Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Begehung eines Finanzvergehens
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Fahrzeughandel, G., vertreten durch Herfried Leber, Wirtschaftstreuhänder, 8055 Graz, Mitterstraße 18, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum März 2008, vertreten durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, im Beisein der Schriftführerin Anita Eberhardt durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Bezüglich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe ergibt sich gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid die vom Berufungswerber (Bw.) geltend gemachte Umsatzsteuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung eines Vorführfahrzeuges nach Kroatien aus folgenden Gründen nicht anerkannt:
Nach den vorgelegten Ausfuhrnachweisen sei das Fahrzeug vom Bw. selbst als Ausführer an die Fa. Auto K.. mit dem Sitz in S. verbracht worden. Tatsächlich sei das Fahrzeug aber von einer Person mit Wohnsitz in 6020 Absam angemeldet worden. Den Zulassungsunterlagen wiederum sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug vom Anmelder als wirtschaftlichen Eigentümer zugelassen worden sei, wobei die Angaben der Zulassungsbehörde als bindend anzusehen seien.
Der Verkaufspreis dieses Fahrzeuges betrage lt. Ausgangsrechnung Nr. 227 € 24.180,00, wobei eine weitere Rechnung über das Zubehör in Höhe von € 19.020,00 ausgestellt worden sei. Da es sich beim Verkauf eines Fahrzeuges mit Zubehör um ein einheitliches Wirtschaftsgut handle, sei es im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Aufsplittung der Rechnung erfolgt sei, umso mehr als im vorliegenden Fall die Sonderausstattung mit einem Nettobetrag in Höhe von € 9.052,00 im Ankaufsantrag aufscheine. Nachdem der Bw. durch die Rechnungsgestaltung wusste oder wissen hätte müssen, dass durch seine Mitwirkung (Eingangs-)Abgaben nicht in voller Höhe entrichtet werden hätten sollen, könne die geltend gemachte Steuerfreiheit nach § 12 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Abgabensicherungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 99/2007 nicht anerkannt werden (vgl. Tz 2 des Berichtes vom über das Ergebnis der Außenprüfung).
Gegen den auf dieser Basis erlassenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat der Bw. mit nachstehender Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Über das gegenständliche Vorführkraftfahrzeug der Marke Land Rover sei von ihm am eine Kaufvereinbarung mit der Fa. Auto K. in Kroatien über den Kaufpreis von € 43.200,00 abgeschlossen worden. Die Speditionsfirma Panalpina sei von ihm beauftragt worden den Ausfuhrnachweis, der zugleich als Zollpapier für die Einfuhr in Kroatien diente, zu erstellen. Darin sei er als Ausführer bzw. Versender angeführt. Tatsächlich habe jedoch Herr C., ein Angestellter der Fa. Auto K. das Fahrzeug mit einem Grazer Überstellungskennzeichen von Graz nach Kroatien überstellt. Mit den entsprechenden Formalitäten, die von der Fa. Panalpina ausgestellt worden seien, sei Herrn C. das Überstellungskennzeichen von der Zulassungsstelle der Oberösterreichischen Versicherung zugewiesen worden.
Aus der Ausfuhranzeige sei ersichtlich, dass das Fahrzeug am das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen habe. Auf dem Zulassungsschein des Überstellungskennzeichens sei Herr C. jedoch mit einer Postleitzahl SLO 6060 Absam angeführt. Diese mögliche Fehleintragung habe auch nach Rücksprache bei der Zulassungsstelle nicht geklärt werden können, da diesbezügliche Unterlagen nicht aufbewahrt werden.
Als weiteren Nachweis für die erfolgte Ausfuhr sei das Programm "EKIS" zu erwähnen, aus dem abfragbar wäre, ob ein Fahrzeug mit der entsprechenden Fahrgestellnummer in Österreich zugelassen ist oder nicht bzw. wohin ein Fahrzeug ausgeführt worden sei.
Des Weiteren sei auf das zu verweisen, wonach die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern hätten, nicht über das hinausgehen dürften, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sei. Der Einsatz dieser Maßnahmen dürfe aber nicht so erfolgen, dass das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage gestellt werde. Der Grundsatz der Neutralität erfordere, dass, selbst wenn der Steuerpflichtige die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, die materiellen Anforderungen jedoch erfüllt sind, die Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren sei.
Die Fakturierung in zwei Teilrechnungen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von € 43.200,00 sei ursprünglich auf Wunsch des Kunden durchgeführt worden. Im Ausfuhrnachweis, der auch beim Eingangszollamt in Kroatien zur Bemessung der Eingangsabgaben aufliege, sei der Gesamtbetrag des Fahrzeuges mit € 43.200,00 angeführt. Daher seien die kroatischen Eingangsabgaben auch von diesem Wert vorgeschrieben worden. Um dies zu dokumentieren, seien die beiden Rechnungen mit der Rechnung Nr. 451 berichtigt worden, um diesen eventuellen Mangel zu beseitigen.
Weiters werde eine Bestätigung des Herrn J. vom Zollamt Graz vorgelegt, aus der hervorgehe, dass die Ausfuhranmeldung sowie die Anmeldung im Sinne des Zollkodex und dessen Verordnung bezüglich dieses Ausfuhrvorganges formal richtig erstellt worden sei.
Der seines Erachtens entscheidendste Nachweis sei der Zulassungsschein der kroatischen Zulassungsbehörde vom , aus dem einwandfrei ersichtlich sei, dass dieses Fahrzeug für die Fa. Auto K. zugelassen wurde.
In der Berufungsvorentscheidung ist die beantragte Steuerfreiheit gewährt worden, jedoch ist die bisher anerkannte Vorsteuer aus dem Ankauf des Kraftfahrzeuges in Höhe von € 8.520,00 mit folgender Begründung gekürzt worden:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dritter Satz UStG 1994 entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wurde, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen, steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Beim vorliegenden Sachverhalt sind zwei Umsätze von Belang:
1) Fa. X. Center Graz an den Bw. durch Verkauf des gegenständlichen Kraftfahrzeuges um € 42.600,00.
2) Bw. durch Weiterverkauf dieses Kraftfahrzeuges an die Fa. Auto K. in Kroatien um € 43.200,00.
Der Bw. hat die Ausfuhrlieferung in zwei gesonderten Rechnungen fakturiert, einmal im Betrag von € 24.180,00 über einen Gebrauchtwagen und einmal im Betrag von € 19.020,00 über die Sonderausstattung.
Da nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung die Aufsplitterung der Verrechnung in zwei scheinbar getrennte Leistungen unzulässig war, hat sich der Verdacht eines Finanzvergehens ergeben. Es war daher naheliegend, dass die Einfuhrumsatzsteuer in Kroatien durch die Vorlage der Rechnung über den Gebrauchtwagen ohne gleichzeitige Vorlage der Rechnung über die Sonderausstattung verkürzt werden sollte. Dieser Verdacht hat sich in der Folge bestätigt und erst nach dem Kontakt zwischen den österreichischen und kroatischen Zollbehörden konnte der kroatische Abgabenanspruch im Dezember 2008 unter Bezugnahme auf die tatsächliche Bemessungsgrundlage in Höhe von € 43.200,00 durchgesetzt werden (Bescheid Republika Hrvatska, Carinska Uprava, Carinarnica Zagreb vom ).
Die Ausstellung von zwei Rechnungen über eine einheitliche Leistung ist als selbständiger Tatbeitrag zu einem Finanzvergehen zu würdigen. Das Wissen um das Bewirken einer Abgabenverkürzung ist dem Rechnungsaussteller zweifelsfrei zuzurechnen, da die Aufsplitterung einer einheitlichen Leistung in zwei scheinbar unabhängig voneinander erfolgte Lieferungen nach österreichischem Umsatzsteuerrecht (auch wenn sie auf Wunsch des Kunden erfolgte) nicht zulässig ist und die gewählte Vorgangsweise durch den Bw. im Zusammenhang mit der vorliegenden Ausfuhrlieferung nicht anders erklärbar ist, als zur Unterstützung eines Finanzvergehens.
Unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 Z 1 dritter Satz UStG 1994 ist daher das Recht auf Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Fa. X. Center Graz an den Bw. verwirkt, da dieser Umsatz jener vorgelagerte Umsatz ist, der an den Bw. erfolgte, um den Umsatz des Bw. mit der Fa. Auto K. in Kroatien auszuführen, welcher wiederum zum Gegenstand eines Finanzvergehens (Einfuhrumsatzsteuer) in Kroatien wurde. Die Vorsteuer des Monats März 2008 ist daher um € 8.520,00 zu kürzen.
Dagegen hat der Bw. mit nachstehender Begründung den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt:
Vorerst sei mitzuteilen, dass die zu einer angeblichen Umsatzsteuerhinterziehung getätigten Handlungen nicht fahrlässig, keinesfalls vorsätzlich durchgeführt worden seien.
Er sei vor der Unternehmensgründung als Mitarbeiter eines Autohauses für den Verkauf von Ersatzteilen und Neu- und Gebrauchtwagen zuständig gewesen. In diesem Unternehmen sei es auch üblich gewesen, bei Verkäufen von Gebrauchtwagen das Zubehör gesondert in Rechnung zu stellen. Dass diese Art der Fakturierung zu einer Steuerhinterziehung führe sei ihm nicht bewusst gewesen. Erst im Zuge der Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum März 2008 habe er vom Betriebsprüfer erfahren, dass die Aufteilung in Kraftfahrzeugverkauf und Kraftfahrzeugzubehör nicht zulässig sei. Nach Rücksprache beim Finanzamt seien die beiden Rechnungen storniert und in eine berichtigte Rechnung zusammengeführt worden. Damit sei dieser Formalfehler nach Auskunft des Finanzamtes bereinigt. Er habe erst aus der Berufungsbegründung (gemeint wohl: Berufungsvorentscheidungsbegründung) davon Kenntnis erlangt, dass auf Grund der ursprünglichen Fakturierung in Kroatien die Eingangsabgaben verkürzt wurden. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sei sich keiner Schuld bewusst gewesen einer Abgabenhinterziehung Vorschub zu leisten. Ihm als Jungunternehmer durch die Kürzung des Vorsteuerabzuges in Höhe von € 8.520,00 anlässlich des bisher einzigen Kraftfahrzeugeinkaufes dermaßen zu bestrafen, stelle seines Erachtens eine außergewöhnliche Härte dar.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat die Abzugsberechtigung der Vorsteuer aus dem Ankauf des Vorführkraftfahrzeuges in Höhe von € 8.520,00 nach Maßgabe der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 im Sinne des AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99/2007, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, wobei dies insbesondere auch gilt, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat mit Einstellungsbescheid vom , Strafnummer: 2008/00342-001 das gegen den Bw. am wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitete Strafverfahren unter Hinweis auf die Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , FSRV/0037-G/08 gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG eingestellt.
In der Beschwerdeentscheidung hat der Unabhängige Finanzsenat der Beschwerde des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom über die Einleitung des Strafverfahrens im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben:
"Zur Begründung des Verdachtes der wissentlichen Vorgangsweise des Bf. wird im angefochtenen Bescheid weiters auf den Umstand hingewiesen, dass die Ausfuhrlieferung mit zwei gesonderten Rechnungen fakturiert wurde.
In der Tat ist die Vorgangsweise des Bf. (Aufteilung einer einheitlichen Leistung auf zwei Rechnungen) nur verständlich, wenn man sie als Tatbeitrag zu einem in Kroatien geplanten Finanzvergehen, nämlich der Verkürzung der (kroatischen) Einfuhrumsatzsteuer durch die Nichtvorlage der zweiten Rechnung über die Sonderausstattung, beurteilt.
Dieser Sachverhalt wurde dem Bf. im Einleitungsbescheid aber nicht zur Last gelegt.
Dem Bf. wurde vielmehr vorgeworfen, in der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2008 eine Abgabengutschrift zu hoch geltend gemacht und da die Voranmeldung vor der Erlassung des Festsetzungsbescheides vom am Abgabenkonto nicht verbucht wurde, versucht zu haben, eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum März 2008 zu bewirken.
Der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom die aus dem Ankauf des Fahrzeugs resultierende Vorsteuer in der Höhe von 8.520,00 € im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF des AbgSiG 2007, BGBl. I 2007/99, nicht anerkannt hat.
Der Verdacht, der Bf. habe das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, hat sich aber nicht nur auf den objektiven, sondern auch auf den subjektiven Tatbestand zu erstrecken.
Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verlangt in subjektiver Hinsicht die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis). Die Wissentlichkeit bezieht sich auf die Kenntnis der Zahlungsverpflichtung und der Fälligkeitstermine (Bewirken der Verkürzung), bezüglich des Unterbleibens der Meldungserstattung (Pflichtverletzung) genügt das Vorliegen von dolus eventualis.
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden ().
Da der Bf. eine Ausfuhrlieferung getätigt hat, konnte er - aus seiner Sicht - die ihm von der Firma J für das Fahrzeug in Rechnung gestellte Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung März 2008 geltend machen.
Wie bereits ausgeführt, hat der Bf. zwei Ausgangsrechnungen in der offenkundigen Absicht ausgestellt, seinem Geschäftspartner die Hinterziehung von Eingangsabgaben in Kroatien zu ermöglichen. Es bestehen jedoch Zweifel, dass dem Bf. bekannt war, dass diese im allgemeinen Geschäftsverkehr häufig geübte Praxis der Niedrigfakturierung im Fall von Ausfuhrlieferungen zum Zwecke der Umsatzsteuerersparnis des Geschäftspartners zu der für den Bf. finanziell gravierenden Folge der Nichtanerkennung der Vorsteuer führt, zumal auch die Abgabenbehörde die Vorsteuer erst in der Berufungsvorentscheidung vom nicht anerkannt hat und die Regelung des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in der Fassung des AbgSiG 2007, BGBl. I 2007/99, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, erst mit und somit nicht einmal drei Monate vor dem Fahrzeugverkauf in Kraft getreten ist.
Die im Einleitungsbescheid als Begründung für wissentliche Vorgangsweise angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten beim gegenständlichen Fahrzeugverkauf beziehen sich daher nach Ansicht der erkennenden Behörde auf die in Kroatien zu entrichtenden Eingangsabgaben, die, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, nicht aber auf die in der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2008 geltend gemachte Vorsteuer. Dass es dem Bf. geradezu darauf angekommen ist, zu Unrecht Vorsteuer von 8.520,00 € aus dem Fahrzeugankauf im Inland geltend zu machen, und er daher als Täter des ihm vorgeworfenen Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Frage kommt, kann weder aus der Aktenlage noch aus seinem Verhalten in einem für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichendem Maß geschlossen werden.
Da somit hinsichtlich der dem Bf. angelasteten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG keine ausreichenden Verdachtsgründe im Hinblick auf die subjektive Tatseite vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben."
Im vorliegenden Fall ist durch die rechnungsmäßige Aufspaltung des einheitlichen Liefervorganges durch den Bw. im Zuge der Einfuhr des gegenständlichen Kraftfahrzeuges in Kroatien tatsächlich eine Verkürzung der kroatischen Einfuhrumsatzsteuer bewirkt worden. Ungeachtet der infolge mangelnder Erfüllung der subjektiven Tatseite erfolgten Einstellung des wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleiteten Finanzstrafverfahrens erweist sich die Kürzung des Vorsteuerabzuges nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aus nachfolgenden Erwägungen dennoch als rechtmäßig:
Die vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der EuGH-Judikatur zum Mehrwertsteuerbetrug (vgl. Lachmayer, Abgabensicherungsgesetz 2007 in ÖStZ 2008/9, Punkt 4.3.) im Rahmen des Abgabensicherungsgesetzes eingeführte Sanktion - Entfall des Rechtes auf Vorsteuerabzug im § 12 Abs. 1 Z 1 dritter und vierter Satz UStG 1994 - setzt für den Fall, dass das Finanzvergehen einen nachgelagerten Umsatz betrifft, voraus, dass der Unternehmer jedenfalls im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wusste oder wissen musste, dass ein den Eingangsumsatz betreffendes Finanzvergehen auf der Stufe des nachgelagerten Umsatzes begangen werden wird bzw. begangen worden ist. Da im vorliegenden Fall sowohl der Ankauf als auch der Verkauf des gegenständlichen Kraftfahrzeuges im Voranmeldungszeitraum März 2008 stattgefunden hat, war dem Bw. jedenfalls im Zeitpunkt der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum März 2008 - bis spätestens - bewusst, dass durch die in diesem Zeitpunkt durch ihn bereits vorgenommene gesonderte Fakturierung der Sonderausstattung ein Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG begangen worden ist und dadurch dem Abnehmer insoweit die Möglichkeit zur Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer in Kroatien verschafft worden ist. Die Kenntnis, dass diese Art der Fakturierung einen Missbrauch darstellt, der vom Finanzstrafgesetz im § 51 Abs. 1 lit. d bei zumindest bedingt vorsätzlicher Begehung unter Strafe gestellt wird, ist dem Bw., der im Übrigen seit Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit durch einen Steuerberater vertreten wird, wohl zu unterstellen, zumal er vor Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit in einem Autohaus, in dem nach seinen Ausführungen diese Art der Fakturierung auch praktiziert worden sei, beschäftigt war. Auch in der vorhin zitierten Beschwerdeentscheidung ist der Unabhängige Finanzsenat davon ausgegangen, dass der Bw. zwei Ausgangsrechnungen in der offenkundigen Absicht ausgestellt hat, seinem Geschäftspartner die Hinterziehung von Eingangsabgaben in Kroatien zu ermöglichen. Nach der Judikatur des EuGH muss für die Inanspruchnahme des Rechtes auf Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz bestehen, der weder mit einem Betrug noch mit einem Missbrauch behaftet ist (vgl. Unterberger, Umsatzsteuerliche Beurteilung des "betrugsbehafteten" Ausgangsumsatzes in SWK 25/2008, S 667). Dadurch, dass der Bw. die Sonderausstattung gesondert fakturiert hat, um seinem Abnehmer insoweit die Möglichkeit der Hinterziehung der kroatischen Einfuhrumsatzsteuer zu verschaffen, hat er seinen Ausgangsumsatz mit einem Missbrauch behaftet, was nach der eingangs zitierten Bestimmung zwingend die Vorsteuerkürzung im Rahmen des gegenständlichen Umsatzsteuerfestsetzungsverfahrens nach sich zieht.
Hingegen wird in gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Abzugsfähigkeit der hier strittigen Vorsteuer im Zuge der Umsatzsteuerjahresver-anlagung 2008 unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer aber anzuerkennen sein, da, wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, der kroatische Abgabenanspruch unter Bezugnahme auf die tatsächliche Bemessungsgrundlage in Höhe von € 43.200,00 mit Bescheid der Republika Hrvatska, Carinska Uprava, Carinarnica Zagreb vom zur Gänze durchgesetzt worden ist (vgl. auch Wisiak, Welcher Umsatz steht im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen die USt betreffenden Finanzvergehen?, SWK 23/24/2008, S 618).
Im Übrigen ergibt sich gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom keine Änderung.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Eingangsumsatz Ausgangsumsatz Finanzvergehen Rechnung nachgelagerter Umsatz Missbrauch |
Verweise | Unterberger, Umsatzsteuerliche Beurteilung des "betrugsbehafteten" Ausgangsumsatzes, SWK 25/2008, S 667 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at