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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 23.08.2007, FSRV/0109-L/06

Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung eines Strafaufschubes hinsichtlich Ersatzfreiheitsstrafe

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen PR, dzt. arbeitslos, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch GLTP Grassner, Lenz, Thewanger+Partner, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Südtirolerstraße 4-6, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch AR Claudia Enzenhofer, vom , SN 046-2003/00194-001, betreffend Strafaufschub gemäß § 177 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG),

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des PR vom auf Strafaufschub gemäß § 177 FinStrG betreffend den Vollzug der im (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren SN 046-2003/00194-001 wegen Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Linz Finanzstrafsenat 3 vom , GZ. FSRV/0016-L/05, für den Fall der Uneinbringlichkeit iHv. 2.700,00 € ausgesprochenen Geldstrafe gegenüber dem Antragsteller verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von siebzehn Tagen, für die Dauer von sechs Monaten, als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die im Antrag geltend gemachte und durch einen sofortigen Strafantritt gefährdete Restschuldbefreiung innerhalb von drei bis sechs Monaten in Wahrheit erst nach vollständiger Entrichtung der im Konkurs vereinbarten Quote und somit in sieben Jahren eintreten werde. Da ein Strafaufschub nach § 177 FinStrG nicht dazu gedacht sei, eine mit der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe naturgemäß verbundene Erwerbseinschränkung zu beseitigen, sondern allenfalls besonders schwerwiegende, mit dem Freiheitsstrafenvollzug typischerweise nicht verbundene Folgen abzuwenden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Dem Finanzamt sei die finanzielle Situation und die grundsätzliche Bereitschaft des Antragstellers zur Regelung seiner Verbindlichkeiten im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens (BG Linz, GZ. 12) hinlänglich bekannt und habe ja auch letztlich der nur mit Hilfe Dritter zu erfüllenden Quote iHv. 30 % (6,5 % binnen 4 Wochen, 6 Raten zu a 3 % von 2007 bis 2012) zugestimmt. Warum nun plötzlich von einer Uneinbringlichkeit (der Primärstrafe) ausgegangen werde, sei unerklärlich und hätte eine Aufforderung zum Strafantritt schon aus diesem Grund unterbleiben müssen. Zudem würde die Nichtbewilligung des Strafaufschubes die Erfüllung des vereinbarten Zahlungsplanes gefährden und für den Beschwerdeführer (Bf.) daraus ein unwiederbringlicher Schaden entstehen. Aus der (abgaben)behördlichen Zustimmung zum Zahlungsplan im Schuldenregulierungsverfahren sei auch abzuleiten, dass keine öffentlichen Interessen gegen die Gewährung eines Aufschubes sprechen würden, sodass beantragt werde, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubes stattzugeben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Vollzug der Freiheits- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen iSd. IX. Hauptstückes des FinStrG (§ 179 Abs. 1 leg.cit.) aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf dabei das unbedingt notwendige Ausmaß nicht überschreiten, er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden. § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.

Anträgen auf Aufschub des Vollzuges kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten (Abs. 2 leg.cit.).

Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wird, ist die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zulässig (§ 177 Abs. 3 FinStrG).

Im Anlassfall wurde der Bf. auf Grund der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz festgestellten Uneinbringlichkeit der im genannten Strafverfahren ausgesprochenen, am fälligen Geldstrafe (vgl. Einbringungsakt zur StNr. 34, wonach gegen den Bf. am das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden war) mit Schreiben vom gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG aufgefordert, die für diesen Fall ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe unter den näher angeführten Voraussetzungen anzutreten.

Voraussetzung für eine bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Ermessen der Finanzstrafbehörde liegenden Maßnahme gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG ist, anders als nach § 6 Abs. 1 Z. 2 lit. a Strafvollzugsgesetz, der auf die (höhere) Zweckmäßigkeit eines Aufschubes des Vollzuges der Freiheitsstrafe abstellt, dass durch den unverzüglichen Strafantritt beispielsweise der (eigene) Erwerb des Bestraften oder der Familienunterhalt gefährdet würde. Eine bloße mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe geradezu naturgemäß einhergehende (vorläufige) Erwerbseinschränkung allein, dh. ohne dem Hinzutreten weiterer, hier jedoch nicht geltend gemachter Argumente, wie beispielsweise ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder ein für den Arbeitgeber eintretender nicht wiedergutzumachender Schaden (vgl. ), reicht, wie von der Erstbehörde zutreffend festgestellt, für einen ausschließlich auf die Vermeidung bzw. auf die Abwendung gravierender, üblicherweise nicht auftretender und auch nicht beabsichtigter Vollzugsfolgen, gerichteten Aufschub jedoch noch nicht aus.

Der laut Aktenlage (Strafakt SN 046-2003/00194-001, Veranlagungsakt StNr. 34 samt Einbringungsakt) seit (wiederum) beschäftigungslose Bf. (vgl. dazu aktuelle Abfrage der Sozialversicherungsdaten zur SVNr. 56), keine Sorgepflichten, hat sich im Schuldenregulierungsverfahren des Bezirksgerichtes Linz AZ 12 (Aufhebung mit Beschluss vom nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes) ua. hinsichtlich der zur StNr. 34 aushaftenden Abgabenverbindlichkeit iHv. insgesamt 37.638,45 € [vgl. zur Nichteinbeziehung der Geldstrafenforderung im Konkursverfahren § 58 Z. 2 Konkursordnung (KO) bzw. auch ] zur Zahlung einer Quote von 30 %, davon zahlbar: 6,5 % bis zum , jeweils 3 % zum 31. März der Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie 5,5 % zum , verpflichtet. Laut Gebarungskonto zur angeführten StNr. (Rückstand : 37.638,45 €) wurde jedoch bereits die erste Teilquote (bisher) vom Bf. nicht entrichtet (vgl. zu den Rechtsfolgen §§ 193 Abs. 1 und 198 KO).

Da damit einerseits die wohl auch schon zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Strafantritt gegebenen grundsätzlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vorlagen und andererseits weder das Vorbringen des Bf., der im übrigen seit Ende August 2005 (Zustellung der Berufungsentscheidung vom ) Zeit und Gelegenheit hatte, für eine Haftzeit von siebzehn Tagen eine entsprechende persönliche Vorsorge zu treffen, noch die übrige Aktenlage triftige Gründe für einen (weiteren) Strafaufschub im Sinne der genannten Bestimmung erkennen lassen - so liegt selbst auch die im ursprünglichen Antrag, für sich allein stehend aber ohnehin noch keine Maßnahme nach § 177 Abs. 1 FinStrG rechtfertigende Erwerbseinschränkung angesichts der derzeitigen, der Beschwerdeentscheidung gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu Grunde zu legenden Situation des Bf. nicht mehr länger vor - war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegen den Ablehnungsbescheid der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Strafaufschub
triftige Gründe

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at