Ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch wird kein individueller Verwaltungsakt gesetzt.
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Miterledigte GZ: |
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RV/1029-W/07 |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004, Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Jänner und Februar 2006 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004 und 2005, beschlossen:
Die Berufung wird gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Die o.a. Bescheide vom weisen lediglich die Firma A als Bescheidadressaten auf. Ein etwaiger Zustellungsbevollmächtigter wird als Empfänger der strittigen Bescheide nicht bezeichnet.
Die Berufung wurde ausschließlich vom Gesellschafter der A eingebracht.
Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
Gem. § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. ).
Nach der Bestimmung des § 190 Abs. 1 BAO finden auf Feststellungen gem. §§ 185 bis 189 BAO die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Gem. § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen § 188 leg. cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 leg. cit. gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Gem. § 290 Abs. 1 BAO können im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid.
Gem. § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirksamkeit äußern kann, muss er nach § 97 Abs. 1 leg. cit. auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten.
Gem. § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen.
Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
In einer Zusammenschau der dargestellten Regelungen tritt die im § 191 Abs. 3 lit. b BAO festgestellte Wirkung eines Feststellungsbescheides somit nur beim kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen ein:
1. Der Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig bezeichnen (§ 191 Abs. 1 lit. c BAO iVm § 93 Abs. 2 BAO).
2. Der Bescheid muss seinem Adressaten zugestellt sein oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gelten (§ 97 Abs. 1 BAO iVm § 101 Abs. 3 BAO).
Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage haben die Feststellungsbescheide aber keine Bescheidqualität erlangt.
Gem. § 191 Abs. 1 lit. c BAO haben die o.a. Feststellungsbescheide in den Fällen des hier anzuwendenden § 188 leg. cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen. Dieser zwingenden gesetzlichen Anordnung zufolge hätten die o.a. strittigen Bescheide an die Firma A zu Handen des unbeschränkt haftenden Gesellschafters B ergehen müssen.
Somit mangelt es den o.a. strittigen Feststellungsbescheiden an der Bescheidqualität, ungeachtet des Umstandes, dass der Bw. Berufung erhoben hatte und über seine Berufung mittels Berufungsvorentscheidung abgesprochen wurde, die angefochtenen o.a. Bescheide nicht rechtswirksam erlassen wurden. Sie entfalten daher keine Rechtswirkungen.
Gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen. Zurückzuweisen ist auch eine Berufung gegen einen mangels rechtswirksamer Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 3. Auflage, Tz 6 zu § 273). Daher war die Berufung gegen den nicht rechtswirksam erlassenen Feststellungsbescheid gem. § 275 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
ad Umsatzsteuer:
Gem. § 19 Abs. 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 der Unternehmer; Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse, wie die gegenständliche Kommanditgesellschaft (vormals Kommandit-Erwerbsgesellschaft) sein. Hinsichtlich Umsatzsteuer ist eine Kommanditgesellschaft (Kommandit-Erwerbsgesellschaft) ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. ) kommt somit hinsichtlich Umsatzsteuer betreffende Bescheide, die an eine Personengesellschaft gerichtet sind, nur dieser das Berufungsrecht gem. § 246 Abs. 1 BAO zu.
Die Berufung vom des Bw., der unbestrittenermaßen im eigenen Namen und nicht für die Personengesellschaft gehandelt hat, darf daher keiner sachlichen Erledigung zugeführt werden. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 §§ 185 bis 189 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 290 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 275 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bescheidspruch Personenvereinigung Feststellungsbescheid Rechtspersönlichkeit Berufungsrecht |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at