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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 22.08.2007, RV/0969-L/07

Anlaßfall im Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Schenkungssteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR ADir Renate Pfändtner,vom betreffend Schenkungssteuer (ErfNr.: xxx) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Schenkungssteuer wird gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Zur Vorgeschichte wird auf die Berufungsentscheidung vom , RV/0232-L/06 verwiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof war Anlassfall iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG im Gesetzesprüfungsverfahren G 23/07 ua., welches mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 23/07 ua. endete. Mit diesem Erkenntnis wurde der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben. Daher war die Schenkungssteuer im fortgesetzten Verfahren nicht festzusetzen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schenkungssteuer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAD-03870