Fortgesetztes Verfahren nach VwGH 28.6.2006, 2002/13/0134 hinsichtlich (Nicht-)Kürzung der ag.Bel. betr. behindertes Kind um das Pflegegeld
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Miterledigte GZ: |
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RV/2021-W/06 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 ua außergewöhnliche Belastungen hinsichtlich seiner behinderten Tochter iHv 52.914 öS (= 47.800 öS für die Kosten der Beschäftigungstherapie + 5.114,24 öS Heilbehandlung und Hilfsmittel) geltend.
Davon anerkannte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom einen Betrag von 47.800 öS als außergewöhnliche Belastung.
Dagegen erhob der Bw Berufung (Postaufgabe ) mit dem Begehren nach Berücksichtigung (auch) der Heilungskosten.
Die seinerzeitige Berufungsbehörde wies die Berufung unter GZ. RV/154-17/13/2002 mit Entscheidung vom ab und änderte die Einkommensteuerveranlagung zu Ungunsten des Bw ab, indem auch die oa 47.800 öS nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden. Dies wurde damit begründet, dass das Pflegegeld iHv 96.888 öS nicht nur das Pauschale laut § 5 Abs 1 der VO BGBl 1996/303 (3.600 öS x 12 = 43.200 öS), sondern auch die streitgegenständlichen außergewöhnlichen Belastungen neutralisiere, wie aus einer gesetzeskonformen Interpretation der VO zu schließen wäre.
Dagegen erhob der Bw Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom , 2002/13/0134 die Berufungsentscheidung vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob, weil die Rechtslage durch die Besonderheit gekennzeichnet sei, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des letzten Satzes des § 34 Abs 6 EStG 1988 eine Norm statuiert habe, mit welcher im Kleid einer Verordnungsermächtigung der materielle Gehalt der in den diesbezüglichen Regelungen der §§ 34 und 35 EStG 1988 geschaffenen Ansprüche geändert worden sei. Von dieser Ermächtigung habe der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht und in § 1 Abs 3 der VO absetzbare Mehraufwendungen statuiert, die nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu kürzen seien. Das Pflegegeld habe nicht die gesetzliche Funktion der Leistung eines Beitrages auch zu den dem Behinderten erwachsenden Kosten einer Heilbehandlung seiner die Behinderung verursachenden Erkrankung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wie schon im angefochtenen Bescheid, sind auch in der nunmehrigen Berufungsentscheidung die 47.800 öS Kosten für die Beschäftigungstherapie ungekürzt als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wie dies auch der Berufungsentscheidung zur Einkommensteuer 1999 des Bw vom , GZ RV/78-17/15/2001 unter Bezugnahme auf § 5 Abs 3 der VO entspricht (und auch im Sinne der bei Sailer/BernoldMertens/Kranzl, Lohnsteuer2001, 543 zitierten RZ 858 der LStR ist).
Gemäß § 1 Abs 3 iVm § 4 der VO sind die Kosten für Hilfsmittel und Heilbehandlung der Tochter (5.114,24 öS) nicht um das Pflegegeld zu kürzen.
Der Versuch einer anderen Interpretation der VO, als sie durch das ggstdl VwGH-Erkenntnis erfolgt ist, ist gemäß § 63 Abs 1 VwGG nicht zulässig.
Der Berufung ist daher unter Berücksichtigung der begehrten 52.914,24 öS, umgerechnet 3.845,43 €, als außergewöhnliche Belastungen betreffend tatsächliche Kosten aus der Behinderung eines Kindes stattzugeben.
Ergeht auch an Finanzamt X zu (neuer) St.Nr. Y
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Schlagworte | Beschäftigungstherapie Hilfsmittel Heilungskosten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAD-03938