Kann eine bereits entstandene Schenkungssteuerschuld durch nachträgliche Ereignisse beseitigt werden?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0394-W/04-RS1 | Im Abgabenrecht, insbesondere im Verkehrsteuerrecht gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll. Spätere Änderungen können eine Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn sie einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllen (). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau M.B., S., vertreten durch Herrn M.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom wurden von Frau E.B. die ihr zur Hälfte gehörende in diesem Vertrag genau bezeichnete Liegenschaft an ihre Schwiegertochter Frau M.B., der Berufungswerberin, übergeben. Die Gegenleistung für diese Übergabe bestand laut diesem Vertrag in der Übernahme eines anteiligen Darlehens und in der Einräumung eines Wohnungsrechtes und verschiedener Ausgedingsrechte. Weitere Leistungen wurden in diesem Vertrag nicht vereinbart. Auch in der dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vorgelegten Abgabenerklärung wurde keine weitere Gegenleistung angeführt.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wurde mit Bescheid vom für diesen Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung in der Höhe von € 13.797,04 mit € 275,94 vorgeschrieben.
Ebenfalls mit Bescheid vom wurde neben der Grunderwerbsteuer auch eine Schenkungssteuer in der Höhe von € 3.363,90 vorgeschrieben. Dabei wurde der steuerlich maßgebliche Wert der Grundstücke nach Abzug der Gegenleistung mit € 24.511,83 ermittelt.
In der gegen den letztgenannten Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass sich die Berufungswerberin mit Nachtrag vom gegenüber der Übergeberin verpflichtet hat, als weiteres Entgelt für die Liegenschaftsübertragung einen Barbetrag von € 24.500,-- zu leisten. Unter Berücksichtigung dieses Nachtrages sei für den gegenständlichen Rechtsvorgang ausschließlich Grunderwerbsteuer vorzuschreiben. Mit der Berufung wurde auch der Nachtrag zur Anzeige gebracht welcher auszugsweise lautet:
".....Die vorgenannten Vertragsparteien kommen im Nachtrag zu diesem Übergabsvertrag sowie rückwirkend auf den Zeitpunkt dieser Übergabe überein, daß die Übernehmerin, Frau M.B., sich für sich, ihre Erben und Rechtsnachfolger zur ungeteilten Hand verpflichtet, als Gegenleistung für die Übereignung der Liegenschaftshälfte durch ihre Schwiegermutter, Frau E.B., an diese einen Barbetrag von € 24.500,-- (Euro vierundzwanzigtausendfünfhundert) zu leisten.
Die Fälligkeit dieser Geldleistung ist durch die künftige Einforderung durch Frau E.B. beziehungsweise deren Rechtsnachfolger aufgeschoben. Die Fälligstellung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen und ist der Betrag sodann ab Zugang dieses Schreibens binnen drei Monaten zahlbar. Seitens der Forderungsberechtigten können auch Teilbeträge fällig gestellt werden, dies jedoch nur insoweit, als diese jeweils den Betrag von € 5.000,00 übersteigen.
....."
Die Beträge sind wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2000 zahlbar. Auf Grund des familiären Naheverhältnisses wurde eine Sicherstellung zur Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung derzeit nicht begehrt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass für die Verkehrsteuern ganz allgemein der Grundsatz gelte, dass eine einmal entstandene Steuerpflicht nicht wieder durch nachträgliche Ereignisse beseitigt werden könne, als unbegründet abgewiesen.
In dem Vorlageantrag wird weiter vorgebracht, dass die Berufungswerberin bereits vor Erteilung des Auftrages zur Errichtung des Übergabsvertrages mit der Übergeberin übereingekommen sei, dass sie an jene einen Bargeldbetrag von maximal € 24.500,-- zu leisten hätte. Die Aufnahme dieser Gegenleistung im Übergabsvertrag sei in rechtlicher Unwissenheit, dass die Vereinbarung einer solchen Gegenleistung für die Berufungswerberin günstige abgabenrechtliche Folgen hätte, unterblieben. Erst im Zuge der Besprechung des gegenständlichen Schenkungssteuerbescheides mit dem Vertragserrichter sei die Berufungswerberin in Kenntnis der entgangenen Steuerersparnis gelangt, weshalb sie den Auftrag zur Errichtung des Nachtrages gegeben habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Laut dem Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 25. August erfolgte die tatsächliche Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes in den Besitz und Genuss der Berufungswerberin mit dem Tag der Vertragsunterfertigung. Dass die Übergabe mit diesem Tag erfolgte, wird nicht bestritten. Die Steuerschuld ist daher mit Abschluss des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrages am entstanden.
Für die Verkehrsteuern gilt allgemein der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche Parteienvereinbarungen. Ebenso wie die Parteien einer Schenkung durch den nachträglichen Abschluss eines Kaufvertrages über den bereits geschenkten Gegenstand die schon entstandene Steuerpflicht nicht mehr beseitigen können, können sie im Falle einer gemischten Schenkung durch die nachträgliche Vereinbarung zusätzlicher Gegenleistungen eine für den unentgeltlichen Teil des Geschäftes bereits entstandene Schenkungssteuerpflicht nicht mehr verringern (vgl. und die dort zitierte Judikatur).
Soweit die Berufungswerberin vorbringt, dass der am beurkundete Nachtrag nicht die nachträgliche Vereinbarung einer Gegenleistung, sondern die nachträgliche Beurkundung einer bereits bei Unterfertigung des Übergabsvertrages vom vereinbarte Gegenleistung darstelle, ist zu dieser - Sachverhaltsfrage - auszuführen:
Im Text des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrages vom wird für die Übergabe des Vertragsobjektes ein beiderseits vereinbarter Übergabspreis von € 2.825,79 festgehalten. Die Berichtigung dieses Übergabspreises erfolgt durch die Übernahme eines Darlehens. Hinweise, dass neben diesem vereinbarten Übergabspreis in der Höhe von € 2.825,79 ein weiterer Bargeldbetrag vereinbart worden wäre, enthält dieser Vertrag nicht.
Die Formulierung im Nachtrag "Vertragsnachtrag, weitere Gegenleistung" und "Die vorgenannten Vertragsparteien kommen im Nachtrag zu diesem Übergabsvertrag sowie rückwirkend auf den Zeitpunkt dieser Übergabe überein, daß die Übernehmerin, ..... sich für sich, ..... zur ungeteilten Hand verpflichtet, als Gegenleistung für die Übereignung der Liegenschaftshälfte ..... einen Barbetrag von € 24.500,-- ..... zu leisten" sprechen dafür, dass diese Leistung nicht schon zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übergabsvertrages vereinbart war, sondern diese erst nachträglich vereinbart wurde.
Das Vorbringen in der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid "Mit dem am abgeschlossenen Nachtrag zum Übergabsvertrag vom , ..... habe ich mich der Übergeberin gegenüber verpflichtet, als weiteres Entgelt für die Liegenschaftsübertragung einen Barbetrag von € 24.500,-- zu leisten" lässt nur den Schluss zu, dass diese Leistung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übergabsvertrages noch nicht vereinbart war. Dafür spricht weiter, dass erstmalig im Vorlageantrag vorgebracht wird, dass es sich bei diesem Nachtrag um die nachträgliche Beurkundung einer bereits bei Unterfertigung des Übergabsvertrages vereinbart gewesenen Gegenleistung handeln soll. Dies erst, nachdem in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, dass für die Verkehrsteuern ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass eine einmal entstandene Steuerpflicht nicht durch nachträgliche Ereignisse wieder beseitigt werden kann.
Außerdem enthält die vorgelegte Abgabenerklärung keine Angaben über eine Barzahlung, obwohl in dieser für eine solche Barzahlung ein eigener Punkt vorgesehen ist. Ebenso ist der enge zeitliche Zusammenhang des Nachtrages mit dem Schenkungssteuerbescheid vom auffallend, sodass offensichtlich die Steuervorschreibung den Nachtrag vom bedingt hat. Es ist nämlich nicht verständlich, warum die genaue Höhe des vereinbarten Barbetrages am noch nicht, hingegen am festgestanden sein soll.
Andere Gründe als die Kenntnis der steuerlichen Auswirkungen sind nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde für die Errichtung des Nachtrages nicht erkennbar. Diese Vermutung wird durch das Vorbringen der Berufungswerberin in ihrem Vorlageantrag unterstützt, wonach die Berufungswerberin erst im Zuge der Besprechung des angefochtenen Bescheides mit dem Vertragserrichter Kenntnis von der entgangenen Steuerersparnis erlangte und deshalb den Auftrag zur Errichtung des Nachtrages gab.
Es ist daher nicht glaubwürdig, dass die im Nachtrag später festgeschriebene, weitere Gegenleistung tatsächlich bereits beim Abschluss des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrages von den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Vielmehr wird in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrages am entsprechend seinem Inhalt von der Übergeberin eine freigebige Zuwendung beabsichtigt gewesen ist und lediglich die Einräumung des Wohnungsrechtes sowie verschiedener Ausgedingsrechte und der Übergabspreis von € 2.825,79 als Gegenleistung ausbedungen worden sind.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | gemischte Schenkung Steuerschuld Nachtrag Gegenleistung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at