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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 11.02.2013, RV/0752-S/09

Vorsteuerausschluss für Gebäudeteile, die privaten Wohnzwecken dienen (Seeling bzw. Puffer)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B.G., vertreten durch Moore Stephens Uniconsult Wirtschaftstreuhand GmbH, 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 71, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Umsatzsteuer 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) hat das teilweise (16,55%) betrieblich genutzte Gebäude im Sinne des § 12 Abs.2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Für das Jahr 2004 machte er den vollen Vorsteuerabzug geltend.

Mit Bescheid vom wurde der Vorsteuerabzug nur in der Höhe der betrieblichen Nutzung anerkannt.

Dagegen erhob der Bw am Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und verwies in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom , Zl 2009/15/0100, aus dem sich ergäbe, dass bei einem Gebäude, bei welchem einzelne Teile (Räume) überwiegend Wohnzwecken des Unternehmens dienen, die Umsatzsteuern, die auf diese Räume entfallen, vom Vorsteuerausschluss erfasst wären.

Am stellte der Bw den Antrag, die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig begehrte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat.

Mit Schreiben vom zog der Bw den Antrag auf eine Entscheidung durch den gesamten Senat sowie eine mündliche Berufungsverhandlung zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit dem jüngst ergangenen Erkenntnis vom , 2009/15/0222, 2009,15/2017 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt, dass auch für die Jahre ab 2004 hinsichtlich des Anteils, den überwiegend privat genutzte Räume am Gebäude haben, infolge des vom Beibehaltungsrecht (Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL) gedeckten § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG kein Vorsteuerabzug zusteht. Zur Begründung hat er ausgeführt:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 2009/15/0100, ausgesprochen hat, ist § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 unabhängig von § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 autonom anwendbar. Soweit die gemischte Nutzung eines Gebäudes darauf zurückzuführen ist, dass ein Gebäude als private Wohnung des Unternehmers Verwendung findet, ergibt sich der anteilige Vorsteuerausschluss daher aus § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994. Einer Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 bedarf es nicht, womit die Änderung der nationalen Rechtsordnung hinsichtlich § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 unerheblich ist (vgl. , Puffer Rz 95 f).

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ist in seinem Normenbestand demgegenüber unverändert geblieben. Eine Änderung bestehender Rechtsvorschriften durch den nationalen Gesetzgeber hat diesbezüglich nicht stattgefunden.

Wenn der Beschwerdeführer nun meint, das Beibehaltungswahlrecht des Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) sei ab dem Jahre 2004 aufgrund einer kurzzeitigen Interpretationsaussage des Bundesministeriums für Finanzen in den Umsatzsteuerrichtlinien (AÖF 206/2004) hinsichtlich § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 durch die Verwaltungspraxis aufgegeben worden, so ist der Beschwerde zunächst entgegen zu halten, dass im Jahresumsatzsteuerbescheid 2004 entsprechend § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 von der Abgabenbehörde kein Vorsteuerabzug gewährt worden ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 nach der ständigen hg. Rechtsprechung nur jene Räume erfasst, die überwiegend privat genutzt sind (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0100 und den hg. Vorlagebeschluss vom , 2006/15/0056 = EU 2007/0008 sowie das darin verwiesene hg. Erkenntnis vom , 2005/14/0091). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Interpretationsaussage des Bundesministeriums für Finanzen in den Umsatzsteuerrichtlinien stellt dagegen nicht auf überwiegend privat genutzte Einheiten ab, sondern betrifft lediglich eine private Nutzung bis 50 % (vgl. das im AÖF 206/2004 unter Rz 2003 angeführte Beispiel mit einer 50 %igen Privatnutzung). Eine Aufgabe des Vorsteuerausschlusses hinsichtlich überwiegend privat genutzter Räume gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 kann darin also auch aus diesem Grund nicht erblickt werden".

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für das Streitjahr 2004 hinsichtlich des Anteils, den die überwiegend privat genutzten Räume am Gebäude haben (83,45%), infolge des vom Beibehaltungsrecht (Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL) gedeckten § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG kein Vorsteuerabzug zusteht. Im Berufungsfall besteht die unternehmerische Nutzungsquote (unbestritten) 16,55%, sodass der Vorsteuerabzug - wie vom Finanzamt vertreten - nur in diesem Ausmaß zusteht.

Dem Umsatzsteuerbescheid 2004 haftet daher keine Rechtswidrigkeit an. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAD-03850