Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.04.2011, RV/0704-L/06

Eigenverbrauchsbesteuerung iZm PKW-Auslandsleasing (2004) - Besteuerung des Privatanteiles nach § 3a Abs. 1 Z 1 UStG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Umsatzsteuer 2004 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2004
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
137.460,71 €
Umsatzsteuer Vorsteuern
27.492,14 € -5.876,59 €
festgesetzte Umsatzsteuer
21.615,55 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Entscheidungsgründe

1. In der Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2004 legte der Berufungswerber offen, dass er für den in Deutschland bei der Firma AB GmbH geleasten Personenkraftwagen (BMW) keine Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG 1994 vorgenommen habe.

Der Umsatzsteuerbescheid 2004 vom wurde zunächst erklärungsgemäß erlassen.

2. Auf Grund einer Außenprüfung nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2004 gemäß § 303 Abs 4 BAO wieder auf und unterwarf im Sachbescheid vom die vom Berufungswerber an eine deutsche Leasinggesellschaft bezahlten Leasingraten für den Personenkraftwagen in Höhe von 9.324,71 € gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG 1994 der Umsatzsteuer zum Normalsteuersatz in Höhe von 20 %.

Der Prüfer stellte im einkommensteuerlichen Verfahren für dieses Fahrzeug einen Privatanteil in Höhe von 8 % fest.

3. Die gegen den Sachbescheid erhobene Berufung vom begründete der Berufungswerber mit der Unionsrechtswidrigkeit des Norminhaltes des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994.

4. Die Berufung wurde sodann dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

5. Im Vorhalt vom wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass im Zuge der Außenprüfung für das Jahr 2004 ein Privatanteil für dieses Fahrzeug in Höhe von 8% festgestellt wurde und deshalb beabsichtigt werde, diesen Privatanteil der Besteuerung nach § 3a Abs 1a Z 1 UStG 1994 zu unterwerfen.

Dieser Rechtsansicht trat der Berufungswerber in seinem Antwortschreiben vom weder dem Grunde noch der Höhe nach entgegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Im vorliegenden Fall steht in Streit, ob hinsichtlich des in Deutschland geleasten Personenkraftwagens eine Eigenverbrauchsbesteuerung, die auf § 1 Abs 1 Z 2 lit b bzw auf § 3a Abs 1a Z 1 UStG 1994 gestützt wird, vorgenommen werden kann.

2. Im jüngst ergangenen (die Jahre 2004 bis 2007 betreffenden) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom (2009/15/0121) hat dieser Folgendes ausgeführt:

"Zum "Pkw-Auslandsleasing" ist zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0109 und 2007/15/0275, zu verweisen. Zutreffend ist demnach die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 10/2003) bzw. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 134/2004) nicht anzuwenden ist.

Die belangte Behörde stützte die Besteuerung des "Pkw-Auslandsleasing" ab dem Kalenderjahr 2004 auf die Bestimmung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994. Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 134/2003 in das UStG 1994 eingefügt und steht für Zeiträume ab in Geltung. Die Bestimmung stellt in ihrem ersten Teilstrich die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Art. 6 Abs. 2 lit. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern (vgl. , Cookies World, Randnr. 56).

Eine tatsächliche Privatnutzung wurde von der belangten Behörde nur für das Kalenderjahr 2003 festgestellt. Für die Kalenderjahre ab 2004 stützt sich die belangte Behörde hingegen auf die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, wonach (u.a.) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Personenkraftwagen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sodass "auch die Verwendung für tatsächlich unternehmerische Zwecke (...) rechtlich eine solche für nichtunternehmerische" sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 aber die Bedeutung beizulegen, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom , 2000/14/0155). In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof schon in dem noch zum UStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom , 91/15/0045, der Ansicht der damals belangten Behörde entgegengetreten, durch den Umbau eines steuerbegünstigten Lkw in einen Pkw komme es zu einem Eigenverbrauch. Der durch den Umbau eingetretene Wechsel in die "fiktive nichtunternehmerische Sphäre" des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 stelle keine Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens iSd früheren § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972 dar. Nichts anderes kann für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 gelten (zum gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund vgl. auch Tumpel, SWK 2005, S 506).

Die belangte Behörde kann daher mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 keine Privatnutzung iSd § 3a Abs. 1a Z 1 erster Teilstrich UStG 1994 aufzeigen."

3. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweist sich somit das Berufungsbegehren grundsätzlich als gerechtfertigt. Eine Eigenverbrauchsbesteuerung hat daher insoweit zu entfallen, als eine tatsächliche unternehmerische Nutzung des Fahrzeuges vorliegt.

Im Zuge der Außenprüfung wurde jedoch für dieses Fahrzeug für das Jahr 2004 ein Privatanteil von 8 % festgestellt, womit in diesem Ausmaß eine tatsächliche (private) Nutzung für Zwecke außerhalb des Unternehmens vorliegt und diesbezüglich eine Besteuerung nach § 3a Abs 1a Z 1 UStG 1994 (9.324,71 € x 8 % = 746,- € Bemessungsgrundlage) vorzunehmen war.

Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at