Aufhebung wegen Unzuständigkeit
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Wolfgang Berger und ADir. Karl-Heinz Klumpner im Beisein der Schriftführerin Frau Alexandra Dumpelnik über die Beschwerde der D-GmbH, Adr, vertreten durch PNHR Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg, Ballindamm 13, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen, vertreten durch Hofrat Dr. Karl Windbichler und ADir. Karl-Heinz Quehenberger, vom , Zl. 610/00000/5/1999, betreffend Ausfuhrerstattung nach der am in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am meldete die D-GmbH (Bf.) beim Zollamt K insgesamt 18 Paletten mit gefrorenem Fleisch von Hausschweinen zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom wurde der Antragstellerin vom Zollamt Salzburg/Erstattungen antragsgemäß eine Erstattung in Höhe von ATS 210.676,00 (entspricht EUR 15.310,42) zuerkannt.
Im Jahr 2004 leitete die Zahlstelle zu dem in Rede stehenden Ausfuhrerstattungsfall ein Rückforderungsverfahren ein. Mit dem Bescheid vom wurde nicht nur die ursprünglich gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert, sondern gleichzeitig eine Sanktion in Höhe von 50% vorgeschrieben. In der Begründung wird ausgeführt, mit der verfahrensgegenständlichen Ausfuhranmeldung wäre für 21.872 kg von Erzeugnissen des Produktcodes 0203 2955 9110 eine Ausfuhrerstattung beantragt worden. Bei Ermittlungen durch das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz wären Unterlagen gefunden worden, die dem verfahrensgegenständlichen Erstattungsantrag zuzuordnen seinen. Aus einem Schreiben der D-GmbH an die K-GmbH, Adr2, wäre ersichtlich, dass es sich bei den ausgeführten Erzeugnissen tatsächlich um Backen zum Preis von ATS 3,00/kg gehandelt habe. Gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 2.C (Anmerkung des Senates: zu Kapitel 2) der Kombinierten Nomenklatur würden Backen von Schweinen als Teil des Kopfes gelten. Waren des dafür vorgesehen Codes 0206 des Harmonisierten Systems seien nicht erstattungsfähig. Da vorsätzliches Handeln nicht festgestellt werden konnte und Gründe für einen Entfall der Sanktion nicht vorliegen würden, wäre eine Sanktion gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu verhängen gewesen.
Mit Schreiben vom brachte die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen den Rückforderungs- und Sanktionsbescheid mit folgendem Wortlaut das Rechtsmittel der Berufung ein:
"Berufung gegen den Rückforderungs- und Sanktionsbescheid vom , Zahl: 610/00000/3/1999, zu WE-Nr. X vom
Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und in Vollmacht der Fa. D-GmbH, Adr, erheben wir die
Berufung
gegen den Bescheid über die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen und die Verhängung einer Sanktion vom , eingegangen bei der Berufungsführerin unter dem , Zahl: 610/00000/3/1999, zu WE-Nr. X vom . Die Vollmacht wird anwaltlich versichert und nachgereicht.
Darüber hinaus beantragen wir die
Aussetzung der Vollziehung
des Bescheides vom , Zahl: 610/00000/3/1999.
Die Begründung der Berufung sowie des Aussetzungsantrags wird ebenfalls in einem gesonderten Schriftsatz nachgereicht werden. Hierzu bitten wir aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Urlaubs des Unterzeichners um Gewährung einer Begründungsfrist von einem Monat.
Mit freundlichen Grüßen"
Nach mehrmaliger Fristerstreckung wird in der Begründungsergänzung vom im Wesentlichen vorgebracht, die Fehltarifierung wäre für die Bf. nicht erkennbar gewesen, da sie den damals als korrekt anerkannten Produktcode für Schweinekopffleisch, 0203 2955 9110, angegeben habe. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen habe in voller Kenntnis der angemeldeten Warenposition dennoch Ausfuhrerstattung gewährt. Der Berufungswerberin könne nicht vorgehalten werden, dass sie eine Falschtarifierung vorgenommen habe, da die Rechtslage zum Zeitpunkt des Exports unklar und die Einreihung unter den Produktcode 0203 2955 9110 anerkannt gewesen sei. Aus diesem Grund stehe Artikel 52 Absatz 4 lit a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen sowie der Erhebung einer Sanktion entgegen.
Die Begründungsergänzung endet mit folgendem Wortlaut:
"[...]Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass uns das im Bescheid vom bezeichnete Schreiben der Berufungswerberin an die K-GmbH, Adr2, nicht vorliegt. Daher muss gegenwärtig auch bestritten werden, dass überhaupt Kopffleisch und nicht sonstiges erstattungsfähiges Schweinefleisch exportiert wurde. Aus diesem Grund stellen wir den
Antrag auf Akteneinsicht
hinsichtlich des genannten Schreibens.
Weitere Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit von Schweinekopffleisch behalten wir uns für den Zeitpunkt nach Erhalt der Akteneinsicht vor.
Mit freundlichen Grüßen"
Am erfolgte die gewünschte Akteneinsicht in Form der Übermittlung des in Rede stehenden Schreibens (Verladeliste vom ) an die Partei mittels Telefax. Noch am selben Tag, also am , erging die Berufungsvorentscheidung.
Gegen diese Entscheidung brachte die Bf. durch ihren Vertreter mit Schreiben vom beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eine Beschwerde ein und stellt darin den Antrag, die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl 610/00000/5/1999, und den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl 610/00000/3/1999, aufzuheben, der Beschwerdeführerin die beantragte Ausfuhrerstattung zuzuerkennen und gemäß § 85c Absatz 3 ZollR-DG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die vom Zollamt Salzburg/Erstattungen unter Anschluss des Verwaltungsaktes weitergeleitete Beschwerde langte beim Unabhängigen Finanzsenat am ein.
Am fand die von der Partei beantragte mündliche Berufungsverhandlung statt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 250 Absatz 1 BAO muss eine Berufung folgende vier Inhaltserfordernisse enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.
Der Bescheid, gegen den sich die Berufung richtet, wurde in der Berufung vom eingangs mit der Geschäftszahl und der Nummer der dem Bescheid zugrunde liegenden Warenerklärung unverkennbar bezeichnet. Weiters geht aus dem Berufungsschreiben hervor, dass sich die Anfechtung sowohl gegen die Rückforderung der Ausfuhrerstattung als auch gegen die Verhängung einer Sanktion richtet. Nach mehrmaliger Fristverlängerung durch die Zahlstelle wurde im verfahrensgegenständlichen Fall am eine Begründung nachgereicht. Aber weder im Berufungsschreiben vom noch in der Begründungsergänzung findet sich eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Im Schreiben vom beantragt die Bf. abschließend lediglich eine Teileinsicht in den Verwaltungsakt und behält sich weitere Ausführungen für den Zeitpunkt nach erfolgter Akteneinsicht vor. Dazu konnte es jedoch nicht mehr kommen, weil die belangte Behörde noch am selben Tag eine abweisende Berufungsvorentscheidung erließ.
Diese Vorgangsweise ist aus dem Blickwinkel des in einem rechtsstaatlichen Verfahren fundamentalen Verfahrensgrundsatzes des "Rechts auf Gehör" (Parteiengehör) bedenklich. Parteiengehör wurde im streitgegenständlichen Fall durch Gewährung einer Einsicht in eine der Partei angeblich nicht bekannte Unterlage des Verwaltungsaktes zwar grundsätzlich gewährt. Das Recht auf Parteiengehör schließt aber auch den Anspruch auf Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist ein (). Wenn, wie im vorliegenden Fall, von der Behörde keine Frist zur Äußerung festgesetzt wird und die endgültige behördliche Erledigung am Tag der Akteneinsicht erfolgt, ist das Recht auf Gehör verletzt, und zwar unabhängig davon, dass eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die erste Instanz im Beschwerdeverfahren sanierbar ist.
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 275 BAO hingegen kann im zweitinstanzlichen Rechtsbehelfsverfahren nicht saniert werden. Nach der genannten Norm hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung inhaltlicher Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt, wenn eine Berufung nicht den im § 250 Absatz 1 umschriebenen Erfordernissen entspricht. Wie oben bereits dargelegt, fehlt sowohl in der Berufung vom als auch in der Begründungsergänzung vom die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Ergeht trotz inhaltlicher Mängel vor deren Behebung eine meritorische Berufungserledigung, so ist sie rechtswidrig infolge Unzuständigkeit (Ritz, BAO3, § 275 Tz 3; siehe auch ). Die Erlassung eines Mängelbehebungauftrages liegt auch nicht im Ermessen der Abgabenbehörde; gegebenenfalls "hat" die Behörde dem Berufungswerber die Behebung der inhaltlichen Mängel aufzutragen (Ritz, BAO3, § 275 Tz 5).
Nachdem die belangte Behörde dem aus § 275 BAO resultierenden gesetzlichen Auftrag im Berufungsverfahren nicht entsprochen hat und dieser Mangel im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat nicht sanierbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | inhaltliche Mängel rechtswidrig infolge Unzuständigkeit Aufhebung der BVE |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at