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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 25.07.2008, RV/0280-G/06

Familienbeihilfenanspruch für Asylwerber (Rechtslage ab Mai 2004)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0280-G/06-RS1
Für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch bestehe, wie sich dies aus § 50y Abs. 2 erster Satz FLAG ergebe, § 3 leg.cit. in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich sei, wird vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen Asylgewährung bestehe (VwGH 2008/15/0177).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A in XY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin beantragte am mit dem Formular Beih 1 die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe für ihre drei Kinder für den Zeitraum Oktober 2004 bis Juni 2005. Das Finanzamt Graz-Stadt wies den Antrag mit Bescheid vom mit folgender Begründung ab: Laut vorgelegten Unterlagen wurde Ihnen mit Bescheid vom Asyl gewährt. Infolge dessen besteht frühestens ab Anspruch auf Familienbeihilfe, wodurch Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für alle drei Kinder für die Zeit von 10/04 bis 6/05 gemäß § 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen werden musste.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 3 FLAG idF vor der mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, vorgenommenen Änderung lautet:

§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

Abs. 2 leg. cit: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.

Artikel 22 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, lautete auszugsweise:

"Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967" Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 110/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

"Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."

4. Nach § 50x wird folgender § 50y eingefügt:

"§ 50y./1) § 39j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.142/2004 tritt mit in Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."

Die beiden Höchstgerichte haben sich bereits mit den gegenständlich strittigen Änderungen des FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004 befasst.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 3295/05, die Behandlung einer entsprechenden Beschwerde gegen einen Bescheid des Zl. RV/1042-W/05, abgelehnt. Der VfGH verweist darauf, dass in Anbetracht des großen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen (Hinweis auf VfSlg. 8605/1979 und 14.694/1996) und der verfassungsrechtlich unbedenklichen Übergangsbestimmungen die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen so wenig wahrscheinlich sei, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 2006/15/0098 (Serie, erledigt im gleichen Sinn: 2006/15/0261, 2006/15/0298) ausgesprochen, dass für vor dem Mai 2004 liegende Zeiträume sich der Beihilfenanspruch nach § 3 FLAG 1967, in der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderungen, richtet. Was zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, abzustellen ist.

Hinsichtlich des Geltungsbereiches der Änderungen des BGBl. I Nr. 142/2004 ab führt der VwGH aus:

"Für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch besteht, ist, wie sich dies aus § 50y Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 ergibt, § 3 leg. cit. in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich, was zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen Asylgewährung (im gegenständlichen Beschwerdefall März 2005) besteht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde als richtig, dass die novellierte Fassung ihrem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf abstellt, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden ist."

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0177 wurde dazu ausgeführt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , 2006/15/0098, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, rechtliche Aussagen über das Inkrafttreten und die Anwendung der hier maßgebenden Bestimmungen des FLAG in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I. Nr. 142/2004, geänderten Fassung getroffen. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch bestehe, wie sich dies aus § 50y Abs. 2 erster Satz FLAG ergebe, § 3 leg. cit. in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich sei. Im Bereich des § 3 Abs. 2 FLAG habe dies zur Folge, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen Asylgewährung bestehe. Die novellierte Fassung § 3 Abs. 2 FLAG stelle ihrem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf ab, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden sei. Für vor dem Mai 2004 liegende Zeiträume richte sich der Beihilfenanspruch hingegen nach § 3 FLAG in der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung. Im Bereich des § 3 Abs. 2 FLAG habe dies zur Folge, dass auf die Eigenschaft als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, abzustellen sei.Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin bis zur Kundmachung des Pensionsharmonisierungsgesetzes am noch nicht Asyl gewährt worden war. Für den Beschwerdefall ist daher für Zeiträume ab § 3 Abs. 2 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden. Folglich ist für den Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin maßgebend, ob im Anspruchszeitraum Asyl gewährt war. Da dies unstrittig im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall gewesen ist - Asyl wurde mit Bescheid vom gewährt - hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe im Instanzenzug ab Mai 2004 abgewiesen, zumal im gegenständlichen Fall der Beihilfenanspruch auch nicht nach § 3 Abs. 1 FLAG auf ein Beschäftigungsverhältnis gestützt werden kann.

Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin, stellt der Gesetzgeber - wie auch der VwGH bestätigt - mit § 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004 tatsächlich auf das Datum der Erteilung des Asylbescheides ab.

Die Berufung wird daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abgewiesen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Asylwerber
Beihilfenanspruch
Flüchtling
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at