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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 25.07.2008, RV/0372-L/07

Säumniszuschlag bei erstmaliger Zurechnung von Umsätzen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch HR Gottfried Buchroithner, betreffend die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerberin (Bw.), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wurde auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung mit den Bescheiden vom die Umsatzsteuer für 2001 und 2002 vorgeschrieben. Bei der Umsatzsteuer für 2001 und 2002 ergaben sich Nachforderungen von 22.758,37 € und 23.195,50 €.

Von der Bundesrechenzentrum GmbH, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, wurde ein als "Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen" bezeichnetes Schriftstück automationsunterstützt erstellt und an die Berufungswerberin versendet. Darin wurden für die Nachforderungen an Umsatzsteuer für 2001 und 2002 Säumniszuschläge in Höhe von 455,17 € und 463,91 € festgesetzt.

Die gegenständliche Berufung vom richtet sich gegen diesen Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom . Darin wurde ausgeführt, dass im Zuge der Prüfung die Umsatzsteuer 2001 und 2002 von den bisherigen Einzelunternehmen X. Franz, StNr.: xxx und DI X. Franz jun., StNr.: xxxx auf die im Zuge der Prüfung neu aufgenommene GesbR, StNr.: xxxxx, bescheidmäßig festgesetzt wurde. Es wären bei der vorigen Umbuchung von den alten auf die neue Steuernummer keine Gutschrift und keine Nachforderung entstanden. Eine Säumnis liege bei gemeinsamer Betrachtung aller 3 Steuernummern nicht vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen und in der Begründung darauf hingewiesen, dass bei der Bw. die am bzw. fälligen Umsatzsteuern für die Kalenderjahre 2001 und 2002 erst am durch Umbuchung verspätet entrichtet wurden.

Die Bw. brachte mit Schreiben vom einen Vorlageantrag ein und führte darin aus, dass sämtliche Umsatzsteuer eingezahlt wurde, jedoch die Aufteilung auf die StNr. xxxxx und die StNr. xxx nicht 50 % zu 50 % erfolgte. In diesem Zeitraum war jedoch die neue Steuernummer xxxxx erst im Zuge einer Steuerprüfung durch das Finanzamt angelegt worden und dieses Steuerprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Die Berufung wurde am dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Referent hat das Finanzamt im Schreiben vom um Stellungnahme ersucht, ob seitens des Finanzamtes ein Organ des Finanzamtes die Erlassung des angefochtenen Bescheides in irgendeiner Form genehmigt hat oder zumindest Organe des Finanzamtes tatsächlich imstande waren, auf den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der Bescheidausfertigung bestimmenden Einfluss zu nehmen.

Das Finanzamt teilte in der Stellungnahme vom mit, dass kein Organ des Finanzamtes die Erlassung des angefochtenen Bescheides genehmigt hat, wenngleich es grundsätzlich in bestimmten, näher beschriebenen Fällen imstande gewesen wäre, auf den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang einen bestimmenden Einfluss zu nehmen. Organe des Finanzamtes seien insbesondere imstande gewesen, durch Anmerkung einer Einbringungshemmung einen bestimmenden Einfluss zu nehmen. Auch bestehe die Möglichkeit, dass durch das Finanzamt eine von der EDV gesetzte Vormerkung des Säumniszuschlages gelöscht wird. Erfolgt keine Löschung dieser Vormerkung, so erfolge die Vorschreibung des Säumniszuschlages automatisch. In Insolvenzfällen erfolge eine "Fehlermeldung". Weitere Maßnahmen seien dann durch ein Organ des Finanzamtes zu setzen.

Der Bw. wurde der Schriftverkehr mit dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht und es wurde ersucht eine Ablichtung des "Bescheides" vom vorzulegen. Die Bw. ist diesem Ersuchen am nachgekommen.

Mit Bescheid vom , RV/0969-L/04 hat der Unabhängige Finanzsenat die gegenständliche Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde diese Zurückweisung damit, dass Bescheide betreffend Säumniszuschläge, die automatisiert ergehen, keine Bescheidqualität haben.

Gegen diesen Bescheid brachte das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2005/14/0017 eine Amtsbeschwerde ein. Mit Erkenntnis vom wurde der Bescheid vom , RV/0969-L/04 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2005/14/0014 dargelegt, dass eine behördliche Entscheidung, die zu Gänze "automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert (vgl. § 4 Z. 7 DSG 2000) erfolgt, dann (verfassungs-)rechtlich zulässig ist, wenn die Eingabe der entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts- und Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der Subsumptionsvorgang) durch die zuständige Behörde oder einen von ihr Beauftragten (Dienstleister) erfolgt. Das Verwaltungsgerichtshofverfahren zu Zl. 2005/14/0017 wurde mit Erkenntnis vom im gleichen Sinne entschieden.

Nunmehr hat der Unabhängige Finanzsenat im fortgesetzten Verfahren über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu entscheiden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 217 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind, sofern eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Nach § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Nach § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Gemäß § 217 Abs. 5 entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 2 BAO nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Nach § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Der erste Säumniszuschlag in Höhe von 2 % sanktioniert Nichtentrichtungen (spätestens) zum Fälligkeitstag. Wann Abgabenschuldigkeiten fällig sind, ergibt sich primär aus Bestimmungen der jeweiligen Abgabengesetze (zB für Umsatzsteuervorauszahlungen aus § 21 Abs 1 UStG 1994). Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 jeweils am 15. ten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlages nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung eines Jahresumsatzbescheides bzw. eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides nicht an (VwGH 99/13/0054 vom ).

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung mit den Bescheiden vom die Umsatzsteuer für 2001 und 2002 der Bw. erstmals vorgeschrieben wurde. Diese Vorschreibung erfolgte jedenfalls nach Eintritt der Fälligkeit der jeweiligen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen der Jahre 2001 und 2002. Somit waren gegenüber der Bw. die nunmehr angefochtenen Säumniszuschläge jedenfalls verwirkt.

Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB ). Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (zB ). Der Umstand, dass die der Umsatzbesteuerung zu Grunde gelegten Umsätze erstmals von der Betriebsprüfung der Personengesellschaft zugerechnet wurden, obwohl diese allenfalls vorher bei den Gesellschaftern berücksichtigt wurden, ist unbeachtlich. Es kommt bei der Verwirkung des Säumniszuschlages nur darauf an, ob die Bw. rechtzeitig ihre Abgabenzahlungsverpflichtung erfüllt hat. Nicht beachtlich ist jedoch, wenn der Abgabepflichtige, der sich die Umsätze vor der Betriebprüfung zugerechnet hat, seine Abgabenzahlungspflicht erfüllt hat. Diese Sachverhaltskonstellation könnte allenfalls im Rahmen der Prüfung des mangelnden Vorliegens eines groben Verschuldens iSd. § 217 Abs. 7 BAO eine Rolle spielen. Da jedoch ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO nicht gestellt wurde und auch aus dem Berufungsvorbringen nicht erschließbar ist, hatte eine Beurteilung des gegenständlichen Falles nach den Kriterien des § 217 Abs. 7 BAO nicht stattzufinden. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Verschulden

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAD-03964