumutbaren Nachweises geltend gemachter Betriebsausgaben werden diese in Anlehnung an § 17 EStG 1988 geschätzt. Eine Glaubhaftmachung der Betriebsausgaben kam im Hinblick auf die geltend gemachten Ausgaben nicht in Betracht und ist im Übrigen auch nicht erfolgt.

§ 17 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt:

Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt - bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 (Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit) sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13.200 €, - sonst 12%, höchstens jedoch 26.400 €, der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 (Sozialversicherungsbeiträge etc.).

Die Umsätze (Einnahmen im vorliegenden Fall: € 18.600,51) x 12% ergibt € 2.232,06.

Als neben den mit einem Durchschnittssatz ermittelten Betriebsausgaben absetzbaren Ausgaben kommen im gegenständlichen Fall nur die oben genannten Ausgaben für Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe in Höhe von € 142,10 in Betracht; für die weiteren genannten Ausgaben sind die in § 17 Abs. 1 EStG 1988 normierten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Wurden nach den obigen Ausführungen anzuerkennende Betriebsausgaben in Höhe von € 287,60 angesetzt, beträgt hingegen das 12%-ige Betriebsausgabenpauschale € 2.232,06 plus daneben anzuerkennender Ausgaben für Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe in Höhe von € 142,10, daher insgesamt pauschale Betriebsausgaben im Betrag von € 2.374,16, übersteigt das Pauschale die anerkennbaren Betriebsausgaben und werden somit die pauschalen Betriebsausgaben schätzungsweise zum Abzug zugelassen.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren somit wie folgt zu errechnen:


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Summe der Einnahmen
18.600,51
Betriebsausgabenpauschale
- 2.374,16
Gewinn
16.226,35

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Steuerberechnung siehe Beilage

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at