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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 11.02.2013, ZRV/0260-Z3K/11

Zurückweisung von zwei Anträgen auf Erstattung gemäß Art 239 ZK

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0260-Z3K/11-RS1
Mangels einer entsprechenden Verweisung im ZollR-DG oder in der BAO auf die Bestimmung des Art 239 ZK kann diese unionsrechtliche Bestimmung in einem rein mitgliedstaatlichen Verfahren wie der Sachhaftung nach § 80 Abs 4 ZollR-DG iVm § 225 BAO nicht zur Anwendung kommen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., Anschrift, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X vom , Zl. 000000/00000/2011, betreffend die Zurückweisung von zwei Anträgen auf Erstattung der Abgaben nach Art 239 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im März 2009 vermietete die in Kroatien ansässige A eine LKW-Zugmaschine samt Sattelauflieger an die ebenfalls in Kroatien beheimatete B. Im Rahmen einer am durchgeführten Kontrolle stellten österreichische Zollorgane fest, dass die B für den aus Italien kommenden Transport in Österreich widerrechtlich eine güterbeförderungsrechtliche Genehmigung der A verwendet. Am erging in dieser Sache ein auf Art 204 des Zollkodex (ZK) gestützter Abgabenbescheid an die B. Einen Tag später wurde die Zugmaschine beschlagnahmt und gegenüber der A mit Bescheid vom , Zl. 000000/00000/2010, die Sachhaftung geltend gemacht. Der Sachhaftungsbescheid wurde laut Aktenlage am übernommen. Am selben Tag endete die Sachhaftung, weil die von der A entrichtete Abgabenschuld auf dem Abgabenkonto der B gutgeschrieben wurde.

Mit Schreiben vom stellte die anwaltlich vertretene A (im Folgenden auch als Beschwerdeführerin bzw Bf bezeichnet) "hinsichtlich der bezahlten Einfuhrabgaben" einen Antrag auf Erstattung gemäß Artikel 239 ZK. In einer Stellungnahme zu einem Vorhalt des Zollamtes X "hinsichtlich der bezahlten Einfuhrabgaben [...] aufgrund des Bescheides des Zollamtes X vom , Zahl 000000/0000/12/2009" stellte die Bf neuerlich einen Antrag auf Erstattung gemäß Artikel 239 ZK. Mit einem Sammelbescheid wies die belangte Behörde am den Erstattungsantrag vom als unzulässig und den Antrag vom als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Die dagegen form- und fristgerecht eingebrachte Berufung vom hatte keinen Erfolg. Sie wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob die Bf das Rechtsmittel der Beschwerde. Das mit datierte und am selben Tag zur Post gebrachte Schreiben gilt als form- und fristgerecht eingebracht. Die Bf beantragte in der Beschwerdeschrift, der Unabhängige Finanzsenat möge den Bescheid (I bzw II) des Zollamtes X vom , Zahl 000000/00000/2011, aufheben und in der Folge jeweils stattgebend über den Antrag auf Erstattung der Firma A vom bzw über den Antrag auf Erstattung der Firma A vom in der Fassung der Eingabe vom in der Sache entscheiden bzw aussprechen, dass der Antrag vom zulässig ist bzw der Antrag vom in der Fassung des Antrages vom rechtzeitig eingebracht wurde und die Sache zur inhaltlichen Entscheidung über die Erstattungsanträge dem Zollamt X zurückverweisen.

Ende September 2011 übermittelte das Zollamt X die Beschwerde mitsamt dem dazugehörenden Verwaltungsakt an den zur Erledigung zuständigen Unabhängigen Finanzsenat (UFS).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gegenstand des Verfahrens vor dem UFS ist zum einen die Frage, ob verfahrensgegenständlich der Antrag der A vom auf Erstattung nach Artikel 239 ZK von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zum anderen hat der UFS zu beurteilen, ob das Schreiben der Bf vom tatsächlich als eigenständiger Erstattungsantrag zu bewerten ist und, falls diese Frage zu bejahen ist, ob die Zurückweisung als verspätet eingebracht zu Recht erfolgte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Erstattung der entrichteten Abgaben kann vom UFS mangels entsprechender Zuständigkeit nicht erfolgen.

Bei dem Schreiben der A vom handelt es sich ohne Zweifel um einen Antrag auf Erstattung der Abgaben nach Artikel 239 ZK, die infolge des an die Bf ergangenen Sachhaftungsbescheides vom , Zl 000000/00000/2010, zur Abwendung der drohenden Verwertung der beschlagnahmten Zugmaschine von dieser entrichtet wurden. Dies geht aus dem Inhalt des Schreibens hervor. Darüber hinaus wird im Betreff einleitend auf den Sachhaftungsbescheid unter Anführung der Geschäftszahl verwiesen und abschließend beantragt "die aufgrund des (Sachhaftungs-)Bescheides des Zollamtes X vom , Zahl 000000/00000/2010, eingehobenen Abgaben in Höhe von EUR 20.356,33 zur Gänze zu Handen der ausgewiesenen Rechtsanwälte zu erstatten". Die Bf stellte im bisherigen Verfahren auch nicht in Abrede, dass sich dieser Antrag auf den Sachhaftungsbescheid bezieht, sondern argumentierte im Wesentlichen, sie habe sich mangels Kenntnis des Abgabenbescheides bei der Stellung des Erstattungsantrags nur auf diesen beziehen. Diese Argumentation geht allerdings aus den nachfolgend dargelegten Gründen ins Leere. Sachliche Haftungen, die nach den Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden gemäß § 225 BAO durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht. Und weiter heißt es, § 248 gelte sinngemäß. Nach § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige, unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung, innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Aus § 248 lässt sich zwar nicht ein Recht [des Haftungspflichtigen] auf Zustellung des allein an den Erstschuldner (Eigenschuldner) zu erlassenden, das Leistungsgebot enthaltenden Abgabenbescheides ableiten (Ritz, BAO4, § 248 Tz 8), diesem steht jedoch gemäß § 248 Satz 2 BAO das Recht zu, die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches zu beantragen. Mit der Beschlagnahme des Fahrzeugs, spätestens jedoch mit der Übernahme des Sachhaftungsbescheides, war die A in Kenntnis des Abgabenanspruchs und der näheren Gründe für dessen Entstehen. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie sowohl gegen den Sachhaftungs- als auch gegen den Abgabenbescheid mit entsprechenden Rechtsmitteln reagieren müssen und all die Argumente hinsichtlich der Unbilligkeit oder etwa einer unrichtigen Ermessensübung bzgl der Sachhaftung oder allenfalls des Bestehens und der Höhe des Abgabenbescheides vorbringen können, die im Verfahren nach Artikel 239 ZK vorgebracht wurden. Die Sachhaftung nach § 80 Abs 4 ZollR-DG in Verbindung mit § 225 BAO ist eine nationale Vorschrift, die einen Schritt zur Abgabeneinhebung darstellt (). Mangels einer Verweisung im ZollR-DG oder in der BAO auf die Bestimmung des Artikels 239 ZK kann diese unionsrechtliche Bestimmung in einem rein mitgliedstaatlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommen (siehe dazu auch Witte/Alexander, Zollkodex5 Art 232 Rz 3 bzw Witte/Huchatz, Zollkodex5 vor Art 235 Rz 7 und 9 zweiter Absatz). Aus den genannten Gründen erweist sich die Zurückweisung des auf den Sachhaftungsbescheid vom bezugnehmenden Antrages auf Erstattung nach Artikel 239 ZK durch das Zollamt X als rechtmäßig.

Somit hat der UFS in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob es sich beim Schreiben der A vom um einen auf den Abgabenbescheid vom , Zl 000000/0000/12/2009, gestützten eigenständigen Antrag auf Erstattung nach Artikel 239 ZK handelt. Die Bf bestreitet dies. In der Beschwerdeschrift vom meint sie, die Eingabe vom sei keine neue Eingabe gewesen, sondern lediglich die Korrektur des Antrages vom . Diese Aussage ist für den UFS nicht nachvollziehbar. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (Ritz, BAO4, § 85 Tz 1 dritter Absatz). In diesem Sinne geht aus dem ersten Antrag auf Erstattung vom - wie oben bereits ausgeführt - klar hervor, dass sich dieser auf den Sachhaftungsbescheid bezieht. Wie aus dem Schreiben weiters hervorgeht, hätte die Bf ihren (ersten) Antrag bereits auf den Abgabenbescheid stützen können, weil sie ihn zu diesem Zeitpunkt offenbar schon gekannt hat. So schreibt sie zu "I. Sachverhalt" wörtlich:

"Am erging schließlich der oben erwähnte (Abgaben-)Bescheid des Zollamtes X, Zahl 000000/0000/12/2009, an die Firma BB, mit dem für den Sattelzug (Zugmaschine und Auflieger) Abgaben in Höhe von insgesamt EUR 23.023,15 vorgeschrieben wurden."

Dass sich der erste Erstattungsantrag ausschließlich auf den Sachhaftungsbescheid bezieht, geht - abgesehen vom klaren Wortlaut des abschließend unter Punkt 5 formulierten Antrages mit Bezugnahme auf die Geschäftszahl des Sachhaftungsbescheides - auch aus dem Umstand hervor, dass die Bf lediglich die Erstattung des im Sachhaftungsbescheid genannten Abgabenbetrages von EUR 20.356,33 für die beschlagnahmte Zugmaschine begehrt, obwohl sie auch die Abgaben für den nicht beschlagnahmten Sattelauflieger in Höhe von EUR 2.456,79 entrichtet hat. Die "Korrektur" des ersten Erstattungsantrages erfolgte erst nach einem entsprechenden Vorhalt des Zollamtes X vom . In Anbetracht des eindeutigen Inhalts des Erstattungsantrages vom , der keiner Ergänzung bedarf und daher auch keinen Raum für eine allfällige Korrektur eröffnet, ist der Antrag der A auf Erstattung gemäß Artikel 239 ZK "hinsichtlich der bezahlten Einfuhrabgaben aufgrund des Bescheides des Zollamtes X vom , Zahl 000000/0000/12/2009", in der Stellungnahme vom als neuer Erstattungsantrag zu werten, der sich ausschließlich auf den Abgabenbescheid bezieht.

Ein Antrag auf Erstattung nach Artikel 239 ZK ist gemäß dessen Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Nach Artikel 878 Abs 1 ZK-DVO ist der Antrag auf Erstattung der Einfuhrabgaben von der Person, die die Abgaben entrichtet hat, vom Zollschuldner oder von den Personen, die seine Rechte und Pflichten übernommen haben, zu stellen. Da die A verfahrensgegenständlich die Abgaben entrichtet hat, war sie zur Antragstellung grundsätzlich befugt. Die Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner, die B, erging laut Aktenlage am . Wie das Zollamt anhand der so genannten Fristenverordnung, VO (EWG, Euratom) Nr 1182/71, richtig festgestellt hat, endete die zwölfmonatig Frist zur Einbringung eines Erstattungsantrages nach Artikel 239 ZK zum Abgabenbescheid vom , Zl 420000/03815/12/2009, mit Ablauf des . Der Erstattungsantrag vom wurde somit vom Zollamt X zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Die Bf scheint die Rechtslage zu verkennen, wenn sie in ihren Erstattungsanträgen auf die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung bei der A verweist, ohne dabei mit einem Wort auf das Verhalten der B einzugehen. Sofern die widerrechtliche Verwendung der güterbeförderungsrechtlichen Genehmigung durch die B nicht ohnedies in betrügerischer Absicht erfolgte, ist dieses Verhalten wohl als erstattungsschädliche offensichtliche Fahrlässigkeit zu beurteilen. Die grobe Fahrlässigkeit muss dabei nicht vom Erstattungswerber selbst gesetzt bzw diesem zuzurechnen sein, sondern es ist schon die offensichtliche Fahrlässigkeit irgendeines Beteiligten (Art 878 Abs 1 ZK-DVO, Art 899 Abs 3 ZK-DVO) erstattungsschädlich ().

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 225 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise

Ritz, BAO4, § 248 Tz 8
Witte/Alexander, Zollkodex5, Art 232 Rz 3
Witte/Huchatz, Zollkodex5, vor Art 235 Rz 7 und 9 zweiter Absatz
Rotz, BAO4, § 85 Tz 1 dritter Absatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at