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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.09.2006, RV/2172-W/05

Lebens- und Sozialberatung - keine Fortbildungskosten für Bankangestellte

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2172-W/05-RS1
Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Dieser Zusammenhang bzw. Verwandtschaft sind weder bei den psychotherapeutischen Seminaren noch bei dem Vorhaben, das gebundene bewilligungspflichtige Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung auszuüben, gegeben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. H.M., Angestellter, Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004, entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

A) Der Bw. erstellte am seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004. Für dieses Jahr gab er eine bezugsauszahlende Stelle an und beanspruchte den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Als Sonderausgaben erklärte er folgende Beiträge und Prämien:


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freiwillige Versicherungsprämien:
773,28 €
Beiträge, Rückzahlungen von Darlehen sowie Zinsen zur
Schaffung von Wohnraum:
2.907,00 €
Kirchenbeitrag:
100,00 €
private Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger:
20,00 €

Als Werbungskosten erklärte der Bw. folgende Positionen:


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Pendlerpauschale:
180,00 €
Fachliteratur:
2.607,50 €
Reisekosten:
113,00 €
Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung:
668,00 €

B) Mit Erstbescheid vom ermittelte das Finanzamt eine Einkommensteuergutschrift von € 381,47. Diese Gutschrift ergab sich durch Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales von € 132,00 sowie folgender Sonderausgaben: private Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger: € 20,00 sowie des Kirchenbeitrages in Höhe von € 75,00. Begründend wurde u.a. ausgeführt: Da Sie trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht haben, haben die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden können, als die Beweismittel vorgelegen seien.

C) Mit Schreiben vom erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid laut Abschnitt B) Berufung und führte begründend aus:

1) Es seien die in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom angeführten Kennzahlen 720, 721 und 722 angeführten Beträge für Werbungskosten nicht berücksichtigt worden, obwohl er gemäß der Aufforderung des Finanzamtes die gegenständlichen Belege in Form von Kopien termingerecht auf dem Postweg an das Finanzamt gesendet habe.

2) Laut Telefonat seien diese Unterlagen aber nicht beim Finanzamt eingelangt, sodass eine Berücksichtigung der Werbungskosten nicht möglich gewesen sei.

3) Eine Überprüfung der geltend gemachten Werbungskosten habe folgende neue Werte ergeben, die somit beantragt würden:


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Position 720:
(Fachliteratur):
2.574,55 €
(früher: € 2.607,50)
Position 721:
(Reisekosten):
143,00 €
(früher: € 113,00)

Es würden daher mittels persönlicher Abgabe sowohl diese Berufung als auch als Anlage die gewünschten Belege (nunmehr im Original) übermittelt, und es werde die Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Werbungskosten beantragt.

Diesem Schreiben legte der Bw. eine Aufstellung mit folgenden Daten bei:


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lfd. Nr.
Zahlungsdatum
Zahlungsempfänger
Grund
Betrag (in €)
Hinweis
1
2004-01-21
Unternehmensentw. P.W.,
Jahresabo
55,00
Spektrum-Verlag/Gehirn und Geist/Beiträge
2
2004-01-21
Neurowissenschaften/Neuropsychologie
Jahresabo
42,00
3
2004-02-14
Existenzanalyt. Psychotherapie
Jahresabo
12,95
4
2004-02-25
Ges. f. Logotherapie u. Existenzanalyse
MB 2004
60,00
1
Österreich
5
2004-02-25
LexisNexis
Fachlit.
161,70
6
2004-02-25
Dr. T.G. Verlag
Fachlit.
120,00
7
2004-02-25
WEKA
Fachlit.
100,53
8
2004-02-25
WEKA
Fachlit.
71,27
9
2004-02-26
WEKA
Fachlit.
173,80
10
2004-02-27
WEKA
Fachlit.
100,53
11
2004-05-07
Buchh. S.
Fachlit.
272,10
12
2004-05-07
Manz
Jahresabo
20,00
13
2004-05-07
Club NÖ.
Fachlit.
15,98
14
2004-05-11
Verlag B., Psychologie
Jahresabo
62,12
15
2004-05-10
WEKA
Fachlit.
100,53
16
2004-05-25
Buchh. X
Fachlit.
13,30
17
2004-05-25
A und M plus
Fachlit.
29,95
18
2004-06-07
WEKA
Fachlit.
71,27
19
2004-07-06
WEKA
Fachlit.
100,53
20
2004-07-06
Buchh. S.
Fachlit..
87,40
21
2004-07-06
Österreichische Statistische Gesellschaft
MB 2004
21,80
2
22
2004-09-08
I.B.V.GmbH.
Fachlit.
154,60
23
2004-09-08
WEKA
Fachlit.
101,08
24
2004-10-21
Stadtbuchh. T.
Fachlit.
19,50
25
2004-10-30
Stadtbuchh. T.
Fachlit.
12,90
26
2004-11-02
AMADEUS Y
Fachlit.
104,50
27
2004-11-03
WEKA
Fachlit.
100,53
28
2004-11-08
AMADEUS Y
Fachlit.
12,90
29
2004-12-06
LINDE Spektrum/Beiträge
Fachlit.
73,15
30
2004-12-06
Neurowissenschaften/Neuropsychologie
Jahresabo
81,60
31
2004-12-06
Buchh. S.
Fachlit.
20,50
32
2004-12-29
WEKA
Fachlit.
100,53
Summe Fachliteratur (720)
2.574,55
33
2004-01-23
Taxi TZ/FJBH - Adr.1
Eilfahrt
9,00
3
34
2004-01-23
Taxi Adr.1 - TZ/FJBH
Eilfahrt
10,00
3
35
2004-03-12
Taxi TZ/FJBH - Adr.2
Eilfahrt
9,50
3
36
2004-03-25
Taxi TZ/FJBH - Adr.2
Eilfahrt
9,00
3
37
2004-03-31
Taxi TZ/FJBH - Adr.2
Eilfahrt
9,00
3
38
2004-04-05
Taxi Adr.1 - TZ/FJBH
Eilfahrt
9,50
3
39
2004-04-10
Taxi Adr.1 - TZ/FJBH
Eilfahrt
9,50
3
40
2004-04-16
Taxi Adr.1 - TZ/FJBH
Eilfahrt
7,50
3
41
2004-04-16
Taxi TZ/FJBH - Adr.2
Eilfahrt
10,00
3
42
2004-08-31
Wiener Linien Fahrten innerhalb Wiens
Fahrscheine
30,00
3
43
2004-12-16
Wiener linien Fahrten innerhalb Wiens
Fahrscheine
30,00
3
Summe Reisekosten (721)
143,00

(nicht anerkannte Positionen sind kursiv geschrieben)

Zur Fortbildung machte der Bw. folgende Angaben und folgende Zahlungen geltend:


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lfd. Nr.
Zahlungsdatum
Zahlungsempfänger
Betrag
Hinweis
44
2004-02-25
Seminar Organisationspsychologie/Psychotherapie/ARG
40,00
4
für Präventiv-Psychologie, X.Wien
45
2004-06-30
Seminar Organisationspsychologie/Psychotherapie/ARGE
248,00
4
personenzentrierte Psychotherapie
46
2004-07-06
Psychotherapie /propädeutikum/Jahresgebühr 2004
72,00
4
47
2004-08-05
Seminar Organsiationspsychologie/Psychotherapie/ARGE
198,00
4
personenzentrierte Psychotherapie
48
2004-10-15
Seminar Organisationspsychologie/ARGE für
40,00
4
Präventiv-Psychologie
49
2004-12-29
Psychotherapie/Propädeutikum/Dr-Skolek-Winkler
70,00
4
Summe Fortbildung (722)
668,00

(nicht anerkannte Positionen sind kursiv geschrieben)

In Summe beantragte der Bw. € 3.385,55 als Werbungskosten. Als Erläuterung fügte der Bw. hinzu:

Der Antragsteller sei in einer großen internationalen Bank in verantwortlicher Experten-Stellung im Projekt- und Prozessmanagement für Infrastrukturprozesse tätig. Dies betreffe vor allem die Ausstattung der Bankmitarbeiter mit EDV-Ausstattung und Unterstützung mit EDV-organisatorischen Lösungen sowie Umstrukturierungen. Demzufolge besitze der Antragsteller sowohl Führungsverantwortung in Projekten als auch beim Design von Infrastrukturprozessen. Aus diesem Grund und aufgrund der primären Ausbildung (Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Informatik, Organisationspsychologie) konzentriere sich die Fortbildung des Antragstellers sowohl auf mathematisch-statistische Verfahren in der Datenbehandlung als auch auf die Erweiterung der organisationspsychologischen Kompetenz, die besonders bei Umstrukturierungen wesentlich sei.

Ad 1): Wichtig für den Antragsteller sei die kostenlose Verfügbarkeit der periodisch erscheinenden Fachliteratur und die Möglichkeit der Bibliotheksbenützung. Logotherapie und Existenzanalyse seien psychologische Methoden, die besonders bei Motivationsproblemen von Mitarbeitern in Projekten und bei Umstrukturierungen nützlich seien.

Ad 2):Wichtig für den Antragsteller sei die kostenlose Verfügbarkeit der periodisch erscheinenden Fachliteratur.

Ad 3): Innerhalb Wiens seien seitens des Unternehmens keine Taxispesen vergütet worden. In dringenden Fällen müssten diese Spesen daher vom Dienstnehmer getragen werden. Analog gelte dies auch für Fahrscheine.

Ad 4): Sowohl Weiterbildung für spezielle Themen der Organisationspsychologie als auch Umschulung zwecks Existenzsicherung für eventuelle spätere Tätigkeit als Psychotherapeut bzw. Lebens- und Sozialberater (Coach usw.) im Falle des Arbeitsplatzverlustes (erschwerte Anstellungschancen infolge Lebensalter).

D) Mit Berufungsvorentscheidung vom ermittelte das Finanzamt die Einkommensteuer mit € -1.213,82, sodass sich unter Berücksichtigung der Gutschrift im Erstbescheid eine (weitere) Gutschrift von € 832,35 ergab. Neben den im Erstbescheid bereits berücksichtigten Sonderausgaben wurden in der Berufungsvorentscheidung € 1.796,70 an geltend gemachten Werbungskosten berücksichtigt. Dieser Betrag umfasst die gesamte Summe der beantragten Reisekosten in Höhe von € 143,00 sowie einen Betrag von € 1.653,70 an beantragter Fachliteratur (die nicht anerkannte Fachliteratur ist in der obigen Tabelle kursiv geschrieben).

Zu dieser Berufungsvorentscheidung erging eine gesonderte Begründung vom , in der Nachstehendes ausgeführt wird: Fortbildungskosten dienten dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene. Die geltend gemachten Kurse stellten keine berufsspezifische Fortbildung dar, da diese eine eigene umfassende Ausbildung, deren Absolvierung zwar allenfalls für die Ausübung des Berufes von Nutzen sein könne, aber keinesfalls notwendig sei. Dass in der täglichen Arbeitspraxis Kenntnisse, wie sie bei den gegenständlichen Seminaren erworben worden von Nutzen seien, werde nicht in Abrede gestellt. Dies ändere aber nichts an dem Umstand, dass es sich hier um eine Ausbildung zu einem neuen Beruf handle und nicht um eine spezifische fachliche Weiterbildung im Beruf des Bw. als Verantwortlicher für Projekt- und Prozessmanagement.

Die Aufwendungen stellten keine Fortbildungsmaßnahmen dar, sondern vielmehr nicht abzugsfähige Ausbildungskosten für die Tätigkeit als Psychotherapeut.

Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen seien dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichten, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt sei, sie könnten für Arbeitnehmer aus Branchen mit rückläufigen Arbeitsplatzchancen abzugsfähig sein.

Aufwendungen für psychologische Seminare werden nicht wegen eventuell später eintretender Existenzgefährdung dadurch automatisch zu abzugsfähigen Umschulungsmaßnahmen, vielmehr muss für die Abzugsfähigkeit von Umschulungsmaßnahmen schon ein konkreter Zusammenhang mit der neuen Tätigkeit gegeben sein. Die geltend gemachten Aufwendungen für Fortbildung bzw. Umschulung und Fachliteratur (Belege 44 - 49, 2 - 4, 11, 14, 16 und 17, 20, 24 bis 26, 28 bis 31) könnten aus den oben genannten Gründen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Aufwendungen für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sei, stellten keine Werbungskosten dar (Beleg 13: Club NÖ.).

E) Mit Schreiben vom stellte der Bw. den als Berufung bezeichneten Vorlageantrag und begründete ihn wie folgt:

1) Es seien die für seine derzeitige berufliche Fortbildung wesentlichen und laut der dem Finanzamt vorliegenden Aufstellung vom geltend gemachten Positionen 2 bis 4, 11, 14, 16 und 17, 20, 24 bis 26, 28 bis 31, 44 und 45, 47 bis 49 nicht anerkannt worden, obwohl diese Fortbildungskosten eindeutig dem gesetzlich vorgesehenen und vom Finanzamt in der Bescheidbegründung auch angeführten Zweck wie folgt dienten: Fortbildungskosten dienten dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene.

2) Alle oben angeführten Aufwendungen dienten dazu, die erforderliche organisationspsychologische Kompetenz in seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit auf dem aktuellen Stand zu halten (selbstverständlich neben Wissensgebieten, die "hard facts" wie Organisationsmethodik, Betriebswirtschaft, EDV, Informatik/Mathematik/Statistik, usw. beträfen).

3) Organisations- und Motivationspsychologie, ihre theoretischen Grundlagen, Methoden und praktischen Einsatzverfahren stellten einen wesentlichen Bestandteil des modernen Prozess- und Projektmanagements dar. Das gelte insbesonders dort, wo im Rahmen von Projekten und Change-Prozessen wesentliche menschliche Ressourcen (Mitarbeiter, Kunden) durch Umstrukturierungen, Veränderungen der Ablauf- und Aufbauorganisation, betroffen seien. Hier werde neben der humanen Komponente auf wesentliche betriebliche Leistungsfaktoren Einfluss genommen.

4) Der Antragsteller sei auf Führungs- und Expertenebene im Projekt- und Prozessmanagement eines international tätigen Großunternehmens tätig, sodass die in den vorhergehenden Punkten genannten Aussagen zweifelsfrei zuträfen.

5) Dass ein Großteil der gegenständlichen Wissensinhalte (als Nebeneffekt) auch als Teil einer Umschulungs- bzw. Ausbildungsmaßnahme für andere Berufe (Psychotherapeut, Lebens- und Sozialberater, Coach usw.) geeignet sei, könne bei der im heutigen Berufsleben für hoch qualifizierte Tätigkeiten allgemein erforderlichen breiten Ausbildung zur sozialen Kompetenz keinen Widerspruch darstellen. Weiters werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Fortbildungsseminare wie alle betrieblich organisierten Veranstaltungen auch außerhalb eines institutionalisierten Ausbildungsweges absolviert werden könnten.

6) In diesem Zusammenhang weise er auf die seitens der politisch Verantwortlichen und des AMS immer wieder betonten Erfordernisse der Aus- und Weiterbildung von sozialen Fähigkeiten ("soft skills") zur Sicherung von Arbeitsplätzen hin.

F) Mit Schreiben vom wurde nachstehendes Ergänzungsersuchen an den Bw. gerichtet:

1) Welche Universitätsausbildung haben Sie absolviert? Es möge die Fachrichtung angegeben und eine Kopie des Diplomprüfungszeugnisses beigelegt werden.

2) Seit wann sei der Bw. bei seinem Arbeitgeber beschäftigt? Falls er in seinem Arbeitsverhältnis definitiv gestellt sei, werde er ersucht, eine Kopie dieser Urkunde beizulegen.

3) Der Bw. werde ersucht, eine Bestätigung seines Arbeitgebers über dessen konkreten Tätigkeitsbereich im Jahr 2004 nachzureichen. Der Arbeitgeber sollte darin auch bestätigen, ob die universitäre Ausbildung des Bw. für die Ausübung seiner konkreten Tätigkeit ausgereicht habe, und ob er diesbezügliche betriebsinterne Fortbildungsveranstaltungen besucht habe.

4) Weiters werde der Arbeitgeber des Bw. ersucht, zutreffendenfalls zu bestätigen, dass der Bw. für die weitere Ausübung seiner konkreten Tätgikeit Fortbildung auf dem Gebiet der Logotherapie, Existenzanalyse, Organisationspsychologie und Psychotherapie benötige.

G) Das Antwortschreiben auf das Ergänzungsersuchen laut Abschnitt F) wurde am erstellt und beinhaltet folgende Ausführungen:

Ad 1):

1.1. Der Bw. habe an der rechts- und staatswissenschafllichen Fakultät der Universität Wien 1975 das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftsstaitstik, mit dem Magisterium abgeschlossen. Kopien der Diplom-Abschrift sowie der Dipolmprüfungszeugnisse der ersten und zweiten Diplomprüfung seien diesem Schreiben beigelegt.

1.2 Weiters habe er 1979 an der Wirtschaftsuniversität Wien als Postgraduate Ausbildung den Universitätslehrgang für Wirtschafts- und Verwaltungsführung (Vorläufer der heutigen MBA-Ausbildung; Schwerpunkt: Organisationsentwicklung, Organisationspsychologie, Führungs- und Managementtechniken usw.) abgeschlossen. Dieses Zeugnis liege ebenfalls (in Kopie) bei.

Ad 2):

2.1. Der Bw. sei seit bei der Bank3. bzw. deren Vorläuferinstituten beschäftigt.

2.2. Der Bw. sei nicht definitiv gestellt und besitze daher keinerlei über das Angestelltengesetz hinausgehenden Kündigungsschutz. Sein Berufsrisiko entspreche daher dem üblichen für Angestellte seines Alters und seiner Einkommenshöhe in einem international agierenden Konzern der privaten Finanzwirtschaft. Angesichts der aktuell laufenden Umstrukturierungen, Outsourcing-Maßnahmen, Unternehmensübernahmen und Kostenreduktionszielen sowohl im eigenen Konzern als auch in diesem Sektor allgemein sei sein Beschäftigungsrisiko als nicht vernachlässigbar zu bezeichnen.

Ad 3):

3.1. Der Schwerpunkt seiner beruflichen Qualifikation liege in:

  • allgemeines Projektmanagment im ORG/IT-Bereich, insbesondere Infrastrukturorganisation (IT-Arbeitsplatzausstattung, Logistik usw.);

  • allgemeines Prozessmanangement im ORG/IT-Bereich, insbesondere Infrastrukturorganisation;

  • Coaching und Beratung (intern/extern) in Fragen des Projekt- und Prozessmanagements;

  • Eskalationsmanagement (Konfliktmanagement) im ORG/IT-Bereich; insbesondere Infrastrukturorganisation);

  • Qualitätsmangement im ORG/IT-Bereich, insbesondere Infrastrukturorganisation;

  • Geschäftsprozessoptimierung in der Finanzwirtschaft (einschließlich Organisationsentwicklung);

  • Data Warehousing (mathematisch statistische Verfahren);

  • Organisationspsychologie und -entwicklung.

3.2. Aufgrund der allgemeinen und speziell meiner persönlichen beruflichen Situation darf sich unter Hinweis auf die Ausführungen unter Punkt 2.2. meine berufliche Qualifikation nicht nur auf meine gerade von meinem Arbeitgeber aktuell geforderte Qualifikation beschränken. Der Bw. müsse daher grundsätzlich sein Wissen in den Schwerpunkten seiner beruflichen Qualifikation - unabhängig von seinem gerade aktuellen Arbeitgeber - auf aktuellem Stand halten, um entsprechend wettbewerbsfähig zu sein (im Bedarfsfall auch in selbstständiger Form). Dieser Standpunkt werde auch von allen politisch Verantwortlichen von der Bevölkerung eingefordert.

3.3.Im Jahr 2004 sei der Bw. im Unternehmen im Rahmen der Schwerpunkte seiner beruflichen Qualifikation lt. Punkt 3.1. als Experte (fachliche Karriere Laufbahn im Unternehmen) konkret mit folgenden Aufgaben betraut gewesen:

  • Projektmanagement im ORG/IT-Bereich, insbesondere Infrastrukturorganisation;Coaching und Beratung (intern) in Fragen des Projektmanagements, insbesondere Infrastrukturorganisation;

  • Eskalationsmangement (Konfliktmanagement) im ORG/IT-Bereich, insbesondere Infrastrukturorganisation;

  • Qualitätsmangement im ORG/IT-Bereich, insbesondere Infrastrukturorganisation.

3.4. Der Bw. habe im Jahr 2004 im Unternehmen keine Fortbildungsveranstaltungen besucht, da angesichts seines Lebensalters und der Kostenreduktionsziele des Unternehmens hiezu keine Möglichkeit mehr bestanden habe. Der Bw. habe daher seine Fortbildung zu den ihm am wichtigtsten erschienenen Themen privat finanziert und in seiner Freizeit absolviert (Seminare, Literaturstudium, Vorträge usw.). Einen wesentlichen Teil dieser Fortbildung habe er aufgrund thematischer Überschneidungen auch als Sekundäreffekt für seine nur privat angestrebte Psychotherapieausbildung nutzen können. Dies sei darin begründet, dass alle sozioökonomisch und psychosozial ausgerichteten Berufsbilder gemeinsame psychologische und soziale (somit humanorientierte) Kompetenzthemen besitzen würden.

3.5. Die Bestätigung seines Arbeitgebers befinde sich aufgrund verschiedener Einflüsse auf die Beteiligten (Urlaub, Krankheit) in Ausarbeitung und werde nachgereicht.

Ad 4):

4.1. Bezugnehmend auf die Ausführungen in den Punkten 3.3. und 3.4. könne sein Arbeitgeber sicher nur das Erfordernis konkreter Wissensinhalte für seine Einsatzgebiete bestätigen, die auch Bestandteil seiner Psychotherapieausbildung (allgemeine Psychotherapie, Logotherapie, Existenzanalyse usw.) darstellten. Sein Arbeitgeber als Bank sei sicher nicht in der Lage, eine kompetente Beurteilung hinsichtlich Psychotherapieinhalte vorzunehmen. Es sei aber anerkannter Wissensstand, dass speziell Methoden und Verfahren der Logotherapie und der Existenzanalyse (neben anderen psyhotheraputischen Schulen) für die Qualität in seinem beruflichen Schwerpunkt-Tätigkeiten wertvolle Erkenntnisse lieferten (siehe z. B. Literatur: Helmut Graf: Psychotherapie in der Arbeitswelt; Springer Verlag, 2003).

4.2. Sein Arbeitgeber werde aber das Fortbildungserfordernis auf bestimmten Gebieten bestätigen können, die sich unter anderem auch in der Psychotherapieausbildung wieder fänden (siehe Literaturhinweis).

Diesem Schreiben wurden folgende Unterlagen beigelegt:

  • Kopie der Diplomabschrift der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom ;

  • Kopie des Diplomprüfungszeugnisses vom mit den Fächern: Österr. Verfassungs- und Verwaltungsrecht; allg. Betriebswirtschaftslehre; österr. bürgerliches Recht, Handels und Wertpapierrecht; Finanzrecht; Mathematik und Wahrscheinlichkeitsrechnung.

  • Kopie des Diplomprüfungszeugnisses vom mit den Fächern: theoretische, insbesondere mathematische Statistik; angewandte Statistik einschließlich Demographie; Unternehmensforschung; Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik; Ökonometrie.

  • Kopie des Zeugnisses vom über den österr. Universitätslehrgang für Wirtschafts- und Verwaltungsführung.

H) In einem Telefonat vom sagte der Bw. aus, dass er durch die Fusion der Bank1 mit der Bank2 in die Bank gekommen sei, er habe keine Definitivstellung wie das früher bei den Angestellten der Sparkasse üblich gewesen sei. Nach der Pensionsreform 2003 müsse er jedenfalls bis zu seinem 63. Lebensjahr erwerbstätig sein, um volle Pensionsberechtigung zu haben. Außerdem wisse er nicht, welche Entscheidungen in M. getroffen werden würden, und er eventuell von einem Personalabbau betroffen sein würde. Deshalb müsste er für seine allfällig notwendig werdende Berufsausübung bereits jetzt Ausbildungsmaßnahmen treffen.

I) Mit Schreiben vom teilte der Bw. Folgendes mit:

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom und mein Schreiben vom erlaube ich mir, die ausständige Unterlage (Bestätigung meines Arbeitgebers) in der Anlage nachzureichen. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir festzuhalten, dass mein Arbeitgeber aus innerbetrieblichen und grundsätzlichen Gründen nur bereit gewesen sei, den angeführten Sachverhalt zu bestätigen. Zu allen weiteren von Ihnen gewünschten Sachverhalten sei keine Aussage getroffen worden. Dies bedeute in diesen Fällen daher weder eine Bestätigung noch einen Widerspruch zu den vom Bw. getroffenen Aussagen.

Diesem Schreiben war eine Bestätigung des Arbeitgebers des Bw. mit folgendem Inhalt beigelegt:

"Wunschgemäß bestätigen wir, dass Herr Mag. H.M., geboren am xx.xx.xx in Wien, seit als vollbeschäftigter kaufmännischer Angestellter in der Bank3. bzw. deren Vorgängerinstituten beschäftigt ist und in einem aufrechten Dienstverhältnis steht.

Herr Mag. H. ist seit yy.yy.yy. in unserer Abteilung Infrastruktur Management (Ressort Group ORG/IT Management) als Experte (fachliche Karriere-Laufbahn im Unternehmen) konkret mit folgenden Aufgaben insbesonders in der Infrastrukturorganistaion betraut:- Prozessmanagement- Projektmanagement (IT-Arbeitsplatzausstattung, Logistik, etc.)- Coaching und Beratung (intern) in Fragen des Projektmanagements- Eskalations- und Konfliktmanagement- Qualitätsmanagement".

J) Mit Schreiben vom wurde dem Finanzamt das Ergänzungsersuchen vom sowie die beiden Antwortschreiben vom 1. und samt Beilagen zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt.

K) Mit Schreiben vom erstattete das Finanzamt seine Stellungnahme und führte Nachstehendes aus:

Das Finanzamt halte den Antrag auf Abweisung der Berufung aufrecht. Auch durch die nachgereichten Unterlagen könne keine andere Beurteilung greifen, es lägen weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Fortbildungsmaßnahme vor noch lägen Umschulungskosten vor.

Zur Anerkennung als Umschulungsmaßnahme sei es notwendig, dass ernsthaft die Betätigung in einem neuen Berufsfeld (und dass nicht nur hobbymäßig) beabsichtigt sei und sich diese ernsthafte Absicht auch anhand äußerer Umstände nachvollziehen lasse. Der Bw. sei 58 Jahre alt und beabsichtige in keinster Weise die Ausübung eines gänzlich anderen Berufes (siehe Seite 2 der Vorhaltsbeantwortung vom - Sekundäreffekt für meine nur privat angestrebte Psychotherapieausbildung). Aus dieser Aussage könne vielmehr auf eine private Veranlassung der besuchten Fortbildungsveranstaltungen geschlossen werden, der Abzug sei gemäß § 20 EStG 1988 zu versagen.

Es lägen jedoch auch keine Fortbildungsaufwendungen vor - diese seien nur anzuerkennen, wenn eine Notwendigkeit zur Ausübung des Berufes bestehe. Auch hier gehe aus der bereits zitierten Vorhaltsbeantwortung hervor, dass seitens des Arbeitgebers keine Notwendigkeit für diese Fortbildung bestehe. Das Finanzamt würdige daher die gegenständlichen Fortbildungsmaßnahmen eindeutig als überwiegend privat veranlasst, daher sei die Berücksichtigung als Werbungskosten nicht möglich.

L) Nach telefonischer Anfrage vom erhielt der Referent vom APG (Arbeitsgemeinschaft Personzentrierte Psychotherapie, Gesprächsführung und Supervision) in 1090 Wien, Strudlhofgasse 3/2, ein Telefax vom mit den Ausbildungsinhalten des Lehrganges "Psychotherapeutisches Propädeutikum" der APG als Beilage (siehe Belege Nr. 46 des Verwaltungsaktes). In einem Begleitblatt wird darauf verwiesen, dass die APG eine gemäß § 4 und § 7 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannte Ausbildungseinrichtung für das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum sei. Die durchschnittliche Ausbildungsdauer des oben erwähnten Lehrganges betrage 2,5 Jahre. Diese Dauer verkürze sich, wenn es Anrechnungen aus einem Studium oder aus einer Berufsbausbildung gebe.

I. Theoretischer Teil (765 Stunden)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
A:
Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie
A. 1.
Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen Schulen
A.1.a.
Überblick über Schulen und Methoden
30 Stdn.
A.1.b.
Das Menschenbild in der Psychotherapie
30 Stdn.
A.1.c.
Humanistische und systemische Ansätze in der Psychotherapie
30 Stdn.
A.1.d.
Das tiefenpsychologische Parardigma
30 Stdn.
A.2.
Persönlichkeitstheorien
30 Stdn.
A.3.a.
Allgemeine Psychologie
30 Stdn.
A.3.b.
Entwicklungspsychologie
30 Stdn.
A.4.
Rehabilitation, Sonder- und Heilpädagogik
30 Stdn.
A.5.
Psychologische Diagnostik und Begutachtung
A.5.a.
Einführung in die psychologische Diagnostik
30 Stdn.
A.5.b.
Spezielle Probleme der Diagnostik und Begutachtung bei Erwachsenen
15 Stdn.
A.5.c.
Spezielle Probleme der Diagnostik und Begutachtung im Kindes- und Jugendalter
15 Stdn.
A.6.
Psychosoziale Interventionsformen
60 Stdn.
B.
Grundlagen der Somatologie und Medizin
B.1.
Einführung in die medizinische Terminologie
30 Stdn.
B.2.
Psychiatrie, Psychopathologie und Psychosomatik aller Altersstufen
B.2.a.
Einführung in die Psychiatrie
30 Stdn.
B.2.b.
Spezielle Probleme der Psychiatrie
30 Stdn.
B.2.c.
Einführung in die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
30 Stdn.
B.2.d.
Einführung in die Psychosomatik
15 Stdn.
B.2.e.
Gerontopsychotherapie
15 Stdn.
B.3.
Psychopharmakologie
45 Stdn.
B.4.
Erste Hilfe in der psychotherapeutischen Praxis
15 Stdn.
C.
Grundlagen der Forschungs-und Wissenschaftsmethodik
C.1.
Wissenschaftstheorie
30 Stdn.
C.2.
Quantitative und qualitative Forschungsmethoden
30 Stdn.
C.3.
Psychotherapieforschung
15 Stdn.
D.
Fragen der Ethik
30 Stdn.
E.
Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie
90 Stdn.

II. Praktischer Teil (mind. 560 Stunden)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
F.1.
Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung
mind.
50 Stdn.
F.2.
Praktikum unter fachlicher Anleitung
mind.
480 Stdn
F.3.
Praktikumssupervision
mind.
30 Stdn.

M) Die Beilage und das Begleitschreiben des Telefax vom wurde am selben Tag mit dem Bw. telefonisch besprochen. Der Bw. sagte, dass ihm klar sei, dass er Psychotherapeut als eigenständigen Beruf nicht werde ausüben können, alleine für das psychotherapeutische Propädeutikum seien mindestens 765 Stunden Theorie und 560 Stunden Praxis erforderlich, bevor er zu einer kommissionellen Prüfung antreten könne. Er sehe seine Berufsalternative eher im Coaching von Führungskräften sowie in der Lebens- und Sozialberatung. Hierzu meine er, dass diese Alternativberufe artverwandt mit seinem derzeitigen Job seien.

N) Mit Telefax vom wurde die Bank als Arbeitgeberfirma ersucht, zu den im Schreiben vom wunschgemäß bestätigten Aufgaben, mit denen der Bw. betraut gewesen sei, die genauen inhaltlichen Entsprechungen und Aufgaben bekannt zu geben: Außerdem wurde ersucht, mitzuteilen, ob der Bw. durch innerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen auf die von der Arbeitgeberfirma aufgelisteten Arbeiten vorbereitet worden sei.

O) Mit Schreiben vom wurde das Telefax laut Abschnitt L) seitens der Bank wie folgt beantwortet:

Der Bw. habe seine für die qualifizierte Wahrnehmung der nachstehend angeführten Aufgaben notwendigen Kenntnisse durch folgende Maßnahmen erworben:

Ausbildung:

  • entsprechende berufliche Praxis in anderen Unternehmen vor seinem Eintritt in unser Unternehmen;

  • unternehmensinterne Fortbildungsmaßnahmen in diesen Unternehmen;

  • berufliche Praxis in unserem Unternehmen;

  • interne Fortbildungsmaßnahmen in unserem Unternehmen;

  • laufende Weiterbildung (Wissenserweiterung und -aktualisierung) durch private themenrelevante Fortbildungsmaßnahmen.

Bedingt durch den interdisziplinären Charakter der Aufgaben sei eine exakte Zuordnung der einzelnen Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen zu den jeweiligen Aufgaben nicht möglich. In der Regel trügen mehrere dieser Maßnahmen zur erfolgreichen Erfüllung dieser Aufgaben bei. Die einzelnen Aufgaben bestünden im Wesentlichen aus:

- Prozessmanagement: Definition von ORG/IT-Infrastrukturprozessen oder Mitwirkung bei Definitionen; Festlegung von Infrastrukturprozess-Rollen und deren Beschreibung bzw. Mitwirkung; Moderation zu vorgenannten Tätigkeiten in Expertenrunden; Konfliktsteuerung und -bereinigung bei Prozessmangement-Themen.

- Projektmanagement (IT-Arbeitsplatzausstattung, Logistik, etc.) Leitung von Projekten oder Teilprojekten mit dem Ziel der IT-Arbeitsplatzausstattung im Unternehmen; Leitung von Projekten oder Teilprojekten mit dem Ziel der Einführung neuer oder veränderter infrastrukturorganisatorischer Prozesse für ORG/IT-Systeme (Logistik, Betriebs- und Betreuungsorganisation).

- Coaching und Beratung (intern) in Fragen des Projektmanagements Beratung der Projektmanager hinsichtlich Infrastrukturprozesse in infrastrukturrelevanten ORG/IT-Projekten; Wissensvermittlung an Fachbereiche, Organisatoren und Softwareentwickler zu infrastrukturrelevanten Organsiations-Architekturen, Infrastrukturregelungen und deren Zusammenhänge; aktive teaminterne Weiterbildung zu vorgenannten Themen; Unterstützung der Teamkolleginnen und -kollegen in schwierigen Problemsituationen zu infrastrukturorganisatorischen Fragen.

- Eskalations- und Konfliktmanagement Situations- bzw. Problemdiagnose, Lösungsaufbereitung und teilweise Umsetzungs-Entscheidung in heiklen und komplexen Fragen der Infrastrukturausstattung; Lösungaufbereitung, -diskussion und -moderation bei relevanten Interessenskonflikten in Infrastrukturfragen; Überzeugungsarbeit hinsichtlich Akzeptanz übergeordneter Infrastrukturrichtlinien und -strategien.

- Qualitätsmanagement Ausarbeitung von allgemein in der BA-CA gültigen infrastrukturorganisatorischen Regelungen aufgrund von vorgelegten Organisationskonzepten; Prüfung von detailorganisatorischen Regelungen und Betriebskonzepten auf Übereinstimmung mit übergeordneten infrstrukturorganisatorischen Definitionen; gesamtheitliche organisatorische Steuerung der Betriebskonzepte; Qualitätssicherung bei ORG/IT-Infrastrukturprozessen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig sind die Anerkennung von Kosten für die Fachliteratur, soweit sie in der Berufungsvorentscheidung nicht anerkannt wurden, und die in der unter Abschnitt C) angeführten Tabelle als Fortbildungskosten angeführten Seminarkosten.

I) Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:

a) Der Bw. ist in Österreich seit bei einer großen international tätigen Bank als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Er hat 1975 an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften mit dem Magisterium abgeschlossen. Weiters hat der Bw. im Jahr 1979 an der Wirtschaftsuniversität Wien als Postgraduate Ausbildung den Universitätslehrgang für Wirtschafts- und Verwaltungsführung (Schwerpunkt: Organisationsentwicklung, Organisationspsychologie, Führungs- und Manangementtechniken) mit Erfolg abgelegt.

b) Der Bw. ist nicht definitiv gestellt und besitzt daher den Kündigungsschutz gemäß Angestelltengesetz.

c) Der Bw. ist im Jahr 1948 geboren und somit derzeit im 58. Lebensjahr.

d) Laut Vorhaltsbeantwortung vom strebt der Bw. eine Psychotherapieausbildung an. Für ein "Psychotherapeutisches Propädeutikum" sind rund 765 Stunden als theoretischer Teil zu absolvieren und mindestens 560 Stunden als praktischer Teil. Die genaue Aufgliederung ist aus der Tabelle in Abschnitt L) ersichtlich.

e) Der Tätigkeitsbereich des Bw. im Streitjahr ist im Wesentlichen aus dem Schreiben seines Arbeitgebers laut Abschnitt O) zu ersehen.

II) einkommensteuerliche Würdigung:

§ 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180) lautet: (Werbungskosten sind auch) Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Bei den geltend gemachten Seminarkosten laut Position 44 bis 49 der Tabelle unter Abschnitt C) kann vom unabhängigen Finanzsenat unter Heranziehung der schriftlichen Auskunft des Arbeitgebers vom [siehe Abschnitt O)] kein konkreter Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Prozess-, Projekt- und Qualitätsmanagements des Bw. erkannt werden und ist daher von einer berufsspezifischen Fortbildungsmaßnahme nicht auszugehen. Dass der Bw. die Kooperation und die Teamorientierung der MitarbeiterInnnen zu beachten hat, ist kein Spezifikum des vom Bw. ausgeübten Berufes. Desgleichen kann der unabhängige Finanzsenat nicht erkennen, dass der Bw. mit den vorhin angeführten Seminarkosten eine mit der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit verwandten beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Dass die Tätigkeit eines Prozess-, Projekt- und Qualitätsmangers mit der Tätigkeit eines Psychotherapeuten oder Lebens- und Sozialberaters üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten würde oder gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten, kann nicht angenommen werden (vgl. Zl. 2003/15/0064).

Psychotherapeutisches Propädeutikum und psychotherapeutisches Fachspezifikum sind die in §§ 3 bis 8 des Bundesgesetzes vom über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 1990) verwendeten Bezeichnungen für Lehrveranstaltungen und Praktika, deren Absolvierung Voraussetzung für die selbstständige Ausübung der Psychotherapie ist.

Die Lehrveranstaltungen und Praktika des Propädeutikums werden in § 3 Psychotherapiegesetz 1990 aufgezählt [siehe Sachverhaltsfeststellung d)]. Daher sind bei einem Sozial- und Wirtschaftswissenschafter, der in einer Bank in der Infrastrukturorganisation tätig ist, die Seminare für das psychotherapeutische Propädeutikum keine Fortbildung im bisherigen Beruf. Psychotherapeutische Arbeit zielt auf die Linderung von Belastungen und Problemen oder Heilung von seelischen Krankheiten durch die Mobilisierung der Kräfte und Fähigkeiten der behandelten Person. Psychotherapeuten therapieren die "Seelen" von Menschen.

Für alle nicht-psychosozialen Berufe ist die Fortbildung aber zu wenig berufsspezifisch, auch wenn die im psychotherapeutischen Propädeutikum vermittelten Kenntnisse für die vom Bw. ausgeübte Tätigkeit, speziell im Umgang mit Mitarbeitern, von Nutzen sind. Der Umstand allein, dass die gegenständliche Weiterbildung für die berufliche Tätigkeit von Vorteil sein kann, vermag keinen Werbungskostencharakter zu begründen. Denn psychotherapeutisches Grundsatzwissen kann für einen sehr weiten Personenkreis von Interesse sein, nämlich für alle Berufe, bei denen häufige Kontakte mit Menschen herzustellen sind.

Gegen den berufsspezifischen Inhalt der Fortbildung spricht auch, dass der Bw. in seinen bisherigen Schriftsätzen nicht vorbrachte, dass sich der Teilnehmerkreis der von ihm besuchten Seminare nur aus in der Berufssparte des Bw. tätigen Personen zusammensetzte. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass als Zulassungsvoraussetzung für das psychotherapeutische Propädeutikum auch die Ablegung der Reifeprüfung genügt und dieses somit für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad zugänglich ist.

Des Weiteren ist im Fall des Bw. zu beachten, dass laut beigelegter Bestätigung des Arbeitgebers zum Schreiben vom [siehe Abschnitt I)] der Bw. mit dem im Streitjahr ausgeübten Tätigkeitsbereich am betraut wurde, sodass der Arbeitgeber offenbar bereits zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen des Bw. für seine Arbeit in der Abteilung Infrastruktur Management angenommen hat. Diesbezüglich hatte der Bw. keinen Fortbildungsbedarf.

Hinsichtlich der Ausbildung zum Psychotherapeuten räumte der Bw. nach telefonischem Vorhalt des gesamten Ausbildungsplanes einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für das fachspezifische Propädeutkum ein, dass er diesen Beruf nicht mehr selbstständig werde ausüben können, selbst im Fall einer Kündigung durch seinen langjährigen Arbeitgeber. Auch die vom Finanzamt abgelehnte Literatur als "Fachliteratur" ist für einen allgemeinen Personenkreis geeignet bzw. steht in unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufwendungen für das Psychotherapeutische Propädeutikum und teilt daher deren Schicksal.

Überdies sind die vom Bw. im - konkret nicht vorliegenden - Kündigungsfall angeführte Coaching von Führungskräften sowie die Lebens- und Sozialberatung nicht geeignet, als Alternativberufe für den Bw. bezeichnet zu werden. Schließlich ist in BGBl. II 221/1998 für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in § 1 Z 1 bis 7 genau geregelt mittels welcher Zeugnisse die Befähigung für dieses Gewerbe nachgewiesen werden kann (z. B. das Zeugnis über das bereits oben erörterte psychotherapeutische Propädeutikum). Außerdem wird auf die Auflistung in § 2 der genannten Verordnung hingewiesen, in der folgende Gegenstände angeführt sind: 2.1. Einführung in die Lebens- und Sozialberatung, mindestens 20 Stunden; 2.2. Gruppenselbsterfahrung, mindestens 120 Stunden; 2.3. Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen, mindestens 68 Stunden; 2.4. Methodik der Lebens und Sozialberatung, mindestens 240 Stunden; 2.5.Krisenintervention, mindestens 80 Stunden; 2.6. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung, insbesondere Familienrecht, mindestens 8 Stunden; 2.7. Berufsethik und Berufsrecht; mindestens 8 Stunden; 2.8. betriebswirtschaftliche Grundlagen, mindestens 16 Stunden.

Daraus ist erkennbar, dass das Berufsbild eines Lebens- und Sozialarbeiters nicht mit dem eines Prozess-, Projekt- und Qualitätsmanagers im Bankenbereich ident und auch nicht verwandt ist. Der erfolgreiche Abschluss des Lehrganges mittesl schriftlicher und mündlicher Prüfung im Sinne der Lebens- und Sozialberaterverordnung ist Voraussetzung zur Erlangung der Konzession für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung.

Weiters hat der unabhängige Finanzsenat durch das Schreiben des Arbeitgebers des Bw. vom [siehe Abschnitt O)] erfahren, dass der Bw. auch an unternehmensinternen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen konnte, die wohl eher seiner Tätigkeit in diesem Unternehmen dienlich waren, als die vom Bw. geltend gemachten Fortbildungsveranstaltungen.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Psychotherapeutisches Propädeutikum
keine Fortbildungskosten für Bankangestellte
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at