Vertreterpauschale - nicht ausschließliche Vertretertätigkeit
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Miterledigte GZ: |
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RV/0250-G/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Ing. X in XY, vom gegen die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Graz-Stadt vom 6. August und für den Zeitraum 2006 und 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2006 und 2007 die Berücksichtigung des Berufsgruppenpauschales für Vertreter.
Mit Einkommensteuerbescheid 2006 und 2007 vom 6. und wurde die Einkommensteuer abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt; in der Begründung wurde darauf verwiesen, dass das Vertreterpauschale nur dann zustehe, wenn die Vertretungstätigkeit ausschließlich ausgeübt werde.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 eingebracht. Die Berufung richte sich gegen die Nichtgewährung des Vertreterpauschales.
Das Finanzamt erließ am 20. und 23. Oktober diesbezüglich abweisende Berufungsvorentscheidungen. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 17 Einkommensteuergesetz 1988 sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst, als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Für andere Außendiensttätigkeiten wie zum Beispiel für administrative oder nach dem Geschäftsabschluss ausführende Tätigkeiten steht das Vertreterpauschale nicht zu.
Nach Ihren eigenen Angaben umfasst die Tätigkeit bei der Fa. Name Baugesellschaft m.b.H. die Aquisition, Kalkulation, Auftragsverhandlung, Vertragsabschluss, Baustellenvorbereitung, Controlling, Abrechnung, Baustellenübergabe usw. Da Sie somit keine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben, kann das beantragte Berufsgruppenpauschale nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 zuerkannt werden.
Mit Eingabe vom wurde der Antrag gestellt, die Berufung betreffend Einkommensteuer 2006 und 2007 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 normiert: "Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden."
§ 1 Z 9 der VO BGBl. II 2001/382 setzt für Vertreter folgendes Werbungskostenpauschale fest: 5 %. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehören sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit müsse dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre (Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 6 zu § 17 EStG), Verwaltungsübung (LStRL Rz 406) und Entscheidungspraxis des UFS (, RV/0173-L/03) Personen, die regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (z.B. Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).
Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Tz 47 zu § 16 EStG). Aus diesem Grundsatz ist abzuleiten, dass ein Steuerpflichtiger, der eine durch Verordnung eröffnete Möglichkeit zur Geltendmachung pauschaler Werbungskosten in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Pauschalierungsvoraussetzungen grundsätzlich nachzuweisen oder glaubhaft zu machen hat. Oder mit anderen Worten: Sieht das Gesetz oder eine Verordnung auch Pauschbeträge vor und wird die eingeräumte Pauschalierungsmöglichkeit beansprucht, dann ist die Nachweisführung bzw. Glaubhaftmachung (lediglich, aber jedenfalls) dem Grunde nach erforderlich (vgl. Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 4 zu § 16 EStG allgemein).
Dies umso mehr, als sich die Pauschalierungsinanspruchnahme steuermindernd auswirkt, somit in der Wirkung eine Begünstigung darstellt. Zu bedenken ist ferner, dass die Rechtfertigung für eine Pauschalierung nur in der Verwaltungsvereinfachung liegt und voraussetzt, dass die Pauschalierung den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Tz 59 zu § 17 EStG; ). Durchschnittssätze dienen also der vereinfachten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, sie stellen ein Angebot an den Abgabepflichtigen dar und hindern ihn nicht, die einzelnen Werbungskosten in Form des Einzelnachweises zu belegen (, und , B 4/80).
Im Erkenntnis vom , 2885, 2994/80, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff "Vertreter" in der zu § 17 Abs. 4 EStG 1972 ergangenen Verordnung betreffend Durchschnittssätze für Werbungskosten BGBl 597/1975 idF BGBl 49/1979 befasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Verordnung definiere den Begriff nicht. Es würde den Erfahrungen des täglichen Lebens und der Verkehrsauffassung widersprechen, wenn Personen nur dann als Vertreter angesehen werden könnten, wenn sie ausschließlich mit dem auswärtigen Kundenbesuch befasst seien. Vielmehr werde sich bei fast allen Vertretern, je nach ihrer Verwendung im Verkaufsapparat ihres Unternehmens und auch nach den branchenbedingten Besonderheiten und der betriebsinternen Organisation des Unternehmens, in mehr oder weniger zeitaufwendigem Umfang die Notwendigkeit einer Tätigkeit im "Innendienst" ergeben.
Auch die im gegenständlichen Fall anzuwendende Verordnung BGBl. II 2001/382 enthält keine Definition des Begriffs "Vertreter". Sie legt lediglich fest, dass der Außendienst den Innendienst zeitlich überwiegen muss und der Innendienst die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit umfassen darf.
Für die gegenständliche Beurteilung kommt es allerdings nicht darauf an, was der Berufungswerber ist, sondern welche Tätigkeiten er tatsächlich ausführt.
In der Berufungsvorentscheidung anerkannte das zuständige Finanzamt zwar die Tätigkeit im Außendienst, nicht jedoch die ausschließliche Vertretertätigkeit. Die folgenden Tätigkeiten wie Aquisition, Kalkulation, Auftragsverhandlung, Vertragsabschluss, Baustellenvorbereitung, Controlling, Abrechnung, Baustellenübergabe , ...) wurde als Begründung für das Nichtberücksichtigen des Vertreterpauschales angeführt. Es wurde auf die Person abgestellt.
Am begehrte der Berufungswerber die vordringliche Erledigung seiner Eingabe und die Abhaltung eines Erörterungsgespräches. Dem Ersuchen wurde nachgekommen und am das Erörterungsgespräch abgehalten. Über den Verlauf des Gespräches wurde eine Niederschrift ausgefertigt und darin Folgendes ausgeführt:
Der Berufungswerber stellt seine Tätigkeit in seinem Arbeitsbereich dem Unabhängigen Finanzsenat dar.Der Vertreter des Finanzamtes gibt zu Protokoll, dass seiner Meinung nach die Tätigkeit als Bauleiter keine ausschließliche Vertretertätigkeit darstellt. Auf Befragung des Berufungswerbers durch den Referenten, wie viele Vertragsabschlüsse er im Jahr tätige, gab dieser an, dass es sich um rd. 200 Verträge handelt.Der Referent ersucht den Berufungswerber, alle Vertragsabschlüsse der Jahre 2006 und 2007 (mit Vertragsgegenstand) dem UFS vorzulegen und eine Aufschlüsselung seiner monatlichen Arbeitstätigkeit beizubringen. Diese Arbeitstätigkeit muss vom Dienstgeber bestätigt werden.Der Vertreter des Finanzamtes wurde aufgefordert, weitere Unterlagen, die das Finanzamt dafür benötigt, dem Berufungswerber bekannt zu geben.Dazu erklärt der Vertreter des Finanzamtes, dass er den Arbeitsablauf in zeitlicher Hinsicht (prozentmäßig) aufgegliedert haben will. Weitere Unterlagen werden seitens des Finanzamtes nicht benötigt.
Diese im Erörterungsgespräch angesprochenen Unterlagen wurden vom Berufungswerber nicht nachgereicht.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabenpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifel den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Der Berufungswerber ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen. Sein Vorbringen geht daher über die bloße Behauptungsebene nicht hinaus.
Die Berufung war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 Abs. 4 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at