Anlaßfall im Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Schenkungssteuer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR ADir Renate Pfändtner,vom betreffend Schenkungssteuer (ErfNr.: xxx) entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuer wird gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Zur Vorgeschichte wird auf die Berufungsentscheidung vom , RV/0232-L/06 verwiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof war Anlassfall iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG im Gesetzesprüfungsverfahren G 23/07 ua., welches mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 23/07 ua. endete. Mit diesem Erkenntnis wurde der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben. Daher war die Schenkungssteuer im fortgesetzten Verfahren nicht festzusetzen.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte | Schenkungssteuer |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAD-03870