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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.03.2012, RV/0297-W/12

Abrechnungsbescheid wegen eingewendeter Einhebungsverjährung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/13/0054 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Ö-KG, gegen den Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw) gemäß § 216 BAO einen Abrechnungsbescheid dahingehend zu erteilen, dass ausgesprochen werde, dass hinsichtlich des Abgabenkontos des Bw ausgesetzte Beträge lediglich in Gesamthöhe von € 136.000,96 vorlägen und sich diese ausschließlich aus gemäß § 212a BAO hinsichtlich ihrer Einhebung ausgesetzten Beträgen zusammensetzten.

Bei einer routinemäßigen Abstimmung des Abgabenkontos des Bw hinsichtlich der dort als ausgesetzt erfassten Beträge sei festgestellt worden, dass die als ausgesetzt ausgewiesenen Beträge in Gesamthöhe von € 151.584,94 gemäß Buchungsmitteilung Nr. 4 vom sich aus den Beträgen von € 135.107,74, € 610,37 und € 282,85, deren Aussetzung der Einhebung mit Bescheiden vom , und verfügt worden sei, und den Beträgen von € 3.576,23, € 4.037,05, € 7.630,66 und € 340,04, deren Aussetzung der Einbringung mit Buchungen vom , und verfügt worden sei, zusammensetzten.

Was die hinsichtlich ihrer Einbringung ausgesetzten Beträge inGesamthöhe von € 15.583,98 angehe, so habe das Finanzamt seit der Verfügung der Aussetzung der Einbringung in den Jahren 2001 bzw. 2005 keine nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Anspruchsdurchsetzung unternommen. Daher sei diesbezüglich Einhebungsverjährung im Sinne des § 238 BAO eingetreten.

Da sohin während der Zeit der Aussetzung der Einbringung Einhebungsverjährung eingetreten sei, sei der ausgesetzte Abgabenbetrag von insgesamt € 15.583,98 in die laufende Gebarung zurück zu übertragen und unter einem unter Bezugnahme auf die Norm des § 238 BAO abzuschreiben.

Mit Eingaben vom und beantragte der Bw gemäß § 216 BAO einen Abrechnungsbescheid dahingehend zu erteilen, dass betreffend den gemäß Buchungsmitteilungen Nr. 8 vom , Nr. 9 und 10 vom 9. und hinsichtlich seiner Einbringung wiederaufgenommenen Beträgen von € 865,87 und € 14.718,11 Einhebungsverjährung eingetreten sei, sodass diese Beträge gemäß § 238 BAO abzuschreiben seien.

Zur Begründung dieser Anträge verweise der Bw zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Schreiben an das Finanzamt vom .

Mit Abrechnungsbescheid vom stellte das Finanzamt fest, dass hinsichtlich der Beträge von insgesamt € 15.583,98, deren Einbringung gemäß Buchungsmitteilungen Nr.8 vom sowie Nr. 9 und 10 vom 9. und wiederaufgenommenen worden sei, im Ausmaß von € 340,04 (Anspruchszinsen 2002) die Einhebungsverjährung eingetreten sei. Dieser Betrag sei abzuschreiben.

Im Ausmaß von € 15.243,94 (Aussetzungszinsen 1999 in Höhe von € 3.576,23, Aussetzungszinsen 2000 in Höhe von € 4.037,05 und Einkommensteuer 1993 in Höhe von € 7.630,66) sei die Einhebungsverjährung nicht eingetreten.

Auf dem Abgabenkonto des Bw seien als gemäß § 212a BAO von der Einhebung ausgesetzte Abgaben in Höhe von € 135.107,74 verbucht.

In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte der Bw, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass hinsichtlich der angeführten Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von € 15.243,94 die Einhebungsverjährung eingetreten sei.

Hinsichtlich der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten sei am 30. Juli bzw. die Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO verfügt worden und seien seitdem keinerlei Einhebungs- und Erbringungsmaßnahmen gesetzt worden, weshalb gemäß § 238 Abs. 1 BAO die Einhebungsverjährung eingetreten sei.

Wenn das Finanzamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides meine, dass dem deshalb nicht so sei, weil die in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten als hinsichtlich ihrer Einhebung ausgesetzt zu gelten hätten, da der diesbezügliche Aufhebungsbescheid gemäß § 212a Abs. 5 BAO vom durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/13/0217, unwirksam geworden sei, so sei dies rechtsirrig. Zur näheren Begründung werde auf die Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Ein Abrechnungsbescheid kommt beispielsweise in Betracht bei Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob ein Abgabenzahlungsanspruch verjährt ist (Ritz, BAO4, §216, Tz 2).

Strittig ist im gegenständlichen Fall lediglich, ob hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von € 15.243,94 die Einhebungsverjährung eingetreten ist.

Vorerst ist zu dem Vorbringen des Bw, dass hinsichtlich der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten am 30. Juli bzw. die Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO verfügt worden sei, zu bemerken, dass Maßnahmen nach § 231 BAO nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nur zu behördeninternen Vorgängen führen, hinsichtlich derer dem Abgabepflichtigen kein Rechtsanspruch zusteht und über die auch keine Bescheide erlassen werden. Die Wirkung einer Aussetzung der Einbringung besteht somit lediglich darin, dass die betroffene Abgabenschuldigkeit aus der laufenden Verbuchung der Gebarung herausgenommen wird.

Unbestritten ist, dass mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1992 bis 1995 und der Aussetzungszinsen 1999 im Gesamtbetrag von S 1,422.327,00 bewilligt wurde, deren Ablauf mit Bescheid vom10. November 2000 anlässlich des Ergehens der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , RV/559-15/05//99, verfügt wurde. Zudem wurden mit Bescheid vom10. November 2000 Aussetzungszinsen 2000 in Höhe von S 49.210,00 (€ 3.576,23) festgesetzt.

Laut Aktenlage wurde die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , RV/559-15/05//99, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1992 bis 1995, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/13/0217, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen.

Der mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO vom gesetzte Rechtsakt steht mit dem aufgehobenen Berufungsbescheid im Abgabenverfahren (Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , RV/559-15/05//99), der das Berufungsverfahren abgeschlossen und die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung daher ausgelöst hatte, in einem solchen unlösbaren Zusammenhang, welcher eine Anwendung der von Lehre und Rechtsprechung aus § 42 Abs. 3 VwGG abgeleiteten Folgewirkungen auf den nach § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO erlassenen Bescheid grundsätzlich rechtfertigt. Dies deshalb, weil die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1992 bis 1995 und der Aussetzungszinsen 1999 im Gesamtbetrag von S 1,422.327,00 des Bw mit Bescheid vom - wie auch deren Ablauf mit Bescheid vom10. November 2000 - infolge der Berufungen der D-KG gegen die Feststellungsbescheide vom , von deren Erledigung die Höhe der Einkommensteuer des Bw mittelbar abhängt, bewilligt wurde, zumal Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide des Bw laut Aktenlage erst am aufgrund der automatischen Bescheidänderungen gemäß § 295 Abs. 1 BAO mit Einkommensteuerbescheiden vom eingebracht wurden.

Als Folge der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof sind somit der Ablaufbescheid und der Aussetzungszinsenbescheid aufzuheben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 212a Tz 36).

Der Bw hatte als Abgabepflichtiger jedenfalls den Anspruch auf Verschaffung und Wahrung jener Rechtsposition, die er vor Erlassung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Berufungsbescheides innegehabt hatte. Diese Rechtsposition war hinsichtlich des gesamten Themenkreises der Einhebung der Abgaben im Sinne des 6. Abschnittes der Bundesabgabenordnung durch die ihm mit Bescheid des Finanzamtes vom bewilligte Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben mit den sich aus der Vorschrift des § 212a BAO ergebenden Rechtsfolgen geprägt. Diese Rechtsfolgen hatte er ungeachtet des verstrichenen Zeitraumes zu tragen, während er von allen mit der aus der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entstehenden Rechtsposition nicht zu vereinbarenden Rechtsfolgen zu entlasten war.

Infolge dieser Rechtsposition ist die Verjährung der Einkommensteuer 1993 in Höhe von € 7.630,66 laut Abrechnungsbescheid und der Aussetzungszinsen 1999 in Höhe von € 4.037,05 gemäß § 238 Abs. 3 lit. b BAO nach wie vor gehemmt, zumal die Aufhebung der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , RV/559-15/05//99, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1992 bis 1995, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/13/0217, das Finanzamt nach § 295 Abs. 3 BAO zur Aufhebung des den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügenden Bescheides vom10. November 2000 zu veranlassen hatte und der Ablaufbescheid vom mit Berufungsentscheidung vom , RV/0298-W/12, aufgehoben wurde.

Die Einhebungsverjährung hinsichtlich der Aussetzungszinsen 2000 in Höhe von € 3.576,23 konnte, wie bereits im Abrechnungsbescheid ausgeführt wurde, nicht eintreten, weil der Bescheid vom als Folge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/13/0217, aufzuheben war.

Bezüglich der Anspruchszinsen 2002 wird auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at